Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00514 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___, Mutter zweier 1987 und 1990 geborener Kinder und ausgebildete Apothekerin, leidet seit 1993 an einer primär schubartig und sekundär progredient verlaufenden Multiplen Sklerose, bei Erstdiagnose im Jahr 2007 (Urk. 8/11/7 und Urk. 8/94/10). Am 1. November 2007 wurde sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/31-32). In der Folge meldete sie sich am 2. September 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Multiple Sklerose sowie eine dadurch verursachte Paraplegie mit Spastik bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Diese sprach ihr mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Verfügungen vom 10. September 2009 [Urk. 8/33-36 und Urk. 8/50-51]; vgl. auch die Bestätigungen der Rente und der Hilflosenentschädigung vom 8. beziehungsweise 7. April 2011 [Urk. 8/97-98] und die Bestätigung der Rente vom 20. Mai 2014 [Urk. 8/161]).
Auf Antrag der Versicherten gewährte ihr die IV-Stelle für den Einbau eines Sitztreppenliftes vom Untergeschoss (UG) zum Erdgeschoss (EG) sowie vom EG zum Obergeschoss (OG) mit Verfügung vom 24. November 2009 eine teilweise Kostengutsprache im Umfang von Fr. 24‘500.-- für die leihweise Abgabe des Treppenliftes zuzüglich Prüfungsgebühren von Fr. 692.60 und Fr. 559.40 für den elektrischen Anschluss. Ausserdem erteilte sie Kostengutsprache für ein Service-Abonnement im Umfang von höchstens Fr. 485.-- pro Jahr (Urk. 8/58). Zufolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ersuchte die Versicherte am 28. September 2012 um Kostenübernahme für den Ersatz der Sitztreppenliftanlage durch zwei Plattformlifte (Urk. 8/129). Sie legte ihrem Gesuch die Offerten der von ihr bevorzugten und mit weniger Eingriffen in die bestehende Struktur einhergehenden Kostenvoranschläge bei (Urk. 8/126-128). Nach Abklärung vor Ort durch einen Mitarbeiter der A.___-Hilfsmittelberatung für Behinderte (Bericht vom 1. November 2013, Urk. 8/139) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 8/143). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2014 Einwand (Urk. 8/146) und reichte hierfür das Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation der Y.___ vom 6. Juni 2012 (Urk. 8/148) sowie die Stellungnahme der Firma Z.___ vom 6. Januar 2014 (Urk. 8/147) ein. Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme durch die A.___ (Bericht vom 10. März 2014, Urk. 8/152) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Reparatur und Unterhalt der neuen Treppenliftanlage bis am 2. Oktober 2018 sowie für den Abschluss eines Service-Abonnements im Umfang von jährlich höchstens Fr. 485.-- (Mitteilung vom 28. März 2014; Urk. 8/154). Demgegenüber wies sie das Gesuch um Kostenübernahme für den Plattformlift mit Verfügung vom 31. März 2014 wie vorbeschieden ab (Urk. 8/153).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere die Kosten für die Plattformliftanlage zu vergüten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 11-12) hielt die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2014 replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Am 21. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 24. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um vollständige und hinsichtlich der Etagen angeschriebene Grundrisspläne jedes einzelnen Stockwerkes nachzureichen (Urk. 18). Nach einmalig erstreckter Frist (Urk. 20) reichte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 (Urk. 21) die Grundrisspläne sowie eine Fotoansicht des Wohnhauses ein (Urk. 22). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 setzte das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis, dass es bei vorläufiger Würdigung der Akten und umfassender Beurteilung der Sachlage die Voraussetzungen für die Abgabe eines Hilfsmittels gemäss Ziff. 13.05* HVI aus anderen als in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen als nicht gegeben betrachten könnte. Den Parteien wurde deshalb Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Begründung Stellung zu nehmen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Januar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin reichte nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 24-25 und Urk. 27) am 4. April 2016 eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
1.3 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 214 E. 2c, mit Hinweisen). Demgegenüber setzt der Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und wird durch den Bezug einer ganzen Rente nicht ausgeschlossen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung lediglich, dass das Hilfsmittel eine beachtliche Tätigkeit ermöglicht, wobei die Auslegung dieses Begriffes aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens zu erfolgen hat (BGE 122 V 217 E. 4c/aa, 117 V 273 f. E. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 f. E. 2b/bb; vgl. auch KHMI Rz. 1019). Sind die Hilfsmittel für die Tätigkeit im Haushalt jedoch kostspielig, so setzt die Praxis in der Regel eine Arbeitsfähigkeitssteigerung um etwa 10 % voraus (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] Rz. 1019).
1.4 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an, so hat sie gestützt auf Art. 21bis IVG und Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung entstanden wären.
1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen der versicherten Person zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Person nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihren abweisenden Entscheid mit dem Selbstverschulden der Beschwerdeführerin. So habe sich diese ungeachtet der Beurteilung vom 21. Juli 2009 (im Zusammenhang mit der Sitzliftanlage) aus ästhetischen Gründen gegen eine durchführende Anlage entschieden. Diese beiden Sitzlifte hätten nunmehr, wie vorausgesagt, nicht mit der inzwischen notwendig gewordenen Plattform nachgerüstet werden können. Da sich die Beschwerdeführerin damals gegen ihre Empfehlung und für eine Sitztreppenliftvariante entschieden habe, könnten die nunmehr entstandenen Kosten für die jetzt notwendig gewordene Neuversorgung nicht übernommen werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dagegen vor, es liege kein Selbstverschulden im Zusammenhang mit den neu entstandenen Kosten für die Plattformanlage vor. Ursprünglich sei aus Sicherheitsüberlegungen kein durchgehender Sitzlift eingebaut worden; die Liftschiene hätte bei der Eingangstüre eine Stolperfalle für Passanten dargestellt. Sodann wäre ein durchgehender Plattformlift aufgrund der beengten Raumsituation gar nicht möglich gewesen. In diesem Sinne hätte auch ein durchgehender Sitzlift im Nachhinein nicht umgerüstet werden können. Als sie 2008 eine Sitzliftanlage habe einbauen lassen, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass sich ihr Gesundheitszustand in so kurzer Zeit so rapide verschlechtern würde, weshalb sie sich für die viel kostengünstigere Variante einer Sitzliftanlage entschieden habe. Damit habe sie sogar im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG (vgl. BGE 124 V 20 E. 1, 25 E. 2a, je mit Hinweisen) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 110 V 51 E. 3c). Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses" (so BGE 110 V 51 E. 3c, BGE 112 V 99 E. 1a, BGE 117 V 295 E. 2a und BGE 122 V 244 E. 2a ["partie du rapport juridique déterminé par la décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. in diesem Sinne BGE 118 V 313 f. E. 3b; ferner BGE 119 V 350 E. 1b sowie MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). Sache des Richters bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen) erfüllt sind (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE 110 V 51 E. 3c und BGE 122 V 244 E. 2a) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad (BGE 110 V 52 E. 3d), die Rentenberechnung und der Rentenbeginn (unveröffentlichte Urteile M. vom 15. Mai 1995 und M. vom 25. April 1994; anders noch, aber im Ergebnis gleich BGE 98 V 34 E. 1a). Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 106 V 92 E. 1). Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416).
3.2 Die angefochtene Verfügung beinhaltet den Anspruch auf das Hilfsmittel in Form einer Kostengutsprache für den Einbau eines Plattformlifts (Urk. 2). Gleichzeitig gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2014 Kostengutsprache für die Reparaturen und Unterhaltskosten für die neue Treppenliftanlage „weiterhin bis 2. Oktober 2018“ (Urk. 8/154). Auch wenn dieser Teil der Hilfsmittelversorgung nicht angefochten wurde, so sind die Unterhaltskosten dennoch Teil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses, nämlich des Anspruchs auf Hilfsmittelabgabe in Form eines Treppenliftes. Die Mitteilung vom 28. März 2014 ist demnach, wenn auch nicht Teil des Streitgegenstandes, als integraler Teil der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 zu beachten und damit der richterlichen Prüfung unterworfen. Eine Teilrechtskraft für den gewährten Anspruch in Form von Reparatur- und Unterhaltskosten besteht nicht. Dabei ist irrelevant, dass dieses Rechtsverhältnis (Hilfsmittel) durch mehrere materiell-rechtliche Verfügungen (Mitteilung vom 28. März 2014 und Verfügung vom 30. März 2014) geregelt wird. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Zusprache einer befristeten Rente, bei welchem Rechtsverhältnis einzig die Befristung, das heisst die Aufhebung der Rente streitig ist (vgl. BGE 131 V 164; vgl. e contrario auch Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 1).
4.
4.1 Dass die Beschwerdeführerin seit 2008 vollständig auf den Rollstuhl angewiesen ist (Urk. 8/20/1), ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. den Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 12. Dezember 2008 [Urk. 8/11/7-9]). Sie bewohnt seit Jahren zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn sowie ihrer Mutter ein Einfamilienhaus mit drei Stockwerken (UG, EG und OG), wobei die Mutter in einer Einliegerwohnung im EG zu Hause ist (Urk. 8/20/3, Urk. 8/81/2 und Urk. 22/1). Gemäss Bericht vom 23. Februar 2009 zur Hilfsmittelabklärung für einen Treppenlift gab die Beschwerdeführerin an, froh zu sein, im Oberkörper und in den Armen/Händen noch beweglich zu sein. Die Kraft sei jedoch vermindert (Urk. 8/20/1). Mit dem Treppenlift sei es ihr möglich, die Wäsche in Portionen in die Waschküche zu transportieren (Urk. 8/20/6) – Waschmaschine und Tumbler befinden sich im UG (Urk. 8/20/4), während sich die Küche, das Wohnzimmer, das Esszimmer, Bad/WC und das von der Beschwerdeführerin benutzte Schlafzimmer im OG befinden (Urk. 22/1). Sie könne die Wäsche in die Waschmaschine legen, herausnehmen und in den Tumbler legen. Die Wäsche aufzuhängen, sei ihr nicht mehr möglich; dies übernähmen der Ehemann oder der Sohn. Die Bügelarbeiten habe bereits früher aus zeitlichen Gründen eine Frau (3 Stunden pro Woche) übernommen (Urk. 8/20/6). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, ohne Treppenlift erreiche die Beschwerdeführerin im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ eine Einschränkung von 70 %, mit dem Treppenlift eine solche von 30 % (Urk. 8/20/6), was einer Verbesserung von 40 % entspricht. Mit Blick auf die Gewichtung des Bereiches „Wäsche und Kleiderpflege“ von 12 % im Verhältnis zum gesamten Aufgabenbereich resultierte daher eine spezifische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 4,8 %.
4.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederungswirksamkeit eines Aufrichtrollstuhls wurde die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2011 erneut vor Ort abgeklärt (vgl. Abklärungsbericht vom 17. Januar 2011; Urk. 8/81). Dabei gab sie zur Auskunft, eine fortschreitende Schwäche in den Armen/Händen habe zu einer massiven Zunahme der Einschränkungen im Bereich Kochen geführt. Mit dem ihr für einige Tage zur Verfügung gestellten Aufrichtrollstuhl habe sie praktisch wieder alle Tätigkeiten im Küchenbereich übernehmen können, welche sie vorher aufgrund der zunehmenden Schwäche in den Armen und Händen beziehungsweise der mangelnden Fähigkeit, die Arme über längere Zeit hochzuheben, nicht mehr habe ausführen können. So sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Küchenkombination zu reinigen, in einer Pfanne zu rühren, das Gemüse/den Salat zu waschen, sonstige Vorbereitungen für die Mahlzeiten zu tätigen oder Backofen und Steamer zu bedienen (Urk. 8/81/4).
Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ konnte die Beschwerdeführerin durch den zur Verfügung gestellten Aufrichtrollstuhl allerdings nicht erzielen; sie war nicht in der Lage, diesen über den Treppenlift (Sitzlift) ins Untergeschoss zu transportieren (Urk. 8/81/5). Es blieb gemäss Abklärungsbericht bei der bisherigen Einschränkung im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ von 30 % (Urk. 8/81/5), woraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche mit den bisherigen Hilfsmitteln (Rollstuhl und Sitzlift) weiterhin waschen und im Tumbler trocknen konnte.
4.3 Am 28. September 2012 beantragte die Beschwerdeführerin Kostenübernahme für den Einbau von Plattformliften und begründete ihr Gesuch damit, immer mehr Mühe mit dem Transfer (vom Rollstuhl auf den Sitzlift und umgekehrt) zu haben (Urk. 8/129). In der fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 1. November 2013 wurde zum Einbau des Plattformlifts ausgeführt, ein Anspruch gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang sei ihres Erachtens nicht gegeben, darüber müsse jedoch die Beschwerdegegnerin entscheiden. Jedenfalls sei ein Anspruch für den zweiten Treppenlift vom EG ins UG genau zu überprüfen; die damit erschlossenen Räume wie Büro und Waschküche seien für die Beschwerdeführerin nicht zwingend notwendig. Bei der Alltagsbewältigung sei sie zudem auf fremde Hilfe angewiesen. Auch habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob ein Abzug für den bereits bezahlten Sitztreppenlift gemacht werden könne. Es würden daher drei Varianten vorgeschlagen (Urk. 8/139/3).
5.
5.1 Es ist zu prüfen, inwieweit die Plattformliftanlage bestimmt und geeignet ist, im wesentlichen Umfang zur Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt beizutragen oder inwieweit diese der Selbstsorge dient (vgl. E. 1.2).
5.2
5.2.1 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 4. April 2016 (Urk. 28 S. 3) kann im Aufgabenbereich „Ernährung“ nicht von einer 8%igen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch den Einbau eines Treppenlifts ausgegangen werden.
Im Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/20) wurde zwar eine Verbesserung in diesem Umfang durch den Einbau eines Sitzliftes veranschlagt, allerdings erscheint nicht ganz nachvollziehbar, welche Aufgaben dabei letztendlich berücksichtigt wurden. Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 sämtliche Aufgaben auf, welche die Beschwerdeführerin in der Küche selbst noch verrichten konnte oder eben nicht. Diese Aufgaben waren jedoch bei der zu beurteilenden Frage, ob mit dem Einbau eines Treppenlifts (vom OG ins EG und vom EG ins UG) eine Verbesserung im Aufgabenbereich erzielt werden könnte (Urk. 8/20), nicht zu berücksichtigen, wurden die besagten Aufgaben doch ausschliesslich in der Küche ausgeführt. Relevant für eine Verbesserung im Aufgabenbereich war aber der Transport von Nahrungsmitteln und Getränken vom Keller in die Küche. Hierzu gab die Beschwerdeführerin zur Auskunft, hin und wieder müsse sie vom Keller Nahrungsmittel oder Getränke aus dem Vorrat holen. Sie könne die Treppen ohne Sitzlift nicht bestreiten. Sie müsse warten, bis der Ehemann oder der Sohn nach Hause komme, oder das Menü anpassen (Urk. 8/20/6). Ob die Abklärungsperson tatsächlich bloss den Transport der Nahrungsmittel und Getränke bei der veranschlagten Verbesserung von 8 % berücksichtigte oder nicht, lässt sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Doch selbst wenn dem so sein sollte, erweist sich eine 8%ige Verbesserung als nicht plausibel.
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
Nach dem Gesagten ist dem Ehemann oder dem Sohn der Beschwerdeführerin zumutbar, die Nahrungsmittel und Getränke für die Familie rechtzeitig aus dem Keller zu holen. Es handelt sich dabei um keinen grossen Zusatzaufwand; schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, sie hole bloss hin und wieder etwas aus dem Keller. Auch ist es der Familie unter den gegebenen Umständen zumutbar, einen kleinen Vorrat im OG anzulegen, sodass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Bedarfs jederzeit über die notwendigen Lebensmittel oder Getränke verfügen kann.
5.2.2 Davon, dass die Beschwerdeführerin mit dem Einbau eines Plattformlifts vom EG ins UG eine anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeitssteigerung von etwa 10 % erreichen könnte, ist nicht auszugehen. Der einzig relevante Aufgabenbereich im UG betrifft die Besorgung der Wäsche (Waschmaschine sowie Tumbler füllen und entleeren). Gemäss Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 wurde die mit dem Einbau eines Sitzlifts erzielbare Verbesserung mit 4,8 % veranschlagt (vgl. E. 4.1). Angesichts der Progredienz der MS-Erkrankung dürfte dieser Wert beim Einbau des Plattformlifts sicherlich nicht gestiegen sein, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kraftverlust in den Armen hinnehmen musste (vgl. E. 4.2), was letztlich auch zur Mühe beim Transfer vom Rollstuhl auf den Sitzlift (und umgekehrt) führte und den Einbau eines Plattformliftes überhaupt erforderlich machte (E. 4.3). Daraus ergibt sich, dass es für eine Kostenübernahme des Plattformliftes vom EG ins UG bei Weitem an der Beachtlichkeitsschwelle von 10 % mangelt (KHMI Rz. 1019). Die gilt insbesondere auch angesichts der Gesamtkosten des anbegehrten Hifsmittels von Fr. 65’939.90.
5.2.3 Im Übrigen befinden sich sämtliche Räume, welche die Beschwerdeführerin für allfällige Haushaltsarbeiten (insbesondere Küchenarbeiten) aufsuchen müsste, auf einer Ebene mit dem Wohnbereich im OG (Urk. 22/1). Damit fördert auch der Plattformlift vom EG ins OG die Eingliederung im Haushalt nicht, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz für die Plattformliftanlage gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang nicht erfüllt sind. Aus dem Umstand, dass sich der Hauseingang nicht auf derselben Ebene befindet wie der Aufgabenbereich und der Wohnbereich, lässt sich für die Erhaltung/Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nichts ableiten. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ohne Plattformlift die Räume im OG gar nicht erreichen zu können (Urk. 28 S. 4), ist daher erst im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zur Selbstsorge einzugehen (E. 5.3).
5.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Kostenersatz für die Plattformliftanlage gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang. Dies lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen abschliessend beurteilen, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins in Urk. 28 S. 4).
5.3 Ohne Plattformliftanlage ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, das Haus zu verlassen, unabhängig davon, ob sich der von der Beschwerdeführerin benutzbare Hauseingang im EG oder im UG befindet (vgl. Urk. 22/1). Demzufolge dient die Plattformliftanlage der Selbstsorge gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenersatz hat, wobei sich dieser auf maximal Fr. 8‘000.-- beläuft. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten (Ziff. 14.05 HVI Anhang).
5.4 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieses Entscheides auf die (nicht strittige, jedoch als Teil des Anfechtungsgegenstandes zu überprüfende [vgl. E. 3.2]) Mitteilung vom 28. März 2014 (Urk. 8/154).
Bei der erstmaligen Zusprache einer Dauerleistung, die bei der Überprüfung infolge der Möglichkeit einer reformatio in peius abgesprochen wird, findet Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV keine analoge Anwendung (BGE 136 V 45; zur analogen Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmungen bei Eingliederungsleistungen: vgl. BGE 105 V 173). Im vorliegenden Fall wurden zwar Reparaturkosten in Form eines Anteils an das Serviceabonnement bereits in Zusammenhang mit dem zugesprochenen Einbau zweier Sitztreppenlifte vom UG zum EG und vom EG ins OG gewährt (Verfügung vom 24. November 2011, Urk. 8/58) und ist die Mitteilung vom 28. März 2014 so formuliert, dass die Kostengutsprache fortgesetzt wird im Sinne eines weiterhin gewährten Anspruchs. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass infolge der gesundheitlichen Verschlechterung ein Revisionsgrund in der Hilfsmittelabgabe eingetreten ist, die schliesslich auch zum Austausch des abgegebenen Hilfsmittels (Plattformliftanlage anstelle Sitztreppenliftanlage) führte. Der Anspruch auf das neue Hilfsmittel ist daher umfassend zu prüfen, einschliesslich der nicht strittigen Reparatur- und Servicekosten. Da der Anspruch nach Ziff. 14.05 HVI Anhang keine Vergütung von Reparaturkosten vorsieht, ist die Mitteilung vom 28. März 2014 (rückwirkend) aufzuheben.
6. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 sowie die Mitteilung vom 26. März 2014 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für den Einbau eines Plattformtreppenlifts im Betrag von Fr. 8‘000.-- hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin und zu Dreiviertel (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2014 einschliesslich der Mitteilung vom 28. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für den Einbau eines Plattformtreppenlifts im Betrag von Fr. 8‘000.-- hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin und zu Dreiviertel (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg, unter Beilage des Doppels von Urk. 26 (Verzicht auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2016)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28 (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro