Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00504




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___, welcher 1993 das Studium der Allgemeinen Sprachwissenschaften an der Y.___ abgeschlossen (vgl. 7/41/1-2) und hernach während mehrerer Jahre an einem Doktorat gearbeitet hatte (vgl. Bestätigung der Z.___ vom 3. Dezember 2013, Urk. 7/42/3), war in einem Pensum von sechs bis acht Lektionen pro Woche als Lehrbeauftragter bei der Berufsfachschule A.___ (Arbeitgeberbericht vom 2. Juli 2012, Urk. 7/10) und als Kursleiter Deutsch in einem Pensum von 2,31 Stunden pro Woche bei der B.___ (Arbeitgeberbericht vom 18. September 2012, Urk. 7/14) tätig, als er sich am 7. Juni 2012 wegen einer paranoiden Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Nach Durchführung eines Standortgesprächs (vgl. Protokoll vom 15. Juni 2012, Urk. 7/6) teilte die IV-Stelle X.___ am 20. Juni 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/7). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 21. Juni 2012, Urk. 7/8) und holte Arbeitgeberberichte der Berufsfachschule A.___ (Urk. 7/10) und der B.___ (Urk. 7/14) sowie einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 9. August 2012, Urk. 7/13) ein. Am 11. Dezember 2012 wurde X.___ von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 20. Dezember 2012, Urk. 7/16). Am 16. April 2013 nahm die IV-Stelle bei X.___ eine Haushaltsabklärung vor (Abklärungsbericht vom 30. April 2013, Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto hatte erstellen lassen (IK-Auszug vom 11. Juli 2013, Urk. 7/22), stellte sie mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/29). Dagegen erhob X.___ am 7. August 2013 Einwand (Urk. 7/32). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 20. November 2013 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 in Aussicht stellte (Urk. 7/38). Hieran hielt sie, nachdem X.___ dagegen am 14. Dezember 2013 wiederum Einwand erhoben hatte (Urk. 7/43), mit Verfügung vom 23. April 2014 fest (Urk. 2).


2.    Am 12. Mai 2014 liess X.___ gegen die Verfügung vom 23. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, wobei insbesondere das Valideneinkommen neu zu berechnen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. August 2014 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 10), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (vgl. Eingabe vom 9. September 2014, Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2014 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2000 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und dass er im Dezember 2012, das heisst dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sprachlehrer noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers berechnete sie gestützt auf die Tätigkeit als Sprachlehrer. Zur Begründung ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall als Sprachlehrer tätig gewesen wäre, erklärte sie, der Beschwerdeführer habe neben der Tätigkeit als Hausmann/Vater von 2000 bis 2003 ein Studium an der E.___ absolviert und seither grossmehrheitlich in diesem Berufsfeld gearbeitet. Eine Anstellung als Sprachwissenschaftler im Gesundheitsfall sei selbst mit einem Doktorat, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall erreicht worden wäre, nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 und Urk. 6).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde ausführen, das Valideneinkommen sei auf mindestens Fr. 139‘992.-- festzusetzen. Er sei während seines Doktorstudiums an der Z.___ erkrankt, nachdem er bereits ein Lizentiat an der Y.___ als Sprachwissenschaftler erlangt gehabt und als Assistent gearbeitet habe. Er sei im Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres (Mai 2000) festgesetzt habe, nach wie vor an der Z.___ immatrikuliert gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall sein Doktorat erfolgreich abgeschlossen hätte.

    An der Y.___ betrage ein voller Assistentenlohn heute etwa Fr. 90‘000.--. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er heute im Gesundheitsfall nach 20 Jahren Erwerbstätigkeit und Weiterbildung praktisch fast gleich viel verdienen würde wie mit 28 Jahren, erscheine nicht wahrscheinlich. Er hätte ohne Erkrankung mindestens eine weiterführende Ausbildung, beispielsweise als Berufsschullehrer, in Angriff genommen oder eine akademische Karriere angestrebt. Beim Valideneinkommen sei deshalb auf das Durchschnitts-einkommen eines Doktoranden abzustellen, welches mindestens so hoch sei, wie das Durchschnittseinkommen von einem lizenzierten Universitätsabgänger, was er sei. Hieraus ergebe sich im Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 49‘380.-- Anspruch auf eine Dreivier-telsrente (Urk. 1).


2.    Die Parteien gehen nach dem Gesagten übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, das heisst sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/2, vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; BGE 138 475), die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sprachlehrer aufgrund seiner Erkrankung an einer paranoiden Schizophrenie mit leichtem Residuum (vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/16) noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann. Dies ist nicht zu beanstanden, attestierten doch sowohl der behandelnde Psychiater Dr. C.___ (Urk. 7/12) wie auch Dr. D.___ vom RAD dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Sprachlehrer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.


3.

3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer schloss 1993 das Studium der Allgemeinen Sprachwissenschaft (im Nebenfach: Ethnologie und Sinologie) an der Y.___ ab (Urk. 7/42/1-2). In der Folge war er Assistent am Seminar für Allgemeine Sprachwissenschaft der Y.___ (vgl. Urk. 7/16/4). Im März 1995 begann er ein Doktorat an der Z.___ (Urk. 7/42/3). 1996 wurde der Beschwerdeführer in F.___ erstmals ärztlich wegen einer schizophrenen Erkrankung behandelt (vgl. Bericht des G.___, Urk. 7/31). Er war dabei mehrere Tage hospitalisiert. Einige Wochen nach der Entlassung aus der Klinik setzte er die Psychopharmamedikation wegen Muskelspasmen ab. Er kehrte für fünf Monate in die Schweiz zurück und unterzog sich einer ambulanten Gesprächspsychotherapie. 1997 und 1998 hielt er sich erneut in F.___ auf (Urk. 7/13/4; vgl. auch Auszug aus dem Personenregister der Stadt H.___, Urk. 7/33/1). Im Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer Vater einer Tochter (Familienbüchlein, Urk. 7/33/5). In der Folge lebte er mit seiner Frau und seiner Tochter in der Schweiz und betreute seine Tochter (vgl. Urk. 7/13/4 und Urk. 7/16/4). Im Rahmen der Haushaltsabklärung erklärte der Beschwerdeführer hierzu, er habe sein Doktorandenstudium in F.___ abgebrochen, da er keine Stipendien mehr bekommen habe. Er habe jedoch die Absicht gehabt, sein Doktorandenstudium in der Schweiz zu beenden und sich um die Betreuung seiner Tochter zu kümmern (Urk. 7/25/2). Am 5. Mai 2000 wandte sich der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme ans Spital I.___, in welchem er bis am 8. Mai 2000 hospitalisiert war. In der Folge hielt er sich bis zum 5. Juni 2000 stationär in der Klinik J.___ auf, wo die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (Urk. 7/13). Im Austrittsbericht der Klinik J.___ ist betreffend Hospitalisationsverlauf vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine ambitiösen Ziele geändert habe. Er wolle im nächsten Jahr zwar noch seine Dissertation fertigstellen, dann aber nicht mehr wissenschaftlich arbeiten, sondern sich in einem Büro Arbeit suchen (Urk. 7/13/5). Nach Austritt aus der Klinik J.___ war der Beschwerdeführer beim Psychiater Dr. K.___ in Behandlung (vgl. Urk. 7/13/2). Im gleichen Jahr begann er ein Studium an der E.___ und erwarb ein Diplom als Sprachlehrer für Deutsch und Englisch. Im Jahr 2001 begann er zudem bei verschiedenen Arbeitgebern als Deutsch und Englischlehrer zu arbeiten (Urk. 7/16/3-4). Diese Tätigkeit übte er in der Folge in wechselndem Pensum aus und arbeitete von 2005 bis 2007 zusätzlich als Sicherheitsbeauftragter bei L.___, daneben betreute er seine Tochter und seinen im Jahr 2002 geborenen Sohn (Urk. 7/16/4; Urk. 7/33/5).

4.2    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur erneuten Manifestation der paranoiden Schizophrenie im Jahr 2000 beabsichtigte, sein Doktorat abzuschliessen und hernach wissenschaftlich zu arbeiten. Wie aus dem Bericht der Klinik J.___ vom 20. Juni 2000 hervorgeht, änderte er im Verlauf der Hospitalisation zwar nicht sein Ziel, die Dissertation fertigzustellen, jedoch gab er die Absicht auf, wissenschaftlich tätig zu sei. Welche konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführer, welcher neben Englisch über eine Spezialisierung für (seltene) Papua-Sprachen verfügt (vgl. Urk. 7/13/2), nach einem allfälligen Abschluss seiner Doktorarbeit tatsächlich ausgeübt hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er sein Doktorat beendet hätte oder nicht – über einen Universitätsabschluss verfügt. Nachdem er vor seiner Erkrankung nie irgendwelche Bestrebungen für eine Tätigkeit, welche keinen Universitätsabschluss erfordert, getätigt hat, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall eine Tätigkeit ausgeübt hätte, welche einen Universitätsabschluss voraussetzt. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf das Einkommen zu berechnen, welches Männer, welche über einen Universitätsabschluss verfügen, im Median verdienten. Gemäss der Tabelle TA11 des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor) belief sich dieses im Jahr 2012 pro Monat (40 Stunden Woche) auf Fr. 11‘109.--, was bei einer betriebsüblichen Jahreszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) bei dem vom Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübten 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/25) ein Einkommen von Fr. 138‘973.60 (Fr. 11‘109.-- x 12 : 40 x 41,7) ergibt.

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘380.50 aus (Urk. 2). Dieser Wert entspricht denn auch etwa dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 erzielten Einkommen (2009: Fr. 49‘281.--; 2010: Fr. 51‘133.--; 2011: Fr. 54‘454.--; vgl. Urk. 7/22). Es kann offen bleiben, ob es dem Beschwerdeführer, welcher nach seiner Erkrankung noch das Studium an der E.___, einer höheren Fachschule, absolvierte, nicht möglich wäre, den gemäss der Tabelle TA11 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor) von Männern mit Fachhochschulabschluss im Jahr 2012 im Median erzielt Verdienst von Fr. 54205.85 (Fr. 8‘666.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5) zu erzielen, ergibt der Einkommensvergleich doch so oder anders Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ([Fr. 138‘973.60 - Fr. 49‘380.50] : Fr. 138‘973.60 = 64,47 %; [Fr. 138‘973.60 - Fr. 54‘205.85] : Fr. 138‘973.60 = 61 %). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler