Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00487




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ arbeitet seit dem 10. November 2011 bei der Y.___ AG und seit dem 1. März 2012 bei der Z.___ AG als Zeitungsverträger, jeweils bei einem 20%-Pensum (Urk. 8/30/5). Vom 1. Dezember 2006 bis am 24. November 2007 war er bei der Firma A.___ GmbH in B.___ bei einem 100%-Pensum als Taxifahrer angestellt (Urk. 8/9). Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil X.___ am 26. November 2007 der Führerausweis entzogen worden war (vgl. Urk. 8/9/5 und Urk. 8/9/9). Am 1. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18-19) - wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 8/22), wogegen X.___ am 24. Juni 2010 Beschwerde erhob (Urk. 8/24). Mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/27).

1.2    Am 26. April 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 8/33) reichte der Versicherte einen Bericht des Spitals C.___, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) ein. Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 X.___ das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 19. März 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2014 aufzufordern, seinen Gesundheitszustand abzuklären und danach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1). Zudem ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-53), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.6    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/22), welche mit Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/27) bestätigt wurde, lag der Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Lungenkrankheiten und Allergologie, vom 3. November 2009 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde, worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (chronic obstructive pulmonary disease, COPD) Gold III (seit 3-4 Jahren zunehmend) aufgeführt wurde.

    Diese COPD bestehe bei chronischem Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich. Die Prognose sei schlecht. Für die Tätigkeit als Chauffeur mit Tragen, Schieben und Heben bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen seien keine bekannt. Die Tätigkeit als Taxifahrer wäre möglich. Eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit als Chauffeur sei bis zu 8 Stunden täglich möglich. Die Arbeit als Taxifahrer werde bis auf Weiteres zumutbar sein, aber ohne Koffer zu tragen.

2.2    Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2010.00595 vom 30. Mai 2011 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass die seit dem 26. November 2007 bestehende Unmöglichkeit als Taxifahrer zu arbeiten, nicht medizinisch begründet sei, sondern auf invaliditätsfremden Faktoren (Führerausweisentzug) beruhe, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Gesundheit und Befindlichkeit durch Asthma beeinträchtigt sei, ergebe sich keine dauerhafte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer. Demnach habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den im Rahmen der Neuanmeldung vom 26. April 2013 (Urk. 8/30) eingereichten Bericht des C.___ glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/22) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. März 2014 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

3.2    Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39), worin folgende Diagnosen genannt wurden:

    1.    Chronisch obstruktive Pneumopathie (Gold Risikogruppe C, spirometrisch     Stadium 3)

        -    signifikante asthmoide Komponente

        -    persistierender Nikotinkunsum (kumulativ circa 90 py)

    2.    Rezidivierende Panikattacken

    Anamnestisch bestehe bezüglich Symptomatik ein weitgehend stabiler Verlauf der Anstrengungsdyspnoe. Es komme mit einer Frequenz von circa zweimal jährlich zu therapiebedürftigen Exazerbationen. Die Lungenvolumina seien im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert. Differentialdiagnostisch komme eine ungenügende Behandlung der asthmoiden Komponente oder eine Progression der Grundkrankheit im Rahmen des Nikotinkonsums und der rezidivierenden Exazerbationen in Betracht. Aus diesem Grund sei eine 10-tägige Behandlung mit systemischem Prednison durchgeführt worden. Darunter habe sich eine Verbesserung des FEV1 um 330 Milliliter gezeigt, was für eine erhebliche asthmoide Komponente spreche.

    Mit dem Beschwerdeführer sei erneut die Wichtigkeit der Nikotinkarenz für das Fortschreiten der Erkrankung besprochen worden. Dieser habe sich aktuell nicht zu einem Nikotinverzicht bereit gezeigt. Aufgrund der schweren obstruktiven Ventilationsstörung und der schweren Einschränkung des Gasaustausches bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 66 %.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erliess ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. September 2013 (Urk. 8/42/2). In seiner Stellungnahme hielt er fest, dass im aktuellen Bericht der Pneumologie-Abteilung des C.___ von einer unveränderten Anstrengungsdyspnoe bei einer mittelschweren obstruktiven Lungenerkrankung berichtet werde. Damit sei die ehemals angestammte Tätigkeit als Taxifahrer zumindest gefährdet. In optimal leidensangepasster Tätigkeit seien aber weiterhin 100 % Rest-Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und dies bei folgendem Belastungsprofil: körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als teilzeittätiger Zeitungsverträger sei jedoch kaum leidesangepasst. In diesem Sinne wären aus medizinischer Sicht allenfalls berufliche Massnahmen angezeigt.

4.2    RAD-Arzt Dr. E.___ vermutete gestützt auf den ihm vorliegenden Bericht des C.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 8/39) eine Einschränkung der Arbeitshigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Lungenerkrankung indem ernachdem im Rahmen der ersten, einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 26. Mai 2010 die Tätigkeit als Taxifahrer noch als möglich erachtet worden war (vgl. E. 2.1) - einerseits die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer als zumindest gefährdet erachtete und andererseits eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem besonderen Belastungsprofil einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit definierte. Somit berücksichtigte und anerkannte er die vom Beschwerdeführer geklagten Atembeschwerden - im Sinne eines verschlechterten Gesundheitszustandes - als zumindest glaubhaft gemacht. Im Übrigen berichteten die Ärzte des C.___ am 23. Mai 2013, dass die Lungenvolumina im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich reduziert seien (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen.

4.3    Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, über die Neuanmeldung materiell zu befinden.


5.

5.1    Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

5.2    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2014 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 26. April 2013 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger