Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00505 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ erkrankte im September 2010 an einem Brustkarzinom, welches operativ und chemotherapeutisch behandelt werden musste. In der Folge war auch Psychotherapie notwendig. Die Versicherte meldete sich am 3. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. März 2014. Den Invaliditätsgrad von 6 % berechnete sie dabei nach der gemischten Methode, indem sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 75 % und eine Beschäftigung im Haushalt von 25 % annahm (Urk. 9/77 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2011 beantragen. In ihrem Eventualantrag liess sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht, mit Subeventualantrag die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 liess die Versicherte einen Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2014 einreichen (Urk. 5 und 6), der der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2014 zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Rechtsschriften Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode ist nicht bestritten, ebensowenig der allfällige Rentenbeginn (1. September 2011).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3. Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen was folgt:
3.1 Nach der Brustkrebserkrankung mit nachfolgender Amputation der linken Brust und Entfernung der Lymphknoten im linken Brust-/Achselbereich sowie Chemo- und Strahlentherapie begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung. Die Brust wurde aus eigenem Gewebe wieder hergestellt, jedoch diagnostizierte lic. phil. Z.___ am 5. Dezember 2011 Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.21) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen u.a. als Folge der Krebserkrankung (ICD-10 F32.11; Urk. 9/40).
3.2 Am 8. Mai 2012 fand, nachdem der Hausarzt die Beschwerdeführerin als aus somatischer Sicht arbeitsfähig erachtet hatte, eine psychiatrische Untersuchung beim RAD statt. Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) bei psychosozialen Belastungsfaktoren mit Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, ökonomisch problematischen Verhältnissen und Tod des Vaters sowie einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie hielt fest, es müsse noch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06) bei unklarer kognitiver Funktionseinschränkung (ICD-10 F06.7) abgeklärt werden. Sie zitierte die Angaben der behandelnden Frau Z.___, wonach die Krebserkrankung und die Erkrankung des Ehemannes (mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit) bei der Beschwerdeführerin massive Ängste und eine depressive Verstimmung ausgelöst hätten. Eine medikamentöse Therapie sei von Frau Z.___ aufgrund der Medikamente der Krebstherapie als nicht möglich bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben keine Psychopharmaka einzunehmen. Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich angespannt, deprimiert und hoffnungslos gezeigt. Es finde sich eine Antriebsverminderung, Erschöpfung, Freud- und Interesselosigkeit. Die psychischen Beschwerden hätten sich mit der Krebserkrankung entwickelt, verstärkt durch den Tod des Vaters zwei Tage nach der eigenen Brustoperation. Aufrechterhalten würden die psychischen Beschwerden durch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes. Sie hielt fest, die Abklärungen im somatischen Bereich hätten ergeben, dass die geklagten starken Schulterschmerzen nicht vollständig durch physiologische Ursachen erklärt werden könnten. Der Schmerz sei aus psychiatrischer Sicht in Verbindung mit den psychosozialen Problemen und der schweren Belastung durch die Krebserkrankung zu sehen, welche als entscheidende Einflüsse auf die Ausprägung und die Therapieresistenz der Schmerzen gelten könnten. In diesem Sinn seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Zusätzlich zeige die Beschwerdeführerin eine deutliche Komorbidität im Sinne einer affektiven Störung. Die Ätiologie dieser Erkrankung sei nicht eindeutig erklärbar. Einerseits könne von einer Anpassungsstörung an die aussergewöhnliche Lebensveränderung mit Angst und Depression gemischt ausgegangen werden (ICD-10 F43.22). Weder das Ausmass der Angstsymptome noch diejenige der depressiven Reaktion würden das Stellen einer entsprechenden einzelnen Diagnose rechtfertigen. Andererseits zeige die Beschwerdeführerin auffällige kognitive Funktionseinschränkungen, welche vermutlich im Alltag wenig auffielen, weil die Beschwerdeführerin sich den lebenspraktischen Aufgaben kaum mehr stellen müsse. Diese würden von ihrer Familie übernommen. Während der Untersuchung sei die schlechte kognitive Leistungsfähigkeit aufgefallen. Dr. A.___ stellte fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin deutliche funktionelle Einschränkungen aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens fänden. Diese führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigung wie auch in einer anderen Tätigkeit. Es bedürfe einer weiteren medizinischen Abklärung der Ätiologie der affektiven und kognitiven Störung. Ausserdem seien weitere medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten, z.B. eine schlafanstossende, antidepressive Therapie zu evaluieren, welche auch auf die Schmerzverarbeitung positiv wirken könne. Unabhängig von den empfohlenen weiteren Abklärungen sei ein deutlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft und zu wesentlichen Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit führe (Urk. 9/45).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. März 2013 eine schwere depressive Episode (ICD10 F32.2). Er hielt fest, im Vordergrund stünden depressive Elemente mit gedrückter Grundstimmung, ausgeprägter Interessenlosigkeit und Verlust von Freude, sowie eine Antriebsstörung mit Verlust von Vitalgefühlen. Ferner seien Symptome einer Depression nachweisbar: Vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ein Gefühl von Schuld und Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen, Interesseverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, mangelnde emotionale Reaktionsfähigkeit auf freudige Ereignisse, psychosomatische Hemmung oder Agitiertheit und deutlicher Libidoverlust. Da alle drei Hauptsymptome und vier Zusatzsymptome einer Depression erfüllt seien, müsse die Diagnose einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 mit somatischem Syndrom gestellt werden. Damit ergebe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2012 eine klinische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Dem depressiven Zustandsbild und der Anpassungsstörung lägen die somatische Erkrankung und psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes, ökonomische Probleme, Belastung durch den Tod des Vaters) zugrunde. Da die Anpassungsstörung länger als zwei Jahre bestehe, sei von einer chronischen Anpassungsstörung auszugehen. Auf eine Diskussion der Foerster-Kriterien verzichte er, da die Arbeitsfähigkeit durch die schwere Depression bereits maximal eingeschränkt sei und daher diese Diskussion rein akademischen Charakter hätte. Bezüglich Auffälligkeiten ihrer neuropsychologischen Funktionen hielt er fest, diese seien schwer ätiologisch einordenbar. Da kognitive Störungen im Sinne von Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen nicht im Vordergrund stünden, sondern komplexe Funktionen und eine ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung – die der Erschöpftheit zugesprochen werden könnte – betroffen seien, sei nach klinischer Erfahrung das neuropsychologische Störungsbild nicht unbedingt einer Depression zuordenbar. Zum Ausschluss einer somatischen Ursache habe er ein MRT des Neurokraniums durchführen lassen, welches unauffällig verlaufen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei zur weiteren Abklärung und Therapieeinleitung am ehesten ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zu empfehlen. Die Vordiagnose des Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) könne nicht mit hinlänglicher Sicherheit bestätigt werden.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bezeichnete er als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, die chronische Anpassungsstörung dagegen nicht. Er hielt ausdrücklich fest, dass er in seiner Beurteilung soziokulturelle und psychosoziale Faktoren ausgeschlossen habe. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 100 % eingeschränkt. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Mai 2012 sei eine Progredienz der psychischen Störung zu konstatieren. Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung bei fehlender adäquater Behandlung. Eine Nachbegutachtung sollte nach psychiatrischer stationärer Abklärung und Einleitung einer Therapie in ca. 12 Monaten erfolgen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Massnahme zumutbar. Auch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt sei mit 60 bis 70 % deutlich eingeschränkt.
Zur Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei eine stationäre psychiatrische Behandlung angezeigt zur Abklärung und Therapieeinleitung. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung sei dringend zu empfehlen.
Er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit betrage unter Ausschluss psychosozialer Faktoren 100 %. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, weshalb er die entsprechenden Fragen der Beschwerdegegnerin nicht beantworte (Urk. 9/58).
4. Aus den medizinischen Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des massgeblichen Rentenbeginns (1. September 2011) bis auf Weiteres aus psychiatrischer Sicht derart eingeschränkt war, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht und die Erledigung des Haushaltes zum grossen Teil nicht zumutbar war. Die Depression, welche zuletzt in nachvollziehbarer Weise als schwer beurteilt wurde, bewirkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausführungen von Dr. B.___ sind überzeugend, weil er eigene Untersuchungen gemacht hat, die Ergebnisse mit der Anamnese verglich und auch die Klagen der Beschwerdeführerin sowie die Angaben der behandelnden Therapeutin berücksichtigte. Er legte anhand des Symptome-Katalogs des ICD dar, weshalb eine schwere depressive Episode vorlag und weshalb eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Seine Schlussfolgerungen sind daher logisch. Hinzu kommt, dass er mit seiner Einschätzung an der Meinung der RAD-Fachärztin anknüpfte, welche ebenfalls bereits eine 100%ige Einschränkung aufgrund der depressiven Symptomatik festgestellt hatte.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 9/77 = Urk. 2), die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen seien überwindbar, verfängt deshalb nicht. Eine Schmerzstörung liegt nach Meinung von Dr. B.___ gerade nicht vor, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stellt.
Die Beschwerdeführerin hat mit 65 % Einschränkung im Haushalt und 100 % Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente, ohne dass der exakte Invaliditätsgrad berechnet werden muss. Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG auf den 1. September 2011, ein Jahr nach Ausbruch der Krankheit anzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
Aufgrund der von Dr. B.___ aufgezeigten Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer intensiven psychiatrischen Therapie ist die Beschwerdeführerin auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Die bei Frau Z.___ absolvierte Therapie genügt den Voraussetzungen einer adäquaten Therapie nicht, wie aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 20. Mai 2014 (Urk. 6) hervorgeht.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.
Rechtsanwalt Beat Wachter macht mit seiner Honorarnote vom 25. November 2014 (Urk. 13) einen Aufwand von 530 Minuten, mithin 8,83 Stunden, und Barauslagen von Fr. 68.85 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘981.60. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘981.60 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa