Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00491 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 26. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, absolvierte eine Ausbildung als Pflegeassistentin (Urk. 7/1). Vom 15. März 2008 bis am 30. September 2010 war sie als Pflegeassistentin im Y.___ in einem 80%igen Pensum tätig, wobei sie ab dem 16. Juni 2010 krankgeschrieben war (Urk. 7/30/2). Am 14. Dezember 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen seit dem Jahr 2000 bestehender rheumatoider Arthritis und Polyarthrose zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/8), insbesondere gab sie ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 17. und 24. April 2012 erstattet wurde (Urk. 7/20, Urk. 7/21). Mit dem Vorbescheid vom 28. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle eine Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht, da der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % zumutbar sei und so ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 % resultiere (Urk. 7/35). Am 11. Januar 2013 liess die Versicherte hiergegen Einwand erheben (Urk. 7/37), wobei sie diesen Einwand am 18. Februar 2013 unter Einreichung eines Berichts ihres Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 11. Februar 2013 begründen liess (Urk. 7/44, Urk. 7/45). Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2013 ein (Urk. 7/46) und liess die Gutachter am 4. und 30. Juli 2013 zu den neuen medizinischen Berichten Stellung nehmen (Urk. 7/48, Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 24. März 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 8. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, ihr sei ab Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Begutachtung (rheumatologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgerichts über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte in ihrer Verfügung vom 24. März 2014 insbesondere aus, seit März 2012 bestehe für eine angepasste Tätigkeit nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 %. Auf das Gutachten vom 24. April 2012 könne abgestellt werden, da die aktuelleren Arztberichte nichts Neues enthielten. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 8. Mai 2014 vor allem vorbringen, das Gutachten vom 24. April 2012 beruhe auf mangelhaften beziehungsweise nicht aktuellen Untersuchungen. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen sei ab Mai 2012 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle zog Berichte der Klinik B.___ vom 19. Oktober 2007 (Urk. 7/8/9-11) über die stationäre Behandlung vom 3. August bis am 19. Oktober 2007 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher am 18. April 2011 den Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis festhielt (Urk. 7/8/12-14), und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ vom 5. Januar 2012, welcher wegen der chronischen rheumatologischen und depressiven Leiden davon ausging, dass die Versicherte nur noch im geschützten Rahmen einer Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 7/8/5-8).
3.2 Daraufhin gab die IV-Stelle zur Abklärung des Leistungsanspruchs ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Die Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, untersuchten die Versicherte am 29. März 2012 und erstatteten ihr Gutachten am 17. und 24. April 2012 (Urk. 7/20, Urk. 7/21). Interdisziplinär wurden als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gonarthrosen, eine Fingerpolyarthrose, ein rezidivierendes lumbovertebragenes Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), festgehalten. Zudem wurden ein Hypermobilitätssyndrom (Polyarthralgien, rezidivierende Rückenschmerzen, chronisch venöse Insuffizienz der Beine), eine gestörte Gluconeogenese und ein Zustand nach einer anamnestisch entzündlichen Systemaffektion unklarer Aetiologie als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/20/6, Urk. 7/21/8). Dr. E.___ führte zu den Diagnosen insbesondere aus, aufgrund der geschilderten Beschwerden, der vorliegenden Dokumentation und der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung habe gemäss den international gültigen Diagnosekriterien zu keinem Zeitpunkt eine rheumatoide Arthritis bestanden. Aufgrund der aktuellen Begutachtung bestehe kein Hinweis auf eine Entzündungsaktivität (Urk. 7/20/6-7). Die Gutachter hielten als interdisziplinäre Einschätzung fest, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 bis 55 % und in einer angepassten Tätigkeit nach Umsetzung der beschwerdelindernden Massnahmen zu 40 bis 45 % arbeitsunfähig. Die angepasste Verweistätigkeit finde in einem temperierten Raum statt, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert (Urk. 7/20/12).
3.3 Im kurz nach dem bidisziplinären Gutachten verfassten Austrittsbericht der F.___ vom 2. Mai 2012 wurde festgehalten, die Versicherte sei vom 17. Februar bis am 2. April 2012 stationär behandelt worden. Es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) diagnostiziert. Bei der neuropsychologischen Testung hätten sich multiple Leistungseinbussen gezeigt, die im Rahmen der depressiven Symptomatik interpretiert werden könnten. Es werde eine neuropsychiatrische Kontrolle empfohlen und eine neuropsychologische Verlaufskontrolle nach Behandlung der Depression respektive längerfristiger Remission der Depression als sinnvoll erachtet. Abschliessend wurde festgehalten, die Versicherte trete in psychisch weitestgehend stabilisiertem Zustand und ohne Hinweise auf psychotische Symptome in ihre Weiterbehandlung aus (Urk. 7/21/14-18). Im Nachtrag vom 7. Mai 2012 hielt Dr. D.___ fest, der günstige Zustand der Versicherten bei der Entlassung aus der Klinik stimme mit seinen Befunden anlässlich der Untersuchung vom 29. März 2012 überein (Urk. 7/21/13). Am 14. Juni 2012 hielten die Gutachter in einer von der IV-Stelle angeforderten Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten fest, dass ab März 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 35 % in der Verweistätigkeit bestehe. Dabei gaben sie an, dass diese Werte sich auf den Zustand vor Umsetzung von therapeutischen Massnahmen bezögen (Urk. 7/25).
3.4 Pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2012 fest, das bidisziplinäre Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/33/5). Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 fest, die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und aufgrund der langjährigen psychischen Beschwerden könne keine dem Leiden angepasste Tätigkeit benannt werden. Der Versuch einer Pensumssteigerung sei selbst bei einer Tätigkeit im geschützten Rahmen gescheitert (Urk. 7/44). Im Bericht vom 26. Juni 2013 führte Dr. A.___ aus, es bestehe seit 1993 eine rezidivierende depressive Störung, zeitweise schwer mit psychotischen Syndromen (ICD-10 F33.3), und zur Zeit liege eine Remission auf tiefem Niveau vor. Seit September 2010 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und die Arbeit in einer geschützten Werkstatt sei nur mit Mühe bewältigbar (Urk. 7/46). Die Gutachter Dr. E.___ und Dr. D.___ erklärten am 4. beziehungsweise am 30. Juli 2013, dass die aktuellen Arztberichte nichts an ihrer Einschätzung änderten (Urk. 7/48, Urk. 7/49). Pract. med. G.___ vom RAD hielt am 2. November 2013 fest, die Gutachter äusserten sich umfassend, nachvollziehbar und plausibel zu den vorliegenden Arztberichten, weshalb sich nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und funktionellen Leistungsfähigkeit ändere (Urk. 7/54/3).
4.
4.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 24. April 2012 wurde als interdisziplinäre Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 55 % in der bisherigen und nach Umsetzung von beschwerdelindernden Massnahmen von maximal 40 bis 45 % in einer angepassten Tätigkeit festgehalten (Urk. 7/20/12). Die IV-Stelle ersuchte die Gutachter am 6. Juni 2012 um Klärung zu den Arbeitsfähigkeiten im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2012 (Urk. 7/23). Daraufhin hielten die Gutachter am 14. Juni 2012 eine ab März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten und von 35 % in einer angepassten Tätigkeit fest, wobei sich diese Angaben auf den Zustand vor Umsetzung der therapeutischen Massnahmen bezögen (Urk. 7/25).
Die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten vom 24. April 2012 und in der Ergänzung vom 14. Juni 2012 weichen somit voneinander ab. Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 ohne Begründung tiefer eingeschätzt als im Gutachten vom 24. April 2012 - 50 % statt 50 bis 55 % in der bisherigen Tätigkeit und 35 % statt 40 bis 45 % in einer angepassten Verweistätigkeit. Zudem wurde im Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeführt, dass beschwerdelindernde Massnahmen bereits berücksichtigt seien und in der Ergänzung wurde das Gegenteil ausgeführt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Angaben überhaupt verschieden sind und schon gar nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Durchführung therapeutischer Massnahmen höher sein sollte als zuvor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich äusserten und deshalb nicht auf diese Angaben abgestellt werden kann.
4.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom 17. und 24. April 2012 stammt (Urk. 7/20, Urk. 7/21) und die darauf abstützende angefochtene Verfügung am 24. März 2014 (Urk. 2), also beinahe zwei Jahre danach, erging. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ hielt am 30. Juli 2013 aus nachvollziehbaren Gründen fest, er könne den Zustand der Versicherten am 26. Juni 2013, das heisst am Datum des Arztberichts von Dr. A.___ (Urk. 7/46) nicht beurteilen (Urk. 7/49). Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ befand die Versicherte sich in einem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik F.___. Während des stationären Klinikaufenthaltes konnte die Episode einer schweren Depression offenbar relativ erfolgreich behandelt werden, wie sich auch aus dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 2. Mai 2012 ergibt, welcher einen Austritt in psychisch weitestgehend stabilisiertem Zustand festhielt (Urk. 7/21/17). Doch Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 17. April 2012 fest, er könne den Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund eher ungenügender medikamentöser Compliance und da ein Verzicht auf eine spätere ambulante Nachbehandlung zu vermuten sei, nicht eindeutig bestimmen (Urk. 7/21/7). Ebenfalls ist nicht gutachterlich beurteilt worden, wie sich der gesundheitliche Zustand nach dem stationären Aufenthalt und bis zum Erlass der Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) entwickelte. Unter Einbezug der Berichte von Dr. A.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 7/46) und von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2013 (Urk. 7/44) kann jedenfalls eine negative statt positive Entwicklung im Zeitraum nach der Begutachtung keineswegs ausgeschlossen werden. Dr. D.___ Argumentation ist zudem nicht durchwegs überzeugend und schlüssig. So räumte er begreiflicherweise ein, im Moment, das heisst während des Klinikaufenthaltes, wenig über den aktuellen Tagesablauf der Versicherten aussagen zu können, und er begnügte sich mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin zeige einige Tendenzen zum sozialen Rückzug, gehe aber ihren sozialen Verpflichtungen nach. Hingegen hielt er fest, die Beschwerdeführerin interessiere sich für fremde Kulturen, koche gerne, lese viel, walke und unternehme ausgedehnte Reisen, und folgerte daraus, „dies alles“ könne mit einer bedeutenden depressiven Episode nicht in Übereinstimmung gebracht werden, ohne jedoch die genannten Lebensumstände der Beschwerdeführerin differenziert und konkret darzustellen (Urk. 7/21/7). „Sich für fremde Kulturen interessieren“, „gerne kochen“ und „viel lesen“ sind zwar Vorlieben, welche mehr oder weniger intensive Aktivitäten auslösen können, aber keineswegs müssen. Was für ausgedehnte Reisen die Versicherte zum Beispiel in der hier in Bezug auf ihren Gesundheitszustand massgeblichen Zeit unternommen hat, wird indessen nicht ausgeführt. Konkrete Informationen dazu wären jedoch darum unabdingbar gewesen, weil die F.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 ein deutlich weniger positives Bild über die Auswirkungen der Depression auf den Alltag der Versicherten vermittelt hat als der Gutachter Dr. D.___ (Urk. 7/21/14 f., insbesondere Ziffern 1 bis 3).
4.3 Ferner ist während des stationären Aufenthaltes in der Klinik F.___ eine neuropsychologische Testung durchgeführt worden, welche auf neuropsychologische Störungen hinwies. Die Klinik F.___ empfahl im Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/21/14-18), nach der Remission der depressiven Episode erneut eine solche Testung durchzuführen, was soweit ersichtlich nicht erfolgte. Die geschilderten neuropsychologischen Defizite (verminderte Daueraufmerksamkeitsleistung mit ungenügender Fehlerkontrolle sowie ungenügende geteilte Aufmerksamkeitsleistung) könnten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bedeutsam sein.
Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ wiesen in den Berichten vom 11. Februar und vom 26. Juni 2013 bemerkenswerterweise darauf hin, dass die Versicherte nun an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sei und sogar dort mit einem Teilzeitpensum an ihre Grenzen stosse (Urk. 7/44, Urk. 7/46). Aufgrund dieser Informationen hätte die IV-Stelle einen Bericht der Institution, in welcher die Versicherte in einem geschützten Rahmen einer Beschäftigung nachgeht, einholen sollen. Ein solcher Bericht hätte den medizinischen Gutachtern vorgelegt, von der IV-Stelle gewürdigt und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Umschreibung einer angepassten Tätigkeit einbezogen werden müssen.
4.4 Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ hielt am 18. April 2011 lediglich eine bis am 30. April 2011 dauernde Arbeitsunfähigkeit und einen Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis fest (Urk. 7/7/6-8). Am 11. Februar 2013 nannte Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche seines Erachtens hauptsächlich aufgrund der schweren chronischen psychischen Erkrankung bestehe (Urk. 7/44). Hierzu ist relativierend anzumerken, dass es sich bei Dr. Z.___ um keine psychiatrische Fachperson handelt. Zwar hielt auch der Psychiater Dr. A.___ am 26. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest, dies jedoch in einem kurzen und daher äusserst knapp begründeten Bericht (Urk. 7/46). Die behandelnden Ärzte haben somit die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten unterschiedlich oder ausserhalb ihres Fachbereiches eingeschätzt. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb die Sache noch nicht Spruchreif ist.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 17. und 24. April 2012 mit den Ergänzungen vom 14. Juni 2012 zu wenig überzeugt, da die Äusserungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit teilweise widersprüchlich sind. Ausserdem ist es ungeklärt, wie sich die Beschwerden der Versicherten und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den knapp zwei Jahren zwischen der Begutachtung vom 29. März 2012 und dem Entscheid der IV-Stelle am 24. März 2014 entwickelten. Weiter bestehen Hinweise auf neuropsychologische Störungen, welche nicht hinreichend abgeklärt wurden und sind keine Informationen über die von der Versicherten offenbar ausgeübte Tätigkeit im geschützten Rahmen eingeholt worden.
5.2 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 24. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach weiteren Abklärungen neu verfüge. Notwendig sind insbesondere ein den zeitlichen Ablauf berücksichtigendes polydisziplinäres medizinisches Gutachten (psychiatrisch, rheumatologisch, neuropsychologisch, allgemeininternistisch) und Abklärungen zur erwähnten Beschäftigung im geschützten Rahmen, welche allenfalls auch den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen sein werden.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef