Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00488 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. Y.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, reichte der Invalidenversicherung am 27. November 2013 ein Gesuch um Übernahme der Umschulungskosten zur dipl. Naturheilpraktikerin ein (Urk. 7/130).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/131, Urk. 7/135, Urk. 7/139) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. März 2014 ab (Urk. 7/141 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 25. März 2014 (Urk. 2) am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Wiedereingliederungsmassnahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Über die Beschwerde der (anders vertretenen) Beschwerdeführerin betreffend Invalidenrente wurde im Verfahren Nr. IV.2013.00930 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die beantragte Umschulung zur Naturheilpraktikerin werde keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken (S. 1 unten). Behinderungsangepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Arztsekretärin wären ihr zu 100 % zumutbar und sie könnte mit ihren Ausbildungen und den vorhandenen Ressourcen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.), die Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von rund 20 % sei erfüllt (S. 7 Ziff. 24 ff.), die Beschwerdegegnerin hätte vor der Aufhebung der bisher gewährten Rente Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen (S. 8 ff. Ziff. 27 ff.) und nebst der Umschulung auf eine gleichwertige Tätigkeit komme ausnahmsweise auch eine solche in eine anspruchsvollere Tätigkeit in Frage (S. 10 f. Ziff. 36 ff.). Sodann nannte sie einige Internetquellen von Naturheilpraxen mit einem Stundenansatz von (für die Kundschaft) Fr. 120.-- (S. 11 Ziff. 40). Ferner äusserte sie sich zur Frage der Rentenrevision (S. 14 ff. Ziff. 53 ff.) und der Schadenminderungspflicht (S. 16 ff. Ziff. 58 ff.).
3. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und nur das gestellte Leistungsbegehren - Kostenübernahme einer Umschulung zur Naturheilpraktikerin - abgewiesen. Dies ist der Streitgegenstand.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, es seien der Beschwerdeführerin „Wiedereingliederungsmassnahmen, insbesondere auch berufliche Massnahmen“ zu gewähren, geht über den Streitgegenstand hinaus. Die angefochtene Verfügung äussert sich lediglich zur beantragten spezifischen Umschulung, und nicht generell zu einem allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Soweit die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus greift, ist auf sie nicht einzutreten.
Gleiches gilt selbstredend für die Ausführungen in der Beschwerde, die den allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betreffen. Dieser ist - wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt hat - Gegenstand eines anderen Verfahrens.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu wünschen übrig lässt, wird aus ihr doch nicht klar, welche der rechtsprechungsgemässen Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.3) nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt ist. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin abgeklärt und geprüft hat.
4.2 Keine plausible Begründung ist insbesondere die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdeführerin könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2): Das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist das hypothetische Invalideneinkommen, aus dessen Vergleich mit dem Valideneinkommen der Invaliditätsgrad resultiert. Rentenausschliessend ist ein Invalideneinkommen, wenn der Invaliditätsgrad die Mindesthöhe von 40 % nicht erreicht. Für den Umschulungsanspruch ist jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von mindestens rund 20 % vorausgesetzt (vorstehend E. 1.3). Somit sind Invalideneinkommen, die zu einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 40 % führen, zwar rentenausschliessend, stehen aber einem Umschulungsanspruch nicht grundsätzlich entgegen.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung von 16. September 2013 einen Invaliditätsgrad von 28 % angenommen (Urk. 7/126 S. 3 Mitte). Somit wäre die Anspruchsvoraussetzung eines Mindestinvaliditätsgrades von rund 20 % jedenfalls erfüllt.
4.3 Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist - im Sinne einer Begrenzung nach oben - eine annähernde Gleichwertigkeit von alter und neuer Ausbildung, was sich „nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten“ bezieht (BGE 122 V 77 E. 3b/bb).
Andererseits wird - im Sinne einer Begrenzung nach unten - unter dem Aspekt der Eignung verlangt, dass die beantragte Umschulung vertretbare Einkommensperspektiven eröffnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 849/02 vom 13. Juli 2004, I 779/04 vom 1. Februar 2005 E. 4.1, I 294/04 vom 11. April 2006 E. 4.3.3).
Schliesslich verlangt die Rechtsprechung unter dem Titel der Angemessenheit insbesondere, dass kein „grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck“ besteht (BGE 132 V 215 E. 4.3.4).
4.4 Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen finden sich weder in den Akten noch in der angefochtenen Verfügung verwertbare Angaben.
Zum Stellenwert der vorhandenen Ausbildung ergibt sich einzig, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Arztgehilfin (heute wohl: MPA) abgeschlossen hat (Urk. 7/1/1-7 Ziff. 6.2) und später als Operationsassistentin berufstätig gewesen ist (Urk. 7/10 Ziff. 6), sowie, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von rund Fr. 92‘409.-- angenommen hat (Urk. 7/114 S. 2 Mitte), während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid unter anderem darauf hinwies, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich gehe in ihrer Lohnempfehlung für MPA 2013 von einem Mindestlohn von Fr. 4‘000.-- (x 13) aus (Urk. 7/122 S5 Ziff. 6; vgl. Urk. 7/121/2-3).
Zum Erwerbspotential als Naturheilpraktikerin findet sich in den Akten gar nichts und aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Stundenansatz von Fr. 120.-- ergibt sich nicht, welcher Anteil dieses der Kundschaft verrechneten Preises letztlich als Einkommen verbleibt.
Auch die finanzielle Angemessenheit einer Umschulung zur Naturheilpraktikerin - gemäss Kostenvoranschlag, ohne Taggelder, von rund Fr. 42‘600.-- oder Fr. 47‘700.-- (Urk. 7/129 S. 2 unten) - lässt sich anhand der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht beurteilen.
4.5 Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung als ungenügend begründet beziehungsweise die Angelegenheit als - soweit dokumentiert - ungenügend abgeklärt und damit nicht spruchreif.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur gehörigen Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die nur soweit, als auf die Beschwerde eingetreten wird, obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine entsprechend bemessene Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz für juristische Fachpersonen ohne Anwaltspatent von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher