Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00499 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 2. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ (vormals Y.___) arbeitete in einer Filiale der Z.___ Ostschweiz als Leiterin des Departements Molkerei (Urk. 8/8) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Sie wurde am 4. Oktober 1997 tätlich angegriffen, wobei ein Mann vor ihr Auto trat, sie an den Ohren riss und stark schüttelte (Urk. 8/13/146-147). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 8/106/256). In der Folge war sie während längerer Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab 30. März 1998 arbeitete sie wieder zu 100 % (Urk. 8/106/245).
Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/106/227) und das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ Ostschweiz per Ende 2002 aufgelöst. Seither ist die Versicherte mit einem beschränkten Pensum bei der A.___ GmbH als Schulbusfahrerin tätig (Urk. 8/62). Gestützt auf einen Vergleich sprach die SUVA der Versicherten für die Restfolgen des Unfalls mit Verfügung vom 25. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine auf einem Erwerbsausfall von 40 % beruhende Invalidenrente sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/108/2-5).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte der Versicherten aufgrund der im Zusammenhang mit dem Rückfall erfolgten Anmeldung vom 16. September 2001 (Urk. 8/5) mit Verfügung vom 12. September 2002 ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/27-29).
1.3 Diese Rente setzte die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/38-39) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 8/51) aufgrund einer verbesserten Erwerbssituation per 1. April 2005 auf eine einem Invaliditätsgrad von 66 % entsprechende Dreiviertelsrente herab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2005 (Urk. 8/53/3-6) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2007 (Urk. 8/81; Prozess IV.2005.01242) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Invalideneinkommens und zum Neuentscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.4 Diesen neuen Rentenentscheid erliess die IV-Stelle am 9. Februar 2009 (Urk. 8/116) nach Einsichtnahme in das von der SUVA veranlasste Gutachten des B.___, vom 9. Oktober 2007 (Urk. 8/105/1-28): Sie hob ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. September 2002 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Dagegen erhob die Versicherte ebenso Beschwerde wie sie es gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/80) getan hatte, mit welcher ihr aufgrund des Gesuchs vom 24. Dezember 2005 (Urk. 8/58) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden war. Sie beantragte die unterbruchslose Ausrichtung der ganzen Rente.
Mit Urteil vom 31. August 2010 (Urk. 8/132; Prozess IV.2007.00112) hob das hiesige Gericht die beiden angefochtenen Verfügungen vom 8. Dezember 2006 und 9. Februar 2009 auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen (unter anderem einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens, EFL) und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück.
1.5 In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der C.___ GmbH, vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/149/2-20) samt Ergänzung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/157) ein, wozu die Versicherte am 26. Januar 2012 (Urk. 8/160) Stellung nahm. Mit Vorbescheid vom 23. April 2012 (Urk. 8/168) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente auch ab 1. April 2005, befristet bis 31. Dezember 2007, in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2012 (Urk. 8/174) Einwand, worauf die IV-Stelle das Gutachten (samt EFL) der D.___ AG, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/202) einholte. Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 25. November 2013 (Urk. 8/214/1-6) verfügte die IV-Stelle am 26. März 2014 (Urk. 2) im angekündigten Sinne und forderte gleichzeitig zuviel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 25‘344.-- zurück, welcher Betrag sich hauptsächlich aus der Weiterausrichtung der Renten ab 1. Januar 2008 bis zum mit Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2009 (Urk. 8/116) erfolgten und vollzogenen Renteneinstellung per Ende März 2009 ergeben hatte.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. März 2014 betreffend Rückforderung aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente der IV auszurichten.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, irgendwelche Leistungen, die sie von der Beschwerdegegnerin bereits bezogen hat, zurückzuerstatten. Es sei insb. festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die ab 1. Januar 2008 bis 31. März 2009 ausbezahlten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 25‘344.00 an die Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen.
Unter K- und EF zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung einzuräumen.“
Am 3. Juni 2014 (Urk. 6) zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Am 23. Juni 2014 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der Rückforderung (wegen Verjährung). Im Übrigen - Aufhebung der Rente per 1. Januar 2008 - schloss sie auf Beschwerdeabweisung. Dies wurde der Versicherten am 24. Juni 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Die letzte (und einzige) rechtskräftige Verfügung datiert vom 12. September 2002 und beinhaltet die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Sämtliche seitherigen Rentenverfügungen (beziehungsweise Einspracheentscheid) wurden vom hiesigen Gericht aufgehoben und entsprechende Neuverfügungen wiederum angefochten.
Streitgegenstand bildet demgemäss zunächst die Frage, ob seit der erstmaligen Rentenzusprache am 12. September 2002 bis zur (erstmals erfolgten) Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2005 (Verfügung vom 15. Februar 2005) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Sodann ist - mangels rechtskräftiger Leistungsverfügungen für die zwischenzeitliche Periode - der seitherige Verlauf bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (26. März 2014) zu prüfen.
3.
3.1 Der erstmaligen Rentenzusprache lagen folgende ärztliche Berichte zugrunde:
3.2 Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. März 2001 (Urk. 8/106/190-196) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Zudem hätten die testpsychologischen Befunde einzelne mässiggradig ausgeprägte kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse ergeben, namentlich seien kurz- und längerfristige Speicher- und Lernprobleme objektiviert worden, und es hätten sich tendenzielle Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration hätten sich nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Probleme der Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit gezeigt. Der bisherige Arbeitsplatz mit einem 100%igen Arbeitsvolumen und häufigem Heben von Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der HWS-Schmerzbeschwerden als ungünstig. Da die Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe und die Verarbeitung zu stimmungsmässigen Schwierigkeiten führe, empfahlen die Ärzte zur psychischen Stabilisierung und Begleitung eines 50%igen Arbeitsversuchs eine befristete verhaltenstherapeutische Massnahme.
Im Bericht vom 17. April 2001 (Urk. 8/106/197-198) führten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ aus, dass sich die Versicherte wegen vielen „Tiefs“ mit vielen Kopfschmerzen ausserstande fühle, zu arbeiten. Oftmals erwache sie mit starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich beidseits. Die Nackenschmerzen würden in den Hinterkopf und Frontalbereich bis in beide Augen ausstrahlen und hätten druckartigen Charakter. Damit assoziiert seien kurze Schwindelgefühle.
3.3 Hausärztin Dr. F.___ bescheinigte im Bericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 8/14/1-5) aufgrund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und aufgrund des seit 1997 bestehenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma von 1985 und 1997 verschiedene Arbeitsunfähigkeiten im Zeitablauf, ab 9. Mai 2001 im Umfang von 70 %.
3.4 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 28. März 2002 (Urk. 8/20) die Diagnosen chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997 sowie Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit als Rayonleiterin bemass sie seit Oktober 1997 bis auf weiteres mit 100 %, dasjenige für die Tätigkeit im Kundendienst seit Mai 2001 mit 70 %. Sie erklärte dazu, der Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht genau festgelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich allein schon aufgrund der somatischen Diagnose.
4.
4.1 Zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gingen folgende Berichte ein:
4.2 Im interdisziplinären Gutachten des B.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 8/105) zu Handen der SUVA wurden die seit dem Ereignis von 1997 vorhandenen Nacken-Kopf-Schmerzen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass diese teilweise in die Arme, deutlich linksbetont, ausstrahlten, bei fluktuierender Intensität fast ständig vorhanden seien und zirka ein- bis dreimal monatlich während einem halben bis einem ganzen Tag massivst exazerbierten und von einer leichten Photophobie, teils mit Nausea, begleitet seien. Unter Migräne leide die Versicherte nicht mehr. Die Beschwerden würden durch körperliche Arbeit (Oberkörperbewegungen), Sitzen auf Festbänken und Hockern ausgelöst. Auf die Stimmung angesprochen habe die Versicherte angegeben, diesbezüglich keine Probleme zu haben und mit beiden Beinen auf dem Boden zu stehen (S. 16 f.). Die Gutachter stellten nach Vornahme einer neurologischen Untersuchung sowie einer psychiatrischen und rheumatologischen Abklärung folgende Diagnosen (S. 23):
- Chronifiziertes Zervikovertebral-, Zervikozephal- und Zervikospondylo- gensyndrom mit/bei
-teils mit migräniformem Charakter, teils von Kopfschmerzen vom Spannungstyp überlagert
-Status nach Frontalkollision mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma 1985, ohne Residuen
-Status nach körperlichem Angriff mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma-äquivalentem Mechanismus in rotierter Kopfstellung am 4. Oktober 1997
-Negativ interagierende Faktoren:
-Zervikobrachial- und Zervikalsyndrom gemäss Akten mindestens vorübergehend vorbestehend, wahrscheinlich seit zirka 1973
-Chronischer Schmerzmittel-Übergebrauch
-Status nach überlanger Tragzeit des Schanzkragens nach dem Ereignis 1997
-Befunde:
-Keine neurologischen Ausfallserscheinungen
-Parazervikale Myogelosen
-Wahrscheinlich irreversible Dysfunktion des Segmentes C2/3 (ohne Nachweis einer strukturellen Läsion)
-Lordose und leichte Skoliose der HWS mit beginnender Degeneration des hinteren zervikalen Pfeilers, Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
-Psychiatrisch unauffällig
-MRI-Bericht vom 20. November 2000: Nur diskrete degenerative Veränderungen der HWS, wahrscheinlich kongenitale Fehlform im Intervertebralraum C6/C7, Diskushernie Th2/3 (klinisch ohne Korrelat)
- Traumatisierte Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie/Bursoskopie/offener Acromionplastik und Defilée-Erweiterung am 9. Oktober 1996
- Verdacht auf Presbyopie
Die Gutachter erklärten, sämtliche Gesundheitsstörungen seien organisch begründet. Der Unfall von 1997 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes mit Zervikalsyndrom geführt. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte vor dem Unfall trotz Nacken- und Kopf-Beschwerden zu 100 % habe arbeiten können, müsse angenommen werden, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlichen Anteil für das heutige Beschwerdebild verantwortlich sei beziehungsweise mindestens teilweise zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt habe. Negativ interagierend wirke sich auf die Verschlimmerung ein fortgeführter Analgetika-Übergebrauch aus, der bereits am 23. Februar 1998 von Dr. H.___, FMH Neurologie, diagnostiziert worden sei. Die sogenannt Analgetika-induzierten Kopfschmerzen seien als unfallfremd zu bezeichnen. Als weiterer negativ interagierender Faktor müsse die überlange Tragzeit des Schanzkragens erwähnt werden, die wahrscheinlich zu einer Verschmächtigung der Nackenmuskulatur und damit zu einer muskulären Dekompensation im Nackenbereich geführt habe, so dass heute klinisch eine Insuffizienz der Halsmuskulatur imponiere, die sich durch ständiges Abstützen des Kopfes reflektiere (S. 24 ff.).
Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könne übereinstimmend festgehalten werden, dass aufgrund der rein organisch bedingten Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1997 zurückgeführt werden könnten, die Arbeitsfähigkeit als Rayonchefin bei der Z.___ 75 % betrage. Dies gelte auch für andere Tätigkeiten wie Büroarbeit oder Schulbusfahrerin, bei der die Halswirbelsäule ebenfalls beansprucht werde (S. 26 f.).
4.3 Dr. F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 (Urk. 8/112/17-18), sie betreue die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit Mai 2001. Damals habe diese noch zu 30 % am Kundendienst in der Z.___ gearbeitet, nachdem sie zuvor immer wieder versucht habe, voll zu arbeiten, wegen der körperlich belastenden Tätigkeit aber immer wieder habe krankgeschrieben werden müssen. Der gesundheitliche Verlauf sei während der ganzen Zeit sehr wechselhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Therapiemöglichkeiten (Psychotherapie, Psychopharmaka, Physiotherapie, Atlaslogie, Akupunktur) wahrgenommen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern. Jeden Versuch, nach einer Besserung die Arbeitsfähigkeit zu steigern, habe sie jeweils mit ganz erheblichen migräniformen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Erschöpftheit bezahlt. Während längerer Zeit habe sie wegen der massiven Kopfschmerzen täglich Analgetika benötigt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der Z.___ Ende Januar 2003 habe sie die Stelle als Schulbusfahrerin mit einem Pensum von 30 % angenommen. Dank dieser Tätigkeit mit Wechselhaltung, der Möglichkeit, immer wieder Pausen einzulegen und lediglich drei Stunden pro Tag wirklich arbeiten zu müssen, und dies nicht an einem Stück, sei es ihr inzwischen gelungen, ihre Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die Konzentrationsfähigkeit in einem relativ stabilen Zustand zu halten. Nach wie vor müsse sie jedoch ausserordentlich auf ihr Verhalten achten, um die sehr rasch wieder auftretenden Exazerbationen zu vermeiden. Zirka alle zwei Tage benötige sie immer wieder Analgetika und zusätzlich ein bis zweimal pro Monat ein Migränemedikament. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die Versicherte lediglich zu maximal 30 % erwerbsfähig. Sie arbeite nun in einer ihrer Behinderung optimal adaptierten Tätigkeit. Eine Steigerung auf ein Pensum von 50 % wäre absolut unmöglich. Eine Büroarbeit, bei der sie gezwungen wäre, häufig mit nach vornüber geneigtem Kopf zu arbeiten, wäre für sie nicht möglich, und zwar nicht einmal zu 30 %, geschweige denn zu 75 %.
4.4
4.4.1 Das C.___-Gutachten vom 31. Oktober 2011 (Urk. 8/149/2-20) wurde von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. K.___, FMH Neurologie, unterzeichnet.
4.4.2 Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde festgehalten (S. 14 f.), die Beschwerdeführerin führe ihre Beschwerden auf ein Ereignis vom 4. Oktober 1997 zurück, wobei ihr von einer anderen Person der Kopf verdreht und an diesem gezogen worden sei, worauf in der Folge Nackenschmerzen bestanden, welche in den nachfolgenden Jahren trotz zahlreichen therapeutischen Bemühungen mit einigem Auf und Ab im Wesentlichen angehalten hätten. Auch aktuell mache die Beschwerdeführerin praktisch konstant vorhandenes Nackenweh geltend, symmetrisch ausgeprägt, ausstrahlend bis zu den Schultern und in die Schulterblätter und dann vor allem auch in den Kopf; das Nackenweh sei begleitet von einer eingeschränkten Beweglichkeit. Das Kopfweh werde subjektiv als vom Nacken her kommend empfunden, es sei symmetrisch ausgeprägt und nicht begleitet von anderweitigen Symptomen. Bei der klinischen Untersuchung sei die aktive HWS-Beweglichkeit eingeschränkt, vor allem für die Rotation nach links; eine passive Beweglichkeitsprüfung sei nicht zuverlässig möglich, da die Explorandin aktiv dagegen stemme. Palpatorisch sei die paravertebrale HWS-Muskulatur beidseits vermehrt tonisiert und druckdolent, ein erhöhter Tonus finde sich auch im Bereich des Trapezius, ebenfalls beidseits; auffallend sei auch ein leichter Schulterhochstand auf der rechten Seite.
Der klinische Befund entspreche einem muskulären Zervikalsyndrom verbunden mit einer Dysbalance im Schultergürtelbereich. Bildgebende Untersuchungen hätten keine zur Verfügung gestanden, in den Akten seien aber degenerative HWS-Veränderungen dokumentiert. In diesem Zusammenhang auch erwähnenswert sei das atypische HWS-Distorsionstrauma vom 4. Oktober 1997.
Die Kopfschmerzen würden von der Beschwerdeführerin im Sinne einer Ausstrahlung vom Nacken nach oben empfunden. Aufgrund des objektivierbaren Befundes im Bereich des Nackens sei eine zervikogene Komponente plausibel. Phänomenologisch handle es sich um ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh, wobei die Exazerbationen aufgrund der angegebenen Intensität auf der visuellen Analogskala migräniformen Charakter hätten, bei Fehlen vegetativer Zeichen respektive einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize aber nicht die Diagnose einer Migräne gestellt werden könne (dies obwohl die Schmerzen offenbar auf Triptane ansprächen). Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz des Auftretens dieser Schmerzen mit dem Ereignis vom 4. Oktober 1997 könnten sie deskriptiv auch als „posttraumatisch" nach HWS-Distorsionstrauma klassifiziert werden.
Zusammengefasst sei ein chronisches Zervikalsyndrom verbunden mit einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich objektivierbar; die Kopfschmerzen würden im Sinne einer zephalen Komponente hier zugeordnet. Die Befunde erklärten prinzipiell die in diesem Bereich geltend gemachten Beschwerden. Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass dieser Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits, dies ohne dass Anhaltspunkte für eine Aggravation vorlägen. Es bestehe aber der Verdacht auf das Vorliegen einer gewissen Schmerzfehlverarbeitung.
4.4.3 Die Ärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8), einen Status nach atypischem HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 1997 (ICD-10 S13.6) sowie degenerative HWS-Veränderungen (ICD-10 M50.3). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnendes metabolisches Syndrom bei Adipositas, einer Hyperlipidämie (nicht behandelt), einem Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage sowie bei hypertensiven Blutdruckwerten anlässlich der Untersuchung (kontrollbedürftig, S. 16).
4.4.4 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, aus Sicht des Bewegungsapparates beeinflusse das chronische Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien ihr körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (vor allem über Schulterhöhe) und solche ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit, welche oben genannte Bedingungen erfülle, welche also körperlich leicht sei und wechselbelastend, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, sei in einem Ausmass von 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich durch die Schmerzen und einen dadurch erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschätzung gelte auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Fahrerin eines Behindertenbusses. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die allgemeininternistischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein.
Insgesamt könne somit aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 % in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrerin und in anderen körperlich leichten, adaptieren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich überwiegend mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten besteht eine Arbeitsunfähigkeit (S. 17).
4.4.5 Zum Verlauf hielten die Experten fest, es sei nur schwierig möglich, aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2011. Die aktuelle Einschätzung entspreche mehrheitlich der Beurteilung des B.___ vom 9. Oktober 2007, so dass die genannten Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könnten (S. 17 f.).
4.4.6 Die Gutachter verwiesen sodann auf eine Diskrepanz zwischen ihrer Beurteilung und derjenigen der behandelnden Dr. F.___, welche von einer höchstens 30%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schulbusfahrerin ausgehe. Ursächlich für diese Diskrepanz sei wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rolle der behandelnden Hausärztin, welche naturgemäss bemüht sei, ihren Patienten zu helfen und sie zu beschützen. Ausserdem stützten sich behandelnde Ärzte bei ihren Einschätzungen häufig zu einem grossen Teil auf die von den Patienten gemachten Angaben ab. Die medizinisch-theoretische Beurteilung müsse jedoch einzig auf objektivierbaren und dadurch reproduzierbaren pathologischen Befunden gründen (S. 18).
4.5
4.5.1 Im D.___-Gutachten vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/202), gezeichnet von PD Dr. L.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Physiotherapeut M.___, verwiesen die Spezialisten (S. 11 f.) auf ein äusserst chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens, der Schulter sowie des Kopfes, welches sich nach vorhergehendem intermittierendem Charakter sowie zusätzlichen migränoiden Kopfschmerzen im Anschluss an eine HWS-Distorsion 1997 durch Gewalteinwirkung entwickelt habe. Sie führten aus, es dürfte damals in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. N.___ (vom B.___) zu einer tatsächlichen Traumatisierung der Halswirbelsäule gekommen sein, ohne dass spezifische strukturelle Veränderungen im weiteren Verlauf hätten gefunden werden können. Der Verlauf erscheine retrospektive sehr hartnäckig mit initial langer Ruhigstellung, schmerzbedingt vor allem passiven Anwendungen, wobei nebst einer offensichtlich nicht stattgefundenen psychischen Verarbeitung der Traumatisierung (lediglich „Wiedergutmachung" durch eine Verurteilung des Täters) und zusätzlichen nicht verarbeiteten Konflikten am Arbeitsplatz die Problematik verstärkt worden sei und diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit gewisser Verzögerung erneut exazerbiert habe.
In dieser Phase habe auch während sechs Monaten eine psychiatrische Betreuung stattgefunden, wobei von den zehn geplanten Sitzungen lediglich sechs wahrgenommen worden seien. Offensichtlich sei es bereits 2002 mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Schulbusfahrerin und einer durch Selbstorganisation gekennzeichneten Strategie zu einer Stabilisierung gekommen, welche seither unter Berücksichtigung der angepassten Rahmenbedingungen stabil geblieben sei. Dies werde auch durch die nur dürftigen medizinischen Berichte und den normalisierten Schmerzmittelkonsum belegt. Die gewählten Massnahmen schienen trotz Fehlens eines aktiven Aufbaus letztlich angemessen, auch der Umgang mit den Hobbys, wobei die früheren Hobbys wie Akkordeon spielen im Orchester und weben am Webstuhl als nachvollziehbar erschwert beurteilt würden, währenddem das rein als liegend geschilderte Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 auch unter Wettkampfbedingungen als angemessen und nicht zuletzt als die Nackenstabilität fördernde Massnahme beurteilt werde. Zu diskutieren sei dagegen der weitere zumutbare Arbeitsumfang und die Intensität, nachdem aufgrund der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nur bedingte Schlüsse daraus gezogen werden könnten wegen der schmerzbedingten Selbstlimitierung.
4.5.2 Die Gutachter diagnostizierten (S. 12) ein chronisches zervikovertebrales, -spondylogenes sowie -zephales Syndrom, aktuell sowohl mit arthrogenen wie myofaszialen Anteilen, ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform (thorakale Hyperkyphose mit Gibbusbildung und Kopfprotraktion, weniger relevante S-förmige Torsionsskoliose), bei Status nach HWS-Distorsion anlässlich eines atypischen HWS-Traumas 1997 durch Fremdeinwirkung, aktenanamnestisch HWS-Distorsion 1985 anlässlich einer Heckkollision ohne ärztliche Behandlung, bei dysfunktionellem Krankheitsverhalten sowie Entwicklung einer chronischen Schmerzkrankheit. Daneben verwiesen sie auf ein metabolisches Syndrom mit morbider Adipositas, arterieller Hypertonie, grenzwertigem Diabetes mellitus sowie Hyperlipidämie.
4.5.3 Die Spezialisten konnten kein arbeitsrelevantes Problem erheben, da bei verschiedenen Tests Schmerzverhaltensaspekte mit Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden hätten. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin beurteilten sie als mässig. Die gezeigte Leistungsfähigkeit habe unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit (als Verkäuferin) gelegen. Aufgrund des Schmerzverhaltens und der Selbstlimitierung in den Tests könne die zumutbare Arbeitsfähigkeit jedoch nicht abschliessend gestützt auf die EFL-Tests alleine beurteilt werden, sondern einzig medizinisch-theoretisch (S. 12).
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin gingen die Gutachter von einer mittelschweren Tätigkeit aus mit zusätzlich statisch-monotonen Haltungen. Unter Berücksichtigung des Anteils der körperlich anspruchsvollen Arbeiten von ca. sieben Stunden im Vergleich zu den rein administrativen von einer Stunde sei die Tätigkeit rein medizinisch-theoretisch zu 40 % zumutbar (S. 13).
In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (S. 13 f.) hielten die Experten fest, dass unter Berücksichtigung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich festgehalten werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin „bis auf das Thema einer leichten Tätigkeit habe belasten lassen“, und sie sowohl die Tätigkeiten in Gewichtsbelastung wie auch statisch-dynamische Tests vor Erreichen der funktionellen Limiten abgebrochen habe. Relevant habe das Sitzen, andauernde Stehen wie auch Gehen ohne beobachtbare Einschränkungen ausgeübt werden können. Daraus ergebe sich, dass rein aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit eine sehr leichte, wechselpositionierte Tätigkeit in Bezug auf die oberen Extremitäten ganztags ausgeübt werden könne.
Ein etwas anderes Bild ergebe sich unter Berücksichtigung der doch vorhandenen medizinischen Befunde bei der körperlichen Untersuchung und unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte. Diesbezüglich bestehe eine in funktioneller Hinsicht im Rahmen der aktuellen Untersuchung auch unter Bezug auf funktionelle Auswirkungen stärker gewichteten ungünstigen statischen Voraussetzung, welche biomechanische Auswirkungen auf die Beweglichkeit und Funktionsfähigkeit im Bereich des Nackens und der oberen Extremitäten begründeten. Selbstverständlich seien entsprechende Bewertungen immer eine Ermessensfrage. Sie gingen aber davon aus, dass rein auf die physischen Voraussetzungen im Bereich des Bewegungsapparates bezogen, eine Ganztagestätigkeit mit zwei Stunden vermehrter Pausen auch bei Ausübung einer leichten Tätigkeit mit Möglichkeit zu häufigen Positions-/Haltungsänderungen im Bereich der oberen Extremitäten (Vermeiden von statisch monotonen Haltungen im Bereich des Nackens, der Schultern und der oberen Extremitäten wie auch Vermeiden von wiederholtem Hantieren von Lasten) gerechtfertigt sei. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine angepasste Tätigkeit. Zusätzlich bestünden Komorbiditäten im Sinne eines metabolischen Syndroms, welches für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Allerdings bestünden diesbezüglich Einflüsse auf die Kompensationsfähigkeit von funktionellen Einschränkungen, dies im Rahmen einer zusätzlichen Leistungsminderung von 10 %.
4.5.4 Unter weiterem Hinweis auf die erwähnte Schmerzkrankheit schlossen die Experten in einer angepassten Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Unter Berücksichtigung der subjektiven und auch durch die Akten gestützten Stabilisierung seit 2002 dürfte diese Arbeitsfähigkeit seither vorhanden gewesen sein. Die Differenz zu früheren Beurteilungen dürfte sich letztlich nicht durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes an sich, sondern aufgrund einer Anders-Beurteilung des gleichen Sachverhaltes erklären lassen, dies auch unter veränderten Voraussetzungen in Bezug auf die Qualität und Voraussetzungen der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1
5.1.1 Das hiesige Gericht hielt im Rückweisungsentscheid vom 31. August 2010 (Urk. 8/132) zum medizinischen Verlauf fest, dass die seit der Berentung ergangenen Berichte der behandelnden Ärzte, die stets die gleichen Diagnosen und Beschwerdeschilderungen enthielten, nicht für eine seither eingetretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten sprächen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des B.___ vom 9. Oktober 2007. Abgesehen von den Befunden in Schulter und Brustwirbelsäule würden darin im Wesentlichen dieselben Beschwerden angegeben wie in den ursprünglichen Arztberichten, und in diagnostischer Hinsicht unterscheide sich das Gutachten gesamthaft betrachtet nicht von den früheren medizinischen Beurteilungen. Wenn darin auch festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Migräne leide, so werde den im Rahmen des chronifizierten Zervikovertebral-, Zervikozephal- und Zervikospondylogensyndroms angeführten Kopfschmerzen doch nach wie vor ein migräniformer Charakter zuerkannt und unterscheide sich somit die aktuelle Diagnose in dieser Hinsicht kaum von derjenigen im Austrittsbericht der Klinik E.___, worin im Rahmen des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nebst Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel ein Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp angeführt worden sei.
Zusammenfassend wurde festgehalten, das Gutachten des B.___ vermöge eine seit der Rentenzusprache eingetretene gesundheitliche Verbesserung nicht zu belegen. Dies unter anderem deshalb, weil sich die Gutachter mit dem Verlauf der Beschwerden seit dem Unfall in keiner Weise auseinandergesetzt hätten. Ihre von den übrigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung könne nur als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes bewertet werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutungslos sei (E. 5.1).
5.1.2 Das hiesige Gericht erachtete vielmehr den Umstand als weiter abklärungsbedürftig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 einen erheblich höheren Verdienst - als bisher als zumutbar erachtet - erzielt hatte (E. 5.2). Es hielt weiter fest, der Einkommensrückgang in den Jahren 2005 und 2006 sei durch die Auftragslage bedingt gewesen und nicht durch einen verschlechterten Gesundheitszustand (E. 5.3).
Angesichts dieser Umstände wurde die Frage thematisiert, ob es der Beschwerdeführerin nicht nur gelungen sei, ihre Nackenschmerzen in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau einzupendeln, sondern auch ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über das von ihren Ärzten angegebene Mass hinaus wesentlich zu steigern (E. 5.4).
5.2
5.2.1 In diagnostischer Hinsicht findet sich im (nach dem Gerichtsentscheid) neu eingeholten Gutachten des C.___ eine praktisch identische Situation: Der Rentenzusprache im Jahr 2002 lagen die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie Kopfschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma zugrunde (E. 3.2-4).
Nachdem bereits die B.___-Ärzte eine praktisch identische Diagnose gestellt hatten (E. 4.2), dokumentierten die Experten des C.___ mit dem Hinweis auf ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente und muskulärer Dysbalance, einen Status nach atypischem HWS-Distorsionstrauma sowie degenerative HWS-Veränderungen (E. 4.4.3) eine diagnostisch unveränderte Situation. Auch die geschilderten Befunde entsprechen unverändert dem seit Jahren bestehenden Zustand: Verwiesen die Ärzte bei der Rentenzusprache (E. 3.2) vornehmlich auf Kopf- und Nackenschmerzen, erwähnten die B.___-Experten (E. 4.2) wie auch die C.___-Gutachter ein praktisch konstant vorhandenes Nackenweh sowie Kopfschmerzen. Weiter bestätigten sie einen stationären Verlauf trotz zahlreichen therapeutischen Bemühungen der Beschwerdeführerin (E. 4.4.2).
Nach ursprünglicher Annahme einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit (E. 3.3-4) schlossen die B.___-Ärzte auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.2) und gingen die C.___-Gutachter von einer solchen von 80 % aus (E. 4.4.4). Zum Verlauf konnten sie keine schlüssigen Angaben machen, hielten jedoch fest, dass die aktuelle Einschätzung mehrheitlich der Beurteilung des B.___ vom 9. Oktober 2007 entspreche, so dass ab diesem Zeitpunkt von den genannten Einschränkungen ausgegangen werden könne.
5.2.2 Angesichts dieser geschilderten Umstände mit praktisch identischer Befunderhebung und Diagnoseschilderung ist nicht erkennbar, inwiefern sich die medizinische Situation seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 12. September 2002 verbessert haben sollte. In medizinischer Hinsicht ist demnach von unveränderten Verhältnissen auszugehen. Dem C.___-Gutachten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, inzwischen besser mit ihren Nackenbeschwerden umzugehen. So wurden keine positiven Therapieergebnisse geschildert und auch der anamnestische Verlauf zeigt keine eigentliche Verbesserung der Situation.
Auch die übrigen Aspekte lassen nicht auf eine Verbesserung schliessen: Dass Dr. F.___ - wie das hiesige Gericht festhielt (Urk. 8/132 E. 5.2) - im Zeugnis vom 5. November 2009 ausgeführt hatte, die massiven Nackenbeschwerden hätten sich in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau eingependelt (Urk. 8/124/4-5), lassen bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht auf eine verbesserte Situation schliessen, sondern einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin in der gewählten Konstellation mit regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln und verändertem Freizeitverhalten auch im Beruf weiterhin in unverändertem Umfang tätig sein kann. Auf eine Verbesserung des Zustandes kann aus diesen Angaben nicht geschlossen werden.
Inwiefern das Freizeitverhalten, namentlich das Engagement im Schützenverein, auf eine Verbesserung der Verhältnisse schliessen lassen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die C.___-Ärzte beleuchteten diesen Aspekt nicht näher. Immerhin verwiesen sie (anamnestisch) auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diverse weitere Hobbys (weben, Akkordeon spielen) aufgegeben habe (Urk. 8/149 2-20 S. 11 oben). Damit kann auch unter diesem Gesichtswinkel keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgemacht werden.
5.3 Auch die Spezialisten der D.___ stellten die hinlänglich bekannten relevanten Diagnosen (E. 4.5.2) und verwiesen auf einen hartnäckigen Verlauf. Dabei würdigten sie die Aufgabe diverser Hobbys der Beschwerdeführerin und erachteten die Aktivitäten im Schützenverein mit rein liegendem Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 als angemessen und zu empfehlen (E. 4.5.1).
Die im Rahmen der EFL-Testung erhobenen Resultate lassen sich ebenfalls nicht derart interpretieren, dass auf eine gesundheitliche Verbesserung zu schliessen wäre. Eine Belastung war im Rahmen einer leichten Tätigkeit möglich, welche die Experten als grundsätzlich vollschichtig zumutbar erachteten. Indes verwiesen sie unter Hinweis auf die weiteren medizinischen Befunde und die Vorgeschichte auf eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Nackens und der oberen Extremitäten. Unter Darlegung des Ermessensspielraums schlossen sie auf eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 65 %, was sie mit der Nackenproblematik und einem neu diagnostizierten metabolischen Syndrom begründeten (E. 4.5.3).
Zusammenfassend hielten die Ärzte explizit fest, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege (E. 4.5.4).
5.4 Bei dieser eindeutigen Aktenlage mit bestätigtem stationärem Verlauf, gutachterlich festgestellter identischer Sachlage und Fehlen jeglicher ärztlicher Angaben über eine Zustandsverbesserung ist kein Revisionsgrund gegeben.
Der Annahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, es habe eine Anpassung und eine verbesserte Strategiefähigkeit im Umgang mit den Beschwerden stattgefunden (Beurteilung vom 6. September 2013, Urk. 8/218/6), kann nicht zugestimmt werden. So kann die Grundlage dieser Einschätzung - die Angaben der D.___-Ärzte, wonach im Sinne der Eigenanpassung wohl eine Adaptation an das Krankheitsgeschehen stattgefunden habe (Urk. 8/202 S. 15) - nicht in diesem Sinn interpretiert werden. Denn die Gutachter hielten im gleichen Satz fest, dass die durchgeführten Massnahmen verständlich, jedoch unter Berücksichtigung der Chronifizierung eher als ungünstig mit zunehmender Anpassung der Alltagsaktivitäten an ein tieferes Niveau einzustufen seien. Gleichzeitig hielten sie noch einmal fest, dass sich in Bezug auf die chronologische Darstellung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht belegen lasse. Damit kann nicht von einer relevanten Anpassung samt Steigerung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden.
5.5 Diesem Ergebnis steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 mit Fr. 17‘256.-- und Fr. 17‘493.—(Urk. 8/89) zwischenzeitlich einen höheren Verdienst erzielt hat, welcher - ausgehend vom dem Rentenentscheid zugrunde gelegenen Valideneinkommen von Fr. 48‘100.-- (Wert 2001, Urk. 8/24) - einen geringeren als 70%igen Invaliditätsgrad ergeben hätte. Denn in den Folgejahren sank der Verdienst wieder auf Fr. 11‘666.-- (2005) und Fr. 9‘002.-- (2006). Dass dies unter anderem auf die Auftragslage zurückzuführen war (Urk. 8/90 und Urk. 8/94), ist insofern nicht von Bedeutung, als jedenfalls - auch für die besagte Periode - keine andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Auch die Beschwerdegegnerin selber bestätigte in der nun zu beurteilenden Verfügung den Anspruch auf eine ganze Rente für diese Periode. Im relevanten Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab 1. Januar 2008 (beziehungsweise drei Monate zuvor) ist ein effektiv erzielter Lohn in dieser Höhe nicht aktenkundig. Damit besteht kein Grund für die Annahme einer andauernden höheren effektiv umgesetzten Arbeitsfähigkeit.
5.6 Dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nur teilweise objektivierbar sind und unter Herrschaft der aktuellen Rechtsprechung wohl kaum zu einer Rentenzusprache führen würden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine Rentenaufhebung bei gegebener Sachlage und Fehlen eines Revisionstitels wäre lediglich im Rahmen der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision denkbar, was angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1952) nicht mehr möglich ist (lit. a Abs. 4 SchIB).
6. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hat. Da auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision nicht gegeben sind (Urteil vom 31. August 2010, Urk. 8/132) hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ergibt sich auch keine Rückforderung. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Für die Kosten der Rechtsvertretung ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. März 2014 in Bezug auf die Rückforderung aufgehoben und in Bezug auf den Rentenanspruch insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.___-Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger