Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00511




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining

Hendry Breining Rechtsanwälte

Sporrengasse 1, Postfach 671, 8201 Schaffhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, stürzte am 15. Oktober 1992 bei einem Reitunfall (Urk. 8/7/20, Urk. 8/7/8) und meldete sich am 25. August 1993 mit Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Oktober 1993 zu (Urk. 8/18).

    Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % eine ganze Rente ab November 1999 zu (Urk. 8/75/2 = Urk. 8/76/1). Mit Verfügung vom 29. November 1999 (Urk. 8/83) und - nach Eingang eines am 18. Dezember 2001 erstatteten MEDAS-Gutachtens (Urk. 8/108) - Mitteilung vom 15. Januar 2002 (Urk. 8/109) bestätigte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch. Mit Mitteilungen vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/119) und vom 12. Februar 2008 (Urk. 8/130) bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.

1.2    Mit Mitteilung vom 26. März 2014 stellte die IV-Stelle die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 8/147), wozu die Versicherte am 11. April 2014 Stellung nahm (Urk. 8/164).

    Mit Verfügung vom 24. April 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente (Urk. 8/165 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend per Datum der Sistierung die Rentenleistungen wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2014 mitgeteilt (Urk. 10), worauf diese am 6. Oktober 2014 noch einmal Stellung nahm (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur Begründung der angeordneten Sistierung aus, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten sei (S. 3 oben), und es sei deshalb möglich, dass die erfolgte Leistungszusprache rückwirkend neu beurteilt werde (S. 3 Mitte), dies angesichts von bei ihr eingegangenen Meldungen (S. 2 oben), der - im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren 2011 gemachten Angaben stehenden - Ergebnisse einer 2013 durchgeführten Observation (S. 2 Mitte) und der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abgegebenen Beurteilung (S. 2 unten).

1.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Begründung der Verfügung genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht (S. 7 f. Ziff. 6.3); damit sei ihr Gehörsanspruch verletzt (S. 24 ff. Ziff. 1). Sodann kritisierte sie den Observationsbericht in zahlreichen Punkten (S. 8 ff. Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen (S. 20 f. Ziff. 8) und sie habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen in der Eingabe vom 11. April 2014 auseinandergesetzt (S. 21 ff. Ziff. 9). Schliesslich machte sie geltend, es seien die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, gemäss deren lit. a Abs. 4 eine Revision bei mehr als 15-jährigem Rentenbezug nicht zulässig sei (S. 27 ff. Ziff. 2).

1.3    Strittig und zu prüfen ist somit, nebst einer allfälligen Gehörsverletzung, ob die vorläufige Leistungseinstellung rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der materielle Leistungsanspruch.


2.    

2.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par-teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

2.2    Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).

    Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

2.3    Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet werden könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Massnahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchteten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.).


3.

3.1    Vorab ist auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

    Rechtsprechungsgemäss ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, in der von ihr erlassenen Verfügung auf alles, was die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, einzugehen (vorstehend E. 2.1).

    So verhält es sich auch hier: Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, mit welcher Begründung sie die laufende Rente sistierte (vorstehend E. 1.1), und die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die entsprechende Verfügung sachgerecht anzufechten (Urk. 1).

    Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als nicht stichhaltig.

3.2    Keine Frage der vorläufigen Leistungseinstellung ist sodann die allfällige An-wendbarkeit der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Dennoch ist klarzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Irrtum befindet: lit. a der genannten Schlussbestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Renten, die bei einem der dort genannten Beschwerdebilder gesprochen wurden; sie können (oder müssen) abgeändert werden, auch wenn kein ordentlicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Die in Abs. 4 genannte Ausnahme bei langjährigem Rentenbezug betrifft nur solche Fälle, die überhaupt unter lit. a der Schlussbestimmungen fallen.

    Sollten sich seit der Rentenzusprache anspruchsrelevante Sachverhaltselemente in relevantem Mass verändert haben, wäre der Leistungsanspruch nach Massgabe von Art. 17 ATSG zu überprüfen, womit lit. a der Schlussbestimmungen (und damit auch die dort in Abs. 4 genannte Ausnahmeregelung) gar nicht zum Zuge käme.

3.3    Die grundsätzliche Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Sistierung einer Rente steht ausser Zweifel (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Ob sie im vorliegenden konkreten Fall zulässig ist, hängt von der vorzunehmenden Interessenabwägung (vorstehend E. 2.3) ab.

    Auszugehen ist dabei davon, dass für den Entscheid der Beschwerdegegnerin der am 14. Januar 2014 erstattete Observationsbericht (Urk. 8/149 = Urk. 9/1) mit zugehörigen Videoaufzeichnungen (Urk. 9/2) und deren Würdigung durch den Arzt des RAD (Urk. 8/157) massgebend waren.

3.4    Entgegen der Einschätzung durch den RAD kann nicht von einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen den der Rentenzusprache zu Grunde gelegten medizinischen Annahmen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

    Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hätte, zumal die Aufnahmen nicht besonders aufschlussreich sind: Die Beschwerdeführerin ist in nur wenigen alltäglichen Situationen - Restaurantbesuch, Fortbewegung auf der Strasse, ganz kurz im Büro - zu sehen. Bei diesen Gelegenheiten wirkt sie zwar nicht eingeschränkt, so dass es, jedenfalls für medizinische Laien, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit lediglich 30 % betragen sollte, wie dies die MEDAS-Gutachter seinerzeit attestierten.

    Zu beachten ist allerdings, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erster Linie aus psychiatrischer Sicht attestiert worden war (vgl. 8/108 S. 9 ff.). Und bereits im Rahmen der MEDAS-Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, zirka 10 Stunden pro Woche im eigenen Reisebüro tätig zu sein. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist zwar durchaus möglich, ist aber gestützt auf die Überwachung keineswegs offensichtlich.

3.5    Die - in Aussicht genommene - polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin erscheint allerdings dringend notwendig. Nach der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin nie mehr ernsthaft medizinisch abgeklärt. Auch ein Wechsel von der Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode wurde soweit ersichtlich nie - insbesondere auch nicht nach der Geburt der zwei Kinder - in Betracht gezogen.

    Ob eine aktuelle, den Regeln der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung genügende Beurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zu rückwirkenden Änderungen im Leistungsanspruch führen dürfte, lässt sich auf der Basis der bisher bekannten Umstände jedoch nicht sagen.

3.6    Vor diesem Hintergrund kann dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das erforderlich wäre, um das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch zu verdrängen.

    Die angeordnete Sistierung erweist sich deshalb als nicht ausreichend begründet, womit sie - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben ist.


4.    

4.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2014 aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Auszahlung der ihr zugesprochenen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher