Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00496




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1995), war von 2007 bis 2011 bei der Y.___ und von 2009 bis 2011 bei der Z.___ als Raumpflegerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 12. Juli 2011 beziehungsweise am 15. Juli 2011 war (Urk. 6/9, Urk. 6/16). Unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall meldete sich die Versicherte am 13. Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/13, Urk. 6/19) und holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 6/50).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54; Urk. 6/57, Urk. 6/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/61 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Juli teilte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Er ersuchte trotzdem um Fristerstreckung für das Einreichen des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, welche ihm gewährt wurde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nur dann anzuordnen, wenn in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden. Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 5), weshalb von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abzusehen ist.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).         

1.5    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen begründet (E. 6):

    „Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“

1.6    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das A.___-Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50), davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, bei Zimmertemperatur, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung vollschichtig zumutbar (S. 2). Bei einer Qualifikation von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt resultiere dabei keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, das psychiatrische Teilgutachten lasse keine ausreichende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu, da die psychiatrische Exploration nur gerade 60 Minuten gedauert und zudem unter Beizug eines Dolmetschers habe erfolgen müssen (S. 4 f.). Darüber hinaus sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen und nicht die gemischte Methode heranzuziehen (S. 5 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das A.___-Gutachten (Urk. 6/50) abgestellt werden kann.


3.

3.1    Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannten im Bericht vom 2. Mai 2012 (6/18/1-6) unter Beilage von weiteren Berichten über bildgebende Untersuchungen (vgl. Urk. 6/18/7-26) als Diagnosen einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma, ein vorbestehendes panvertebrales Schmerzsyndrom, ein dissoziativer Stupor (ICD-10 F44.2) sowie ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1). Als Differentialdiagnose nannten sie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, dass ein ungestörter Schlaf nach wie vor die Ausnahme sei. Die Beschwerdeführerin leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sie sei nach wie vor stark verlangsamt und habe nach wie vor starke Kopf- und Nackenschmerzen. Sie könne sich nur langsam bewegen, könne weder lange gehen noch stehen noch sitzen oder sich bücken. Die rechte Hand schmerze nach wie vor und sei kraftlos. Mit Hilfe der Physiotherapie sei hier ein deutlicher Fortschritt sichtbar. Die Stimmung sei nach wie vor gedrückt, dennoch seien deutliche Fortschritte gegenüber dem Anfang sichtbar. Der Zustand sei aber noch weit weg von einer Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne an guten Tagen die Wohnung alleine verlassen. An solchen Tagen komme sie mit dem Bus auch allein in die Therapie (Ziff. 1.4.2).

    Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Schmerzmitteln und antidepressiver Medikationstherapie. Die Beschwerdefüherin besuche zweimal wöchentlich die Physiotherapie und wöchentlich die Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne dabei ihre bisherige Tätigkeit wegen ihrer ständigen Schmerzen im Nacken und im Kopf sowie wegen ihres Schwindels und der Unsicherheit beim Gehen und Stehen nicht mehr ausüben. Sie könne sich nicht bücken, nur leichtes Gewicht heben und ihren Kopf wegen der Schmerzen nur wenig bewegen. Die Beschwerdeführerin sei dabei ständig müde und habe wenig Kraft, könne sich entsprechend schlecht konzentrieren, wobei ihre Gedanken ständig verzweifelt und pessimistisch seien. Zudem leide sie unter schweren Schuldgefühlen, dass sie nicht arbeiten könne und sie durch ihre Immobilität ihre Familie belaste (Ziff. 1.7.1). Diese Einschränkungen würden zurzeit jede Erwerbstätigkeit verunmöglichen. Die psychischen Probleme seien jedoch grösstenteils reaktiv auf ihre Situation und auf ihre Schmerzen. Bei einer Verbesserung der körperlichen Symptomatik würde sich die psychische rasch verbessern (Ziff. 1.7.2).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juli 2012 (Urk. 6/19/9-15) aus, dass in der Untersuchung zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerden angegeben worden seien. Die gezeigten Schmerzen seien zum Teil inkonstant, ebenso wie das Bewegungsausmass im Bereich der HWS. Die noch vorhandenen Beschwerden seien den vorbestehenden degenerativen Veränderungen sowie der Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik geschuldet. Ab Juli 2012 bestehe somit unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne jegliche Einschränkungen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem erklärt, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie unter striktem Verzicht auf Massagen und ähnlichen passiven Methoden zu Lasten der Krankenkasse eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden dürfe (S. 6).

    Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den im Rahmen der Untersuchung festgestellten Befunden hielt Dr. D.___ zudem fest, dass bei der Beschwerdeführerin jeden Morgen und ab und zu auch tagsüber Schwindel auftrete (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin fahre selbst nicht mehr Auto, als Beifahrerin habe sie jedoch keine Probleme (S. 3 Mitte). Zudem würden seit 2 Jahren 2 bis 3 mal pro Monat rezidivierend Kopfschmerzen im Stirnbereich auftreten. Dr. D.___ berichtete zudem von einem flüssigen nicht hinkenden Gangbild und von einem zügigen Entkleiden der Bluse und des Unterhemdes (S. 4).

3.3    Am 15. Januar 2013 berichteten die Ärzte der E.___ (Urk. 6/26), wo die Beschwerdeführerin vom 27. November bis 22. Dezember 2012 in psychosomatischer Rehabilitation war, und nannten als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit reaktiver Depression (S. 1). Dazu führten sie aus, seit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin Schmerzen mit fluktuierendem Verlauf, könne schlecht schlafen und sei tagsüber teils so müde, dass sie kaum aufstehen könne. Die Beschwerdeführerin fühle sich nutzlos weil sie zu Hause kaum mehr etwas machen könne. Auch Therapien hätten kaum etwas genutzt, weder Massage noch Akupunktur oder Psychotherapie (S. 1). Zum psychopathologischen Status führten die Ärzte aus, dass die Konzentration unauffällig sei. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb aktiv und die Psychomotorik unauffällig. Im Verlauf des Aufenthaltes kam es insgesamt zu einer zufriedenstellenden Stabilisierung der Beschwerdeführerin mit einer leichten Teilremission der Schmerzsymptomatik sowie einer Verbesserung des psychophysischen Befindens (S. 2 unten). Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin zudem immer aufgehellter gewirkt und Freude über kleine Fortschritte gezeigt (S. 3). Sie habe die letzte Sitzung schliesslich in stabilem Zustand verlassen und sich zuversichtlich gezeigt, die hier gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Alltag aufbauen zu können (S. 2).

3.4    Med. pract. B.___ und lic. phil. C.___ (vorstehend E. 3.1) führten im Verlaufsbericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 6/27) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitgebers im Juli 2012 verschlechtert habe, nachdem dieser vorher nur unwesentlich besser geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe wieder ständig weinen müssen, konnte wieder viel schlechter schlafen und der Schwindel sei wieder viel stärker geworden, so dass sie erneut kaum allein aus dem Haus gehen könne. Auch der Ferienaufenthalt in F.___ habe ihr nichts gebracht (S. 1). Trotz der Besserung nach dem Klinikaufenthalt habe sich hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nichts verändert (S. 2 oben). Wenn die Beschwerdefüherin weiterhin die Psychotherapie und ihre verschiedenen körperlichen Therapien absolviere, könne sich ihr Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern (S. 2 Mitte).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, nannten im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.):

- Lumboischialgie links mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom bei mässiger Osteochondrose L5/S1 mit rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links und möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 links foraminal bei osteodiskaler Stenose

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), bestehend seit etwa Juli 2011, mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10 F34.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 55):

- Cervico-Pseudobrachialgie rechts

- leichte Tendinose der Infraspinatussehne mit leichter Bursitis subacromialis und leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit Juli 2011

- akzentuierte ängstlich vermeidende und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- HWS Akzelerations-/Dezelerationstrauma am 12. Juli 2011 infolge PKW Auffahrunfall von hinten, unvorbereitet bei stehendem Fahrzeug ohne Schädelkontusion und ohne Bewusstlosigkeit/Bewusstseinsverminderung und Verstärkung/Ausweitung eines vorbestehenden Panvertebralsyndroms und leichter Chondrose C5 bis 7 mit kleiner medianer Diskushernie C5/6 und leichter Diskusprotrusion C6/7 ohne radikuläre Kompression

- cervicales Schmerzsyndrom mit posttraumatisch cervicocephalen Kopfschmerzen vom Spannungstyp gemäss IHS-Kriterien (International Headache Society)

- gastroösophageale Refluxkrankheit

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Aus konsensualer Sicht führten die Gutachter aus, dass das Ausmass der Nackenschmerzen und der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvollzogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Ebenfalls könne das Ausmass der Schmerzen in der rechten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden (S. 52). Dementsprechend resultiere aus orthopädischer Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Auch die angegebene Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel könne nicht nachvollzogen werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren Lendenwirbelsäule führen könne. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchten Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten oder reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen verbunden seien, könnten wegen der Lumboischialgie bei mässiger Osteochondrose L5/S1 mit mässiger rezessal linksseitiger Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal links und eventuell auch Reizung der Nervenwurzel L5 foraminal links nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden (S. 52 f.).

    Seit dem Unfallgeschehen könne bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erhoben werden, gekennzeichnet durch überwiegend niedergeschlagene Stimmungslage mit Affektlabilität, wiederholten Unruhezuständen, negativistisch eingeengtem Denken mit Gedankenkreisen auf das Unfallgeschehen und ihre körperlichen Beschwerden sowie Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 53). Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Beschwerden in ihrer Lebensweise stark eingeengt, könne zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr ausüben, mit den Kindern und dem Ehemann wenig unternehmen, könne alleine infolge der Gleichgewichtsstörungen nicht ausser Haus und damit beständen Insuffizienzgefühle und mangelndes Selbstwertgefühl. Weitere wesentliche Antriebsstörungen beständen nicht und es liessen sich auch kurze Stimmungsaufhellungen für wenige Stunden eruieren. Seit jeher lägen akzentuierte ängstlich vermeidende sowie narzisstisch kränkbare Persönlichkeitszüge vor, wobei sich die Beschwerdeführerin nur schwer an neue Situationen anpassen könne. Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in leichter bis mittlerer Ausprägung und Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) entwickelt. Eine eigenständige depressive Erkrankung liege damit nicht vor. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sei nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizinischer Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erscheinen. Auch weitere massgebende Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen seien ausser den orthopädischen Befunden keine zu erheben. Sodann lasse sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens feststellen. Die Beschwerdeführerin habe wenige soziale Kontakte. Zur Erklärung des passiven, inaktiven Verhaltens mit Vermeidungsverhalten könne ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden (S. 53). Trotz der Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehe eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und Verständnis. Dabei würden die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit als beeinträchtigt erscheinen, aber es seien noch Ressourcen vorhanden. Das beschriebene inaktive passive Verhalten sei nach den zu erhebenden psychischen Symptomen nicht nachvollziehbar (S. 54).

    Aus internistischer und neurologischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit Juli 2011 bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 70 % betrage. Eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Juli 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müssten (S. 55 f.).

3.6    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. Mai 2013 (Urk. 6/31) als psychiatrische Diagnosen (vgl. S. 6) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.1), ein unspezifisches Somatisierungssyndrom mit Konversionssymptomatik (vorwiegend Schwindel und auf dem Boden einer deutlichen narzisstischen Alteration; ICD-10 F44.7), ein ängstlich depressives Zustandsbild mit/bei vegetativem Erschöpfungssyndrom und anhaltender reaktiver depressiver Psychose mit zunehmender Angstkomponente (ICD-10 F39) sowie ein gemischtes Angstsyndrom mit Panikattacken und beginnender Kinesiophobie wegen Schwindel (ICD-10 F40.8). Dazu hielt er fest, dass eine Berentung zu einer gewissen Beruhigung beitragen könne. Es wäre vorläufig die einzige Massnahme, welche der Beschwerdeführerin zu einer psychosozialen Stabilisierung und später vielleicht darüber hinaus verhelfen könne. Die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei heute durch psychiatrisch relevante Faktoren beeinträchtigt, die ihren Ursprung in einer erheblichen narzisstischen Problematik hätten. Hierzu würden Angst- und Schmerzerleben, besonders aber vegetative Dysregulation und die phobische Überlagerung, ferner Antriebsstörungen und die Beeinträchtigung von kognitiven Funktionen wie Ineffizienz und Verlangsamung des Denkens, Störungen der Konzentration und eine erhöhte Selbstaufmerksamkeit, gehören. Die Arbeitsunfähigkeit liege heute bei über 85 - 90 % (S. 10).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

    Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Die Gutachter zeigten in somatischer Hinsicht ausführlich auf (vgl. vorstehend E. 3.5), dass das Ausmass der Nackenschmerzen und der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde bei nur leichten degenerativen Veränderungen der HWS im MRI nicht nachvollzogen werden könne. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne auch die Hyposensibilität sämtlicher Finger rechts nicht erklärt werden. Ebenfalls könne das Ausmass der Schmerzen in der rechten Schulter und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde mit dem MRI-Befund nur unvollständig erklärt werden. Entsprechend resultiere aus orthopädischer Sicht weder aus den Beschwerden der rechten Schulter noch der HWS eine Arbeitsunfähigkeit. Im gleichen Sinne könne auch das Ausmass der lumbalen Beschwerden und der demonstrierten Untersuchungsbefunde nicht vollständig objektiviert werden. Gleiches gelte für die angegebene jedoch nicht nachvollziehbare Hyposensibilität lateral am linken Oberschenkel.

4.3    Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Gemäss Aussage des psychiatrischen Gutachters erschienen die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit während des Gesprächs intakt (vgl. Urk. 6/50/92). Daher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig erhoben werden konnte. Weiter wurde die Anamnese in Kenntnis der Vorakten erhoben und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen, werden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Sie unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll.


5.

5.1    Die Gutachter nannten als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führten dazu aus, es fehle bei der Beschwerdeführerin an einer relevanten und eigenständigen psychischen Komorbidität. Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichend Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die aus medizinischer Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erscheine. Ausser den orthopädischen Befunden seien keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen zu erheben. Auch sei kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens festzustellen. Schliesslich könne zur Erklärung des passiven, inaktiven Verhaltens mit Vermeidungsverhalten ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden. Trotz der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit Übergang in eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) seien Ressourcen und eine zumutbare Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertung der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Unter dem Blickwinkel der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) ist es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, die somatoforme Schmerzstörung zu überwinden.

5.2    Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. E. 1.5 + 1.6).

    Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281, E. 8).

    Weiter ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Folglich können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_65172014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3    Das psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 3.5) hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert und auf Verdeutlichungstendenzen sowie inaktives und passives Verhalten hingewiesen, ebenso der bisherige Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen erörtert. Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als berücksichtigt. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, dass das beschriebene Verhalten aufgrund der erhobenen psychischen Befunde nicht nachvollziehbar sei.

5.4    Vorliegend ergibt sich aus dem polydisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung und Intensität der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fallen, dass sie einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würden.

5.4.1    Hinsichtlich der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist vorliegend unter anderem festzuhalten, dass eine therapeutisch nicht mehr angehbare Störung wohl zu verneinen ist. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthaltes zusehends verbesserte (vorstehend E. 3.3) und so geht auch die behandelnde Psychologin in ihrem letzten Verlaufsbericht (vgl. vorstehend E. 3.4) weiterhin davon aus, dass der Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden könne. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch therapeutische Optionen offen stehen und eine Behandlungsresistenz nach Lage der Akten ausgeschlossen werden kann. Die Gutachter hielten weiter fest, das passive und inaktive Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vor dem Hintergrund der erhobenen psychischen Symptome auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Es ist des Weiteren fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer krankheitswertigen begleitenden Störung ausgegangen werden kann. Eine Anpassungsstörung ist rechtsprechungsgemäss vorübergehender Natur und allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierenden Leidens gelten kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2). Bei der Feststellung der Schwere der vorliegenden psychiatrischen Diagnose ist schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei den Untersuchungen zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerden angegeben wurden und die gezeigten Schmerzen sowie das Bewegungsausmass zum Teil inkonstant waren (vorstehend E. 3.2 + 3.5). So finden sich in den einzelnen Berichten auch hinsichtlich des geklagten Schwindels und der Konzentrationsstörungen diverse Inkonsistenzen zu den vorgetragenen Beschwerden. Im Rahmen der Begutachtung fanden sich keine erkennbaren Hinweise für einen Schwindel, auch Hinweise für eine Erschöpfung oder Konzentrationsschwierigkeiten bestanden keine (vorstehend E. 3.5). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (vorstehend E. 3.3) äusserte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich sogar dahingehend, jeweils nur am Morgen und tagsüber nur ab und zu an Schwindel zu leiden. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Schwindels das Haus nicht mehr alleine verlassen kann, so geht sie offenbar zumindest teilweise auch selbständig mit dem Bus in ihre Therapien (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheitsschadens gegen eine invalidisierende Einschränkung.

5.4.2    In einem zweiten Schritt müssen die funktionellen Auswirkungen einer Konsistenzprüfung standhalten, welche beweisrechtlich entscheidend ist. Betreffend den Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebenslagen“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine familiären Probleme bestehen, aber mit Ausnahme einer Nachbarin, welche sie unterstütze, wenig Kontakt zu Bekannten vorhanden sind. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gute Kontakte zu ihrer Mutter und den Geschwistern pflege und kurz vor der Begutachtung im August 2013 wiederholt in F.___ in den Ferien war, wobei sie mit dem Flugzeug reiste. Ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ist anhand der Akten nicht sicher möglich. Diesbezüglich lässt sich einzig festhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Begutachtung keine Hobbies angeben konnte. Sie äusserte sich jedoch auch nicht dahingehend, dass vor Eintritt der Gesundheitsschädigung Hobbies bestanden hätten, welche sie nun nicht mehr ausüben könne.

    Hinsichtlich des Indikators „Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen“ ist in psychiatrischer Hinsicht zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich psychotherapeutische Sitzungen bei einer Psychologin in Anspruch nimmt, hingegen nur monatlich in fachärztlich psychiatrischer Behandlung steht. Über die Zusammenarbeit des Psychiaters und der Psychologin lässt sich den Akten nichts entnehmen. Fest steht jedoch, dass die Psychologin nicht in der Praxis des Psychiaters, sondern in der Praxis von Dr. B.___ tätig ist.

    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) äusserte sich in der kreisärztlichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdeführerin dahingehend, dass nur durch aktive Behandlung im Sinne einer aktiven Physiotherapie und unter striktem Verzicht auf Massagen oder ähnlich passiven Methoden eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden könne. Dem Bericht der stationären Rehabilitation (vorstehend E. 3.3) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ermutigt wurde, aktiver zu werden, regelmässig Spaziergänge und Entspannungsübungen zu machen, da es beim körperlichen Aufbautraining im Zuge der Behandlung wiederkehrend zu Überforderungssituationen gekommen sei. Den medizinischen Akten nach Beendigung der stationären Rehabilitation lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die empfohlene und sogleich verordnete Weiterführung der medizinischen Trainingstherapie, in welcher die Beschwerdeführerin aktiv mitwirken müsste, im Nachgang in Anspruch genommen wurde.

    Nach dem Gesagten und insbesondere hinsichtlich des passiven und inaktiven Vermeidungsverhaltens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin keiner adäquaten und konsequenten somatischen Therapie unterzieht. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint es vorliegend als fraglich, ob die ambulante und seit Jahren erfolglos durchgeführte Psychotherapie in dieser Form noch als adäquat bezeichnet werden kann. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso das ambulante Setting trotz des jahrelang unveränderten Gesundheitszustandes nicht durch anderweitige Therapieansätze wie beispielsweise eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik substituiert wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da es in der stationären Rehabilitationsmassnahme und einer entsprechenden Tagesstruktur offenbar zu einer Verbesserung gekommen war, welche dann in der ambulanten Therapie offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte.

5.5    Zusammenfassend ergeben sich aus den medizinischen Akten diverse Diskrepanzen und Inkonsistenzen, welche gesamthaft betrachtet gegen einen invalidisierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung sprechen. Bei dieser Sachlage ergeben sich unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen, weshalb die Gutachter die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in nachvollziehbarer Weise als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten. Unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.


6.    Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Selbst die Annahme, dass es sich bei der Anpassungsstörung beziehungsweise der Dysthymie um ein eigenständiges und unabhängiges Leiden handelt, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, erforderlich, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müssen, zu 100 % zugemutet werden können. Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2 f.) wird von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Qualifikation gerügt, welche letztlich jedoch offen bleiben kann. Auch bei der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit resultiert nach den obigen Ausführungen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 24. März 2014 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.2    Die Beschwerdeführerin reichte innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 3, Urk. 7) keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) ist daher davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit vorliegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

7.3    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager