Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00495 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene Randa X.___ meldete sich erstmals am 2. Dezember 2004 (Urk. 6/4) wegen psychischer Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. März 2005 abgewiesen hatte (Urk. 6/21), erfolgte am 13. Februar 2007 (Urk. 6/24) eine Neuanmeldung. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 10. August 2007 (Urk. 6/40) ein und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgrund eines 80%igen Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 6/54).
1.2 Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/71). Gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2008 (Urk. 6/69) und einen undatierten Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 6/70), hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Januar 2009 auf (Urk. 6/83). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung mit Urteil vom 27. Mai 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00157) auf Beschwerde hin auf und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/100).
1.3 In Nachachtung des Urteils vom 27. Mai 2010 holte die IV-Stelle erneut je einen Bericht von Dr. B.___ (vom 8. September 2010; Urk. 6/110) und von Dr. A.___ (vom 14. September 2010; Urk. 6/111) ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/118-119, Urk. 6/122, Urk. 6/125) am 23. März 2011, die Invalidenrente bleibe aufgehoben (Urk. 6/128). Hiergegen erhob die Versicherte wiederum Beschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 6/129/3, 6/129/14-17). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00431 vom 20. Dezember 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2011 aufgehoben und die Sache erneut zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/136/1-9).
1.4 Daraufhin holte die IV-Stelle das allgemeininternistische, psychiatrische, rheumatologische und neurologische Gutachten des O.___, O.___, vom 16. Dezember 2013 ein (Urk. 6/151). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/155 ff.) mit Verfügung vom 31. März 2014 den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/161 = Urk. 2).
2. Am 8. Mai 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihr rückwirkend ab 14. Februar 2008 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 8) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abu-Ied zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Am 14. Juli 2014 nahm die Versicherte zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu äussern (Urk. 13). Die angesetzte Frist lief unbenutzt ab (vgl. Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012, E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten-bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008, E. 4.2 mit Hinweisen.
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom
14. April 2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, bei den ausgewiesenen Diagnosen habe zu keinen Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, in Bezug auf die Rentenzusprechung liege ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, da damals nur eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei und der Gutachter selber festgehalten habe, ob eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne nicht beurteilt werden. Somit sei der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt gewesen (Urk. 5 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei weiterhin arbeitsunfähig, krank und morphinsüchtig. Dr. B.___ und Dr. A.___ hätten ihr zugesichert, nie behauptet zu haben, sie sei arbeitsfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auch aus dem Bericht des Sanatoriums Z.___ ersichtlich (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Februar 2008 lagen verschiedene medizinische Berichte und Stellungnahmen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit zugrunde. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 13. März 2007 fest, es seien keine Gründe für eine Rentenerhöhung zu finden. Der psychische Zustand sei - abgesehen von kleinen, kurzzeitigen Schwankungen - seit Jahren stets gleich und gut kompensiert. Für die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Störungen lägen keine objektiven Verlaufsparameter vor. Die Beschwerdeführerin sei sicher noch teilweise arbeitsfähig. Eine volle Berentung würde die Chance auf eine Besserung vermindern (Urk. 6/26).
3.1.2 Dr. B.___ gab am 13. September 2007 an, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich. Die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit seien durch die Familie sowie die fehlende Ausbildung beeinflusst (Urk. 6/39/5). Konzentrations- und Auffassungsvermögen beurteilte er als uneingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien wegen der Körperschmerzen leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Urk. 6/39/6). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: F43.8 „Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung“), die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie der Status nach einer polymorph-psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Diese Diagnosen bestünden seit dem Jahr 2005. In seiner Behandlung befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2005. Die letzte Untersuchung habe am 11. Juni 2007 stattgefunden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin sei sie zu mindestens 20 % arbeitsunfähig (Urk. 6/39/7). Subjektiv habe sie über Kraftlosigkeit, Körperschmerzen überall, Überforderung durch die Familie sowie Ängste berichtet. Objektiv sei sie in der Mimik bedrückt, ihr Gedankengang sei fixiert auf ihre Schmerzen und ihre Arbeitsunfähigkeit sowie auf eine Invalidenrente. Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden keine. Im Affekt sei sie bedrückt und psychomotorisch ruhig (Urk. 6/39/8).
3.1.3 Dr. Y.___ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, es bestehe zumindest der Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie. Die für diese Diagnose zu erfüllenden Kriterien bejahte er mehrheitlich gestützt auf den Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 6/10/5-7), wobei er während der Begutachtung einzig Lachanfälle mit parathymem Affekt beobachten konnte und ansonsten seiner Ansicht nach keine Hinweise auf Wahnvorstellungen, Halluzinationen und Beeinflussungserlebnisse bestanden (Urk. 6/40/11-12). Dr. Y.___ führte aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne schwankend verlaufen. Infolge der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von über 80 %. Prognostisch sei bei einer intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen (Urk. 6/40/13-14). Inwieweit eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden, da bislang die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie nicht vollständig ausgeschöpft worden sei. Aktuell beschränke sich das Belastungsprofil auf tagesstrukturierende und ergotherapeutische Massnahmen, die zumutbar und hilfreich seien (Urk. 6/40/15). Auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge ab und sprach der Beschwerdeführerin die Rente zu (vgl. Urk. 6/44/2 f.).
3.2 Im Zeitpunkt des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00431 vom 20. Dezember 2012 präsentierte sich die Aktenlage so, dass die behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. A.___ das Vorliegen einer Schizophrenie mit aller Deutlichkeit verneinten, währenddem die Ärzte des Sanatoriums Z.___ kontinuierlich an dieser Diagnose festhielten und Halluzinationen der Beschwerdeführerin schilderten, die auf eine Schizophrenie hinweisen könnten (Urk. 6/136/7). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte, damit diese im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung durch einen nicht in die Behandlung involvierten Gutachter insbesondere beurteilen lasse, ob die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet oder nicht, und welche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls daraus resultiert. Im Weiteren hatte die IV-Stelle unter Berücksichtigung der diagnostizierten Polymyalgia rheumatica und des Berichts der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals C.___ vom 21. November 2012 über die Abklärung der Schlafstörungen auch die somatische Seite der geltend gemachten Beschwerden abzuklären und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden (Urk. 6/136/7-8).
3.3
3.3.1 Das in der Folge in Auftrag gegebene O.___-Gutachten vom 16. Dezember 2013 erfolgte gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die allgemeininternistische, die psychiatrische, die rheumatologische und die neurologische Untersuchung sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus (Urk. 6/151/1). Die beteiligten Experten diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) sowie eine Fasciitis plantaris rechts (ICD-10: M72.2; Urk. 6/151/24). Aufgrund dieser rheumatologischen Diagnosen, insbesondere infolge der degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten für unzumutbar. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne mehrstündiges monotones Gehen und Stehen bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar (Urk. 6/151/19-20). Für das Vorliegen einer Polymyalgia rheumatica spreche nichts ausser die Beschwerdesymptomatik. Die vorgenommenen Therapieversuche und deren Auswirkungen sprächen dagegen (Urk. 6/151/19-20).
3.3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei während der Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik Z.___ in den Jahren 2009 und 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 6/151/15). Die depressive Störung sei nur leicht ausgeprägt und das Gedankenlautwerden reiche bei fehlenden inhaltlichen Denkstörungen nicht, um eine psychotische Störung zu diagnostizieren. Die Schmerzstörung sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/151/14). Die von Dr. Y.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie sei unzutreffend gewesen (Urk. 6/151/15-16).
3.3.3 Nach der Beurteilung von O.___-Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Schlafmedizin SGSSC, waren die neurologischen Untersuchungsbefunde unauffällig, obwohl die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper geklagt habe. Insbesondere beim Gestikulieren sei keinerlei schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Extremitäten nachvollziehbar geworden. Bei der fokussierten klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin dahingegen eine extrem eingeschränkte Belastbarkeit sämtlicher Extremitäten gezeigt. Bezüglich der ausgeprägten Müdigkeit und des vermehrten Schlafbedürfnisses, über welche die Beschwerdeführerin berichtet habe, seien Untersuchungen getätigt worden, welche lediglich eine verlängerte Einschlaf-latenz gezeigt hätten. Ursächlich für die Müdigkeit könnten gemäss Dr. F.___ die Medikation oder psychische Faktoren sein. Aus somatisch-neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder aktuell noch in den vergangenen Jahren eingeschränkt gewesen (Urk. 6/151/23-24). Ebenso gelangte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, die aktuell sowie in der Vergangenheit aufgetretenen internistischen Befunde hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/151/11).
3.3.4 Entsprechend gingen die O.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung hielten sie weiter fest, diese sei überwindbar und es liege keine wesentliche Komorbidität vor (Urk. 6/151/26). Abgesehen davon, dass es im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung zu vorübergehenden Verschlechterungen während der Zeiten der psychiatrischen Hospitalisationen gekommen sei, habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 14. Februar 2008 nicht wesentlich verändert (Urk. 6/151/27).
4.
4.1
4.1.1 Das O.___-Gutachten basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchungen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Dabei handelten die Gutachter auch die gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2012 noch unklar gebliebenen Fragen ab. So verneinten sie das Vorliegen einer Polymyalgie nachvollziehbar damit, dass die Steroidbehandlung zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt habe, dass die Basistherapie mit Methotrexat nicht mit der üblichen Verzögerung von etwa drei Monaten gewirkt habe, was für einen Placebo-Effekt spreche, und dass die erhöhten Werte der Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) und des C-reaktiven Proteins (CRP) auch durch den chronischen Nikotinkonsum bedingt sein könnten (Urk. 6/151/19-20).
4.1.2 Bezüglich der abzuklärenden Schlafstörungen setzte sich der auch auf Schlaf-medizin spezialisierte Neurologe detailliert mit den Resultaten der getätigten Abklärungen auseinander. Er wies darauf hin, dass die geklagte Hypersomnie aktigraphisch nicht bestätigt werden konnte. Polysomnographisch zeigte sich ebenfalls ein unauffälliger Befund. Einzig die Einschlaflatenz war mit 46 Minuten verlängert, wobei sie beim folgenden multiplen Schlaflatenztest im Durchschnitt bei 9,4 Minuten lag (Urk. 6/151/23). Dass die Arbeitsfähigkeit dadurch bei ansonsten ungestörtem Nachtschlaf nicht beeinträchtigt wird (Urk. 6/151/26, 6/151/28), ist nachvollziehbar und stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, dass sie gut schlafe (Urk. 6/151/12).
4.1.3 Dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht lediglich bei schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten eingeschränkt ist, ist plausibel bei den erhobenen Befunden mit zwar mässiggradigen degenerativen Veränderungen und muskulärer Insuffizienz, jedoch ohne radikuläre Symptomatik (Urk. 6/151/25-26).
4.1.4 Dass eine Schizophrenie und eine psychotische Störung von den O.___-Gutachtern verneint wurden, überzeugt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen aufwies und ihr Denken formal geordnet war. Das angegebene Gedankenlautwerden wurde dabei berücksichtigt (Urk. 6/151/13-14).
4.1.5 Die Beschwerdeführerin selber hielt sich wegen ihrer Schmerzen, Depressionen und Ängsten für arbeitsunfähig (Urk. 6/151/14). Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit leicht depressiver Stimmung, ungestörter Vigilanz, leicht beeinträchtigter Konzentration und ohne Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis, mit erhaltenem Antrieb und erhaltener Selbstwertregulation (Urk. 6/151/13-15), unter Berücksichtigung dessen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 6/151/14-15) invalidenversicherungsrechtlich nicht zu beachten sind, und bei dem soziale Kontakte beinhaltenden Tagesablauf (Urk. 6/151/13, 6/151/15) ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zuzumuten ist (Urk. 6/151/14-15). Eine Auswirkung der von der Beschwerdeführerin angeführten Abhängigkeit von den ihr verordneten Opioidanalgetika (Urk. 10) ist nur insoweit ersichtlich, als bei deren Absetzen Entzugssymptome zu erwarten sind (Urk. 6/151/14-15), wodurch keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dargetan ist. Damit überzeugt die im O.___-Gutachten aus gesamtgutachterlicher Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2
4.2.1 Im O.___-Gutachten wird keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dargelegt im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2008, welcher das Gutachten von Dr. Y.___ zugrunde lag, sondern die von Dr. Y.___ gestellte Diagnose der hebephrenen Schizophrenie wird als unzutreffend bezeichnet (Urk. 6/151/15-16). Zu prüfen ist daher, ob die Annahme einer mindestens 80%igen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Rente im Februar 2008 rückwirkend ab 1. Februar 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, angesichts des Vorliegens einzig einer Verdachtsdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen gewesen, zumal Dr. Y.___ angegeben habe, es könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 5 S. 2).
4.2.2 Es trifft zu, dass Dr. Y.___ als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend einzig den Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie äusserte (Urk. 6/40/8) und wegen dieses Verdachts eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/40/12-13). Das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie wird nicht nur aus jüngster gutachterlicher Sicht verneint (vgl. Urk. 6/151/15-16), sondern war bereits aus damaliger Sicht nicht nachvollziehbar. Denn Dr. Y.___ verneinte im Zeitpunkt der Begutachtung die meisten gemäss ICD-10 für diese Diagnose zu erfüllenden Kriterien. So hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell weder über dialogisierende, kommentierende oder imperative Stimmen noch Gedankenlautwerden, -eingebung, -ausbreitung oder -entzug berichtet. Ebenso wenig bestünden Hinweise auf Wahnwahrnehmungen, Willensbeeinflussung oder leibliche Beeinflussungserlebnisse. Auch für das Bestehen von Halluzinationen oder von einem bizarren Wahn fand er keine Anhaltspunkte (Urk. 6/40/11-12). Die einzigen auffälligen Befunde waren, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich ohne Anlass lachte, sich im formalen Denken als ausweichend und daneben redend zeigte, jedoch ohne inhaltliche Denkstörungen, und dass sie im Affekt teilweise läppisch, parathym und flach war (Urk. 6/40/6). Im Übrigen verhielt sie sich auffällig, als sie am Ende der Untersuchung in nicht einfühlbarer Weise (Urk. 6/40/6) zur Praxisausstattung gehörende Stofftiere in ihre Tragetasche packte und erst nach behutsamer Einflussnahme wieder zurückgab (Urk. 6/40/5). Ein mutistisch-psychotisches Zustandsbild lag jedoch auch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ im damals aktuellen Querschnitt nicht vor (Urk. 6/40/11). Den Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie äusserte er einzig unter Zuhilfenahme des Berichts der Ärzte des Sanatoriums Z.___ vom 21. Januar 2002, in welchem ein mutistisch-psychotisches Zustandsbild geschildert wurde (Urk. 6/10/5-7, 10/40/11-12). Unter Medikation kam es jedoch bereits während jenes einen guten Monat dauernden Klinikaufenthaltes zu einer vollständigen Remission der Symptomatik (Urk. 6/10/7), weshalb es keineswegs nachvollziehbar ist, weshalb Dr. Y.___ vorwiegend gestützt auf die Ende 2001 vorübergehend vorliegende Symptomatik eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die seinerzeitige Zusprechung der Rente stützte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten auf unzureichende medizinische Abklärungen. Die hebephrene Schizophrenie stellte ausdrücklich lediglich eine Verdachtsdiagnose dar (vgl. Urk. 6/40/8 Ziff. 4). Die Schlussfolgerung von Dr. Y.___, es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, vermag sich somit auf keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse zu stützen. Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht äusserte. Die Zusprechung einer ganzen Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ war damit zweifellos unrichtig. Ohne zusätzliche medizinische Abklärungen hätte die Beschwerdegegnerin die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nicht bejahen dürfen.
4.2.3 Dies gilt umso mehr, als gar der behandelnde Psychiater und der Hausarzt von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 13. März 2007 an, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei gut kompensiert. Dr. B.___ hielt die Ausübung der angestammten Tätigkeit noch während sechs Stunden pro Tag für zumutbar (vgl. vorstehende E. 3.1). Ebenso wurde das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren wie einer Überforderung durch die Familie und das Fehlen einer Ausbildung betont und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente fixiert sei (Urk. 6/39/5, 6/39/7-8). Dr. Y.___ gab zwar pauschal an, er habe psychosoziale Faktoren abgegrenzt (Urk. 6/40/14), jedoch legte er eine solche Abgrenzung nicht nachvollziehbar dar.
4.2.4 Hinzu kommt, dass Dr. Y.___ nicht beurteilen konnte, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überhaupt dauerhaft sei (Urk. 6/40/15). Unter diesen Umständen erfolgte die Rentenzusprache in nicht vertretbarer Weise, weshalb sie in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen war. Nach umfassenden Abklärungen durch das O.___ steht vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 6/39, 6/66, 6/69/6, 6/110) fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nie über längere Zeit in einem höhergradigen Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 6/151/26-27). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rentenaufhebung per Ende April 2008 mit der substituierten Begründung der Zulässigkeit einer Wiedererwägung zu schützen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 21. August 2014 (Urk. 12) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied hatte die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungs- sowie in den früheren Gerichtsverfahren vertreten. Somit waren ihm die Akten bereits bekannt. Seine Beschwerdeschrift entspricht weitgehend wörtlich der bereits im Prozess Nr. IV.2011.00431 eingereichten (Urk. 6/129/14-16). Seine Mandantin konnte er nicht erreichen (Urk. 1 S. 1), weshalb auch kein Aufwand für eine Instruktion oder Besprechung entstand. Unter Berücksichtigung dieser speziellen Gegebenheiten sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wozu anzumerken ist, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine detaillierten rechtlichen Ausführungen gemacht hat, ist er mit Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-led, Zürich, wird mit Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer