Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00516 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 20. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juni 2007 den Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/44). Die ablehnende Rentenverfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Mai 2008 bestätigt (Prozess Nr. IV.2007.00985, Urk. 8/52). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil vom 21. November 2008, Prozess Nr. 9C_606/2008, Urk. 8/56).
1.2 Am 5. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/62). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/68). Nachdem der Versicherte hiergegen am 4. September 2012 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/71), teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2012 mit, sie gedenke auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/73). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2012 abermals Einwand (Urk. 8/75), worauf die IV-Stelle am 30. Januar 2013 eine psychiatrische Begutachtung durch die Z.___ anordnete (Urk. 8/79). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/90). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle am 24. Juli 2013 beim behandelnden Psychiater nach dem Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (Urk. 8/92). Nachdem dieser am 17. August 2013 darüber Auskunft erteilt hatte (Urk. 8/93), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. November 2013 mit, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie) notwendig sei (Urk. 8/96). Der Versicherte opponierte am 17. Januar 2014 gegen eine erneute Begutachtung (Urk. 8/102). Am 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Orthopädie, und Dr. med. C.___, Psychiatrie, am D.___ durchgeführt werde (Urk. 8/103). Daraufhin wandte der Versicherte am 23. Januar 2014 ein, es sei darzulegen, zu begründen und mittels anfechtbarer Verfügung zu übermitteln, weshalb die bereits durchgeführte psychiatrische Begutachtung nicht ausreiche. Eventualiter sei eine ergänzende Untersuchung auf die Bereiche Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie zu beschränken (Urk. 8/107). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung fest (Urk. 2 = Urk. 8/109). Am 15. Mai 2014 wurde der Versicherte vom D.___ zur Begutachtung durch die am 20. Januar 2014 genannten Experten aufgeboten (Urk. 8/111).
2. Gegen die Verfügung vom 24. März 2014 erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die neuerliche Begutachtung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 127 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 S. 241 und E. 3.4.2.3 in fine S. 253). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 S. 254). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, bevor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5).
1.3 Mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung fest, ohne die Gutachterstelle oder die begutachtenden Expertinnen und Experten zu nennen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch das D.___ unter Mitwirkung von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ festhalten will, teilte sie doch dem Beschwerdeführer schon zwei Monate vor Verfügungserlass am 20. Januar 2014 mit, wer mit der Begutachtung betraut worden ist (Urk. 8/103).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor. Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 V 271 E. 1) ist somit auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten.
2.
2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2), dem Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 seien die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine mittelschwere bis schwere depressive Episode seit Jahren bestehend zu entnehmen, und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert. Bereits im Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 sei eine dysthyme Störung festgestellt worden, wobei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint worden sei.
Unklar bleibe nun, weshalb und allenfalls ab wann genau die 2006 festgestellte Dysthymie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gewichen sein solle und weshalb auch der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers im Jahr 1991 heute als ursächlich für die postulierte Persönlichkeitsänderung herangezogen werde. Es werde nirgends vermerkt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was angesichts der jetzt von der Z.___ gestellten Diagnose eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Das Gutachten der Z.___ beziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien. Es würden zwar Gründe genannt, die das Y.___-Gutachten in Zweifel ziehen sollten, es aber nicht zu entkräften vermöchten, so dass die genannten Widersprüche mittels Obergutachten aufgelöst werden müssten.
3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gutachten der Z.___ sei aufgrund des Auftrags seitens der Beschwerdegegnerin nach gründlichen Abklärungen und Untersuchungen erstellt worden. Es begründe einleuchtend, warum er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wenn die Beschwerdegegnerin das Ergebnis dieser Begutachtung nicht anerkennen wolle oder hinsichtlich einzelner Begründungen und Ausführungen im Gutachten Fragen habe, so seien diese an die Gutachterin zu richten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin der von ihr ausgesuchten Gutachterstelle nicht einmal die Möglichkeit einräume, die nach ihrer Auffassung noch offenen Fragen mit einer Gutachtensergänzung zu klären. Sie verfalle in eine nicht hinzunehmende Parteilichkeit, wenn sie offenkundig aufgrund des Ergebnisses an dem nun beinahe acht Jahre zurückliegenden Gutachten des Y.___ festhalten und das Gutachten der Z.___ nicht gelten lassen wolle. Ein Obergutachten sei nur in denjenigen Fällen anzuordnen, in denen das bestehende Gutachten aus sachlichen Gründen nicht überzeuge und allenfalls noch bestehende Unklarheiten oder Zweifel nicht durch Ergänzungsfragen geklärt werden könnten. Das Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 überzeuge, berücksichtige die Entwicklung seit der Begutachtung durch das Y.___ und basiere auf aktuellen Untersuchungen, wobei es auch eine überzeugende, nachvollziehbare Begründung enthalte (S. 4 f.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen hat.
4.
4.1 Das hiesige Gericht beurteilte die Abweisung des Rentengesuchs durch die Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) als rechtens (Urteil vom 14. Mai 2008, Urk. 8/52). Als Begründung führte es an, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) sei beweistauglich, und es könne damit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In psychiatrischer Hinsicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Dieses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht am 21. November 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urk. 8/56), in Rechtskraft.
4.2 Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/64), woraufhin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - nachdem sie ursprünglich das Leistungsgesuch abweisen und hernach darauf nicht eintreten wollte (vgl. Urk. 8/68 und Urk. 8/73) – durch das Z.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 25. Juni 2013, Urk. 8/90). Anhand der psychiatrischen Begutachtung sollte festgestellt werden können, ob sich beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Rentenabweisung vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. Da der Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht geltend machte und auch keine Hinweise bestehen, dass sich eine solche Verschlechterung eingestellt hat, wurde zu Recht lediglich ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten eingeholt.
4.3 Das Gutachten der Z.___ (Urk. 8/90) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem das Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beantwortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das Y.___ verändert hat oder ob die Gutachter des Z.___ lediglich einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteilten als der psychiatrische Gutachter des Y.___. Mit der Feststellung, das Z.___-Gutachten beziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien, brachte die Beschwerdegegnerin nichts anderes vor, als dass die Z.___-Gutachter den gleichen Sachverhalt anders gewürdigt haben als der psychiatrische Gutachter des Y.___. Ob dem tatsächlich so ist, hat sie in Auseinandersetzung mit der Befundlage und den Beurteilungen in den beiden Gutachten zu entscheiden. Sollten sich hierbei Fragen ergeben, die im Z.___-Gutachten nicht beantwortet sind, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, den Z.___-Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, wann die im Jahr 2006 diagnostizierte Dysthymie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gewichen sein soll und weshalb der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers heute als ursächlich für die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung herangezogen wird sowie bezüglich der Frage, ob die Diagnose der Persönlichkeitsänderung eine invalidisierende Wirkung zeitigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3).
4.4 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine polydisziplinäre (einschliesslich einer psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom 30. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend (Urk. 18), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit erweist sich der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2014 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 sowie Urk. 17-18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher