Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00512




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 16. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, von Beruf Bäcker, meldete sich erstmals am 15. März 2002 unter Hinweis auf Fussbeschwerden bei langem Stehen (Gelenke) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach entsprechenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7/19) ab mit der Begründung, dass der Versicherte erst seit dem 27. Juni 2002 (Unfall vom 26. Juni 2002 [vgl. Urk. 7/35/25]) aus gesundheitlichen Gründen in erheblichem Masse arbeitsunfähig und somit die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei.

    Am 13. Mai 2003 (Urk. 7/21) ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Durchführung von beruflichen Massnahmen (vgl. u.a. Abschlussverfügung vom 19. März 2007 [Urk. 7/93]) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 7/106) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 %.

    Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/108/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/143; Prozess IV.2007.01044) ab.

    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (Urk. 7/39/50-53) hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % basierende Invalidenrente ab 1. Februar 2004 zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache war mit Entscheid vom 14. Mai 2007 (Urk. 7/39/54-61) abgewiesen worden.

1.2    Nachdem das Kantonsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/132) diesen Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen hatte, schlossen die SUVA und der Versicherte am 30. April 2009 einen Vergleich (Urk. 7/147). Dieser umfasste insbesondere folgende Punkte: Invaliditätsgrad: 21 %; massgebender Jahresverdienst: Fr. 64'782.--; Validenlohn: Fr. 64'985.--; Invalidenlohn: Fr. 51'532.--.

1.3    Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 7/151) trat die IV-Stelle auf ein neuerliches Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Rente (datierend vom 2. Juni 2009 Urk. 7/137) nicht ein mit der Begründung, er habe eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht.

1.4    Am 12. März 2013 stellte der Versicherte abermals ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/153). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/164-180) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/181) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 %.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker aus gesundheitlichen Gründen bereits seit Juni 2002 nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich angepassten Tätigkeit habe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb der Rentenanspruch mit Verfügung vom 11. Juli 2007 verneint worden sei. Aufgrund der Beschwerden nach der Operation vom 25. April 2012 (Implantation einer OSG-Prothese) habe er sich neu angemeldet (Gesuch vom 12. März 2013). Die medizinischen Abklärungen hätten zwar ergeben, dass es nach der genannten Operation zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Spätestens ab 25. April 2013 sei ihm eine körperlich leichte Tätigkeit aber wieder zumutbar. Ausgehend von einem statistisch ermittelten Valideneinkommen als Bäcker von Fr. 69‘337. und einem ebenfalls statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 62‘468. ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Die Vornahme eines sogenannten leidensbedingten Abzuges vom ermittelten Invalideneinkommen sei nicht begründet.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er auf eine körperlich angepasste Tätigkeit angewiesen sei. Damit erziele er einen Monatslohn von Fr. 3‘701., was bedeutend weniger sei, als der Betrag von Fr. 5‘205., von dem in der angefochtenen Verfügung ausgegangen werde [Fr. 62‘468./12]). Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin sei realitätsfremd. Man soll ihm doch sechs Arbeitsplätze aufzeigen, an denen er mit seinen gesundheitlichen Beschwerden als ungelernter Arbeitnehmer Fr. 62‘468. verdienen würde. Einen solchen Arbeitsplatz würde er sofort annehmen. Die Berechnung sei auch deshalb nicht korrekt, weil kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Schliesslich habe die SUVA einen Invaliditätsgrad von 21 % errechnet. Sein (ehemaliger) Rechtsanwalt komme auf einen Invaliditätsgrad von rund 28 %.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Oberarzt Dr. med. Y.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Universitätsklinik B.___ führten in ihrem Bericht vom 25. April 2013 (Urk. 7/157/3-4) aus, dass sich der Beschwerdeführer planmässig zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ (vgl. auch den Bericht der Operation vom 25. April 2012 [Urk. 7/154]) vorgestellt habe. Er berichte, dass er insoweit beschwerdefrei sei. Ab und an bemerke er beim Treppensteigen Schmerzen im Bereich der distalen lateralen Fibula. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nach langem Verlauf sehr zufrieden mit dem postoperativen Ergebnis. Ein Jahr nach der Implantation einer OSG-Prothese links sei der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei und könne unter Vollbelastung flüssig gehen. Es bestünden beim Treppensteigen leichte Restbeschwerden im Bereich der distalen Fibula. Die OSG-Beweglichkeit betrage für die Dorsalextension/Plantarflexion 8040°. Dies sei nach langem und schwerem Verlauf zufriedenstellend.

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (Urk. 7/157/1).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 26. August 2013 dahingehend, dass mit der gestellten Diagnose eines Status nach Implantation einer Revisionsendoprothese rechtes oberes Sprunggelenk am 25. April 2012 bei Lockerung der Primärprothese (2. April 2003) bei Sekundärarthrose nach OSG- und Calcaneusfraktur (25. Juni 2002) ein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Arbeitsfähigkeit betrage für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seit Juni 2002 dauerhaft 0 %. In einer angepassten leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Durch die Implantation der Revisionsendoprothese des rechten oberen Sprunggelenks sei es zunächst für die Dauer der akutmedizinischen Phase zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger als ein Jahr lang (Urk. 7/163/3-4).


4.    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 25. April 2012 (vorübergehend) verschlechtert hatte (was einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse entspricht) und dass ihm eine körperlich schwere oder mittelschwere Arbeitstätigkeit (bereits seit geraumer Zeit) nicht mehr zumutbar ist. Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte Arbeit zu 100 % möglich ist. Der Beschwerdeführer übt denn auch tatsächlich eine solche Tätigkeit aus (vgl. etwa Urk. 1, Urk. 3/2 und Urk. 7/168/12). Die Kritik des Beschwerdeführers zielt vielmehr auf die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ab.


5.

5.1    Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘337. aus (vgl. Urk. 7/162).

    Gemäss LSE 2010 betrug der Lohn bei der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Jahr 2010 für Männer (Tabelle TA1 Ziff. 10) monatlich Fr. 5‘602.. Hochgerechnet auf das Jahr 2013 (Nominallohnentwicklung; Indexstand Männer 2010: 2151; 2013: 2‘204) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden (Herstellung von Nahrungsmittel und Tabakerzeugnissen, Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03. 02. 03. 01. 04. 01) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 72‘668.80 (= Fr. 5‘602. x 12 x 42,2/40 x 2‘204/2151).

5.2

5.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

5.2.2    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).

5.2.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.2.4    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist - grundsätzlich der Berechnung in der angefochtenen Verfügung folgend - vom Tabellenwert TA1 der LSE 2012 für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in der Höhe von Fr. 4‘901. auszugehen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung (Index 2010: 2‘151; Index 2013: 2‘204) errechnet sich ein Einkommen von Fr. 62‘822.20 (= Fr. 4‘901. x 12 x 41,7/40 x 2‘204/2‘151).

    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug vom statistisch ermittelten Wert vor. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer noch ein weites Betätigungsfeld offen steht und ihm jede körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % möglich ist, erscheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug zugestanden werden sollte, könnte ein solcher angesichts der Umstände nicht mehr als 10 % betragen. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘540. (= 0.9 x Fr. 62‘822.20). Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 72‘668.80 errechnete sich diesfalls ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 %.

5.2.5    Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich sei, eine Anstellung zu finden, in der er das statistisch ermittelte Invalideneinkommen erzielen könne, ist im vorliegenden Kontext nicht zielführend. Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/143 S. 3; Prozess Nr. IV.2007.01044) wurde auf das Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes hingewiesen. Danach ist nicht die konkrete Verdienstmöglichkeit ausschlaggebend, sondern eine solche bei intaktem Verhältnis von Angebot und Nachfrage.

    Schliesslich kann auch nicht auf den vom Beschwerdeführer erzielten tatsächlichen Lohn abgestellt werden. Die in E. 5.2.2 genannten, dafür notwendigen Bedingungen sind nicht erfüllt, weil das erzielte Einkommen zu sehr vom statistisch ermittelten Einkommen abweicht. Hinzu kommt, dass die Angabe in der Beschwerdeschrift (vgl. auch Urk. 3/2), wonach der Beschwerdeführer monatlich Fr. 3‘701. (13 x) verdiene (mithin jährlich Fr. 48‘113.), Bonuszahlungen und weitere Zulagen (etwa Schichtzulagen) unberücksichtigt lässt. Der in den Akten liegende Lohnausweis für das Jahr 2012 weist vielmehr ein Einkommen von Fr. 50‘963. aus (Urk. 7/168/12). Selbst bei (hypothetischer) Zugrundelegung dieses Einkommens beziehungsweise des beschwerdeweise geltend gemachten Einkommens ergäben sich immer noch rentenausschliessende Invaliditätsgrade von rund 30 % beziehungsweise 34 %.

    Auch der ehemals vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt errechnete lediglich einen Invaliditätsgrad von 27,8 % und hielt im Ergebnis korrekt fest, dass ein Rentenanspruch nicht gegeben sei (Urk. 3/3).

5.3    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 500. festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker