Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00483 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 5. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2009 eine ganze Rente ab August 2008 zu (Urk. 9/22).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00571 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen über den Beginn des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/53).
1.2 In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2011 eine von August 2008 bis Mai 2009 befristete ganze Rente (Urk. 9/64) und mit Verfügungen vom 29. März 2012 (Urk. 9/82) eine von Juli 2008 bis Juli 2010 befristete halbe Rente zu.
Mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 sprach sie ihm abermals eine halbe Rente zu, dies für Juli 2008 und vom Juni 2009 bis Juli 2010 (Urk. 9/99) sowie von August 2008 bis Mai 2009 (Urk. 9/105). Mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 forderte sie von August 2008 bis März 2012 zu viel ausgerichtete Renten zurück (Urk. 9/87, Urk. 9/93, Urk. 9/102).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. August 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00449 (Urk. 9/163 = Urk. 9/164) wie folgt teilweise gutgeheissen (S. 14):
— Dem Versicherten wurde von Juli 2008 bis Juli 2009 eine ganze und von August 2009 bis Juli 2010 eine befristete halbe Rente zugesprochen (Ziff. 1a).
— Vor dem 29. März 2011 zu Unrecht ausbezahlte Rentenbetreffnisse wurden von der Rückforderung ausgenommen und die Sache wurde zur Neuberechnung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Ziff. 1b).
1.3 Mit Verfügung vom 24. März 2014 forderte die IV-Stelle vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu viel bezahlte Renten im Betrag von Fr. 22‘272.-- zurück (Urk. 9/178 = Urk. 2).
Mit Verfügungen vom 1. Juli 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer eines Aufbautrainings (23. November 2009 bis 12. Februar 2010) ein Taggeld von Fr. 136.-- pro Tag zu (Urk. 9/199-200).
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 verrechnete die IV-Stelle die zugesprochenen Taggelder mit dem Rückforderungsbetrag und forderte die Differenz im Umfang von Fr. 11‘794.70 zurück (Urk. 9/205 = Urk. 15/2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 7. Mai 2014 Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Taggelder auszurichten beziehungsweise eventuell sei die Rückforderung entsprechend zu reduzieren (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Reduktion der Rückforderung um den Betrag der zwischenzeitlich zugesprochenen Taggelder (S. 2 f. Ziff. 3c).
Mit Replik vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11) bestritt der Beschwerdeführer auch die um die Taggelder reduzierte Rückforderung (S. 2 f. Ziff. 3).
Mit Duplik vom 8. Dezember 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
2.2 Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Rückforderungsverfügung vom 2. Oktober 2014 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 15/1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 15/6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15/7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren Nr. IV.2014.01158 betreffend die Verfügung vom 2. Oktober 2014 betrifft den gleichen Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren, und es sind die gleichen Parteien beteiligt. Es ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben.
1.2 Mit der Verfügung vom 2. Oktober 2014 (um die zugesprochenen Taggelder verminderter Rückforderungsbetrag) hat die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprochen, dies im gleichen Zeitpunkt, in dem sie zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. März 2014 Stellung genommen hat.
Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Die neue - lite pendente ergangene - Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter (BGE 127 V 228 S. 233 E. 2b/bb).
1.3 Die Verfügung vom 2. Oktober 2014 ersetzt somit (zulässigerweise) jene vom 24. März 2014; sie ist das verbleibende Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren, und ihr Inhalt bildet den Streitgegenstand.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2, Urk. 15/2) davon aus, die Rentenzusprachen vom 26. Mai 2009 und vom 29. März 2012 seien nicht in Rechtskraft erwachsen; da über sie nie rechtskräftig befunden worden sei, sei für eine Rückforderung kein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) erforderlich (S. 1 f. Ziff. 2a).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), wohl seien die Rentenzahlungen gestützt auf die nicht rechtskräftig gewordene Verfügung vom 26. Mai 2009 zu Unrecht erfolgt; der Rückforderungsanspruch erlösche jedoch ein Jahr, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe (S. 5 f.). Auch wäre es systemwidrig, wenn in Kenntnis des fehlenden Anspruchs erbrachte Leistungen zurückgefordert werden könnten, während nach einer revisionsweisen Anpassung Rückforderungen wegen verletzter Meldepflicht ab dem Zeitpunkt der erfolgten Meldung nicht mehr möglich seien (S. 6 Mitte). Zudem habe er sich wiederholt danach erkundigt, warum die Rente weiter ausgerichtet werde; das damit begründete Vertrauen sei zu schützen (S. 7 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der von April 2011 bis März 2012 zu viel ausgerichteten Renten zulässig ist.
Unstrittig ist, dass sich der allfällige Rückforderungsbetrag um die zwischenzeitlich zugesprochenen Taggelder auf Fr. 11‘794.70 vermindert (Urk. 15/2 S. 3 Ziff. 3c, Urk. 11 S. 2 Ziff. 3).
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wenn die unrechtmässig bezogene Leistung rechtskräftig zugesprochen wurde, ist deren Anpassung und damit eine Rückforderung nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision der Leistungszusprechung erfüllt sind (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.1).
3.2 Wenn jedoch über die zurückzufordernden Rentenbetreffnisse noch nicht rechtskräftig befunden worden ist, bedarf es keines Rückkommenstitels, um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist eine Meldepflichtverletzung seitens der Versicherten erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenommen werden kann. Vielmehr steht eine solche Rentenzusprechung stets unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Bestätigung durch die Verwaltung oder eine übergeordnete Instanz. Auch darf die versicherte Person nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Rente vertrauen, kann das kantonale Versicherungsgericht die Verfügung oder den Einspracheentscheid doch auch zu ihren Ungunsten ändern (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG). Ob allenfalls ein gutgläubiger Bezug der Invalidenrente vorliegt, wäre in Zusammenhang mit einem Erlassgesuch zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 5.1, 9C_875/2010 und 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 3.2, 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4, 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2, 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2).
3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat. Für den Beginn dieser relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen (BGE 124 V 380 E. 1). Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 110 1 V 14 E. 3).
Ergibt sich aus einem kantonalen Gerichtsurteil, dass der ursprüngliche Fehler darin bestand, dass eine noch gar nicht rechtskräftig zugesprochene Rente bereits ausgerichtet wurde, so kann das Urteilsdatum den Zeitpunkt bilden, in welchem der Fehler zumutbarerweise hätte entdeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.2), es sei denn, die entsprechende Erkenntnis ergebe sich erst aufgrund eines mittels Rückweisungsurteils veranlassten Gutachtens (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 = SVR 2014 IV Nr. 15 E. 5.2.2.4).
4.
4.1 Eine gegen die Verfügung vom 26. Mai 2009 (erste Rentenzusprache) erhobene Beschwerde führte zum Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2010.
Die gegen die Verfügungen vom 29. März und 16. Mai 2012 (weitere Rentenzusprachen) erhobenen Beschwerden führten zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2013.
Die bis dahin erfolgten Auszahlungen stützten sich somit auf Rentenzusprachen, die nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
4.2 Da die bisherigen Leistungszusprachen nicht rechtskräftig geworden sind, erweist sich deren Anpassung und die Rückforderung der resultierenden Differenz als zulässig, ohne dass ein Rückkommenstitel erforderlich wäre (vorstehend E. 3.2).
4.3 Wie es sich mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtsverbindlich verhält, konnte die Beschwerdegegnerin frühestens mit dem Urteil vom 7. August 2013 - beziehungsweise dem unbenutzten Ablauf der diesbezüglichen Beschwerdefrist - wissen.
Damit ist die Rückforderungsverfügung vom 24. März 2014 innert der relativen einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (vorstehend E. 3.3) ergangen.
4.4 Die Rückforderungsverfügungen 2. Oktober 2014 (mit welche jene vom 24. März 2014 lite pendente ersetzt wurde) erweist sich somit als rechtens.
Damit sind die Beschwerden in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass die Verfügung vom 24. März 2014 dahingefallen ist und der Beschwerdeführer nach Massgabe der Verfügung vom 2. Oktober 2014 rückerstattungspflichtig ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
5.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2014.01158 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00483 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Verfügung vom 24. März 2014 dahingefallen ist und der Beschwerdeführer nach Massgabe der Verfügung vom 2. Oktober 2014 rückerstattungspflichtig ist
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher