Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00520




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, gab ihre seit 1994 ausgeübte Tätigkeit als selbständige Coiffeuse Ende Juli 2000 auf und meldete sich am 19. April 2001 unter Angabe von „Diskusläsion, SL-Band-Ruptur, Hand rechts“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies diese das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 23. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/34) wurde der Rentenanspruch verneint. Nachdem die Versicherte hiergegen am 9. November 2004 (Urk. 7/40) Einsprache erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Z.___, begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2005, Urk. 7/59). In der Folge bestätigte die IV-Stelle auf der Basis einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % die Verneinung des Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/66). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 22. August 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/67/3–10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2005.00915 vom 31. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/69). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % mit Urteil 257/06 vom 3. November 2006 (Urk. 7/75).

1.3    Am 10. November 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und ersuchte erneut um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/76; vgl. bereits Schreiben der Versicherten vom 17. Juli 2006, Urk. 7/72). Die IV-Stelle holte hierauf weitere Arztberichte ein (Urk. 7/80, Urk. 7/83-87, Urk. 7/89-100 und Urk. 7/109) und beauftragte die A.___, B.___, mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Juni 2008, Urk. 7/113). Anschliessend stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 13. August 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. November 2006 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 befristet bis 31. Mai 2007 in Aussicht (Urk. 7/118). Nachdem die Versicherte am 22. August bzw. 27. Oktober 2008 hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/121 und Urk. 7/124), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 7/128 und Urk. 7/130-131) und verfügte in der Folge am 8. Juli 2010 wie vorbeschieden (Urk. 7/149). Die dagegen von der Versicherten am 13. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/155/5-9) wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wurde die Sache an die IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand der Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lässt und anschliessend über deren Rentenanspruch ab 1. Juli 2008 neu verfügt (Urk. 7/157).

1.4    Daraufhin holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/168/1-4, mit diversen Beilagen [Urk. 7/168/5-27]) sowie von med. pract. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2012 ein und gab beim E.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 24. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 7/188). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad (seit Juli 2008) unter 40 % liege, die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/192). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 22. Januar, 17. Februar und 27. März 2014 (Urk. 7/193, Urk. 7/194 und Urk. 7/196) Einwand und beantragte, es sei ihr ab 1. Juli 2008 eine halbe und ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/196). Mit Verfügung vom 2. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 7/199 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Das von ihr gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 Seite 2) zog sie am 30. Juni 2014 zurück (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab Juli 2008 in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Das Valideneinkommen 2014 belaufe sich auf Fr. 31‘018.05. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzuges Fr. 28‘806.20, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘211.85 resp. ein Invaliditätsgrad von 7 % resultiere. Ab Juli 2013 bestehe in der angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten eine solche von 80 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Das Alter sei ein invaliditätsfremder Faktor und könne somit auch ab dem Alter von 60 Jahren nicht mitberücksichtigt werden (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe beim ablehnenden Entscheid nicht beachtet, dass sie im 62. Altersjahr stehe, ihre angestammte Tätigkeit nur noch in einem Teilpensum verrichten könne und seit dem Jahre 2000, also seit über 10 Jahren, ihren Beruf nicht mehr ausgeübt habe. Bei dieser Sachlage sei der Rechtsprechung hinsichtlich fortgeschrittenem Alter Rechnung zu tragen. In deren Lichte erweise sich die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach das Alter einen invaliditätsfremden Faktor bilde, als falsch. Sie verfüge über keine grundlegende Ausbildung und konkrete Erfahrungen, welche es ihr erlauben würden, eine andere als die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse aufzunehmen. Bei einer Wiederaufnahme der Arbeit als Coiffeuse sei aufgrund der vorliegenden Beschwerden der Schultern und der Arme von einer Zunahme dieser gesundheitlichen Probleme auszugehen. Auch mit der Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die Beschwerdegegnerin, welche ihr sicher zustehen würde, erscheine ein Wiedereinstieg in die Tätigkeit als Coiffeuse nicht realistisch. Zusätzliche Ausbildungen und Erfahrungen für eine andere Tätigkeit fehlten ihr. Auch die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse bildeten ein zusätzliches Hindernis. Der Aufwand für eine berufliche Umstellung oder eine Einarbeitung in eine andere Arbeit wäre beträchtlich. Aufgrund ihres Alters erscheine ein solcher Aufwand für eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund vier Jahren (Mai 2012) als unangemessen und sei ihr nicht mehr zumutbar. Angesichts der bei ihr bestehenden Sachlage müsse daher die ab dem 60. Altersjahr verbliebene Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar bezeichnet werden. Dies berechtige zum Bezug einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2012 (Erreichen [richtig: Vollendung] des 60. Altersjahres).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3.2    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.3.2). Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2).


3.

3.1    Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/59), auf welchem der (letztinstanzlich im Ergebnis bestätigte) rentenabweisende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/66) gründete (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), waren die folgenden Diagnosen gestellt worden (Urk. 7/59/5):

-    Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingementsymptomatik

-persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion (Status nach arthroskopischem Debridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Diskus triangularis 13.10.2000)

-    persistierende Beschwerden nach Karpaltunneloperation beidseits (rechts 2000, links 2004)

-belastungsabhängiges lumbo-vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Veränderungen der Lendenwirbelsäule

-zerviko-vertebrales bis zerviko-spondylogenes Beschwerdesyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule sowie ungünstigem zerviko-thorakalem Übergang

-Epicondylitis humeri medialis beidseits mit neurologisch dokumentierter leichter Ulnariskompressionssymptomatik links.

    In ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 mit der Möglichkeit bei selbständiger Tätigkeit, Pausen zwischen den einzelnen Behandlungen einzuplanen und entsprechender relativ freier Einteilung des Tagesrhythmus' maximal zu 50 % arbeitsfähig. Sie schätze eine dauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für andere mögliche Tätigkeiten (Urk. 7/59/6-8).

3.2    Im Gesamtgutachten des A.___ vom 30. Juni 2008 (Urk. 7/113), auf welches die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2010 (Zusprache einer Viertelsrente vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 und einer ganzen Rente vom 1. Februar befristet bis 31. Mai 2007) und auf Beschwerde hin auch das hiesige Gericht im Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 abgestellt hatten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), waren die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (Urk. 7/113/22-23):

1)    Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.9) bei/mit chronischem Zervikozephalsyndrom, chronischem Lumbovertebralsyndrom, ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, ausgeprägtem paravertebralem muskulärem Hartspann, assoziierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp, migränöser Begleitkomponente sowie anamnestisch Status nach Halswirbelsäulendistorsion 1992

2)Chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes und der rechten Hand (ICD-10 M79.63) bei/mit Status nach Läsion des Discus triangularis und Bandläsion, Status nach arthroskopischem Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus triangularis Oktober 2010 sowie Status nach Dekompression des Nervus medianus mit Epineurotomie, Tenarenast-Neurolyse sowie Beugesehnenscheidensynovektomie bei Karpaltunnelsyndrom Juni 2001

3)Chronische Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61) bei/mit Tendinitis calcarea der distalen anterioren und Supraspinatussehne und Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression, Acromioplastik und AC-Resektion sowie Kalkentfernung Juli 2006.

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) genannt worden. Zur Arbeitsfähigkeit hatten die Gutachter des A.___ im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Coiffeuse von den Hebebelastungen her einer leichten körperlichen Tätigkeit entspreche. Aufgrund der erforderlichen Zwangshaltung, der Haltung der Arme in elevierter Position und gewissen Ansprüchen auch an das Arbeitstempo, müsse die Tätigkeit gesamthaft aber als mittelschwer beurteilt werden. In der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen, insbesondere aufgrund der Situation im Bereich des rechten Armes, sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, welche die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten aufgeführten Limitationen respektiere, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms. Von dieser Arbeitsfähigkeit von 70 % sei ab Mai 2007 auszugehen (Urk. 7/113/25-26).

3.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Urteil des hiesigen Gerichtes IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/157) angewiesen worden war abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 30. Juni 2008 verändert hat, wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im E.___ interdisziplinär begutachtet, wobei sie dort am 27. Juni 2013 internistisch (Urk. 7/188/46-49) sowie rheumatologisch (Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 27. Juni 2013, Urk. 7/188/50-60), und am 3. Juli 2013 neurologisch und psychiatrisch (Berichte der neurologischen und psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 3. Juli 2013, Urk. 7/188/61-75 und Urk. 7/188/76-92) untersucht wurde.

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7/188/92-111) erhoben die Gutachter des E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1)    eine Belastbarkeitseinschränkung Schultergelenk links mehr als rechts bei Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion bei Kalkschulter am 7. Juli 2006, aktuell keine Hinweise für eine subacromiale Impingement-Symptomatik links oder rechts

2)Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Handgelenkes bei/mit (a) geringer Bewegungseinschränkung in palmarer und dorsaler Flexion von je 5 Grad ohne Hinweise für dystrophe oder atrophe Veränderungen, (b) Läsion Diskus triangularis mit synovialem Impingement und partieller scapholunärer Bandruptur bei Status nach arthroskopischem Débridement, Diskus-Teilresektion und Synovektomie am 13. Oktober 2000 sowie (c) Status nach N. medianus-Dekompression mit zusätzlicher Beugesehnenscheiden-Synovektomie rechts am 5. Juni 2001

3)    einen Status nach posttraumatischem Carpaltunnelsyndrom bei Beugesehnenscheiden-Synovitis mit offener Medianus-Dekompression, Beugesehnenscheiden-Synovektomie rechts am 5. Juni 2000

4)    eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/188/93-94):

5)    Subjektiv angegebene Bewegungs- und Belastungsbeschwerden, therapieresistent, im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei (a) beginnender Chondrose C5/C6, ohne Hinweise weder für eine facettengelenksfortgleitende noch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, (b) aktuell ohne myofasziale Triggerpunkt- oder Hartspannbildung paracervikal, Schulterregion sowie (c) keine Hinweise für Hypermobilität oder Instabilität

6)    anamnestisch rezidivierende belastungsabhängige lumbovertebrale Missempfindungen bei (a) diskreter Traktionsspornbildung als Ausdruck einer möglichen beginnenden Chondrose L4/L5 sowie (b) aktuell schmerzfreier Beweglichkeit ohne Segmenteinschränkung

7)    eine diskrete Rest-Epicondylopathia humero radialis lateral rechts bei/mit (a) ohne myofasciale gelenksnahe Mitbeteiligung, (b) chronischem Schmerzsyndrom rechter Arm, rechte Hand, alle Gelenke, linker Fuss, (c) Status nach Epicondylitis humeri radialis rechts mit möglicher sensibler N. ulnaris- Läsion rechts sowie (d) Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion mit Status nach arthroskopischem Débridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Discus triangularis am 13. Oktober 2000

8)    Belastbarkeitsbeschwerden Kniegelenk beidseits, eher linksbetont, bei (a) diskret beginnender medialer Gonarthrose linksseitig bei (b) Status nach VKB-Ersatzplastik 1992 und Re-Ruptur der VKB Ersatzplastik links am 27. November 2008

9)    chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp IHS 2.3

10)    eine Migräne

11)    einen Verdacht auf Schädigung eines Peronaeus-Astes links

12)    ein chronisches cervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei massivem paravertebralem muskulärem Hartspann ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (vgl. aber Urk. 7/188/56, Urk. 7/188/72 und Urk. 7/188/108 [nicht mehr feststellbar]) sowie

13)    eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter des E.___ zusammenfassend fest, dass sie unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht wegen verminderter Belastbarkeit der Schultern als Coiffeuse zu 50 % arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus neurologischer Sicht habe anhand der aktuellen Untersuchung im Gegensatz zum damaligen Befund (im A.___) kein chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei massivem paravertebralem muskulärem Hartspann mehr gefunden werden können, weshalb für den angestammten Beruf als Coiffeuse, welcher als leicht bis mittelschwer eingestuft werde, eine 70%ige und für Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Tätigkeiten mit Belastung der Handgelenke eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht liege für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus internistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/188/108).

    Für die Tätigkeit als Coiffeuse habe seit dem A.___-Gutachten 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Begutachtung im E.___ (Juni/Juli 2013) bestehe für diese Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/188/109). Für eine optimal angepasste wechselbelastende oft leichte, manchmal mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv handgelenksbelastende Tätigkeiten könne bezogen auf ein volles Pensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet werden. Die Einschränkung von 20 % sei durch Einhalten repetitiver kurzer Erholungspausen begründet, dies aus somatischer Sicht. Im A.___-Gutachten 2008 sei in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit mit Einhaltung von Schonkriterien in der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden mit 30%iger Einschränkung aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms seit Mai 2007. Aktuell habe sich aber gegenüber dem A.___-Gutachten 2008 die Situation bezüglich Rücken deutlich verbessert, auch die Unfallfolgen 2011 (richtig: 2008) hätten objektiv keine anhaltenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Insgesamt könne ab sofort für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert werden, auch für die Tätigkeit im Haushalt. Die Einschränkung von 20 % sei durch vermehrte Pausen bedingt. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im A.___-Gutachten 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung im Längsschnitt eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Beginn der stationären psychiatrischen Therapie in F.___ ab Oktober 2008 (Urk. 7/188/108-109).



4.

4.1    

4.1.1    Vorwegzunehmen ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 sowohl die Zusprechung einer Viertelsrente (für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007) und deren Heraufsetzung auf eine ganze Rente (für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2007) als auch deren anschliessende, nach den Grundsätzen der Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) vorgenommene, Aufhebung zum Gegenstand hatte. Im Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin mit der genannten Verfügung für die dem Verfügungserlass vorangegangene Periode von Juli 2007 bis Juli 2010 einen Rentenanspruch verneint. Im Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/157) hat das Sozialversicherungsgericht die befristete Rentenzusprache wie auch die Verneinung eines Rentenanspruches bis Ende Juni 2008 bestätigt. Hingegen wies es für die darauf folgende Zeit ab 1. Juli 2008 die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten.

    Ein gerichtlicher Entscheid, mit welchem – wie hier - eine bestimmte, vorangehende Periode des Rentenanspruches materiell abschliessend beurteilt und für eine darauffolgende Periode die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, welcher bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird (BGE 135 V 141).

4.1.2    Die (neuerliche) Zusprache einer Rente setzt demnach voraus, dass sich die tatsächlichen (medizinischen und/oder wirtschaftlichen) Verhältnisse, aufgrund welcher ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2008 gerichtlich verneint worden war, seither derart verändert haben, dass ihr nunmehr eine Rente zusteht.

4.2    

4.2.1    Das interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/188) beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das E.___-Gutachten erfüllt deshalb grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen). Es wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 Seite 4).

    Laut der überzeugenden Einschätzung der E.___-Gutachter war die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht – abgesehen von bloss vorübergehenden Verschlechterungen (Urk. 7/188/104) - seit dem A.___-Gutachten vom 30. Juni 2008 bis zur Begutachtung im E.___ im Juli 2013 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig; im Zeitpunkt der Begutachtung im E.___ habe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/188/109).

    In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin wegen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - „im Längsschnitt“ eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2008 attestiert. Diese Beurteilung erscheint aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht äusserst grosszügig, zumal der psychiatrische Gutachter ausdrücklich auf Diskrepanzen zwischen dem Ausmass und der Schwere der angegebenen Beschwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (einmal pro Monat, Urk. 7/188/63) sowie zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum hingewiesen und die aktuelle psychiatrische Behandlung als unzureichend bezeichnet hat (Urk. 7/188/91), was mit Blick auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht bedenklich erscheint. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal gemäss der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit so oder so eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestand.

4.2.2    Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten des A.___ vom 30. Juni 2008 nicht massgeblich verschlechtert hat und sie im Zeitpunkt der Begutachtung im E.___ insgesamt sogar über eine höhere Arbeitsfähigkeit verfügte, als anlässlich der Begutachtung im A.___.

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des geltend gemachten Anspruches auf eine ganze Rente denn auch nicht eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation an. Sie brachte vielmehr (einzig) vor, dass die ab Mai 2012, mithin ab Vollendung des 60. Altersjahrs, verbliebene Restarbeitsfähigkeit (von 50 % in angestammter und von 80 % in angepasster Tätigkeit) nicht mehr verwertbar sei.

    Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden.

4.3.2    Wie eingangs dargelegt, lässt sich der Einfluss des Lebensalters allein auf die Möglichkeit, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. E. 2.3).

    Das Bundesgericht hat etwa bei einem 62 ¾ Jahre alten Versicherten, welcher wegen Kniebeschwerden nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, erwogen, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderungen bestünden, auch wenn er auf Grund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten habe. Bei Sortier- und Überwachungsaufgaben und ähnlichem sei er indessen nicht eingeschränkt. Im Lichte der Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt habe, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie einen invalidenversicherungsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt verneint habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2; vgl. auch die weitere in diesem Urteil zitierte Kasuistik). Ebenfalls bejaht hat es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei einer 61-jährigen Versicherten, welche sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten als auch jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne Tragen von Lasten über 8 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten) im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand falle nicht zwingend an, da die bisherige Tätigkeit weiterhin hälftig zumutbar sei, und es sei auch nicht aktenkundig, dass es der Versicherten an der erforderlichen Anpassungsfähigkeit fehle, um allenfalls andere als die bisher ausgeführten (Hilfs-)Tätigkeiten zu bewältigen (von der Beschwerdeführerin zitiertes Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 Prozent zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls als unverwertbar erachtet wurde die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten ohne Berufsausbildung, welche lediglich teilzeitlich als Hausabwartin („concierge dans un immeuble“) gearbeitet hatte und bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichtes 9C_437/2008 vom 19. März 2009; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2 mit weiterer Kasuistik).

4.3.3    Aufgrund des A.___-Gutachtens vom 30. Juni 2008 stand nach dem Gesagten zwar die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (70%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2007 bis Ende Juni 2008) fest. Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2008 wurde jedoch erst aufgrund des E.___-Gutachtens vom 24. Oktober 2013 möglich (vgl. Urteil IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 S. 15 bis 17 [Urk. 7/157/15-17]). Laut dem zitierten Leitentscheid des Bundesgerichtes (BGE 138 V 457; vgl. E. 2.3.2) ist deshalb für die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2). In diesem Zeitpunkt war die am 30. Mai 1952 geborene Beschwerdeführerin rund 61 ½ Jahre alt.

4.3.4    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1969 zunächst eine Stelle als Küchenhilfe in einem Altersheim annahm und in der Folge eine Lehre als Coiffeuse absolvierte. Nach deren Abschluss im Jahr 1972 arbeitete sie in diversen Coiffeur-Salons als Angestellte. Ab 1986 war sie zumindest teilweise und ab 1994 vollumfänglich als selbständigerwerbende Coiffeuse tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/188/42), wobei sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Begutachtung im E.___ seit August 2000 beschwerdebedingt immer weniger und ab 2006 gar nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 7/188/42; vgl. Urk. 7/174).

    Gemäss E.___-Gutachten vom 24. Oktober 2013 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (wieder) zu 50 % und in einer wechselbelastenden oft leichten, manchmal mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten mit elevierter und abduzierter Armhaltung und ohne repetitiv handgelenksbelastende Tätigkeiten sogar zu 80 % arbeitsfähig.

4.3.5    Im massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2013) verfügte die Beschwerdeführerin demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässig hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl war sie bislang praktisch ausschliesslich als Coiffeuse tätig und stand im Oktober 2013 nur noch gut zweieinhalb Jahre vor der Pensionierung, weshalb sie als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Ihre Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b), erscheinen jedoch durchaus intakt, zumal die ihr gemäss gutachterlicher Beurteilung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene. Insbesondere der Ausübung von leichten, manchmal mittelschweren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten steht das gutachterliche Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Die - laut Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) – fehlenden schriftlichen Deutschkenntnisse hindern die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einarbeitung in eine solche Hilfsarbeit mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 7/188/86).

4.3.6    Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im laut Bundesgericht massgebenden Zeitpunkt (Oktober 2013) verwertbar war. Dies gilt erst recht auch für den von der Beschwerdeführerin als massgeblich erachteten, rund eineinhalb Jahre davor liegenden Zeitpunkt (Mai 2012).

4.4    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwar von November 2006 bis Ende Mai 2007 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Gemäss A.___-Gutachten vom 30. Juni 2008 wäre sie aber seit Ende Mai 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen (vgl. E. 3.2). Dies war der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2008 auch mitgeteilt worden. Ausserdem war sie darin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es ihr möglich und zuzumuten wäre, mit einer 70%igen Hilfsarbeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/118). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erst gut 56 Jahre alt und hatte damit das Alter, ab welchem das Bundesgericht eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Erwägung zieht (vgl. E. 4.3.2), fraglos noch nicht erreicht. Hätte sie sich dannzumal um eine im Sinne des Gutachtens des A.___ vom 30. Juni 2008 zumutbare Hilfsarbeit bemüht - wozu sie aufgrund der Schadenminderungspflicht und der daraus abgeleiteten Selbsteingliederungslast verpflichtet gewesen wäre -, hätte sie höchstwahrscheinlich eine passende Stelle gefunden. Wohl hatte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 27. Oktober 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 7/124; vgl. Urk. 7/128/1-5) und kam es deswegen aufgrund des – erst drei Jahre später ergangenen – Urteils IV.2010.00846 vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/157) im Juni/Juli 2013 zu einer neuerlichen polydisziplinären Abklärung. Diese ergab indessen eine seit Juli 2008 im Wesentlichen unveränderte resp. im Zeitpunkt der Begutachtung sogar verbesserte Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin wäre es demnach (wie bereits in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2008) seit Juli 2008 weiterhin möglich und zuzumuten gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

    Es fragt sich, ob es sich auch in einem solchen Fall rechtfertigt, erst den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3.2) als den für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt zu erachten. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt könnte in einem solchen Fall nämlich dazu führen, dass – nach gerichtlich bestätigter Verneinung eines Rentenanspruches (vgl. E. 4.1.1) eine rechtserhebliche Änderung (vgl. E. 4.1.2) einzig und allein wegen des fortgeschrittenen Alters bejaht werden müsste, was nicht rechtens erscheint.


5.    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2; vgl. Urk. 7/189 und Urk. 7/143) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Da der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – im Ergebnis – zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli