Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00492




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 26. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Töchter, ist gelernte Coiffeuse, welchen Beruf sie während einiger weniger Jahre ausübte. Im Jahr 1995 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, welches Begehren mit Verfügung vom 24. Mai 1996 abgewiesen wurde (Urk. 8/1).


2.    Im Juli 2012 meldete sich X.___, welche seit dem 1. April 2004 im Umfang von 80 % in einem Alterszentrum als Mitarbeiterin im Restaurant tätig war (Urk. 8/26 S. 2), unter Hinweis auf eine seit dem 10. Februar 2012 bestehende erhebliche Bewegungseinschränkung (Blockade) im rechten Arm und im rechten Unterschenkel sowie eine damit einhergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und ordnete am 29. Januar 2013 eine berufliche Abklärung durch die Abklärungsstätte Y.___ an (Urk. 8/32; Schlussbericht vom 30. Mai 2013; Urk. 8/47). Alsdann erteilte sie am 30. Juli 2013 Kostengutsprache für Massnahmen der Frühintervention in Form eines Job Coachings durch die Z.___ GmbH mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen nachhaltigen Erhalt ihres Arbeitsplatzes im Alterszentrum, wo sie im Rahmen von Arbeitsversuchen beziehungsweise einer Beschäftigungsmassnahme weiterhin in reduziertem Umfang tätig war, zu unterstützen (vgl. Urk. 8/56-57). Gestützt auf die getätigten Abklärungen sowie nach Einsichtnahme in die von der zuständigen Pensionskasse veranlassten Abklärungen (insbesondere in das psychiatrische Gutachten der Psychiatrie A.___ vom 3. Juni 2013; Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen was sie im Wesentlichen damit begründete, dass aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 8/63). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2013 Einwand unter Hinweis darauf, dass weitere Abklärungen in der B.___-Klinik ausstehend seien (Urk. 8/64 ff.). Nach Beizug eines ärztlichen Berichtes der B.___-Klinik, C.___-Zentrum, Neurologie (vom 3. Februar 2014; Urk. 8/72), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2014 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2).


3.    Gegen diese Verfügung lässt X.___ hierorts am 8. Mai 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 27. März 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten (berufliche Massnahmen, Arbeitsvermittlung oder andere Eingliederungsmassnahmen) an die IV-Stelle zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht oder die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie die prioritäre Behandlung des Verfahrens (4.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Juni 2014 sah das hiesige Gericht von der Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab (Urk. 9). Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde/Noveneingabe einreichen und unter anderem darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Berufsunfähigkeit (Invalidität) durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei (Urk. 12-13). Mit Eingabe vom 5. September 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

        medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

        der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Überwindbarkeit der Diagnosen sei überprüft worden. Es liege keine psychische Komorbidität gemäss Försterkriterien vor. Aus rechtlicher Sicht bestehe daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, die angefochtene Verfügung sei erlassen worden, bevor der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei. Mit Blick auf die im Bericht der B.___ Klinik vom 19. Februar 2014 gestellten somatischen Diagnosen sei die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Überwindbarkeitsprüfung nicht anwendbar. Alsdann sei die Verfügung ungenügend begründet worden, namentlich fehle eine Invaliditätsbemessung (Urk. 1).


3.

3.1    Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 30. Juli 2012 eingegangenen Bericht eine unklare Armschwäche rechts, bestehend seit 10. Februar 2012, sowie eine Beinschwäche rechts, seit Frühjahr 2011. Im Kantonsspital E.___, wohin sich die Versicherte am 10. Februar 2012 notfallmässig begeben habe, habe neurologisch und rheumatologisch keine Erklärung für das Beschwerdebild gefunden werden können. Seit 10. Februar 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Prognose sei ungewiss (Urk. 8/12/1-2).

3.2    Im Bericht des E.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 22. Mai 2012 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine unklare Armschwäche rechts mit intermittierender Hyposensibilität seit dem 4. Februar 2012 (richtig wohl: 10. Februar 2012; vgl. Urk. 8/12/6-7) sowie als Nebendiagnose einen Status nach unklarer Beinschwäche rechts seit Frühling 2011. Sie gaben im Wesentlichen an, die Versichertebei welcher sich klinisch ein asymmetrisches Schulterrelief mit Schultertiefstand rechts und asymmetrischer Scapulastellung und im Rahmen der Vorbeugung ein deutlicher Rippenbuckel rechts bei Verdacht auf thorakale Skoliose zeige - sei durch die Kollegen der Neurologie, wo kein wirkliches Korrelat für die Beschwerden habe eruiert werden können, zum Ausschluss einer mechanischen Problematik von Seiten des Schultergelenkes überwiesen worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch anamnestisch zeige sich kein Hinweis auf eine artikuläre Problematik von Seiten des rechten Schultergelenkes. Die Rotatorenmanschette scheine intakt, auch zeigten sich keine Zeichen des Impingements, welche eine allfällige Blockade erklären könnten. Es seien keine weiterführenden Untersuchungen indiziert (Urk. 8/16 S. 4 f.).

3.3    In ihrem vertrauensärztlichen Bericht an die Pensionskasse der Versicherten vom 11. Juli 2012 bestätigte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, gestützt auf die Untersuchung vom 2. Mai 2012, dass die Versicherte, welche infolge des Schulterleidens seit 10. Februar 2012 vollständig arbeitsunfähig sei, zurzeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Schmerzsymptomatik lasse sich aufgrund der erhobenen Befunde durchwegs objektivieren. Es würden im E.___ weitere Abklärungen durchgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Resultat dieser Abklärungen (Urk. 8/15 S. 7).

    In ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 16. April 2013 gab Dr. F.___ an, die Versicherte habe anlässlich der zweiten Untersuchung vom 2. November 2012 weiterhin eine Unfähigkeit beklagt, die rechte Schulter zu betätigen beziehungsweise den Arm zu heben. Diese Einschränkung sei vor allem in aufrechter Position vorhanden, im Liegen sei die Funktion des rechten Armes intakt. Die klinische Untersuchung ergebe eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit multiplen Triggerpunkten. Die seit dem letzten Untersuch (vom 2. Mai 2012) durchgeführten Abklärungen hätten kein neurologisches Leiden als Ursache des Beschwerdebildes ergeben; es bestehe eine muskuläre Ursache der Symptomatik. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, doch sei sie (Dr. F.___) der Meinung, dass damit zu rechnen sei, dass im weiteren Verlauf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Servicemitarbeiterin erreicht werden könne (Urk. 8/44).

3.4    Dem Schlussbericht der Abklärungsstätte Y.___ vom 30. Mai 2013, wo die Versicherte vom 22. April bis zum 14. Mai 2013 medizinisch und beruflich abgeklärt worden war, ist zu entnehmen, berufsbezogen relevant sei eine ätiologisch unklare, aktuell schmerzfreie aktive Bewegungsstörung im Bereich von Schultern/Arm und Bein/Knie rechts. Die klinische Untersuchung habe eine thorako-lumbale Torsionsskoliose resp. Wirbelsäulen-Fehlhaltung mit variablem Schultertiefstand rechts ergeben, was jedoch die unklare aktive Funktionsstörung der rechten Extremitäten nicht vollumfänglich erkläre. Auch eine allfällig muskuläre Ursache der Symptomatik (wie beschrieben von Dr. F.___ im Bericht vom 16. April 2013) könne die Funktionsstörung nicht erklären. Im Rahmen der berufsorientierten Abklärung habe die Versicherte, welche als kooperativ und arbeitswillig erlebt worden sei, bei körperlich nicht stärker belastenden und bei manuellen Verrichtungen und auf Tischhöhe ausübbaren Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der aktuell schmerzfreien und aktiven Bewegungsstörung im Bereiche von Schulter/Arm respektive Knie/Bein rechts zeitlich uneingeschränkt eingesetzt werden können, ohne dass körperlich bedingte Leistungseinschränkungen zu verzeichnen gewesen wäre. Unabhängig von der Ursache der aktuell vorhandenen respektive präsentierten Bewegungsstörung im Bereich der oberen und unteren Extremität könne bei behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Vollzeitpensum zugemutet werden. Nicht gefordert werden könnten hingegen bei einer künftigen Tätigkeit Armeinsätze rechts in unabgestützter Vorhalteposition beziehungsweise Armeinsätze rechts auf oder über Schulterhöhe. Ob die Tätigkeit im Altersheim nach allfälligen therapeutischen Massnahmen je wieder ausgeübt werden könne, bleibe zur Zeit offen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei alsdann das nach Lage der Akten in Auftrag gegebene, im Berichtszeitpunkt noch nicht vorliegende psychiatrische Gutachten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/47 S. 6 ff.).

3.5    Am 22. Januar 2013 und 19. Februar 2013 wurde die Versicherte im Auftrag der Pensionskasse durch Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der A.___ vertrauensärztlich untersucht. In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2013 diagnostizierte Dr. G.___ eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes (ICD-10 F44.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Bezüglich der ersten Diagnose führte sie aus, eine zentrale oder periphere Ursache habe aus neurologischer Sicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können; ebenso habe sich kein artikuläres Korrelat als Ursache der Störung gefunden. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, unter Inanspruchnahme geeigneter Therapiemassnahmenbei der Behandlung von Konversionsstörungen gelte Psychotherapie als Mittel der Wahl – in klinisch erforderlicher Frequenz, Intensität und angemessener Behandlungsdauer könne es möglich sein, dass die Versicherte ihre ursprüngliche Arbeitshigkeit mit einem Pensum von 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit wieder erreiche. Dabei sei davon auszugehen, dass Anpassungen des Stellenprofils erforderlich würden und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gestuft und dem Belastungsprofil entsprechend erfolgen sollte (Urk. 8/49 S. 8 ff.).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 mit Blick auf den Abschlussbericht der BEFAS sowie gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. G.___ fest, die leichte depressive Episode entspreche nicht einer Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Im Bericht von Dr. G.___ fehlten alsdann auch Hinweise auf chronische körperliche Begleiterkrankungen, Verlust sozialer Integration, Krankheitsgewinn, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsbemühungen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/61 S. 4; Urk. 8/73 S. 2).

3.7    Im Bericht der B.___-Klinik, C.___ Zentrum, Neurologie, vom 3. Februar 2014, welchen die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bei der B.___-Klinik eingefordert hatte (Urk. 8/70 f.), diagnostizierte die verantwortlich zeichnende Neurologin ein zerviko-thorakales Schmerzsyndrom mit/bei rechts konvexer Thorakolumbal-Skoliose, klinisch leichtgradiger Scapula alata sowie keinen Anhaltspunkten für eine Nervus thoracicus longus Parese (unauffälliges Kurz-EMG M. serratus anterior supraspinatus deltoideus). Zusammenfassend bleibe auch nach detaillierter mehrfacher neurologischer Untersuchung insbesondere die Ursache der Schwäche der Patientin unklar. Bei ausgeprägter Thorakolumbalskoliose sei ein Teil der myofascialen Beschwerden dadurch erklärt, so dass eine Physiotherapie indiziert sei (Urk. 8/72).

3.8    In dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht der B.___-Klinik, C.___ Zentrum, Orthopädie Obere Extremitäten, vom 19. Februar 2014, diagnostizierten Dr. med. I.___, stellvertretende Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Oberarzt Orthopädie, eine Scapulo-thoracale Insuffizienz rechts bei thoraco-lumbaler Skoliose mit ausgeprägtem Rippenbuckel rechts. Sie hielten fest, eine neurologische Ursache habe ausgeschlossen werden können (vgl. dazu Urk. 8/72/2), insofern sei die Problematik auf die ausgeprägte skoliotische Deformität mit Rippenbuckel und Haltungsinsuffizienz zurückzuführen. Die Problematik sei klar als Folge einer musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffizienz zu sehen, aus orthopädischer Sicht sei eine psychologische Ursache höchst unwahrscheinlich. Ein Ausschöpfen sämtlicher konservativer Möglichkeiten werde empfohlen, angefangen bei einer scapulo-thoracalen Kräftigung und Verbesserung des scapulo-thoracalen Rhythmus durch die Physiotherapie. Es sei davon auszugehen, dass die Situation verbessert werden könne, allerdings nicht von heute auf morgen (Urk. 3/4).


4.    

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten steht bei der Versicherten eine seit dem 10. Februar 2012 bestehende Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter im Vordergrund, wobei die Versicherte gleichzeitig an einer musculo-skelettalen Deformität (rechtskonvexe Thorakolumbal-Skoliose und klinisch leichtgradige scapula alata) sowie Haltungsinsuffizienz leidet. Alsdann diagnostizierte Dr. G.___ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes (ICD-10 F44.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsabweisende Verfügung soweit ersichtlich vor allem auf das Gutachten von Dr. G.___ und die darin erhobenen psychiatrischen Diagnosen, welchen sie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände, worunter auch die dissoziativen Bewegungsstörungen fallen (BGE 139 V 547 E. 2.2) invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zuerkannte. Ob diese Einschätzung gestützt auf die bei Verfügungserlass bestehende Aktenlage - welche soweit ersichtlich den Bericht der B.___-Klinik vom 19. Februar 2014 (E. 3.8 hievor) noch nicht enthielt und welche bis dahin bezüglich der Bewegungseinschränkung am rechten Arm keine Hinweise auf eine somatische Ursache ergeben hatte - allenfalls gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Denn im Bericht der B.___-Klinik vom 19. Februar 2014 erachten die involvierten Ärzte die Problematik nunmehr klar als Folge der musculo-skelettalen Deformität und Haltungsinsuffizienz und bezeichnen eine psychologische Ursache als höchst unwahrscheinlich. Diese Einschätzung, welche von im Bereich der oberen Extremitäten spezialisierten Fachärzten (Orthopäden) einer spezialisierten Klinik stammt und welcher daher – gerade mit Blick auf deren sehr weit gehende Spezialisierung - das grössere Gewicht beizumessen ist als den früheren in den Akten liegenden Einschätzungen, lässt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Beurteilungen jedoch als überholt erscheinen beziehungsweise stellt diese zumindest in Frage, wie die Beschwerdeführerin am 15. August 2014 (Urk. 12) zu Recht geltend machte. Insbesondere lässt sich die Einschätzung des fallverantwortlichen Arztes des RAD (E. 3.6 hievor) nicht ohne weiteres aufrechterhalten. Davon abgesehen, dass er als Facharzt für Anästhesie mit Blick auf die zur Beurteilung stehenden Gesundheitsschäden nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, geht dieser zur Hauptsache vom Vorliegen der von Dr. G.___ erhobenen psychiatrischen Diagnosen, namentlich der dissoziativen Bewegungsstörung aus. Dieser Diagnose ist jedoch in Anbetracht des Berichts der B.___-Klinik vom 19. Februar 2014 der Boden entzogen, beruht sie doch auf der Annahme des Fehlens einer körperlichen Ursache (vgl. auch Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S. 219 f.).

4.3    Dem Bericht der B.___-Klinik vom 19. Februar 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass eine schulterchirurgische Möglichkeit, die Situation zu verbessern, nicht besteht. Sodann werden wirbelsäulenorthopädische Abklärungen angeregt. Dabei gehen die verantwortlich zeichnenden Ärzte davon aus, dass mit konservativen Massnahmen eine Verbesserung der Situation erzielt werden könne, wenn auch nicht von heute auf morgen (vgl. Urk. 3/4). Doch ergibt sich aus dem Bericht weder hinlänglich klar, welchen Einschränkungen die Versicherte zur Zeit unterliegt (Tätigkeitsprofil), noch mit welcher Verbesserung innert welcher Frist zu rechnen ist, namentlich, ob eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit überhaupt in Betracht fällt. Damit sind ergänzende Abklärungen angezeigt, zu welchem Zwecke die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei es sinnvoll erscheint, diese bei den Spezialisten der B.___-Klinik, Orthopädie Obere Extremitäten, allenfalls Wirbelsäulenorthopädie, einzuholen. Erst nach so getätigten ergänzenden Abklärungen wird beurteilt werden können, ob beziehungsweise in welchem Umfang ein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden und somit Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Letzteres kann mit Blick darauf, dass die Versicherte ihre letzte Stelle zwischenzeitlich per 31. August 2014 invaliditätshalber verloren hat (vgl. Urk. 13), jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

4.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann