Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00501 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 29. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 10. Mai 1988 wegen Geburtsgebrechen (Ziffern 273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2). Dem Versicherten wurden in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen zugesprochen (vgl. Urk. 6/5).
1.2 Mit Mitteilung vom 2. Juli 1992 (Urk. 6/25) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten einen Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu. Mit Verfügungen vom 6. Mai 1997 (Urk. 6/44) und vom 4. März 1999 (Urk. 6/55) bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf den bisherigen Pflegebeitrag.
Mit Verfügung vom 30. April 2000 (Urk. 6/70) verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begründung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen (Urk. 6/89).
1.3 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 6/136, Urk. 6/139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilungen vom 13. Oktober 2008 (Urk. 6/152) und vom 8. November 2012 (Urk. 6/178) bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Rente.
1.4 Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde (Urk. 6/187).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/188-192) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 31. Oktober 2013 berichtet wurde (Urk. 6/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 13. April 2014 (Urk. 6/194 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Hilflosenentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
1.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber sinngemäss geltend, er habe diverse Einschränkungen in mehreren Alltagssituationen und sei auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen. Zurzeit werde er von seinen Eltern betreut und unterstützt. Dies werde aber nicht ewig möglich sein (S. 1). Die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung habe knapp eine Stunde gedauert, dies reiche nicht aus. Aufgrund seines Invaliditätsgrades von 80 % sei ersichtlich, dass er eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, mithin ob es seit der letzten Verneinung des Anspruchs zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und in diesem Zusammenhang namentlich, ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
In zeitlicher Hinsicht steht die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum vom Erlass der Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 (Urk. 6/89) bis zum Erlass der Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) im Streit.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 (Urk. 6/89) war im Wesentlichen folgender Bericht:
3.2 Am 13. Juni 2001 wurde gestützt auf einen Besuch am 14. Februar 2001 ein Abklärungsbericht (Urk. 6/77) erstellt. Die Abklärungsperson führte aus, nach Angaben der Mutter besuche der mittlerweile 13-jährige Versicherte eine normale Schulklasse, bewältige den Schulweg von 20 Minuten allein mit Kollegen und erledige die Hausaufgaben ohne Schwierigkeiten. Sie sei dem Versicherten zu Beginn des Gesprächs begegnet und habe zuerst gemeint, ein anderes Kind vor sich zu haben; die Behinderungen des Versicherten seien im Hintergrund geblieben, er habe normal mit ihr gesprochen, Jacke und Schuhe geholt, diese selbstständig angezogen und gebunden und vor dem Weggehen (zum Turnen) kontrolliert, ob er sein Natel dabei habe (S. 1 unten).
Im Gegensatz zum Eindruck aus dieser persönlichen Begegnung habe die Mutter ausgeführt, der Versicherte brauche noch immer gelegentlich Hilfe beim Schuhebinden und mit Reissverschlüssen. Auch lege sie ihm jeweils die Kleider bereit. Sie ziehe ihm auch die Nachtschiene (Unterschenkel-Orthese) an; ausziehen könne er diese wie auch die orthopädischen Schuhe selber (S. 2).
Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass keine Hilfe nötig sei beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen (S. 2 Mitte).
Beim Essen habe der Versicherte gemäss Angaben der Mutter immer noch grosse Schwierigkeiten mit dem Messer. Dies sei, so die Abklärungsperson, insofern unglaubwürdig, als der Klassenlehrer aussage, dass der Versicherte in der Schule zum Beispiel beim Schreiben keine Mühe habe (S. 2 unten).
Hinsichtlich der Körperpflege mache die Mutter geltend, der Versicherte habe am Morgen die grössten Schwierigkeiten, weil die Glieder wegen der Behinderung steif seien. Beim Duschen benötige er täglich etwa 15 Minuten Hilfe; ohne Hilfe werde das ganze Badezimmer von der Decke bis zum Boden nass. Die Abklärungsperson ergänzte, ihr sei diese Aussage nicht nachvollziehbar; vorstellbar seien allenfalls leichte Koordinationsschwierigkeiten. Ein guter Duschvorhang könnte die geltend gemachte Dritthilfe weitgehend ersetzen (S. 3 oben).
Hinsichtlich der Reinigung nach Verrichten der Notdurft mache die Mutter geltend, der Versicherte könne Toilettenpapier nicht zwischen den Fingern halten. In der Schule erledige er dies selber; der Intimbereich werde am Abend beim Duschen gewaschen (S. 3 Mitte).
Hinsichtlich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte gab die Mutter an, der Versicherte sei zu Hause und in der Umgebung selbstständig. Für den Schulweg von etwa 20 Minuten brauche er seit über sechs Monaten keine Begleitung mehr; er müsse allerdings vorsichtig sein, weil die Verkehrssicherheit nicht vollkommen sei. Die Abklärungsperson ergänzte, laut Auskunft des Lehrers sei der Versicherte vollkommen selbstständig, vielleicht etwas langsamer als andere Gleichaltrige, aber nie auf Dritthilfe angewiesen. Schreiben, lesen und rechnen könne er etwa so gut wie alle anderen (S. 3 unten).
Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurden folgende Punkte, summiert zu 13 Stunden pro Woche, angeführt (S. 4 Mitte):
- Physiotherapie zweimal wöchentlich auswärts, alleine zu Fuss (etwa 1 km);
- psychomotorische Therapie einmal wöchentlich auswärts;
- drei Stunden Turnen in der Schule;
- eine Stunde täglich Turnübungen zu Hause, zusammen mit der Mutter, instruiert von Dr. Y.___.
Eine persönliche Überwachung sei, nachdem die früher vorhandenen epileptischen Anfälle seit mindestens zwei Jahren ausgeblieben seien, nicht notwendig. Die Begleitung zu Konsultationen im Kinderspital und bei Dr. Y.___, je einmal pro Jahr, ergäben einen täglichen Mehraufwand von einer Minute. Insgesamt resultiere ein Mehraufwand pro Tag von 1 Stunde 1 Minute, wenn die Turnübungen mitberechnet würden (S. 4 unten).
Ergänzend führte die Abklärungsperson aus, gemäss Auskunft des Klassenlehrers des Versicherten sei dieser in der Schule bei allen Lebensverrichtungen vollkommen selbstständig. Er könne beim Turnen die Kleider selber aus- und anziehen und benötige nie Hilfe. Er habe bei der Orientierung keine Schwierigkeiten; er sei gut integriert; er sei etwas verlangsamt (S. 5 Mitte).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, der Versicherte sei wohl ab und zu auf Hilfe angewiesen. Die geleistete Hilfe erfülle aber auf keinen Fall die Voraussetzungen der Regelmässigkeit oder der Erheblichkeit. Die Voraussetzungen für die Zusprache eines Pflegebeitrags seien nicht mehr erfüllt. Ebenso seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hauspflegeentschädigung nicht mehr gegeben, da der zeitliche Mehraufwand weit unter zwei Stunden liege, auch wenn Therapien zu Hause durchgeführt werden müssten. Eine Überwachungsbedürftigkeit bestehe nicht (S. 5 unten und S. 6 oben).
3.3 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2002 führte die Abklärungsperson aus, die meisten der in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im Alltagsleben könnten nicht in Zusammenhang mit der Hauspflege oder dem Pflegebeitrag berücksichtigt werden. Die Leiden des Versicherten seien nicht bestritten; allerdings könne die geleistete Hilfe bei den Lebensverrichtungen nicht mehr als erheblich oder regelmässig betrachtet werden. Sodann sei die Aussage des Lehrers eindeutig: Der Versicherte sei in der Schule bei allen Lebensverrichtungen selbstständig. Es ergäben sich zwei stark voneinander abweichende Aussagen: Die Mutter beschreibe den Versicherten als hilflos, der Lehrer und die Abklärungsperson als selbstständig (Urk. 6/78).
4.
4.1 Nach Ergehen des Urteils vom 11. Dezember 2002 (Urk. 6/89) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) holte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungsberichte betreffend die Verhältnisse am Wohnort des Beschwerdeführers sowie medizinische Berichte ein.
4.2 Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 7. Juli 2008 (Urk. 6/149/3-8) und führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Lähmungsleidens kontrolliert. Im Januar und Februar 2007 seien ausserdem operative Korrekturversorgungen durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 1 Ziff. 6).
4.3 Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, Chirurgische Klinik, B.___, berichtete am 24. Juli 2008 (Urk. 6/150/3-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- Bein- und linksbetonte Tetraspastik bei Cerebralparese (CP) mit aus orthopädischer Sicht
- Status nach Extensionsosteotomie Femur beidseitig und aponeurotischer Triceps surae Verlängerung sowie Tibialis anterior Verkürzung beidseitig am 31. Januar 2007
- Status nach Re-Intervention proximales Femur beidseitig am 8. Februar 2008 bei Implantatversagen
- Status nach Metallentfernung Femur beidseitig am 29. April 2008
Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und die durchgeführten Operationen hätten keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Metallentfernung habe sich ein gutes Gangbild mit jedoch eindrücklichem Pendeln des Oberkörpers gezeigt. Beide Hüft- sowie Kniegelenke seien problemlos leicht überstreckbar gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe auch angegeben, dass er von den durchgeführten operativen Eingriffen profitiert habe (S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer benötige bis auf weiteres therapeutische Massnahmen (S. 1 Ziff. 4). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen bedürfe der Beschwerdeführer keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe (S. 5-7). Einzig die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, bejahte Dr. A.___ (S. 7 oben).
4.4 Am 2. November 2012 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 7. November 2012; Urk. 6/187). Die Abklärungsperson führte aus, dass ein geordnetes Gespräch nicht möglich gewesen sei, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers zunehmend gereizt eingegriffen hätten und das Gespräch deshalb nach zirka 15 Minuten habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass er bereits einmal schlechte Erfahrungen mit einer Abklärungsperson gemacht habe. Er habe damals stolz gezeigt, was er alles könne, ohne zu erkennen zu geben, wie mühevoll vieles für ihn sei. Dies habe zu einem ganz falschen Resultat geführt. Er fühle sich in jeder Hinsicht hilflos und benötige bei allen noch so kleinen Handlungen Dritthilfe. Sowohl in der Selbstpflege wie auch im Haushalt müsse er unterstützt werden (S. 1).
Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in diesem kurzen Gespräch angab, sich nicht gesund zu fühlen. Er habe ausgeführt, nebst den Gehschwierigkeiten seit längerer Zeit auch mit Schwindelanfällen rechnen zu müssen. Er denke, dies sei in Zusammenhang mit seinem schlechten Gleichgewicht zu bringen. Der Schwindel trete vor allem dann auf, wenn er länger stehen müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sodann ausgeführt, dass Letzterer schwer depressiv sei, worauf sich dieser dagegen gewehrt und gemeint habe, seine persönliche Situation führe lediglich dazu, dass es ihn immer wieder einmal herunterziehe. Es gehe darum, dass er gerne selbständig leben möchte, dies aber nicht möglich sei, da er immer jemanden brauche, der ihm helfe. Dies seien momentan seine Eltern oder seine Schwägerin (S. 2 unten).
Nach Angaben des Beschwerdeführers seien die Stellung seiner Beine und die Bewegungsfähigkeit seit den Operationen vor sechs Jahren besser geworden. Früher habe er dreimal wöchentlich Physiotherapie erhalten, heute bezahle die Krankenkasse nur noch zwei wöchentliche Sitzungen. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren nicht verändert. Einmal jährlich finde eine Kontrolle im Kinderspital statt (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer gebe am Gespräch weiter an, er sei Rechtshänder. Die linke Hand sei schwächer als die rechte. Beim Ankleiden sei er ständig auf Dritthilfe angewiesen. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, einen Gurt zu schliessen oder die Schuhe genügend stark zu binden. Er trage gern Basketballkleidung. Diese Hosen seien mit einem Bindeverschluss versehen, bei welchem er ebenfalls Hilfe brauche, wenn er ihn binde. Den Rest der Kleider könne er selbst anziehen.
Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Beschwerdeführer das Absitzen und aus dem Sessel wieder Aufstehen ohne Probleme gelingen würden (S. 3).
4.5 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte am 22. November 2013 aus (Urk. 6/190 = Urk. 3), er kenne den Beschwerdeführer seit 1996. Der Beschwerdeführer leide seit Geburt an cerebralen Bewegungsstörungen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er zum Beispiel Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden und auch beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht kochen. Auch beim Anziehen könne er zum Beispiel Knöpfe nicht schliessen. Er lebe deshalb auch bei seinen Eltern. Der Beschwerdeführer habe zudem grosse Koordinationsprobleme sowohl in den Armen als auch in den Beinen, weshalb gewisse Dinge nicht möglich seien. Es bestünden sicherlich erhebliche Einschränkungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei sicherlich gegeben.
4.6 Am 15. Mai 2013 fand wiederum eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2013; Urk. 6/193). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei selbständig aus seinem Zimmer gekommen und sei selbständig abgesessen. Er habe selbständig und adäquat auf die Fragen geantwortet. Ab und zu habe der ebenfalls anwesende Bruder ergänzende Informationen gegeben (S. 1 unten).
Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an, dass er schlecht geschlafen habe. Er habe Schmerzen in seinen Beinen und habe deshalb aufstehen müssen. Er leide unter Stimmungsschwankungen und nehme deswegen Beruhigungstabletten, damit er wieder Fuss fassen könne. Im Alltag brauche er viel Hilfe (S. 2 oben). Seit der Bein- und Fussoperation vor 7 Jahren könne er besser stehen. Er sei nach der Operation aber enttäuscht gewesen, da die Verbesserung höchstens 15 – 20 % betrage und ihm eine 60%ige Verbesserung versprochen worden sei. Er habe Schmerzen in beiden Hüften, vor allem aber links beim Gehen. Auch das Wetter habe einen Einfluss auf die Intensität der Beschwerden. Ab und zu verspüre er einen Schwindel. Die Konzentration sei reduziert. Längere Zeit an einer Aufgabe zu arbeiten sei schwierig für ihn. Sein Gleichgewicht sei ebenfalls reduziert. Er gehe wegen seiner Fussstellung auf den Zehenspitzen. Weiter sei die Feinmotorik ein grosses Problem. Er habe zum Beispiel Schwierigkeiten, ein Messer oder eine Gabel zu heben, Fleisch zu schneiden, sich zu rasieren oder zu schreiben. Die rechte Seite sei besser als die linke. Duschen im Stehen sei nicht möglich, er müsse in der Badewanne liegen. Er stehe in der Regel spät auf, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr morgens. Tagsüber habe er keine Verpflichtungen, er sei mit der Mutter zu Hause. Er unterstütze die Mutter nicht im Haushalt, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage dazu sei. Abends werde er öfters von Kollegen für den Ausgang abgeholt (S. 2 Mitte).
Betreffend den Bereich „Ankleiden/Auskleiden“ gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, dass er beim Anziehen Hilfe brauche. Seine Kleider wähle er selber aus. Er sei in der Lage ein T-Shirt selbständig anzuziehen. Bei der Hose habe er jedoch Probleme. Er brauche Hilfe bei den Knöpfen, da er ansonsten zu lange brauche, bis sie zu seien. Mit grosser Anstrengung schaffe er es auch, selbständig Knöpfe zu schliessen. Socken könne er selber anziehen, ab und zu müssten diese jedoch von einer Drittperson hochgezogen werden. Schuhe anziehen sei schwierig für ihn, da er hohe Schuhe und Grösse 44.5 trage (S. 2 unten). Wenn er sich anziehe, müsse die Mutter anwesend sein, um Hilfestellungen bieten zu können. Lockere Kleider wie T-Shirts und Trainerhosen könne er selbständig anziehen. Er trage vor allem lockere, weite Kleidung. Beim Anziehen der Nachtschienen brauche er Hilfe, damit er richtig in die Schiene reinkomme (S. 3 oben).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig sei beim Anziehen, zumal es ihm zumutbar sei, weite Kleidung zu tragen. Knöpfe und Reissverschlüsse könne er mit vermehrtem Zeitaufwand ebenfalls selbständig schliessen. Mit diesem erhöhten Zeitaufwand sei noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen zu tragen, so dass die Erheblichkeit und Regelmässigkeit diesbezüglich nicht gegeben seien. Eine Selbständigkeit in diesem Bereich habe bereits bei der letzten Abklärung bestanden. Seither sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen, weshalb dieser Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden könne (S. 3 Mitte).
Betreffend den Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, er könne selbständig Absitzen und Aufstehen, müsse sich jedoch dabei abstützen. Ins Bett abliegen sei langsam und Schritt für Schritt selbständig möglich. Im Bett könne er sich selber lagern und zudecken. Auch das Aufstehen aus dem Bett sei selbständig möglich, er brauche einfach Kraft und Zeit. Auch freies Stehen sei möglich (S. 3 Mitte).
Betreffend den Bereich „Essen“ gab der Beschwerdeführer an, er könne selbständig essen. Der Umgang mit dem Besteck, vor allem das Schneiden, sei schwierig. Ab und zu falle das Besteck zu Boden. Trotzdem könne er selbständig mit dem Besteck essen. Das Fleisch werde von der Mutter vorgeschnitten. Ein Glas zu füllen sei schwierig, jedoch möglich. Trinken könne er ebenfalls selbständig (S. 3 unten).
Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab der Beschwerdeführer an, er brauche Hilfe beim Duschen. Er dusche täglich, manchmal auch zweimal täglich, weil er durch seine körperliche Anstrengung vermehrt schwitze. Er sitze beim Duschen in der Badewanne. Das Duschen im Stehen sei ihm wegen der Gefahr des Ausrutschens zu unsicher. Absitzen in der Badewanne könne er selbständig, indem er sich am Badewannenrand halte. Er brauche jedoch eine Kontrolle. Ein Duschbrett habe er nicht. Beim Aufstehen brauche er Hilfe wegen seines Körpergewichts. Den Oberkörper könne er selber waschen, wobei ihm die Mutter beim Einseifen helfe. Der Rücken werde von der Mutter gewaschen, da er dies selber nicht schaffe. Wenn er aus der Wanne steige, stehe die Mutter bereits mit einem Badetuch parat. Er habe Angst, bei den Transfers auszurutschen. Die Vorderseite seines Körpers könne er selber abtrocknen, den Rücken und die Beine anzutrocknen sei schwierig. Er sei durch seinen starken Bartwuchs gezwungen, sich nass zu rasieren. Das Rasieren versuche er selber, brauche jedoch Unterstützung, weil er sich immer wieder schneide. Der Trockenrasierer werde nicht benutzt, weil dieser zu unsauber rasiere. Die Zähne könne er selbständig putzen. Er putze mit einer Handzahnbürste. Auch die Zahnpasta könne er selbständig anbringen (S. 4 oben).
Die Abklärungsperson fügte hierzu an, dass der Beschwerdeführer beim Duschen keine Hilfsmittel benutze. Im Bad gebe es keine Haltegriffe. Die Sicherheit könnte beim Transfer damit erhöht werden. Es wäre dem Beschwerdeführer ausserdem zumutbar, beim Duschen entweder ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker zu benutzen. Ein mühsames Absitzen und Aufstehen in der Badewanne würde somit entfallen und die Gesamtsituation wäre sicherer. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, sich selber einzuseifen und hierzu für die schwer erreichbaren Körperabschnitte eine verlängerte Bürste einzusetzen. Im Sitzen wäre er ausserdem in der Lage, sich selber abzutrocknen, ohne die Gefahr dabei auszurutschen. Dieser Bereich sei somit nicht ausgewiesen und es bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes (S. 4 Mitte).
Betreffend den Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ gab der Beschwerdeführer an, er gehe selbständig auf die Toilette. Die Reinigung danach führe er selber durch. Diese sei zwar nicht 100 % optimal, dadurch dass er jeden Tag dusche, werde dies jedoch kompensiert. Die Kleider könne er nach dem Toilettenbesuch wieder selber richten (S. 4 unten).
Betreffend den Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab der Beschwerdeführer an, innerhalb der Wohnung bewege er sich frei. Er halte sich in der Wohnung wegen des Gleichgewichts zur Sicherheit an der Wand fest. Er wohne im dritten Stock ohne Lift. Die Treppe könne er selbständig bewältigen, er halte sich am Geländer. Beim Gehen benutze er keine Hilfsmittel (Gehstöcke). Nach der Operation habe er an Gehstöcken gehen müssen, aber die Koordination sei zu schwierig gewesen. Er habe gute Kollegen und Familie. Wenn er sich ausser Haus bewege, sei oft jemand da. Oft werde er von Kollegen abgeholt. Mit Kollegen gehe er auch in den Ausgang, zum Beispiel ins Kino. Gehen schaffe er alleine und ohne Unterstützung. Er könne auch alleine aus dem Haus gehen und selbständig in die Physiotherapie oder zum Arzt gehen (S. 4 f.). Sein Körpergewicht gehe auf die Knochen, er könne maximal 10 bis 15 Minuten gehen, nachher werde er müde. Mit dem Bus fahren habe er auch schon probiert, aber dies sei zu gefährlich, er fühle sich unsicher. Er werde meistens von Kollegen oder jemandem aus der Familie gefahren. Er sei auch schon alleine in die Physiotherapie gegangen. Bei dieser Gehstrecke von 20 Minuten lege er zwischendurch Pausen von ein paar Minuten ein. Der Hausarzt sei für ihn ebenfalls zu Fuss erreichbar (S. 5 Mitte).
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass alle Aufgaben im Haushalt stellvertretend von der Mutter übernommen würden. Es finde keine Anleitung statt. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen (S. 5 unten).
Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer erst zwischen 10.00 und 12.00 Uhr selbständig aufstehe. Er stehe immer so spät auf. Zuerst widme er sich im Bad der Körperhygiene. Bei schönem Wetter gehe er mit Kollegen raus. Meistens sei er tagsüber auch mit der Mutter zu Hause. Er mache entweder mit der Mutter zusammen Turnübungen oder schaue fern. Der Vater sei noch arbeitstätig, werde aber demnächst pensioniert. Eine Ausbildung oder Stelle habe er nicht. Der Alltag ergebe sich irgendwie. Die Mutter mache ihm das Morgen- und Mittagessen. Er unterstütze seine Mutter nicht dabei, weil es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Den Haushalt könne er gar nicht erledigen und er helfe auch nicht mit. Kochen könne er nicht, Waschen oder Staubsaugen seien wegen der fehlenden Stabilität im Stehen nicht möglich (S. 5 unten). Er habe keine Verpflichtungen im Alltag. Die Mutter sei ganztags zu Hause und er sei deshalb nie alleine. Die Eltern könnten nicht in die Ferien fahren, weil sie sich um ihn kümmern müssten. Es komme jedoch ab und zu vor, dass die Mutter tagsüber die Wohnung verlasse und er dann alleine zu Hause sei. Wenn er tagsüber alleine gelassen werde, gehe dies gut. Er schaue dann meistens fern. Das Telefon habe er immer dabei und er könnte jederzeit Hilfe anfordern, falls etwas wäre (S. 6 oben).
Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Dies sei immer schon so gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Aufgaben. Es werde alles für ihn gemacht. Es wäre ihm jedoch zuzumuten, seine Mutter bei einfachen Haushaltsaufgaben zu unterstützen. Aufgrund der Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik könnten Aufgaben auch im Sitzen erledigt werden. Die schweren Aufgaben könne er aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht übernehmen (S. 6 Mitte).
Zusammenfassend könne in keinem Bereich eine regelmässige und dauernde erhebliche Hilfsbedürftigkeit bejaht werden. Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes sei bereits im Jahre 2001 verneint und vom hiesigen Gericht bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht verschlechtert (S. 7).
5.
5.1 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2002 (Urk. 6/89) geht aus den medizinischen Akten nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bereits im Juli 2008 führten Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) und Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) aus, der Gesundheitszustand sei stationär und der Beschwerdeführer sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Auch Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 22. November 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5) keine neuen Diagnosen und nannte lediglich die bereits bekannten Einschränkungen betreffend Stabilität und Gleichgewicht des Beschwerdeführers. Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson an, dass sich die Gehfähigkeit nach den erfolgten Operationen im Jahre 2006 um 10 bis 15 % verbessert hat (vgl. vorstehend E. 4.6).
5.2 Gestützt auf die Angaben in den Abklärungsberichten (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6) kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - obwohl er am Anfang des Gesprächs gegenüber der Abklärungsperson angab, im Alltag viel Hilfe zu benötigen - in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt.
Er ist nach eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen. Wie die Abklärungsperson richtig anfügte, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, geeignete Kleidung ohne Knöpfe beziehungsweise Reissverschlüsse anzuziehen. Mit dem gelegentlich erhöhten Zeitaufwand für das Zuknöpfen von Hemden ist noch keine Hilflosigkeit ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer nicht täglich Hemden mit Knöpfen und Hosen mit Reissverschlüssen oder Knöpfen tragen muss. Die Erheblichkeit und Regelmässigkeit ist deshalb diesbezüglich nicht gegeben. Auch im Bereich „Essen“ ist der Beschwerdeführer selbständig. Dass er das Fleisch nicht selber schneiden kann, ist bedauerlich. Gemäss der Rechtsprechung ist das Schneiden von Fleisch jedoch keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung, welche die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen” rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 318/01 vom 20. September 2001 E. 2b). Im Bereich „Körperpflege“ ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, Hilfsmittel zur Verbesserung der Gesamtsituation zur Hand zu nehmen, so dass auch in diesem Bereich eine Selbständigkeit ausgewiesen ist. So kann seine Sicherheit beim Ein- und Aussteigen in die Badewanne - wie bereits von der Abklärungsperson vorgeschlagen - mit Haltegriffen verbessert werden und während des Duschens kann der Beschwerdeführer ein Badewannenbrett oder einen Duschhocker benutzen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selbständig wahrzunehmen. Soziale Kontakte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.
Angesichts der im Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.6) gemachten Feststellungen ist nachvollziebar und plausibel, dass der Beschwerdeführer in den praxisgemäss zu prüfenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder zumindest nicht in erheblicher und regelmässiger Weise eingeschränkt und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
6.
6.1 Anders sieht die Aktenlage hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung aus, welche als ein unabhängiges Institut der Hilfe losegelöst von den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 1.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer inzwischen 26 Jahre alt, womit eine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen, die Voraussetzung der Volljährigkeit erfüllt (vgl. E. 1.3 und 1.5) und das Bedürfnis, möglicherweise selbständig zu wohnen, verständlich und demnach zu prüfen ist.
Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die Abklärungsberichte lässt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung nur ungenügend beurteilen. So liegen für die Beurteilung der Frage insbesondere keine ausreichenden und aktuellen medizinischen Berichte vor. Dr. A.___ bejahte in seinem Bericht vom Juli 2008 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwar die Frage nach dem Bedarf von Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, weitere diesbezügliche Angaben sind seinem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Auch der Abklärungsbericht vom Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.6) erweist sich in diesem Punkt als dürftig. So wurde darin lediglich festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Haushalt alleine erledige. Ihm sei jedoch zumutbar, sie bei einfachen Aufgaben zu unterstützen, aufgrund seiner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik Aufgaben im Sitzen zu erledigen und schwere Aufgaben nicht zu übernehmen. Indem im Abklärungsbericht lediglich leichte und einfache Hilfsaufgaben als zumutbar erachtet wurden, bestehen zumindest Hinweise, wonach beim Beschwerdeführer in Bezug auf selbständiges Wohnen wesentliche Einschränkungen vorliegen könnten. Gestützt auf die Aktenlage blieb beispielsweise unklar, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stabilitäts- und Gleichgewichtsproblematik sowie allfälliger motorischer Schwierigkeiten kochen, die Wohnung reinigen oder Einkäufe tätigen könnte, handelt es sich dabei nicht (ausschliesslich) um leichte und einfache Hilfsaufgaben. Zudem sind gewisse Tätigkeiten insbesondere bei motorischen Schwierigkeiten nicht ungefährlich (beispielsweise das Hantieren mit heissen Pfannen).
Zu prüfen wäre demnach insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann. Dabei ist unerheblich, in welcher Umgebung sich der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er ausserhalb eines Heims wohnen muss – aufhält und ob er auf die Hilfe der Eltern oder des Bruders zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
6.2 Zusammenfassend lässt die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf lebenspraktische Begleitung nicht zu.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle tätige und anschliessend über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach