Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00493 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 18. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, meldete sich unter Hinweis auf Depressionen erstmals am 30. März 2004 (Eingangsdatum) bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 31. März 2005 sprach ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen ab dem 1. August 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/31 und Urk. 7/34). Im Jahre 2007 erfolgte eine revisionsweise Überprüfung der Rente, wobei die ganze Rente bestätigt wurde (Mitteilung der mittlerweile zuständige SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2007, Urk. 7/48). Im Jahr 2010 wurde von Amtes wegen erneut eine Revision der Invalidenrente an die Hand genommen (Revisionsfragebogen, Urk. 7/58). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 26. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. August 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/73). Nach Einsicht in den Einwand der Versicherten vom 23. August 2011 (Urk. 7/75-76; ergänzende Einwandbegründungen vom 30. August 2011, Urk. 7/77 und vom 28. Oktober 2011 Urk. 7/85-86) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine weitere psychiatrische sowie eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei (Schreiben vom 13. Juli 2012, Urk. 7/92; Schreiben vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/99). Die psychiatrische Untersuchung erfolgte am 3. September 2012 (Telefonnotiz vom 10. April 2013, Urk. 7/115). Nachdem die Versicherte am 1. November 2012 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund ihrer Angst vor Kliniken, Psychiatrien etc. nicht an der neuropsychologischen Untersuchung teilnehmen könne (Urk. 7/100-101), erliess die IV-Stelle am 5. November 2012 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch das Z.___ festhielt und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung aufmerksam machte (Urk. 7/102). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 7/106), welche das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01281 vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/116) abwies.
Nachdem die Versicherte unentschuldigt zum Begutachtungstermin nicht erschienen war (Telefonnotiz vom 31. Januar 2014, Urk. 7/120; E-Mailverkehr vom 31. Januar 2014, Urk. 7/121), wurde sie mit Schreiben vom 31. Januar 2014 letztmals aufgefordert, bis 14. Februar 2014 eine Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen und sich mit dem Z.___ in Verbindung zu setzen, um den neuen Termin zu bestätigen (Urk. 7/122). Die Versicherte holte das Einschreiben nicht ab (Telefonnotiz vom 18. Februar 2014, Urk. 7/123).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Februar 2014, Urk. 7/126; Einwand vom 23. März 2014, Urk. 7/130-131) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. April 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 3.1).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.6 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3.3).
3. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.1 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Allergologie und Klinische Immunologie, hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 26. November 2010 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit fest. Sie sei aufgrund von Antriebslosigkeit, innerer Leere, intermittierender Nervosität, sozialer Phobie sowie des Umstandes, dass sie einzig Interesse an Pferden habe, eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, ausser einer zeitweisen Tätigkeit als Pferdetrainerin in privatem Umfang (Urk. 7/61).
3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 26. Juli 2011 (Urk. 7/71) stellten die Ärzte keine Diagnosen (Urk. 7/71 S. 20).
Die internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 31-jährigen normosomen, klinisch kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei verweigert worden, es bestünden allerdings keine richtungsweisenden Aspekte für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Eine aktenkundige Atopie respektive anamnestisch berichtete Neurodermitis rechtfertige keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht lasse sich gesamthaft (mit Vorbehalt) demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/71 S. 22).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration werde ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt. Es werde versicherungsmedizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die berichtete Symptomatologie, welche im Rahmen der subjektiv berichteten Unzulänglichkeiten interpretiert werde, reiche allerdings nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung zu attestieren, denn über einen spezifischen anhaltenden psychiatrischen Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert berichte die Beschwerdeführerin als solches nicht. Ein regressives Krankheitsmuster mit Krankheitsgewinn, gewisse gedrückte Tendenzen aufgrund der sozio-konstellativen Umstände oder auch eine allgemeine Angst vor Ärzten wird nicht im Sinne einer psychiatrisch invalidisierenden Störung interpretiert. Dieser Sachverhalt werde auch ausdrücklich nicht als phobische Störung gesehen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht demnach nicht vor (Urk. 7/71 S. 23).
Für die Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherte insbesondere im Jahr 2003 oder 2004 an depressiven Einbrüchen gelitten habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne eine typische spezifische Symptomatologie einer depressiven Störung nicht mehr ausgemacht werden, sodass zum aktuellen Zeitpunkt eine allfällige damals vorgelegene depressive Episode oder eine gedrückte Symptomatologie als vollständig remittiert bewertet werden müsse (Urk. 7/71 S. 17).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht vollumfänglich arbeitsfähig. Es lägen keine Störungen oder Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/71 S. 23).
3.3 Dr. A.___ hielt im Schreiben vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/83) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin dringend psychiatrische Hilfe brauche, was bis zum heutigen Tag immer abgelehnt worden sei. Die letzte Konsultation sei am 27. August 2010 erfolgt. Dabei habe sie sich in Folge eines protrahiert verlaufenden Prozesses betreffend eine tödliche Verletzung ihres Pferdes bedrängt gefühlt. Ihres Erachtens (sie sei allerdings nicht Psychiaterin) leide die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeits- und Anpassungsstörung mit depressiven Zügen und sozialem Rückzug. Dr. A.___ legte mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin bei.
3.4 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/84) zuhanden des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest:
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 F41.0)
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Dissoziative Störungen mit Derealisationserlebnissen (ICD-10 F44.7)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
Ein Treffen mit der Beschwerdeführerin sei nicht zustande gekommen, weil sie sich vor einer Begegnung mit einem Psychiater fürchte. Sie habe geäussert, sie habe Angst, bei einer solchen Begegnung zu brechen. Er stütze sich deshalb auf die ausführlichen Auskünfte der Freundin vom 13. September 2011 und vom 25. Oktober 2011 sowie auf ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84 S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 25 % denkbar (Urk. 7/84 S. 2).
Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, sei aber zur Zeit auf keine Weise dazu zu bewegen. Es sei auch nicht ganz sicher, ob sie überhaupt therapiefähig sei. Gründe für die zwangsweise Behandlung seien nicht vorhanden, denn es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung (Urk. 7/84 S. 2).
Die psychiatrische Einschätzung sei sicher nicht richtig, weil sie sich ausschliesslich auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin stütze. Diese habe aber mit ihrer Realität wenig zu tun. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich aus Angst vor therapeutischen Interventionen falsche Angaben gemacht und ihre Situation krass geschönt. Es sei leider versäumt worden, Fremdauskünfte einzuholen (Urk. 7/84 S. 2).
4.
4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/116) wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde nicht gegen den für die neuropsychologische Begutachtung vorgesehenen Prof. C.___ als Person richtet, sondern dass die Klinik, an welcher der Experte tätig ist, bei der Beschwerdeführerin Ängste und Panik auslöse. Die Notwendigkeit der neuropsychologischen Abklärung sei erstellt und die Untersuchung sei generell als zumutbar zu erachten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.2
4.2.1 Trotz rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts und ultimativer Aufforderung (Urk. 7/122) durch die Beschwerdegegnerin, sich der Begutachtung zu unterziehen, entzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise der zumutbaren Untersuchung. Androhungsgemäss ist entsprechend aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.2.2 Gestützt auf das Gutachten des Y.___ (Urk. 7/71) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, womit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad (mehr) erstellt wäre. Ob das Gutachten allerdings beweiskräftig ist, kann offen bleiben:
Auf die im Recht liegenden Berichte von Dr. A.___ (Urk. 7/61, Urk. 7/83) kann nicht abgestellt werden. Sie verfügt - wie sie selbst festhielt - über keinen Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. E. 2.4). Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. B.___ erstellte seinen Bericht ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen ihrer Freundin und ihm vorliegende Akten (Urk. 7/84). Da keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann allerdings nicht darauf abgestützt werden, da nur gestützt auf Drittaussagen und Akten keine verlässliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. E. 2.4).
4.2.3 Zusammenfassend kann weder auf die Berichte von Dr. A.___ noch auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.
Wird das Gutachten des Y.___ als beweiskräftig erachtet und darauf abgestellt, so ist aufgrund der festgestellten, vollständig remittierten depressiven Erkrankung sowie der nunmehr attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und mangels Vorliegens einer aktuellen krankheitswertigen Diagnose kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben, womit – gestützt auf diese Akten – eine Rentenaufhebung zu Recht erfolgte.
Wird nicht auf das Gutachten des Y.___ abgestellt, führt dies zum selben Resultat da in diesem Fall auf gar keine ärztliche Stellungnahme abgestellt werden kann: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. Ohne aktuelle ärztliche Stellungnahme kann der Nachweis der Invalidität nicht gelingen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Revisionsverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 2.2). Diesfalls wäre die revisionsrechtliche Rentenaufhebung jedenfalls vorläufig - so lange die Mitwirkungspflicht bei der notwendigen Abklärung verweigert wird – rechtens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und I 988/06 vom 28. März 2007 E. 7; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler