Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00508




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 17. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ arbeitete von Oktober 1978 bis 2012 als Wäscherei-Mitarbeiterin in der Y.___ (Urk. 8/12/4-5, Urk. 8/46/1-2). Per 1. Januar 2009 vereinbarten die Y.___ und die Versicherte aufgrund langjähriger Arbeitsunfähigkeit der Versicherten eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % sowie eine ihrem Rückenleiden angepasste leichtere Tätigkeit (Urk. 8/12/7). Am 3. März 2009 (Urk. 8/3) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 24Februar 2010 (Urk. 8/32, vgl. dazu auch Urk. 8/27) rückwirkend ab 1. März 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu. Die dagegen am 8. April 2010 (Urk. 8/33) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00316 vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/39) ab.

1.2    Im Rahmen des auf Antrag der Versicherten am 29. Januar 2014 (Urk. 8/48, vgl. dazu auch Urk. 8/47) eingeleiteten Revisionsverfahrens – die Versicherte beantragte die Ausrichtung einer halben Rente - teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2014 (Urk. 8/50) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) medizinische Untersuchung notwendig sei. Als Gutachter schlug sie Dr. med. Z.___ vor, wobei die Begutachtung folgende Abklärungen beinhalten solle: Dr. Z.___ (Rheumatologie) und Dr. med. A.___ (Psychiatrie). Am 26. März 2014 (Urk. 8/51) wandte die Versicherte dagegen ein, dass sie auch noch in kardiologischer sowie neurologischer Hinsicht abzuklären sei, und ersuchte um eine polydisziplinäre Abklärung durch die Ärzte einer MEDAS. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an der Abklärung beziehungsweise an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ fest.


2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 11April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Mai 1014 (Urk. 1) unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen und aufgrund dieser Befunde über die IV-Leistungen zu entscheiden.

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. Z.___ damit (Urk. 2), dass gemäss Schreiben vom 26. März 2014 keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen oder Befunde vorgebracht worden seien und kein Grund für zusätzliche spezifische internistische und neurologische Begutachtungen bestehe. Ferner hielt sie dafür, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Person vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöge.

1.2    Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus (Urk. 1 S. 2 f.), dass sie an Herzbeschwerden leide und eine DDDR-Schrittmacher-Implantation habe durchführen lassen müssen. Zudem wies sie darauf hin, dass sie inzwischen auch psychisch erkrankt sei und sich bei Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ärztlicher Behandlung befinde. Dr. B.___ habe ihr aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem habe Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 16. Januar 2013 festgehalten, dass sie aus orthopädischer Sicht nur leichte nicht rückenbelastende Tätigkeiten zu 40-50 % ausführen könne. Überdies sei sie in letzter Zeit sehr oft in Ohnmacht gefallen und habe sich dabei kleinere Verletzungen zugezogen.

    Gegen die Anordnung einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ brachte sie sinngemäss vor (Urk. 1 S. 3), dass anstelle der rheumatologischen Begutachtung eine orthopädische oder neurologische Begutachtung anzuordnen sei. Ferner sei auch aufgrund der Ohnmachtsanfälle eine neurologische Untersuchung anzuordnen. Schliesslich machte sie geltend, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___ befangen seien.


2.

2.1    Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden können (Art. 44 ATSG).

2.2    Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen).

2.3    Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydisziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1).

2.4    Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).


3.

3.1    Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Fachrichtung durchzuführen, ist materieller Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen.

3.2    Unter E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht Folgendes aus: „Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“

3.3    Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 3/2), in welchem sie der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F33.1]) aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit in der Wäscherei wie auch für eine andere ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit attestierte, ist unter anderem zu entnehmen, dass im Jahr 2012 die Diagnose eines intermittierenden AVBlockes gestellt und der Beschwerdeführerin ein Schrittmacher eingesetzt worden ist. Ferner wird auch im Einwand vom 26. März 2014 (Urk. 8/51/1-2) sowie in der Beschwerde vom 13. Mai 2014 (Urk. 1) auf Herzbeschwerden beziehungsweise eine DDDR-Schrittmacher-Implantation hingewiesen. Zwar liegen keine internistischen Berichte vor, und auch die Beschwerdegegnerin hat, trotz vorliegender Hinweise auf eine mögliche Herzproblematik, keine weiteren Abklärungen getätigt. Somit kann die Frage, ob vorliegendenfalls eine bidisziplinäre oder eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist, aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Dennoch kann bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und keine interdisziplinäre Bezüge notwendig sind (E. 3.2).

3.4    Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin demnach allein schon im Zusammenhang mit der Herzproblematik (vgl. aber auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde) eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen sollen.

3.5    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. April 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


5.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. April 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich