Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00502




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 14. Oktober 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und eine Fibromyalgie (enorme Erschöpfung und Müdigkeit und sehr starke Schmerzen in den Extremitäten) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. März 2000 ab, da die Anmeldung für eine Rente verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 16. August 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/19 S. 2) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2001 mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/32).

    Im Rahmen einer im Jahr 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 23. April 2004, Urk. 7/35) wurde die ganze Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Schreiben vom 9. Juni 2004, Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 7/39).

    Im Jahr 2008 holte die IV-Stelle im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 22. Juli 2008, Urk. 7/41) das rheumatologische/psychiatrische Gutachten vom 14. April 2009 von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 7/61). Im Mai 2010 erfolgte ein neuer Einkommensvergleich, wonach dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mitgeteilt wurde, dass er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 86 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/65).

    Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für Spezialschuhe (Urk. 7/68), welches Begehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/75) abgelehnt wurde.

    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/76). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 7/86) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Dezember 2013, Urk. 7/89; Einwand vom 23. Januar 2014, Urk. 7/96; ergänzende Einwandbegründung vom 6. März 2014, Urk. 7/101) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 2) die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2014 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch hat auf Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 86 %.

3. Es sei eventualiter ein Gerichtsgutachten einzuholen.

4. Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen festzustellen.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

7. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Am 4. November 2015 (Urk. 10) zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, die zu einer Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, lägen nicht in gehäufter und erheblicher Form vor. Die genannten Beschwerden seien somit nicht als invalidisierend im Rechtssinne zu werten.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden: Bei einem bidisziplinären Gutachten hätten zunächst Einigungsbemühungen betreffend die einzusetzenden Gutachter mit dem Beschwerdeführer vorgenommen werden müssen (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer das Gutachten zugestellt worden, ohne diesem eine Frist zur Stellung von allfälligen Ergänzungsfragen anzusetzen. Auch hätten die Gutachter Fragen beantwortet, die ihnen nicht gestellt worden seien (insbesondere auf Seite 10 des psychiatrischen Gutachtens, Urk. 1 S. 7 ff.). Die Gutachter seien nicht neutral und unabhängig i.S.v. Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), da sie sich zu Fragen geäussert hätten, welche die Beschwerdegegnerin nicht offiziell gestellt habe. Das Gutachten sei somit aus dem Recht zu weisen (Urk. 1 S. 11 f.).

    Auch hätten die Gutachter festgehalten, dass keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, obwohl im Gutachten die von den behandelnden Ärzten und bisherigen Gutachter gestellten Diagnosen bestätigt worden seien (Urk. 1 S. 10). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei im bidisziplinären Gutachten in keiner Art und Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet worden. Die Beschwerdegegnerin treffe die volle Beweislast dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert haben soll. Dies gehe allerdings nicht aus den Akten hervor.

    Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt, dass sie eine Überprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG beabsichtige. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in krasser und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossender Art und Weise verletzt (Urk. 1 S. 11).


2.    Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    In BGE 137 V 210 wurde zu der namentlich von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich („Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen. Dabei ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Andererseits sah es die Verfahrensgarantien auf Grund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung sowie der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4) und bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen daher inskünftig eine Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Bei Uneinigkeit ist die Expertise - so das Bundesgericht im Weiteren - durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446). Schliesslich hat auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteilen [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b und C 85/95 vom 13. September 1995 E. 5d mit Hinweisen, in: ARV 1997 Nr. 18 S. 85).

    Die rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 sind - mit Ausnahme der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen, die nicht durch eine MEDAS durchgeführt wurden, sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349; Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2013 vom 12. November 2013 E. 4.2).


2.3    

2.3.1    Zu prüfen sind vorab die Rügen, bei einem bidiziplinären Gutachten hätten zunächst Einigungsbemühungen betreffend die einzusetzenden Gutachter mit dem Beschwerdeführer vorgenommen werden müssen (Urk. 1 S.7). Des Weiteren sei das Gutachten dem Beschwerdeführer zugestellt worden, ohne diesem eine Frist zur Stellung von allfälligen Ergänzungsfragen anzusetzen.

    Gemäss Rz. 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen. In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IVStelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle, bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter, und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu. Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter. Das Kreisschreiben sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden. Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und E. 5.2.2.3).

    Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/83) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, gab ihm die Gutachterfragen bekannt (Urk. 7/83 i.V.m. Urk. 7/82) und setzte eine Frist von 10 Tagen für allfällige Zusatzfragen. Am 19. August 2013 (Urk. 7/85) wurde der Beschwerdeführer über die begutachtenden Fachpersonen, Dr. med. A.___, Rheumatologie, und Dr. med. B.___, Psychiatrie, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen einen oder beide Gutachter vorzubringen (Urk. 7/85). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

    Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die durch das Bundesgericht präzisierten Vorgaben bezüglich Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens einhielt, womit insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.

2.3.2    Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass insbesondere Dr. B.___ Fragen beantworte, welche so nicht gestellt worden seien. Die Fragen wurden zwar von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich gestellt, allerdings gehen die gegebenen Antworten nicht über das gemäss dem Merkblatt für bidiziplinäre Gutachten von der Beschwerdegegnerin verlangte Gutachtensdispositiv hinaus (Urk. 7/82 S. 4). Damit ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Es liegen im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass einer der begutachtenden Ärzte nicht unabhängig ist.

2.3.3    Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2013 (Urk. 7/87) zu einem Informationsgespräch ein. Anlässlich des Gesprächs am 3. Dezember 2013 (Urk. 7/88) wurde der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen - über die Gesetzesänderung (Art. 7 ATSG und Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 IVG) und deren Folgen auf seine Rente aufgeklärt (Urk. 7/88 S. 6). Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht i.S.v. Art. 27 ATSG liegt nicht vor.


3.    

3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



4.    

4.1    Die bis zur bidisziplinären Begutachtung aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 13. November 2013 zusammengefasst (Urk. 7/86 S. 5 ff.; Urk. 7/86 S. 33 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

4.2

4.2.1    Die begutachtenden Ärzte hielten interdisziplinär keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende (Urk. 7/86 S. 7):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. B.___

- Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

- Nicht ausreichend somatisch abstützbar

- Primäres Fibromyalgie-Syndrom

- Panalgie

- Diffuse Druckschmerzangabe

- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

- Multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung, Herzrasen, Steifigkeit im Körper, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Blockierungen am ganzen Körper

- Anamnestisch arterielle Hypertonie

- Nikotinkonsum von circa 15 pack years

- Gestörte Gluconeogenese

- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

- Anamnestisch peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechts

4.2.2    Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer diffuse Druckschmerzen schildere, die neben sämtlicher an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen auch die Kontrollpunkte umfassen würden. Diese diffuse Druckschmerzangabe könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatischpathologisches Krankheitsbild abgestützt werden, zumal auch kein korrelierender klinisch-pathologischer Befund, wie eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, objektiviert werden könne. Bei einer generalisierten Druckschmerzangabe sei immer auch an die Möglichkeit eines Fibromyalgie-Syndroms zu denken, wobei eine primäre von einer sekundären Form abzugrenzen sei. Die primären Formen seien im Gegensatz zu den sekundären Formen meist nicht somatisch abstützbar. Zusammen mit den weiteren diskutierten Beschwerden sei beim Beschwerdeführer ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, gemäss der letztmals 2010 revidierten und international gültigen ACR-Diagnosekriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom möglich, wobei dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne. Somit könne die Diagnose des Fibromyalgie-Syndroms bestätigt werden (Urk. 7/86 S. 9).

    Dr. A.___ konstatierte, dass die Arbeitsfähigkeit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Beschwerdeführer früher durchgeführten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen seien. Auch das derzeitige Backen, das er Wochentags durchführe, sei ihm weiterhin vollumfänglich zumutbar. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (Urk. 7/86 S. 16).

4.2.3    Dr. B.___ notierte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine kaum auffällige Vorgeschichte zeige und es in der Herkunftsfamilie keine Geistes- oder Nervenkrankheiten gebe. Er habe eine etwas schwierige Jugend erlebt in frommen Verhältnissen und habe seine Homosexualität verbergen müssen, aber er habe sich mit diesen Problemen gut arrangiert und eine kaufmännische Lehre absolviert. Eine prägende Zeit habe er im C.___ erlebt, wo er von 1985 bis 1995 als Entwicklungshelfer tätig gewesen sei. Der Vorteil sei gewesen, dass er dort zusammen mit einem Partner habe leben können, was ihm in der Schweiz damals noch nicht möglich gewesen sei. Im C.___-krieg habe er traumatische Erlebnisse gemacht, eine posttraumatische Belastungsstörung könne aber nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe eine 1-jährige Therapie gemacht, wo er diese Erlebnisse habe aufarbeiten können (Urk. 7/86 S. 38 f.).

    Der Beschwerdeführer sei überzeugt, im Krieg mit uranhaltiger Munition in Kontakt gekommen zu sein, so dass sich bei ihm ein sogenanntes Golfkriegssyndrom entwickelt habe. Dr. B.___ hielt fest, dass er sich aus psychiatrischer Sicht dazu nicht äussern könne (Urk. 7/86 S. 39).

    Im Vordergrund der Problematik stünden Krankheiten aus dem psycho-somatischen Formenkreis. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2004 an einem Chronic Fatigue Syndrom gelitten, habe sich aber davon lösen können. Es bestünden heute keine Symptome mehr, welche auf diese Krankheit hinweisen würden. Es habe sich aber auch eine Schmerzkrankheit entwickelt, welche für die Lebensführung prägend sei. Er leide seit vielen Jahren an Ganzkörperschmerzen und fühle sich dadurch in seiner Lebensführung deutlich eingeschränkt. Soweit die Schmerzkrankheit rheumatologisch nicht erklärt werden könne, müsse auf eine psychosomatische Überlagerung geschlossen werden: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es falle auch auf, dass Lebensprobleme die Schmerzen oft verstärken würden. Diese würden den Hauptfokus seines Interesses bilden. Es könne demnach zusammenfassend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (Urk. 7/86 S. 39).

    Während Jahren solle der Beschwerdeführer unter anderem mit Cortison behandelt worden sein, was zu einem Übergewicht geführt habe. Diese Behandlung sei vom neuen Hausarzt abgesetzt worden, er erhalte nun zwei Morphium Präparate, welche die Schmerzen günstig beeinflussen würden. Seit einem Monat werde auch Citalopram 20 mg eingesetzt, was die Schmerzen günstig beeinflussen solle (Urk. 7/86 S. 39 f.).

    Die psychogene Seite sei beim Beschwerdeführer nicht auffällig. So könne darauf hingewiesen werden, dass er eine sthenische Persönlichkeit sei. Er sei fähig gewesen, die sehr belastende Zeit im C.___ zu verarbeiten. Er berichte weder über Verstimmungen, noch über Ängste oder Selbstwertprobleme. Die aktuellen Untersuchungsergebnisse vom 28. Oktober 2013 seien unauffällig, er mache einen normalen Eindruck, pflege eine regelmässige Tagesgestaltung, habe seine mitmenschlichen Beziehungen behalten können und lebe in einer stabilen langjährigen Partnerschaft. Diese Faktoren sprächen dafür, dass er psychisch nicht angeschlagen sei (Urk. 7/86 S. 40).

    Es bestünden vermutlich krankheitsfremde Faktoren, so eine lange Phase von partieller Arbeitslosigkeit und der Abbruch der Lehre als Psychiatriepfleger. Mit der jetzigen Lebensführung sei er zufrieden (Urk. 7/86 S. 40).

    Es liege keine psychische Komorbidität vor und somatisch-rheumatologisch seien keine Befunde festgestellt worden, welche den Beschwerdeführer bei den früher ausgeübten Tätigkeiten einschränken würden. Die soziale Integration sei erhalten und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur unauffällig. Die Schmerzstörung sei progredient und chronifiziert. Einige Förster-Kriterien lägen zwar vor, aber nicht in einem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine psychische Komorbidität bestehe und die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Urk. 7/86 S. 41).

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, nahm mit Schreiben vom 19. Januar 2014 zuhanden des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten (Urk. 7/100). Es würden verschiedene Punkte der Beurteilung seitens der Beschwerdegegnerin nicht vollständig mit dem Krankheitsverlauf übereinstimmen. So sei die Schmerzbewältigung aufgrund eines Gewichtsabfalls von 20 kg innert sechs Monaten im Jahr 2011 intensiv und konstant behindert. Dieser Umstand habe zu allgemeiner Schwäche und verminderter Belastbarkeit geführt. Es liege des Weiteren ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik vor, die eine Betreuung durch medizinische Schmerzspezialisten erfordert habe, wobei es aber unter dieser Therapie keine relevante Besserung gegeben habe. Unbefriedigende Behandlungsbemühungen seien somit ausgewiesen und die zumutbare Willensanstrengung zur Verminderung der Schmerzsymptomatik müsse verneint werden. Ausser dem Gewichtsrückgang und dem Schwindelzustand im Jahr 2013 lägen keine chronischen körperlich-somatischen Begleiterkrankungen vor. Ein mehrjähriger Krankheitsverlauf sei entgegen dem Gutachten mit unverändert schwerer Symptomatik ausgewiesen. Der Beschwerdeführer beklage einen chronischen Schwindel, welcher zu rascher Erschöpfung und Kopfschmerzen führe, wodurch die Arbeitstätigkeit in der Gastwirtschaft erheblich vermindert werde. Die Prognose werde im Gutachten aus somatisch-rheumatologischer Sicht als gut bezeichnet, was einen vorbestehenden eingeschränkten Zustand voraussetze, der im Gutachten aber verneint werde, so dass ein Widerspruch bestehe (Urk. 7/100).


5.    

5.1    Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 (Urk. 7/32) wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine ganze Rente gestützt auf ein Chronic Fatigue Syndrom und eine generalisierte Fibromyalgie mit chronischem Schmerzsyndrom zugesprochen (Stellungnahme medizinischer Dienst vom 26. Februar 2001, Urk. 7/22).

    Im Rahmen der amtlichen Revision im Jahr 2004 wurde die Rente mit Mitteilung vom 9. Juni 2004 (Urk. 7/32) gestützt auf dieselben Diagnosen bestätigt (Feststellungsblatt Rentenrevision vom 10. Juni 2004, Urk. 7/37; Arztbericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Juni 2004, Urk. 7/36 S. 8).

    Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten vom 14. April 2009 aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychosomatische Entwicklung (ICD-10 F45.0) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die vom rheumatologischen Begutachter gestellten Diagnosen (Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache [Panalgie-Syndrom, ICD10 M79], arterielle Hypertonie und anamnestisch Migräne) hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47 S. 22 ff.). Gestützt auf das Gutachten wurde die Rente bestätigt (Feststellungsblatt vom 15. April 2010, Urk. 7/60; Mitteilung vom 15. April 2009, Urk. 7/61).

    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte, womit die Voraussetzung für eine Revision nach lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision gegeben ist. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Revision im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG, insbesondere eine Veränderung, nicht erfüllt sind.

5.2    Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. November 2013 (Urk. 7/86) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 3.3). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/86 S. 4 ff.; Urk. 7/86 S. 37 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/86 S. 5 ff.; Urk. 7/86 S. 33 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/86 S. 13 f.; Urk. 7/86 S. 44). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlauben sie auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem kürzlich ergangenen BGE 141 V 281 (E. 5.3).

    Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 19. Januar 2014 nichts zu ändern. Er stützt sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und stellt - bis auf die bereits im Gutachten berücksichtigte Gewichtsabnahme und HNO-Abklärung - keine objektivierbaren Befunde dar. Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.3    Dr. B.___ prüfte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass zwar einige der verlangten Kriterien zutreffen würden, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/86 S. 41).

5.3.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

5.3.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

5.3.3    Aus dem Gutachten ergibt sich hinreichend, dass die Ausprägung der psychi-schen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. So führte Dr. B.___ aus, dass das Bewusstsein, die Orientierung, die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis nicht eingeschränkt seien. Formale Denkstörungen, Wahn, Ich-Störungen, zirkadiane Besonderheiten und Sinnestäuschungen seien nicht vorhanden. Auch ein Zwangsverhalten zeige sich nicht, ausser einigen hypochondrischen Befürchtungen. Der Beschwerdeführer sei gefühlsmässig ausgeglichen, in der Regel gut gestimmt und zeige eine gute affektive Schwingungsfähigkeit. Die Affekte seien nicht verarmt oder verflacht. Der Antrieb und die Psychomotorik seien weder gesteigert noch verarmt. Es bestehe weder sozialer Rückzug noch Aggressivität oder Suizidalität. Der Rapport sei gut herstellbar und das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung sowie des klinischen Eindrucks durchschnittlich. Der Beschwerdeführer sei motiviert, im gleichen Stil weiterzuleben. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung seien keine feststellbar. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, er äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auch würden die Schmerzen den Hauptfokus des Interesses bilden und lägen auf der Schmerzskala von 0-10 auf Stufe 5-6 (Urk. 7/86 S. 38). Eine psychische Komorbidität bestehe nicht (Urk. 7/86 S. 41).

    Des Weiteren konstatierte Dr. B.___, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in einer stabilen Partnerschaft, helfe im Café seines Lebenspartners mit und führe Gespräche mit der Kundschaft. Unter der Woche stelle er verschiedene Kuchen her, welche im Café am Wochenende benötigt würden. Er sei auch fähig, die Leute psychisch zu unterstützen. Die Eltern als auch der Bruder hätten unterdessen akzeptiert, dass er einen Mann als Partner habe (Urk. 7/86 S. 36). Die traumatischen Erlebnisse während des Krieges in F.___ habe er in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im Jahr 2009 verarbeiten können, so dass er die Therapie wieder habe aufgeben können (Urk. 7/86 S. 35). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über gute soziale Kontakte und persönliche Ressourcen und pflegt einen ausgefüllten Alltag mit unterschiedlichen Aktivitäten.

    Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen der Schweregrad als auch die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der Schmerzstörung als gering zu werten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

    Der Beschwerdeführer ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, womit keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.4    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei sein Anspruch auf berufliche Massnahmen festzustellen, ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschieden hat und diese somit nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler