Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00500


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 13. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.1    Der 1953 geborene X.___ meldete sich erstmals am 16. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Bezüglich seines Rentenanspruchs erfolgte zuletzt am 28. Februar 2014 eine Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Abklärung der medizinischen Sachlage (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00999 vom 28. Februar 2014, Urk. 6/166).

1.2    Am 4. November 2013 ging bei der IV-Stelle der Kostenvoranschlag der Y.___ für ein Paar orthopädische Serienschuhe samt deren Verordnung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, ein. Darin ersuchte die Y.___ um eine Kostengutsprache zu Gunsten des Versicherten (Urk. 6/146-147). Die IV-Stelle holte einen Bedarfsabklärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/154), den Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 6/160) sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. Februar 2014 (Urk. 6/163/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. März 2014, Urk. 6/165) verneinte sie mit Verfügung vom 29. April 2014 den Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/169 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Kostengutsprache für seine orthopädischen Serienschuhe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7) und hatte dessen Eingabe vom 17. Juli 2014 zur Folge (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete am 29. Juli 2014 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein Paar orthopädische Serienschuhe. Dem Kostenvoranschlag dafür vom 31. Oktober 2013 ist ein Betrag von Fr. 2‘365.09 zu entnehmen (Urk. 6/147). Da der Streitwert Fr. 20’000. somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

2.2    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

4.01    Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.

4.02    Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03    Orthopädische Spezialschuhe:

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.

4.04    Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

4.05*    Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

    Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011, E. 3.2).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Fertigungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen verschiedener Grössen nicht möglich sei. Gemäss ihren Abklärungen sei aus medizinischer Sicht eine Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen ausreichend, weshalb die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne eine neue Offerte für orthopädisch geänderte Konfektionsschuhe einreichen (Urk. 2 S. 1).

3.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe vom Orthopäden Dr. Z.___ eine Verordnung für orthopädische Serienschuhe erhalten, weil er an den Füssen, den Beinen und am Rücken Schmerzen habe. Zudem sei er hochgradiger Diabetiker und habe im rechten Bein eine starke Neuropathie. Einlagen in Konfektionsschuhen habe er bereits ausprobiert, dies habe aber zu keiner Linderung oder Verbesserung des Gesundheitszustands geführt. Mit den orthopädischen Serienschuhen der Y.___ verspüre er hingegen eine leichte Linderung. Des Weiteren brachte er vor, der orthopädische Techniker, der ihn unangekündigt aufgesucht habe, komme nicht aus dem speziellen Fachgebiet OSM Orthopädieschuhmachermeister, weshalb er die Schuhe nicht beurteilen könne (Urk. 1). Die SAHB dürfe die orthopädischen Arbeiten/Anfertigungen nicht beurteilen und vom RAD sei er nicht untersucht worden (Urk. 8).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die orthopädischen Serienschuhe gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 2‘365.09 (Urk. 6/147) zu Recht abgelehnt hat.


4.

4.1    Dr. Z.___ verordnete dem Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe. Dabei nannte er als Diagnosen Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Achillodynie rechtsbetont beidseits, sowie eine Fasciitis plantaris rechtsbetont (Urk. 6/146). In seinem Bericht vom 21. Januar 2014 führte er weitere Diagnosen auf (Urk. 6/160/2). Als Befunde an den Füssen erhob er Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits, eine Druckdolenz im Bereich des kalkanearen Ansatzes der Achillessehne medial, dorsal und lateral rechtsbetont beidseits sowie eine diffuse Druckdolenz rechtsbetont im Bereich der Plantaraponeurose beidseits (Urk. 6/160/3). Auf dem Beiblatt gab er an, orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Orthopädie-Schuhmacher fertiggestellt werde) seien angezeigt (Urk. 6/160/4). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart in Form von einem Schonhinken rechts, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Urk. 6/160/5).

4.2    Zur Frage der Einfachheit und Zweckmässigkeit des im Kostenvoranschlag aufgeführten Hilfsmittels (Urk. 6/155/1) holte die IV-Stelle den Bericht des SAHB vom 9. Januar 2014 ein. Der SAHB-Hilfsmittelberater hielt gestützt auf seinen Besuch beim Beschwerdeführer fest, eine leichte Knick-Senkfussstellung liege augenscheinlich vor. Eine Achillodynie liege weder auf der linken noch auf der rechten Seite vor. Auch wiesen seines Erachtens keine Symptome auf eine Fasciitis plantaris hin. Mit normalen konfektionierten Schuhen könne der Beschwerdeführer etwa 100 Meter weit gehen. Diese Distanz könne auch mit den gelieferten orthopädischen Schuhen nicht verbessert werden. Vom Volumen her seien die Füsse im Normbereich. Hinsichtlich Seitenstabilität weise der hergestellte Schuh keinerlei Effekte auf den Knöchelbereich aus. Die integrierten Schuhsolen könnten aus fachtechnischer Sicht nicht als Einlage beziehungsweise Bettung bezeichnet werden. Das positive Gefühl des Beschwerdeführers führte die SAHB-Hilfsmittelberatung darauf zurück, dass er durch die Verwendung eines knöchelübergreifenden Schuhs nicht mehr mit der Schuhspitze hängen bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik. Der integrierte Pufferabsatz wirke stossdämpfend, was in Anbetracht der Rückenproblematik von Vorteil sei. Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit einem konfektionierten knöchelübergreifenden Schuh, welcher eine Sohlenversteifung und einen Pufferabsatz aufweise, ebenso gut versorgt. Demnach sei die Offerte der Y.___ nicht korrekt und könne nicht als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden. Zu übernehmen seien höchstens die Kosten für eine Anpassung von Konfektionsschuhen, welche sich auf Fr. 339.10 belaufen würden. Da das Hilfsmittel der Y.___ den Kriterien der IV-Stelle nicht gerecht werde, sei der Differenzbetrag vom Lieferanten zu tragen (Urk. 6/154).

4.3    RAD-Ärztin med. pract. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2014 aus, die von Dr. Z.___ angegebene diffuse Druckdolenz der Plantaraponeurose sei nicht typisch für eine Plantarfasciitis. Eine Achillodynie gehe fast immer mit einer Schwellung der Sehne einher, wobei eine solche vorliegend nicht beobachtet worden sei. Selbst wenn man von den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen ausgehe, ergebe sich daraus aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung. Eine Einlagenversorgung im Konfektionsschuh sei ausreichend und zweckmässig. Unter Berücksichtigung des Berichts der SAHB, gemäss welchem eine leichte Knick-Senkfuss-Stellung ohne Symptome einer Plantarfasciitis oder Achillodynie vorliege, sei es gar fraglich, ob überhaupt eine Einlagenverordnung indiziert sei. Die Verbesserung der Abrolldynamik des Fusses durch Sohlenversteifung und Pufferabsatz sei nachvollziehbar. Dies könne jedoch beides auch an einen Konfektionsschuh als Zurichtung angefertigt werden und begründe keine Versorgung mit einem orthopädischen Schuh. Gesamthaft seien Sohlenversteifung und Pufferabsatz indiziert, die Notwendigkeit einer Einlagenversorgung indes nicht ausgewiesen (Urk. 6/163/2).


5.    

5.1    Dr. Z.___ führte zur Begründung der Notwendigkeit von orthopädischen Serienschuhen einzig die von ihm gestellten Diagnosen an (Urk. 6/146, Urk. 6/160/4). Med. pract. A.___ wies darauf hin, dass sich aus den genannten Diagnosen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Schuhverordnung ergebe (Urk. 6/163/2). Allein aufgrund der genannten Diagnosen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass orthopädische Serienschuhe indiziert wären.

    Zum besseren Gefühl des Beschwerdeführers mit den orthopädischen Serienschuhen hielt der SAHB-Berater gestützt auf seine Beobachtungen fest, dieses resultiere vermutlich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem knöchelübergreifenden Schuh trotz seiner linksbetonten Fallfussproblematik nicht mehr mit der Schuhspitze hängen bleibe. Zudem ergebe sich durch die Versteifung der Sohlen eine bessere Abrolldynamik und der integrierte Pufferabsatz wirke stossdämpfend, was in Anbetracht der Rückenproblematik von Vorteil sei (Urk. 6/154/2). Der SAHB-Berater legte mit diesen Ausführungen in nachvollziehbarer Weise dar, welche Eigenheiten des Schuhs welche positiven Effekte zur Folge haben. Dass diese Eigenheiten (knöchelübergreifend, Sohlenversteifung und Pufferabsatz) auch durch orthopädische Änderungen oder Zurichtungen an Konfektionsschuhen erreicht werden können, bestätigten sowohl er als auch med. pract. A.___ (Urk. 6/154/2, Urk. 6/163/2).

5.2    Zur Untermauerung seines Einwandes, die SAHB könne die Schuhanfertigung nicht objektiv einschätzen, da es sich beim SAHB-Berater um einen orthopädischen Techniker und nicht um einen Orthopädieschuhmachermeister OSM handle (Urk. 1), legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem OSM Tarif bei. Diesem ist zu entnehmen, dass orthopädische Serienschuhe nur durch eidgenössisch diplomierte OrthopädieschuhmachermeisterInnen OSM angepasst werden dürfen (Urk. 3/2). Diese Bestimmung hat indes nicht zur Folge, dass der Berater der SAHB im Bereich von orthopädischen Serienschuhen keine objektive Beurteilung abgeben könnte. Vielmehr gehören fachtechnische Beurteilungen zu den von der SAHB angebotenen Dienstleistungen (vgl. www.sahb.ch , Dienstleistungen, Fachtechnische Beurteilung; besucht am 4. August 2015). Weshalb das SAHB keine Beurteilung vornehmen beziehungsweise der IV-Stelle keine Empfehlung abgeben dürfen soll (vgl. Urk. 8), ist nicht einsichtig. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist sogar explizit vorgesehen, dass die SAHB die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen unterstützt (Rz. 3009 KHMI, Stand per 1. Januar 2014). Ferner wird die Neutralität der Stellungnahmen dieser Fachstelle von der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts I 105/05 vom 29. Juni 2005, E. 3 mit Hinweisen).

    Dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat (vgl. den Einwand in Urk. 8), ist ebenfalls nicht entscheidend, zumal med. pract. A.___ die Berichte von Dr. Z.___ und der SAHB zur Verfügung hatte und berücksichtigte. Ferner kam sie unabhängig von den exakten medizinischen Diagnosen zum Schluss, dass die Zurichtung an Konfektionsschuhen ausreichend sei (Urk. 6/163/2).

5.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen im Sinne von Ziffer 4.02 des Anhangs zur HVI genügt hätten. Infolge dieser Versorgungsmöglichkeit besteht kein Anspruch auf orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziffer 4.01 des Anhangs zur HVI. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf orthopädische Serienschuhe auch mit Blick auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (vgl. vorstehende E. 2.2) zu verneinen wäre, zumal die von der SAHB vorgeschlagene Lösung mit Fr. 339.10 (Urk. 6/154/3) bei ungefähr gleicher Eignung nur einen Bruchteil von der eingereichten Offerte der Y.___ (Urk. 6/147) kosten würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe zu Recht abgelehnt.


6.    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVG auch ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Abs. 2). Ebenfalls unter die Austauschbefugnis fällt der Fall, dass die versicherte Person sich für eine teurere Hilfsmittellösung gemäss Hilfsmittelliste entscheidet, jedoch nur Anspruch auf die günstigere hat (vgl. S. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 489). Die Austauschbefugnis kommt insbesondere zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).

    Sofern der Beschwerdeführer auf ein in der Liste genanntes Hilfsmittel wie beispielsweise auf orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen gemäss Ziffer 4.02 des Anhangs zur HVI Anspruch hat, was die IVStelle in der angefochtenen Verfügung angetönt hat (Urk. 2 S. 1), kommt eine Austauschbefugnis im vorliegenden Fall grundsätzlich in Frage. Die IV-Stelle hat es jedoch versäumt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter diesem Titel Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache hat. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel, der Substitutionsfähigkeit und der funktionellen Gleichartigkeit sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft über den Leistungsanspruch in Bezug auf die Kosten von Fr. 2‘365.09 für die orthopädischen Serienschuhe erneut zu entscheiden. Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Prüfung der Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbefugnis an die IVStelle zurückzuweisen ist.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterWidmer