Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00497 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 17. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ arbeitete als selbständigerwerbender Taxifahrer, als er am 29. März 2012 unter Hinweis auf eine Lungenoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Meldeformular zur Früherfassung einreichte (Urk. 10/9 Ziff. 2-3). Nach entsprechenden Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 29. Mai 2012 mit, dass eine formale Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht angezeigt sei (Urk. 10/17).
Am 6. Februar 2014 meldete sich X.___ - nach wie vor selbständigerwerbender Taxifahrer - unter Hinweis auf einen Diabetes bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/19 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle ersuchte ihn daraufhin um Zustellung der Erfolgsrechungen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 10/23) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/29) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/25) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/27, Urk. 10/30) verfügte die IVStelle am 7. Mai 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Gegen die am 7. Mai 2014 erlassene Verfügung erhob der Versicherte mit nicht unterschriebener sowie falsch datierter Eingabe vom 7. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Gerichtsverfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 4) wurde ihm Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt (verbesserte Beschwerdeschrift, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er zu schwach sei und maximal 50 % arbeiten könne wegen seines Alters (60 Jahre) und seiner Krankheit (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Mitteilung vom 9. Mai 2012 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Institut für Rechtsmedizin der Z.___ (Verkehrsmedizin und Forensische Psychiatrie) ist der Beschwerdeführer „weiterhin als Taxifahrer zugelassen“ (Urk. 10/15).
3.2 Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 20. Februar 2014 (Urk. 10/25) zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Polyneuropathie sowie eine Hypertonie (Ziff. 1.1). Der Hausarzt hielt fest, die letzte Kontrolle habe am 5. Februar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide seit 2010 an Diabetes mellitus und seit 2012 an Polyneuropathie, welche jedoch vorläufig die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke; die Prognose sei unsicher (Ziff. 1.4). Dr. A.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht eingeschränkt sei (Ziff. 1.6).
3.3 Mit Schreiben vom 7. April 2014 (Urk. 3/3) zuhanden des Beschwerdeführers bestätigte der Hausarzt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem mittelschweren Diabetes mellitus leide und deshalb nur mit Einschränkungen als Taxifahrer arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch weniger leistungsfähig, müsse Zwischenmahlzeiten strikte einhalten und die Medikamente regelmässig einnehmen.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2010 an einem Diabetes mellitus Typ 2 und seit 2012 an diabetischer Polyneuropathie leidet. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 ärztlich untersucht und trotz der bestehenden Zuckerkrankheit mit Polyneuropathie von der zuständigen Stelle als befähigt befunden wurde, sicher ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken (vgl. E. 3.1 hievor). Ebenso war der behandelnde Dr. A.___ am 20. Februar 2014, welcher den Beschwerdeführer rund zwei Wochen vor der Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin untersucht hatte, der Ansicht, als Taxifahrer bestehe „0 % keine Arbeitsunfähigkeit“ des Beschwerdeführers (Urk. 10/25 Ziff. 1.6). Obschon die Prognose unsicher sei, hielt er ausdrücklich fest, die Polyneuropathie schränke die Arbeitsfähigkeit vorläufig nicht ein (vgl. E. 3.2 hievor). Weshalb der Hausarzt aber zwei Wochen später am 7. April 2014 nunmehr davon ausging, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Diabetes mellitus nur mit Einschränkungen als Taxifahrer arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar. Im genannten Schreiben begründete er dies nicht näher bzw. nur sehr rudimentär (siehe vorne E. 3.3) und brachte auch keine neuen medizinischen Tatsachen vor, weshalb und in welchem Umfang er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer weniger leistungsfähig sein solle. Inwiefern sich die regelmässige Einnahme der Zwischenmahlzeiten und des Medikamentes konkret leistungsvermindernd auswirken sollen, ist nicht ersichtlich, zumal den Akten zufolge auch nicht davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer einzunehmende Arzneimittel seine Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein medikamentös gut eingestellter Diabetiker ist und die Polyneuropathie seine Arbeitsfähigkeit (zumindest vorläufig) nicht einschränkt. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.
4.2 Dass die Beschwerdegegnerin somit zum Ergebnis gelangte, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden liege nicht vor, ist nicht zu beanstanden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder