Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00484




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 11. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led

Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1960, ist als angelernter Gipser seit 2007 bei der Y.___ tätig, deren Eigentümer er ist (Urk. 7/4, vgl. www.zefix.ch). Vom 20. Juni 2011 bis am 12. Februar 2012 und erneut ab dem 10. Dezember 2012 war er zu 50 % krankgeschrieben (Urk. 7/3, Urk. 7/10). Am 26. März 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer seit dem 20. Juni 2011 bestehenden Krankheit zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/13, Urk. 7/18), insbesondere zog sie die Akten der Taggeldversicherung Axa Winterthur bei (Urk. 7/15, Urk. 7/19). Mit dem Vorbescheid vom 15. Januar 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 18 % ausging (Urk. 7/23). Am 13. Februar 2014 liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/26). Mit der Verfügung vom 24. März 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, am 6. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 12. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Juni 2014 liess der Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Juni 2014 und einen Lohnausweis für das Jahr 2013 einreichen (Urk. 9, Urk. 10/2-3). Hierzu nahm die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. August 2014 Stellung (Urk. 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, hat aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1 und 4.3 und 2007 IV Nr. 1 S. 1
E. 5.3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in den Berichten vom 7. März und vom 4. Juli 2013 fest, der Versicherte leide unter Schulter- und Armschmerzen mit Parästhesien der linken Hand. Als Diagnose nannte er ein linksseitiges Zervikobrachialsyndrom mit Parästhesien C6/C8 bei Diskushernie C7/Th1 und neuroforaminaler Stenose C6/C7. Er hielt fest, der Versicherte könne keine Überkopfarbeiten ausführen und es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes. Seit dem 16. Januar 2013 sei dieser bis auf Weiteres 50 % arbeitsunfähig und es sei unsicher, ob er seine Arbeit als Gipser wieder zu 100 % aufnehmen und ob er diese Arbeit langfristig fortsetzen könne (Urk. 7/15/31, Urk. 7/18).

2.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, hielt am 24. Juli 2013 als Diagnose chronische zervikogene Schmerzen mit einer radikulären Reizkomponente fest. Die Arbeitsfähigkeit als Gipser betrage nach den aktuellen Befunden 50 %. Seines Erachtens sei es wenig wahrscheinlich, dass durch medizinische Massnahmen bei den chronifizierten Beschwerden eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/19/10-11).

2.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, hielt als beratender Arzt der Taggeldversicherung Axa Winterthur in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 fest, er könne die Diagnose eines engen zervikalen Spinalkanals vor allem auf der Höhe C3/C4 bestätigen. Auch die Höhenminderung der Bandscheiben HWK5/6 und HWK7/8 sei nachvollziehbar. Aufgrund der elektrodiagnostischen Befunde dürfe von einer älteren Läsion der linken Wurzel C6 ausgegangen werden. Als Gipser sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, insbesondere die Überkopfarbeiten seien erschwert und dürften Schmerzen provozieren. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus seiner Sicht keine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Zur Zeit sei die Symptomatik nicht derart ausgeprägt, dass von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Der Versicherte arbeite ja 50 % als Gipser, was bei einer starken Beschwerdeintensität gar nicht mehr möglich wäre (Urk. 7/19/4-5).

2.4    Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom
16. November 2013 fest, es sei aufgrund der Aktenlage von einem linksseitigen Zervikobrachialsyndrom mit Parästhesien C6/C8 bei Diskushernie C7/Th1 und neuroforaminaler Stenose C6/C7 auszugehen. Es sei auf die dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten für die bisherige Tätigkeit als Gipser abzustellen. Die von Dr. C.___ bestimmte 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei nachvollziehbar. Es gelte das Belastungsprofil von körperlich leichter und mittelschwerer Arbeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, vor allem aber des Kopfes, und ohne Überkopfarbeit (Urk. 7/21/3).

2.5    Der Versicherte reichte im Gerichtsverfahren zudem noch einen Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 23. Juni 2014 ein. Sie stellte die Diagnosen eines chronischen zervikalen Syndroms und eines chronischen Lumbovertebralsyndroms. Es sei für sie nachvollziehbar, dass der Versicherte mit dieser multisegmentalen zervikalen degenerativen Problematik seine schwere Arbeit nicht in einem vollen Pensum ausüben könne. Es sei unter angepassten Umständen von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit als Gipser auszugehen. Sie glaube auch kaum, dass es dem Versicherten mit 55 Jahren zumutbar sei, in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeit zu finden, welche ihm keine Beschwerden verursache (Urk. 10/2).

3.

3.1    Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass die Ärzte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Gipser übereinstimmend als eingeschränkt einschätzen (vgl. E. 2). Von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist auch die IV-Stelle ausgegangen, welche in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 aus diesem Grund auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit abstellte (Urk. 2). Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 6. Mai 2014 zwar geltend machen, er könne in keiner Art und Weise 50 % arbeiten, wobei dies für alle Tätigkeiten gelte, da die Wirbelsäule immer benötigt werde (Urk. 1). Diese subjektive Ansicht des Versicherten kann sich jedoch auf keine medizinischen Berichte abstützen. Insbesondere war der Versicherte in seiner körperlich schweren Arbeit als Gipser stets nur zu 50 % krankgeschrieben und gab am
24. April 2013 gegenüber der IV-Stelle in einem Gespräch selbst eine 50%ige Leistungsfähigkeit als Gipser an (Urk. 7/3, Urk. 7/10). Weiter liess der Versicherte in der Beschwerde ausführen, er sei im Jahr 2011 und 2012 50 % arbeitsunfähig gewesen und seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert (Urk. 1). Dies ist unbestritten, da die IV-Stelle nicht von einer Verbesserung, sondern von einer fortbestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ausgeht. Es gibt durchaus Tätigkeiten, welche Rücken und Nacken weniger belasten, als die körperlich anstrengende Tätigkeit als Gipser.

3.2    Der Versicherte sollte in einer angepassten und zu 100 % ausgeübten Tätigkeit gemäss den überzeugenden medizinischen Berichten insbesondere keiner körperlich schweren Tätigkeit nachgehen sowie keine die Wirbelsäule besonders belastenden Tätigkeiten und keine Überkopfarbeiten ausführen (vgl. E. 2). Auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen angepassten Tätigkeit weist nichts hin. Dr. C.___ ging mit der überzeugenden Begründung, dass eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Gipser bei einer hohen Beschwerdeintensität nicht möglich wäre, von einer solchen vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/19/4-5). Dr. Z.___ führte am 23. Juni 2014 zwar aus, dem Versicherten sei in seinem fortgeschrittenen Alter kein Tätigkeitswechsel in eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/2). Die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit ist keine Frage, die ärztlicherseits zu beantworten ist. Doch mit dieser Feststellung ging die Ärztin implizit vom Vorhandensein solcher behinderungsangepasster Tätigkeiten aus, welche der Versicherte medizinisch-theoretisch in einem 100%igen Pensum ausüben könnte. Der Versicherte selbst führte am 24. April 2013 in einem Gespräch gegenüber der IV-Stelle aus, er sei jeweils den ganzen Tag auf der Baustelle, jedoch nur zu 50 % leistungsfähig (Urk. 7/10). Dies spricht ebenfalls für eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei die Leistung in einer angepassten Tätigkeit anders als in der körperlich schweren Tätigkeit als Gipser nicht eingeschränkt wäre. Einer angepassten Tätigkeit - körperlich leichte und mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, vor allem aber des Kopfes, und ohne Überkopfarbeit - könnte der Versicherte somit den ganzen Tag lang mit voller Leistung nachgehen, weshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

3.3    Es stellt sich weiter die Frage, ob die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist und ihm die Aufgabe der Selbständigkeit als Gipser zumutbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4).

    Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/19/4-5). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte rund 53 Jahre alt und die verbleibende Aktivitätsdauer bis ins AHV-Alter betrug zwölf Jahre. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfstätigkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E. 2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ist somit verwertbar. Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss seinen eigenen Aussagen in seinem Geschäft zusammen mit seinem Bruder. Dabei ist er vor allem handwerklich tätig, Büroarbeiten macht er nur wenige; er sei praktisch den ganzen Tag auf der Baustelle (Urk. 7/15/11). Der Beschwerdeführer ist als Gipser angelernt und verfügt ansonsten über keine andere Berufsbildung. Damit ist auch zusammen mit der durchaus noch hinreichend vorhandenen beruflichen Aktivitätsdauer erstellt, dass ihm die Aufgabe dieser für ihn gesundheitlich ungeeigneten handwerklichen Tätigkeit trotz des eigenen Geschäfts zu Gunsten einer anderen handwerklichen Tätigkeit auch aus persönlichen Gründen klarerweise zumutbar ist, weshalb die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das im Jahr 2011 tatsächlich erzielte Einkommen ab (Urk. 2, Urk. 7/20). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) hatte der Versicherte im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 75‘000.-- erzielt (Urk. 7/8/1). Soweit der Versicherte in der Beschwerde vom 6. Mai 2014 ausführen liess, sein Einkommen habe nur aufgrund von Versicherungszahlungen Fr. 75‘000.-- betragen (Urk. 2), ist dazu anzumerken, dass der Versicherte auch im Jahr 2010, also vor Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden, ein Einkommen von Fr. 75‘000.-- erzielte (Urk. 7/8/1). Dieses Einkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent; 2012: 0.8, 2013: 0.8) auf das Jahr 2013 aufzurechnen, was Fr. 76’204.80 ergibt (Fr. 75‘000.-- x 1.008 x 1.008).

4.2    Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle basierend auf Tabellenwerten der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 festgesetzt (Urk. 2, Urk. 7/20). Dieses Abstellen auf Tabellenwerte erscheint angemessen, da der Versicherte die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausgeübten 50%igen Tätigkeit als Gipser nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da der Versicherte über keine Berufsausbildung verfügt, ging die IV-Stelle zu Recht von Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, NOGA 2008 des BFS, Periode
1990-2013, abrufbar im Internet) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Veränderung gegen-über dem Vorjahr in Prozent; 2011: 1.0, 2012: 0.8, 2013: 0.8). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von 62‘919.40 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.01 x 1.008 x 1.008). Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 13‘285.40 und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 18 %.

4.3    Mittels eines sogenannten Leidensabzugs kann unter Umständen den Tatsachen Rechnung getragen werden, dass eine versicherte Person behinderungsbedingt nicht mehr alle Arbeiten ausüben kann und sich in fortgeschrittenem Alter befindet. Da für den Versicherten unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten in Frage kommt, ist ein solcher rechtsprechungsgemäss nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8). Doch selbst wenn vom Invalideneinkommen der höchstmögliche behinderungsbedingte Abzug von 25 % des Tabellenlohns (vgl. BGE 126 V 75
E. 5.b.cc) vorgenommen würde, ergäbe sich mit einem Minderverdienst von Fr. 29‘015.25 und einem Invaliditätsgrad von gerundet 38 % noch immer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yassin Abu-led

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef