Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



IV.2014.00513




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete bei der Y.___ GmbH, als er sich am 12. März 2008 bei einem Treppensturz verletzte (Urk. 7/12/27). Seit November 2008 befindet er sich im Strafvollzug (Urk. 7/5). Am 10. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf „Wirbelsäule, Rückenschmerzen“ (Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/21-22) – mit Verfügung vom 28. März 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/23 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. September 2014 holte das Gericht weitere Arztberichte ein (Urk. 13), welche am 1. Oktober 2014 (Urk. 16) beziehungsweise am 20. Oktober 2014 (Urk. 17) erstattet wurden. Die Parteien nahmen hierzu am 17. November 2014 (Urk. 21) und am 14. Januar 2015 (Urk. 26) Stellung. Die Stellungnahmen wurden den Parteien gegenseitig am 21. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), es lägen aus ärztlicher Sicht zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht längerdauernd beeinträchtigten beziehungsweise therapierbar seien (vgl. auch Urk. 6 mit Hinweis auf Urk. 7/20/5-6). Aus den vom Gericht beigezogenen Berichten gehe hervor, dass überwiegend wahrscheinlich keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ausgewiesen sei.

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin weise auf eine ganze Reihe von Diagnosen hin, ohne fachkundig geprüft zu haben, ob diese eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Es sei daher ein haltloser und nicht nachvollziehbarer Schluss beziehungswiese eine blosse Behauptung, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz der angeführten Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter, die Arbeitsfähigkeit in relevantem Masse einschränkender Gesundheitsschaden vorliege. Ebenso wenig werde begründet, inwiefern die Diagnosen mit partiellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen therapierbar seien (S. 3 f.).

    Es sei unabdingbar, dass ein polydisziplinäres Gutachten (Gastroenterologie und Hepatologie, Augenklinik, Orthopädie/Rücken) eingeholt werde (Urk. 26 S. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Recht verneint hat.


3.

3.1    SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 2. Oktober 2008 fest (Urk. 7/12/18-22), bis auf einen Ellbogenstreckausfall rechts und eine leichte paravertebrale Verspannung lumbal sei der Status völlig unauffällig (S. 4 oben). Anlässlich der Untersuchung gebe sich der Beschwerdeführer sehr selbstlimitierend, zurückhaltend und ohne Freude an Bewegung. Pathologische klinische Befunde könnten bis auf die erwähnten Einschränkungen am rechten Ellbogen keine erhoben werden. Aufgrund der eindeutigen Situation  unauffällige bildgebende Abklärungen, unauffällige klinische Befunde  bestehe ab 6. Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2010 (Urk. 7/8/17) folgende Diagnosen:

- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 links

- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei mediobilateraler Diskushernie C6/7

- Arthrose im Humero-Ulnargelenk rechts

- chronische Hepatitis B, Hbs-Ag-Trägerstatus, sonographisch Steatosis hepatis, leichte Splenomegalie

    Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Rückenschmerzen bei für sein Alter recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule (HWS) als auch der Lendenwirbelsäule (LWS). Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage, rückenbelastende Tätigkeiten aB.___uführen. Ausserdem sollte er repetitive Bewegungen meiden und auf wechselnde Körperpositionen achten können.

3.3    Im Bericht der Klinik für Urologie am Universitätsspital B.___ vom 4. Februar 2012 (Urk. 7/13/3-4) wurden folgende Diagnosen genannt:

- Status nach Urethritis

- Status nach möglicher Chlamydienurethritis vor drei Monaten (extern)

- Verdacht auf Inguinalhernie links bei positivem Hustenanprall links

- Verdacht auf Miktionsstörung (mehrgipflige Flowkurve)

    Die Uroflowmetrie zeige eine pathologische mehrgipflige Miktion. Zystoskopisch bestehe keine infravesikale Obstruktion. Die gestörte Harnblasenentleerung bleibe unklar „(DD iatrogen?)“. Wegen der milden Nebenhodenschmerzen sei eine symptomatische Therapie angezeigt. Zudem sei eine viszeralchirurgische Beurteilung zum Ausschluss einer operationswürdigen Inguinalhernie links zu empfehlen. Sollten Miktionsbeschwerden objektiv persistieren, könnte im Verlauf allenfalls eine urodynamische Untersuchung diskutiert werden. Da der Beschwerdeführer aktuell die Blase restharnfrei entleeren könne, werde vorderhand auf weitere Untersuchungen verzichtet.


3.4    Mit Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 7/15/15-17) stellten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___ folgende Diagnosen:

- chronische HBe-Ag negative Hepatitis B Genotyp D, Erstdiagnose 2001

- inaktiver Trägerstatus

- Adipositas, BMI 35.9 kg/m2

- Verdacht auf Lebersteatose bei hyperechogenem Lebergewebe

- Hypoechogene Leberherde in Segment II, VI/VII und VIII

- im MRI vom 21. Dezember 2010 als Hämangiome beurteilt

    Der Beschwerdeführer sei betreffend Leber asymptomatisch. Er habe im Fernsehen gesehen, dass es Behandlungen der Hepatitis gäbe und möchte daher eine Therapie. In Bezug auf die Adipositas mit Verdacht auf Fettleber sei (gerade auch angesichts der Hepatitis B) eine Gewichtsreduktion wünschenswert. Bei chronischer Hepatitis B befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor im inaktiven Carrier-Status mit normalen Transaminasen und (grenzwertiger) Viruslast von 2.300 lE/ml. Bei diesem Befund sei (vorbehältlich der geplanten Fibroscan-Messung) das Risiko sehr gering, eine Leberfibrose zu entwickeln, so dass eine Therapie nicht empfohlen werde.

    Am 14. März 2012 (Urk. 7/15/20) befanden die Ärzte, es gebe keinen Anhalt für eine fortgeschrittene Leberfibrose. Das Procedere sei bereits mit Bericht vom 11. November 2011 (vgl. oben E. 3.4.1) festgelegt worden.

    Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 16) wiederholten die Ärzte die gestellten Diagnosen und fügten als zusätzliche Diagnose Hämorrhoiden Grad I (erstmalig 2012 festgestellt) an. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 14. März 2012 hätten keine gastroenterologischen oder hepatologischen Erkrankungen vorgelegen, die eine Arbeitsunfähigkeit – in welcher Tätigkeit auch immer - begründeten.

3.5    Im Bericht der Ärzte der Augenklinik am B.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 7/17) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- linkes Auge: Pinguekulitis nasal seit 5. Juli 2012, ohne wesentliche Besserung unter FML Neo Augentropfen

- Keratokonus beidseits, links mehr als rechts

- Zustand nach viraler Keratokonjunktivitis Mitte 2011

    Es zeige sich aktuell keine ausgeprägte Progredienz des Keratokonus. Ein corneales Crosslinking sei deshalb in dieser Situation noch nicht indiziert. Es sollte jedoch die Anpassung von formstabilen Kontaktlinsen vorgenommen werden, wodurch der Visus von aktuell rechts 0.8 und links 0.6 beidseits mit subjektiver Refraktion allenfalls noch verbessert werden könne.

    Im Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 17) erklärten die Ärzte, beim Keratokonus handle es sich um eine meist im Verlauf der ersten Lebensdekaden manifest werdende, langsam voranschreitende Erkrankung der Hornhaut, welche sich aber, wenn nicht stark ausgeprägt, ab der zweiten oder dritten Lebensdekade stabilisieren könne. Ein Keratokonus führe zu einer Visusminderung, die die Arbeitsfähigkeit, je nach Anforderungsprofil der Tätigkeit in visueller Hinsicht, unterschiedlich stark einschränken könne. Mit einer entsprechend angepassten Brille habe sich der Visus des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Konsultation rechts auf rund 0.9 und links auf rund 0.7 korrigieren lassen. Mittels Anpassung formstabiler Kontaktlinsen könne der Visus möglicherweise noch weiter angehoben werden.

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, das Tragen von formstabilen Kontaktlinsen bei der Tätigkeit als Gipser müsse aufgrund der Staubbelastung als wenig geeignet bezeichnet werden. Ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tätigkeit als Gipser ausreichten, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Anpassung einer Brillenkorrektur wäre sinnvoll, müsse aber vom Beschwerdeführer gut toleriert werden. Das allfällige Auftreten von Schwindel beim Tragen einer Brille sei gerade bei Arbeiten auf Gerüsten gefährlich. Eine explizite Attestierung der Arbeitsfähigkeit bedingte eine gezielte Konsultation mit ebendieser Fragestellung.


4.

4.1    Aus den medizinischen Berichten diverser Fachbereiche geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung stand oder immer noch steht.

4.2    Aufgrund einer chronischen Hepatitis B und hypoechogenen Leberherden wird der Beschwerdeführer seit längerem in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie am B.___ behandelt. Die Ärzte stellten im Bericht vom 1. Oktober 2014 (E. 3.4) fest, dass anlässlich der letzten Untersuchung im Oktober 2012 aufgrund der von ihnen behandelten Leiden keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit verschlechtert hat, kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls aber fand zwischen dem letzten Kontrolluntersuch im Oktober 2012 und der Berichterstattung vom 1. Oktober 2014 offensichtlich keine spezialärztliche Behandlung statt, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in Bezug auf die in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie behandelten Leiden unwahrscheinlich ist.

4.3    Was die Rückenbeschwerden anbetrifft, stellte Dr. Z.___ (E. 3.1) im Oktober 2008 fest, dass bei unauffälligen bildgebenden Abklärungen und unauffälligen klinischen Befunden eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eineinhalb Jahre später erachtete zwar Dr. A.___ (E. 3.2) den Beschwerdeführer aufgrund chronifizierter Rückenschmerzen und degenerativer Veränderungen an HWS und LWS in einer rückenbelastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Allerdings ergab das von ihr veranlasste MRI der HWS, BWS und LWS vom 11. Mai 2009 gegenüber den Voraufnahmen von August 2008 keinen Befundwandel (vgl. Bericht der Uniklinik C.___, Orthopädie, vom 15. Mai 2009, Urk. 7/8/18), weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

    Arztberichte, die darüber Auskunft geben könnten, ob sich bezüglich der Rückenbeschwerden eine Verschlechterung eingestellt hat, fehlen in den Akten. Dr. A.___ teilte unter Hinweis auf den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit zwei Jahren nicht mehr in ihrer Behandlung war (Urk. 7/4/5). Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin bemüht, Einblick in die Strafgerichtsakten zu erhalten. Ob sie sich betreffend Gesundheitszustand an den zuständigen Gefängnisarzt gewandt hat und damit ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist, kann nicht beurteilt werden. Obwohl der Beschwerdeführer massive Rückenschmerzen erst in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 26) geltend machte, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.4    Die Ärzte der Augenklinik am B.___ (E. 3.5) führten aus, das Tragen von formstabilen Kontaktlinsen, die den Visus möglichweise noch weiter anheben könnten als eine entsprechend angepasste Brille, sei für eine Tätigkeit als Gipser aufgrund der Staubbelastung wenig geeignet. Darüber, ob die Visuswerte ohne Korrektur für die Ausübung der Tätigkeit als Gipser ausreichten und darüber, welche Wirkung mit einer Brillenkorrektur erreicht werden könnte, konnten sie keine Auskunft geben, weil sich die Frage der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Konsultationen nie gestellt hatte. Aus diesem Grund empfahlen sie eine zusätzliche Untersuchung.

4.5    Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme. Angesichts der sich in den Akten befindlichen doch nicht mehr ganz aktuellen Berichte und den diversen Gesundheitsschäden rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise (internistisch, gastroenterologisch/hepatologisch, orthopädisch/rheumatologisch und ophtalmologisch) abzuklären.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom 3. Februar 2015 einen Aufwand von 19.3 Stunden und Barauslagen von Fr. 184.50 geltend (Urk. 29).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 19.3 Stunden für die Beschwerdeschrift und eine weitere Stellungnahme als überhöht.

Angesichts der infolge Strafvollzugs erschwerten Instruktion, der zu studierenden lediglich 27 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der beiden 4 beziehungsweise 2 Textseiten umfassenden Rechtsschriften, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für bis Ende 2014 angefallene Bemühungen und von Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 und 29

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher