Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00518




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ absolvierte in seinem Heimatland eine Ausbildung als Grafiker und reiste am 30. August 1999 in die Schweiz ein (Urk. 8/4). Seither bezog er Sozialhilfe; in diesem Zusammenhang wurde er in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen untergebracht und übte Tätigkeiten im geschützten Rahmen mit einem maximalen Arbeitspensum von 50 % aus (Urk. 8/11/2 f., Urk. 8/15 und Urk. 8/34/6 f.). Am 31. Mai 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich, vertreten durch das Sozialamt seiner Wohngemeinde (Urk. 8/7), unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). In der Folge führte die IV-Stelle am 18. Juni 2012 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 8/11) und teilte ihm am 2. Juli 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/13). Sie klärte sodann die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/20). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 6. März 2013 (Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 18. März 2013 kündigte die IVStelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/38). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2013 Einwand (Urk. 8/40), woraufhin die IVStelle Dr. Y.___ am 24. Juli 2013 beauftragte, zu den vorgebrachten Einwänden Stellung zu nehmen und zusätzlich die Frage zu beantworten, ob ein allfälliger Gesundheitsschaden schon bei Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 8/45). Dr. Y.___ verfasste seine Ergänzung zum Gutachten am 14. August 2013 (Urk. 8/46). Am 29. Oktober 2013 reichte der Versicherte einen Nachtrag zum Einwand ein (Urk. 8/47). Ihm wurde am 5. Dezember 2013 Frist angesetzt, um sich zur Ergänzung des Gutachtens sowie zum internen Feststellungsblatt der IV-Stelle zu äussern (Urk. 8/48; vgl. auch Fristerstreckung vom 19. Dezember 2013 [Urk. 8/50] sowie vom 27. Januar 2014 [Urk. 8/55]). Der Versicherte erstattete seine Stellungnahme am 27. Februar 2014 (Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 9. April 2014 verneinte die IVStelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 8/66]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). Am 17. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag (Urk. 10) mit Beilage (Gesprächsprotokoll vom 26. Juni 2014 der geschützten Arbeitsstätte, Urk. 11) zu den Akten. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Die Gemeinde Z.___ wandte sich am 21. Juni 2015 an das hiesige Gericht (Urk. 14/1) und legte drei an sie gerichtete Schreiben bei (Urk. 14/2-4). Diese Unterlagen wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. Juni 2015 zugestellt (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 9. April 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die fachmedizinischen gutachterlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht zu 80 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Grafiker und Landwirt oder in einer anderen Erwerbstätigkeit arbeitsfähig sei. Dabei könnte er aktuell in einem 80%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.10 erzielen. Das Valideneinkommen sei nach Massgabe der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen und auf Fr. 62‘393.90 im Jahr 2012 festzusetzen. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach seiner Einreise in die Schweiz psychisch auffällig geworden. Es sei zu verschiedenen Aufenthalten in Psychiatrischen Kliniken gekommen. Die Gemeinde Z.___ habe verschiedene Anläufe unternommen, um ihn über Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu lassen, was sich als unmöglich erwiesen habe. Aufgrund seines Verhaltens habe er zu Hause ausziehen müssen, jedoch sei er nicht in der Lage, selbständig zu leben. Er wohne deshalb in einem betreuten Wohnheim. In Kombination mit einem Beschäftigungsprogramm in der Sozialunternehmung A.___ habe heute eine zumindest relativ stabile Situation herbeigeführt werden können (Urk. 1 S 3 f.).

Des Weiteren wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Person nicht leicht zu erfassen. Der Gutachter habe keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber falsche Angaben gemacht. Die Arbeitsagogen der Sozialunternehmung A.___ seien klar der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4 f.). Ausserdem laufe aktuell ein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Medikamente selbständig und pünktlich einzunehmen. Ohne kontinuierliche Beaufsichtigung und Unterstützung laufe er Gefahr zu verwahrlosen oder rasch zu dekompensieren. Der Invaliditätsgrad liege über 70 % (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Dr. Y.___ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/34/13):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit 2007/2008 bestehend

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) genannt (Urk. 8/34/13).

Gemäss Gutachten berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ im Wesentlichen, es sei ihm bis zur Einreise in die Schweiz gesundheitlich stets gut gegangen. Die Beziehungen innerhalb seiner Familie seien jederzeit sehr gut und harmonisch gewesen. Nachdem der Krieg im B.___ ausgebrochen sei, sei er im August 1999 in die Schweiz gereist. Bis heute sei er als Flüchtling anerkannt. In der Schweiz habe er wenige Monate nach seiner Einreise einen ersten epileptischen Anfall erlitten, weshalb er in der Folge lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten seien allesamt von der Sozialhilfe vermittelt worden. Sein Einkommen erhalte er von der Sozialhilfe. Ein Alkoholproblem habe er nie gehabt (Urk. 8/34/6 f.). Er habe eine manische Depression und nehme deshalb abends Seroquel 400 mg bis manchmal 450mg sowie Remeron 30 mg ein. Er habe zudem fast jede Nacht Albträume vom Krieg im B.___. Seit er beim Sozialunternehmen A.___ arbeite, gehe es ihm wieder deutlich besser. Die Depressionen hätten 2006 begonnen (nach mehrmaligen Rückfragen des Gutachters und Hinweis auf eine erste psychiatrische Hospitalisation im Jahr 2003 räumte der Beschwerdeführer ein, bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Depression gelitten zu haben). Während des Krieges im B.___ sei er selbst nie mit dem Tod bedroht und auch nie gefoltert worden (nach Konfrontation mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 12. Juli 2012 bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich, einmalig bedroht worden zu sein; man habe ihm ein Gewehr an den Kopf gehalten und gesagt, dass man ihn jetzt umbringen werde). Seit zwei Jahren bestünden eine verminderte Impulskontrolle sowie ein aggressives Verhalten, davor sei dies nie ein Problem gewesen. Manchmal raste er aus, wenn er mit seiner Frau streite. Er wolle dann etwas zerschlagen oder zerbrechen, was aber nicht immer geschehe. Nach fünf Minuten habe er sich jeweils wieder beruhigt. Dies käme ein- bis zweimal pro Woche vor (auf Vorhalt des Berichts von Dr. C.___ vom 12. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer zu, bereits im Jahr 2011 in einem Heim der D.___ gewohnt zu haben; unterdessen gehe es aber mit seiner Aggressivität viel besser). Er sei einmal monatlich bei Dr. C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/34/8 f.).

Der Beschwerdeführer berichtete weiter, seit Anfang Dezember 2012 jeden Morgen zwischen acht und zwölf Uhr in der Sozialunternehmung A.___ zu arbeiten. Zu Hause helfe er der Gattin gelegentlich in der Küche. Manchmal tätige er Einkäufe oder besuche Verwandte in E.___ mit dem Zug. Er fahre täglich, wenn immer möglich, ein bis zwei Stunden Fahrrad. Zu Hause lese er gerne Bücher; dabei sei er nicht beeinträchtigt. Er schaue auch regelmässig fern. Seit vierzehn Jahren sei er aufgrund seines weiterhin bestehenden Flüchtlingsstatus nicht mehr im B.___ gewesen. Er habe zahlreiche Kollegen in der Nähe, die er regelmässig treffe. Die eheliche Beziehung sei wieder etwas besser geworden. Es gebe aber schon noch Situationen, in denen er ausraste. Früher habe er in diesen Situationen auch im Übermass dem Alkohol zugesprochen und manchmal die Ehefrau angegriffen. Dies sei wie erwähnt seit zwei Jahren besser. Die Beziehung zu seinen Kindern sei intakt. Die Arbeit tue ihm gut und es gehe ihm psychisch wieder einiges besser. Ob er mehr als 50 % arbeiten könne, wisse er aber nicht (Urk. 8/34/10 f.).

Dr. Y.___ wies in seiner Beurteilung auf wiederholte Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage hin. Er führte weiter aus, es bestehe offensichtlich eine langjährige Anamnese mit häuslicher Gewalt, wobei der Beschwerdeführer der Aggressor gewesen sei, was bereits aus dem ersten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik F.___ vom 27. Oktober 2003 hervorgehe. Auch die nachfolgenden Klinikaufenthalte (insgesamt sechs) würden die häusliche Gewalt dokumentieren. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz ein auffälliges Verhalten gezeigt habe. Allerdings könne er sich bei dieser Aussage einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützen. Mit Blick auf den erhobenen Befund sowie die Aktivitäten des Beschwerdeführers sei aktuell von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen (Urk. 8/34/13 ff.).

In Bezug auf eine posttraumatische Belastungsstörung hielt Dr. Y.___ fest, dass diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers über Albträume und Intrusionen seit circa 2007/2008 bestehe, wobei auch hier die Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht ganz präzis gewesen seien. Weshalb der Beschwerdeführer über viele Jahre keine entsprechenden Symptome entwickelt habe beziehungsweise weshalb diese erst viel später klinisch manifest geworden seien, bleibe etwas unklar. Vielleicht stehe die Entwicklung im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters im Jahr 2006. Erneut könne er sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützen (Urk. 8/34/15).

Weiter führte Dr. Y.___ aus, es stelle sich die Frage, ob die seit Jahren praktizierte häusliche Gewalt in einer zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung begründet sei oder ob die Gewalttätigkeit „als legitimes Mittel zur Durchsetzung innerhalb der Familie“ gesehen werden müsse. Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten beim Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg immer wieder erhebliche Aggressionen geschürt, welche vor allem unter Alkoholeinfluss zu häuslicher Gewalt geführt hätten. Für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz bestünden keinerlei Hinweise für eine Persönlichkeitsauffälligkeit, wobei auch hier einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. An Arbeitsstellen und in der Untersuchung habe der Beschwerdeführer aber keinerlei Schwierigkeiten gezeigt. Dass er während einzelnen Klinikaufenthalten ein manchmal wenig kooperatives Verhalten gezeigt habe, müsse keineswegs zwingend auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sein. Für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestünden nicht genügend Anhaltspunkte. Nicht jedes aggressive Verhalten dürfe psychiatrisiert werden beziehungsweise im Lichte einer psychischen Fehlentwicklung verstanden werden (Urk. 8/34/15 f.).

Der Gutachter resümierte, aus psychiatrischer Sicht liege eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20 % vor, weshalb dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/34/17 f.).

3.2    In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2013 konstatierte Dr. Y.___, es ergäben sich nach nochmaliger gründlicher Durchsicht seines Gutachtens in der Tat teilweise erhebliche Divergenzen zu den ihm neu zugestellten Dokumenten. Am meisten falle auf, dass in den Berichten der Sozialunternehmung A.___ darauf hingewiesen werde, der Explorand habe Mühe bekundet, Anweisungen zu verstehen, und es werde über Schwierigkeiten bei der Informationsaufnahme berichtet. Frau G.___ schildere in ihrem Bericht vom 29. Januar 2013, dass es sich bei „Missverständnissen etc.“ eher um ein intellektuelles Manko als ein sprachliches handle. Dies überrasche ihn angesichts seiner Beobachtungen in der Begutachtung vom 13. Februar 2013. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer geschildert, zu Hause gerne Bücher zu lesen und dabei nicht beeinträchtigt zu sein. Bis auf teilweise recht unterschiedliche Angaben zu anamnestischen Daten in der Begutachtung habe der Beschwerdeführer überhaupt keine kognitiven Auffälligen gezeigt. Es gebe auch aus der Schul- und Bildungsanamnese des Beschwerdeführers keine Hinweise für kognitive oder intellektuelle Einschränkungen. Somit sei die Angabe von Frau G.___, es handle sich um ein intellektuelles Manko, wenig nachvollziehbar. Auch die weiteren Verhaltensbeobachtungen, die in der Sozialunternehmung A.___ gemacht worden seien, könnten auf Grund der weitgehend unauffälligen Verhaltensbeobachtungen in der Begutachtung kaum nachvollzogen werden beziehungsweise nicht plausibel auf eine zugrundeliegende kognitive oder psychische Störung zurückgeführt werden. Läge eine solche vor, wäre sie zwingend anlässlich der Begutachtung beobachtbar gewesen. Dr. Y.___ kam deshalb nicht zu einer Änderung seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und verwies hinsichtlich der Frage, ob ein allfälliger Gesundheitsschaden bereits bei Einreise in die Schweiz bestanden habe, auf das Gutachten (Urk. 8/46).


4.

4.1    Das Gutachten vom 6. März 2013 (Urk. 8/34) inkl. Ergänzung vom 14. August 2013 (Urk. 8/46) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte Dr. Y.___ sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 8/34/2 ff.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 8/34/6 ff.) und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 8/34/11 ff. und Urk. 8/46). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

4.2    Aufgrund der erhobenen Befunde im Gutachten (Urk. 8/34/11 f.) ist an der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, nicht zu zweifeln. Sie steht zudem nicht im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des H.___, welcher in seinem Bericht vom 12. Juli 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert hatte (ICD-10 F33.1; Urk. 8/14/1).

Die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, worunter sich keine ärztlichen Berichte befinden, liefern sodann keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik bis zum Verfügungszeitpunkt. Es wurde von einem positiven Einsatz und Engagement des Beschwerdeführers (vgl. Entwurf Kostenvoranschlag der Sozialunternehmung A.___ vom 6. März 2013 [Urk. 8/39/2 f.]), von Motivation und Kooperation (Rückmeldung der Sozialunternehmung A.___ vom 22. Januar 2013 [Urk. 8/39/5]) berichtet. Ein Bericht der Psychiatrischen Klinik I.___ (J.___), wo sich der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Ehefrau ab dem 10. Mai 2013 stationär befunden haben soll (vgl. ELAR-Notiz vom 5. Juni 2013 [Urk. 8/42]), wurde nie eingereicht. Erstaunlicherweise berichtete der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 (mithin zwei Tage vor dem angeblichen stationären Aufenthalt in der J.___) gemäss Gesprächsprotokoll der Sozialunternehmung A.___ noch, es gehe ihm in Bezug auf seine psychische Gesundheit schon viel besser (Urk. 8/57). Im Gesprächsprotokoll vom 12. August 2013 berichtete er sodann, er fühle sich gesund. Seine Medikamente nehme er nach Anordnung des Arztes (Urk. 8/58 = Urk. 3/3). Die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialunternehmung A.___ berichtete der Asylkoordinatorin der Gemeinde Z.___ am 3. Dezember 2013 per E-Mail, momentan erlebe sie den Beschwerdeführer als ausgeglichen und einigermassen stabil (Urk. 8/60 = Urk. 3/5). Im Gesprächsprotokoll der Sozialunternehmung A.___ vom 3. Juli 2014 (und somit drei Monate nach Verfügungserlass) wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer melde zurück, seine Depressionen seien zurückgegangen (Urk. 11).

4.3    Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen (Urk. 8/34/15) und insbesondere im Hinblick auf die im B.___ erlebte Bedrohung (E. 3.1) ebenso nachvollziehbar. Weshalb Dr. Y.___ keine weitere psychische oder eine kognitive Störung diagnostizierte, begründete er in schlüssiger Weise, worauf im Folgenden einzugehen ist.

4.4

4.4.1    Die insgesamt sechs dokumentierten Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers zeugen von wiederholten Gewaltausbrüchen im häuslichen Umfeld (vgl. die Berichte der J.___ über die erste Hospitalisation vom 14. September bis 21. Oktober 2003 [Urk. 8/31/10-12], die zweite Hospitalisation vom 11. bis 24. August 2010 [Urk. 8/31/4-6], die dritte Hospitalisation vom 8. bis 21. Oktober 2010 [Urk. 8/31/24-26] und die vierte Hospitalisation vom 30. Oktober bis 15. November 2010 [Urk. 8/31/13-15] sowie die Berichte der K.___ über die erste Hospitalisation vom 19. November 2007 bis 13. Februar 2008 [Urk. 8/29/4-7] und die zweite Hospitalisation vom 4. März bis 1. April 2011 [Urk. 8/29/1-3]).

4.4.2    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2012 nebst der rezidivierenden depressiven Symptomatik (vgl. E. 4.2) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auf dissoziative Krampfanfälle (Urk. 8/14/1). Er führte aus, die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe einen chronischen Verlauf und eher eine ungünstige Prognose. Trotz der über zehnjährigen Behandlung sowohl im ambulanten als auch im stationären Rahmen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht gross verändert. Davon zeuge auch die zweimalige Platzierung in einer betreuten Wohngemeinschaft aufgrund der häuslichen Gewalt gegenüber der Ehefrau und den Kindern. Der von 2001 bis 2006 behandelnde Psychiater habe die Behandlung abgebrochen, da er deren Fortsetzung für sinnlos erachtet habe. Eigentlich sei der Beschwerdeführer wenig einsichtig für seine Problematik gewesen, habe die Probleme bagatellisiert, sei unehrlich gewesen und habe Vorkommnisse verleugnet. Seit 2003 (richtig 2006) befinde sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung des H.___. Zwischenzeitlich habe die Behandlung wegen mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen und Hausverbotes abgebrochen werden müssen (Urk. 8/14/2 f.). Dr. C.___ erachtete eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht vorstellbar. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde sich der Beschwerdeführer überfordert fühlen. Wegen vermutlich niedriger Frustrationstoleranz und Reizbarkeit würde es zu häufigen zwischenmenschlichen Konflikten kommen. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % in geschütztem Rahmen zumutbar (Urk. 8/14/3 f.).

4.4.3    Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass nicht jedes aggressive Verhalten psychiatrisiert werden beziehungsweise im Lichte einer psychischen Fehlentwicklung verstanden werden dürfe. In den letzten Jahren hätten zahlreiche Herausforderungen für den Beschwerdeführer bestanden, die er möglicherweise mitunter aus kulturellen Gründen nicht immer genügend adäquat habe meistern können. Dabei erwähnte Dr. Y.___ das Heranwachsen der Tochter, die altersentsprechend hin und wieder ausgegangen sei, oder den Umstand, dass der Beschwerdeführer als einziger der Familie auf Grund seines nach wie vor bestehenden Flüchtlingsstatus nicht berechtigt sei, in den B.___ zurückzureisen. Solche Situationen hätten beim Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg offensichtlich immer wieder erhebliche Aggressionen geschürt, die vor allem unter Alkoholeinfluss zu häuslicher Gewalt geführt hätten (Urk. 8/34/15 f.).

4.4.4    Dass die Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers praktisch immer im häuslichen Umfeld erfolgten, ergibt sich wie bereits erwähnt aus den Berichten über die psychiatrischen Hospitalisationen (E. 4.4.1; vgl. aber auch Urk. 8/74/27). Die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen verdeutlichen zudem, dass die Impulskontrolle des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich vermindert ist (vgl. die in den Berichten der J.___ vom 15. und 19. November 2010 gestellte Diagnose gemäss ICD-10 F63.8 „sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle“ [Urk. 8/31/13 und Urk. 8/31/24]). Wenn die Asylkoordinatorin der Gemeinde Z.___ in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 29. Oktober 2013 vortragen lässt (Urk. 8/47), der Beschwerdeführer könne nicht in einem einzigen Gespräch erfasst werden - er sei fähig, sich für eine Stunde völlig angepasst zu verhalten -, spricht dies wohl eher für eine vorhandene Impulskontrolle beziehungsweise die Fähigkeit, sich einer Situation bewusst anzupassen. In diesem Zusammenhang drängt sich auch der Hinweis auf, dass der Beschwerdeführer beispielsweise von seinem Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als sehr angepasst und freundlich wahrgenommen wurde (vgl. das Schreiben vom 20. Februar 2006 an die Asylkoordinatorin [Urk. 8/56]). Im Gesprächsprotokoll vom 8. Mai 2013 der Sozialunternehmung A.___ wurde sogar festgehalten, die Disziplin des Beschwerdeführers sei sehr gut. Er stelle seine eigenen Bedürfnisse und Ziele zurück und setze sich überdurchschnittlich für den Betrieb ein. So schliesse er auch angefangene Arbeiten noch ab, obwohl die Arbeitszeit zu Ende sei. Der Beschwerdeführer wirke, als hätte er eine sehr gute Stressbewältigung und als sei er meistens ausgeglichen. Er sei angemessen belastbar, unter Rücksicht seiner momentanen Verfassung (Urk. 8/57/2). Auch im Gesprächsprotokoll vom 12. August 2013 wurde erwähnt, das Verhalten des Beschwerdeführers sei korrekt und angenehm. Seine Umgangsformen seien vorbildlich (Urk. 8/58/1).

4.4.5    Zusammengefasst kann die latente Neigung zur Straffälligkeit, welche beim Beschwerdeführer offenbar besteht, nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine invalidisierende psychische Erkrankung zurückgeführt werden.

4.5

4.5.1    Dr. Y.___ verneinte überdies überzeugend eine kognitive Störung. In seiner Ergänzung zum Gutachten vom 14. August 2013 wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der gutachterlichen Untersuchung überhaupt keine kognitiven Auffälligkeiten gezeigte habe (Urk. 8/46/3). Anlässlich der besagten Untersuchung hatte Dr. Y.___ unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Untersuchung sei mit Hilfe eines professionellen M.___-sprachigen Übersetzers erfolgt. Es hätten sich somit keinerlei sprachliche Probleme ergeben. Einzelne Fragen habe der Beschwerdeführer in deutscher Sprache beantworten wollen. Da seine deutschen Sprachkenntnisse insgesamt aber recht einfach ausgefallen seien, habe ihn Dr. Y.___ jeweils gebeten, sich in seiner Muttersprache zu äussern, so dass dann sämtliche Angaben durch den Dolmetscher ins Deutsche übersetzt worden seien. Es seien auch sämtliche Fragen von Seiten des Gutachters in die M.___ Sprache übersetzt worden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Auffassungsstörungen gezeigt, auch seine restlichen kognitiven Ressourcen lägen in der Bandbreite der Norm. Allerdings sei immer wieder aufgefallen, dass der Beschwerdeführer lebensgeschichtliche Ereignisse oftmals nicht genau zeitlich habe einordnen können, so dass bei der Erhebung der Anamnese fast regelmässig mehrere Nachfragen notwendig geworden seien, um dann ein einigermassen verlässliches Abbild zum Beispiel der Berufsanamnese erhalten zu können (Urk. 8/34/11). Die Einschätzung von Dr. Y.___ steht im Einklang mit der Beobachtung von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 12. Juli 2012 zum Befund festgehalten hatte, der Beschwerdeführer erscheine in wachem, bewusstseinsklarem, allseits orientiertem und gepflegtem Zustand. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen; der affektive Rapport sei gut herstellbar (Urk. 8/14/3).

4.5.2    Dr. Y.___ wies in der Ergänzung zum Gutachten ausserdem zu Recht auf die Schul- und Bildungsanamnese des Beschwerdeführers hin, welche keine Hinweise für kognitive oder intellektuelle Einschränkungen liefern würden (Urk. 8/46/3).

4.5.3    Die Einschätzungen der Betreuungspersonen vermögen die fachärztliche Beurteilung nicht zu widerlegen. Im Vordergrund scheint die sprachliche Barriere und nicht eine kognitive Störung zu stehen. Dass der Beschwerdeführer über keine guten Deutschkenntnisse verfügt, wurde wiederholt festgestellt, so im Gutachten (vgl. E. 4.5.1) sowie in den Berichten der J.___ vom 13. September 2010 („Herr […] nahm an unserem stationstherapeutischen Angebot wie Ergotherapie, Bewegungstherapie und psychotherapeutisch geschützten Gesprächen wegen der sprachlichen Barriere unmotiviert teil“ [Urk. 8/31/5]) und vom 19. November 2010 („Eine sorgfältige Diagnose der Persönlichkeitsstörung ist aufgrund der sprachlichen Probleme uns nicht möglich gewesen“ [Urk. 8/31/24]). Auch im Gesprächsprotokoll der Sozialunternehmung A.___ vom 8. Mai 2013 wurden sprachliche Schwierigkeiten erwähnt („Die Verständigung ist schwierig, Herr […] redet viel in der Zeichensprache“ / „Herr […] sollte lernen weniger mit Zeichen zu kommunizieren sondern versuchen sich auf Hochdeutsch mitzuteilen“ / „Ebenfalls ist Herr […] mit seiner deutschen Sprachkompetenz noch nicht in den ersten Arbeitsmarkt vermittelbar“ [Urk. 8/57]). Dass lediglich drei Monate später die ungenügende Umsetzung von Anweisungen durch den Beschwerdeführer auf eine reduzierte intellektuelle Auffassungsgabe zurückzuführen sein soll (Gesprächsprotokoll der Sozialunternehmung A.___ vom 12. August 2013 [Urk. 8/58/2]), erscheint daher wenig nachvollziehbar. Schliesslich wurde im Gesprächsprotokoll der Sozialunternehmung A.___ vom 3. Juli 2014 das Sprachverständnis mit -2 bewertet (Urk. 11 S. 3).

4.6    

4.6.1    Ein Auseinanderklaffen der Selbst- und Fremdeinschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) mag wohl vorliegen. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig mit einer psychischen Störung einherzugehen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber teilweise unkorrekte Angaben gemacht hatte (Urk. 1 S. 5 f.). Mit der Wahrheit scheint es der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht allzu genau zu nehmen, hatte dies doch auch der von 2001 bis 2006 behandelnde Psychiater bemängelt (Urk. 8/14/2 f.).

4.6.2    Dem Argument, das Gutachten sei nicht verwertbar, da der Gutachter keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe (Urk. 8/4 f.), kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen sah der Gutachter auch nach Kenntnis der im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen keine Veranlassung, von seiner Einschätzung abzuweichen. Dass aktuell ein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft laufen soll (Urk. 1 S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens.

4.7    Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Grafiker oder Landwirt und jede andere Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist. Nebenbei bemerkt wurde das Arbeitspensum in der Sozialunternehmung A.___ gemäss Gesprächsprotokoll vom 3. Juli 2014 auf 80 % erhöht (Urk. 11).

4.8    Da die Ausbildung des Beschwerdeführers als Grafiker im B.___ hier nicht anerkannt ist und er über keine Ausbildung als Landwirt verfügt, ist sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, und zwar in beiden Fällen auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Total, Anforderungsniveau 4. Demnach wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig, und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspricht der Invaliditätsgrad ebenfalls 20 %. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht. Doch selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzuges von 15 % würde noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % resultieren.

4.9    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    

5.1    Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/6) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bejahen. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

5.3    Rechtsanwältin Christine Kessi machte mit ihrer Honorarnote vom 11. März 2015 einen Aufwand von 5.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.50 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Sie ist deshalb mit Fr. 1‘177.75 (= Honorar von Fr. 1034.-- plus Barauslagen von Fr. 56.50 zuzüglich Mehrwertsteuer [Fr. 87.24]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Christine Kessi verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'177.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Kessi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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