Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00525 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 13. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete seit April 2006 zu 100 % als Mitarbeiterin Hausdienst bei der Y.___ AG. Das Arbeitsverhältnis war seitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 8/8/2 Ziff. 2.2, Urk. 8/8/9), als die Versicherte am 1. Februar 2008 in Z.___ auf einer Treppe stürzte und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 8/7/15). Am 17. September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in der Schulter und im linken Knie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers, unter anderem die von diesem veranlassten Gutachten vom 29. März 2010 (Urk. 8/21/21-38) und vom 28. Januar 2011 (Urk. 8/27/2-29) bei.
In der Folge gaben der Unfallversicherer und die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/31-32). Am 29. Juni 2011 erstattete das A.___ (A.___) die Expertise (Urk. 8/33-34). Der Unfallversicherer sprach daraufhin mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 10. September 2013 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 8/38, Urk. 8/39/5-15).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43, Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2014 eine vom 1. März 2009 bis 30. April 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/56, Urk. 8/67 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Begutachtung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2010 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. Februar 2008 keine Tätigkeit zumutbar war, weshalb bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte. Im Februar 2010 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, so dass sich bei einem Leidensabzug von 15 % ein – rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des A.___ vom 13. Dezember 2011. Dieses berücksichtige nur die Unfallfolgen und lasse sowohl die wegen eines Geburtsgebrechens eingeschränkte Belastung des rechten Armes als auch den als unfallfremd qualifizierten Meniskusriss (S. 6) ausser Acht. Das orthopädische Gutachten sei weder umfassend noch sorgfältig; insbesondere sei die Begutachtung entgegen der Behauptung des zwischen siebzig- und achtzigjährigen Orthopäden ohne Dolmetscher erfolgt, weshalb sich Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der orthopädischen Befunde/Diagnosen und der funktionellen Leistungsfähigkeit ergäben (S. 3). Selbst wenn auf das Gutachten des A.___ abzustellen wäre, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer teilweise als schwer zu bezeichnenden Tätigkeit als Pflegerin/Hauswirtschafterin bei pflegebedürftigen Menschen zu einer leichten Tätigkeit ohne grobmanuelle Funktionsanforderungen der linken Hand wechseln müsse (S. 6). Hinsichtlich der Vergleichseinkommen bemängelte sie, dass die tatsächlichen (medizinisch-theoretischen) Grundlagen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit nicht in rechtsgenügender Weise vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, ergänzende Abklärungen zu tätigen und hernach über den Leistungsanspruch nochmals zu entscheiden (S. 7 f.).
2.3 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die Befristung der vom 1. März 2009 bis am 30. April 2010 (drei Monate nach der im Februar 2010 eingetretenen Verbesserung) zugesprochenen ganzen Invalidenrente.
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten befristeten Rente praxisgemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2c-d mit Hinweisen).
Dies führt dazu, dass der Rentenanspruch nicht bloss für die Zeit ab 1. Mai 2010, sondern auch für die Periode vom 1. März 2009 bis am 30. April 2010 zu prüfen ist.
3.
3.1 Am 20. März 2008 berichtete Hausarzt Dr. med. B.___ dem Unfallversicherer, die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2008 während den Ferien in Z.___ auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter, den linken Ellbogen und die Bauchregion angeschlagen. Einige Tage nach dem Unfall seien zusätzlich Knieschmerzen links aufgetreten. Dr. B.___ diagnostizierte eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur und eine AC-Luxation links sowie eine Überlastung/Dysbalance des linken Knies. Er verneinte das Vorliegen von Vorkrankheiten oder Vorzuständen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mindestens vier bis fünf Monate (Urk. 8/7/1516).
Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 22. August 2008 nach Einsicht in das von ihm veranlasste Arthro-MRI der linken Schulter (Urk. 8/10/9), die Beschwerdeführerin zeige hauptsächlich diffuse Myogelosen der Schulterhilfsmuskulatur und im Bereich des ganzen Rückens. Aus seiner Sicht seien die Unfallleistungen zu terminieren, da keine sichere Kausalität für die geklagten multiplen Beschwerden vorhanden zu sein scheine (Urk. 8/10/8).
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte mit Heben von Lasten (Putzkübeln) und Überkopfarbeiten führte Dr. B.___ am 18. November 2008 aus, die bisherigen Massnahmen - unter anderem eine Schulterarthroskopie in Z.___ am 6. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/9/11), Physiotherapie und spezialärztliche Abklärungen samt MRI (Urk. 8/9/12-13, Urk. 8/9/15) - hätten nicht zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung geführt. Es sei zu einer Ausweitung des Schmerzsyndroms in den Rücken und den linken Arm gekommen. Er diagnostizierte nunmehr ein zervikothorakales und zervikobrachiales Syndrom bei Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur. Die Periarthropathie des linken Kniegelenks bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Arbeiten in wechselnden Körperpositionen seien bald möglich (Urk. 8/9/7-10).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte im vom Unfallversicherer eingeholten Bericht vom 15. Dezember 2008 einen Status nach Naht der Supraspinatussehne und nach lateraler Claviculafraktur links, diffuse Myogelosen der Schulter- und Rückenmuskulatur und unklare Knieschmerzen links, die bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten. Dr. D.___ legte nahe, mit Beginn des neuen Jahres mindestens einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % machen. In einer - näher beschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin für voll arbeitsfähig (Urk. 8/10/5-6).
3.3 Nach einer in Z.___ im Februar 2009 durchgeführten Endoskopie (Urk. 8/11/17-18, Urk. 8/16/3 Ziff. 1.3) ohne Nachfolgebehandlung in der Schweiz wurde hier eine vertebrospinale Kernspintomographie (C0-Th4) und ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt. Der Radiologe des Stadtspitals E.___ nannte am 19. März 2009 folgende Diagnosen: leichtgradige zervikale Chondrose und angedeutete Diskusprotrusion Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 und 5/6 ohne Nachweis einer Wurzelkompression oder Spinalkanalstenose, Riss des medialen Meniskushinterhorns, diskrete myxoide Degeneration des lateralen Meniskus, kleinvolumige subchondrale zystische Läsion des lateralen Anteils des Tibiaplateaus; im Übrigen normales MRI des linken Kniegelenks (Urk. 8/11/3-4).
Am 27. Mai 2009 empfahl der neu behandelnde Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Auftrainieren der knienahen Muskulatur (Urk. 8/12/3). Am 30. Juli 2009 berichtete er einerseits von einer Abnahme der Schmerzsituation im linken Kniegelenk und andererseits von stärkeren Verspannungen des Schultergürtels; er bescheinigte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/6-7). Dieser Einschätzung stimmte Hausärztin Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit März 2009 behandelt, im Bericht vom 22. September 2009 im Wesentlichen bei (Urk. 8/16/34).
3.4 Im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/19) erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädie/Sportmedizin, und Dr. med. I.___, FMH Wirbelsäulenchirurgie, beide vom Zentrum am J.___, am 25./29. März 2010 eine Expertise (Urk. 8/21/17-38), in deren Rahmen auch die Beschwerdegegnerin Fragen formulierte (Urk. 8/21/36 f.).
Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 und S. 36):
- erhebliche muskuläre Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz mit schmerzhafter Funktionseinschränkung Schulter links bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht (Seitzuseitnaht Supraspinatussehne) sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links, erlitten anlässlich des Sturzereignisses am 2. (richtig hier und im Folgenden: 1.) Februar 2008
- Oligosymptomatische mediale Meniskusläsion links bei Status nach offensichtlich Kontusion Knie links anlässlich des Ereignisses am 2. Februar 2008 mit jetzt konsekutiver erheblicher muskulärer Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz und frontalem Knieschmerz
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 29 und S. 36):
- die in der Akten erwähnte minime nicht erosive Antrumgastritis
- die von Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/21/19) erwähnte thorakolumbale Skoliose
Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gutachter dar, dass verschiedene - im Detail beschriebene - Tätigkeiten eingeschränkt oder praktisch nicht möglich seien (S. 3132). Im Reinigungs- beziehungsweise Hausdienst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in Folge der linken Schulter- und der Knieproblematik. In einer adaptierten, das heisst mehrheitlich sitzenden Tätigkeit, welche vorwiegend mit der rechten Hand durchzuführen ist, hielt er seit August 2008 (S. 36) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar. Er ging davon aus, dass wohl längere Pausen erfolgen müssten und die Leistung pro Zeiteinheit nicht 100 % entspreche (S. 33). Der Gutachter empfahl eine stationäre Rehabilitation mit intensiver aktiver Therapie, wovon er sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erhoffte (S. 3435).
Den Zustand im linken Schulterbereich beziehungsweise Schulter/Armbereich wie auch im Kniebereich hielt er für desolat. Er sprach er von einer erheblichen Überlagerung der Symptomatik und verneinte das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren unter dem Hinweis, dass die die Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren auf das Ereignis vom 2. Februar 2008 zurückzuführen seien und die linke Schulter sowie das linke Kniegelenk beträfen (S. 38).
3.5 Der Empfehlung von Dr. H.___ folgend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 27. Mai 2010 zur Rehabilitation in der Klinik K.___ auf. Im Austrittsbericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/21/7-12) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt:
- Chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Sturz am 2. Februar 2008
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht sowie Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links am 6. Februar 2008
- Status nach Arthro-MRI der linken Schulter am 15. August 2008
- muskulärer Dysbalance, Schonhaltung
- Status nach MRI CO-T4: leichtgradige zervikale Osteochondrose, angedeutete Diskusprotrusion HWK 4/5 und 5/6
- Hyperlaxizität
- Periarthropathia genu links
- Status nach offensichtlich Kontusion Knie links am 2. Februar 2008
- Status nach MRI Kniegelenk links am 19. März 2009
- Läsion im lateralen Anteil des Tibiaplateaus
- Hyperlaxizität
- Schonhaltung
- Panendoskopie: minime nicht erosive Antrumgastritis
Der Ärzte der Klinik K.___ machten Inkohärenzen zwischen der aktiv demonstrierten Beweglichkeitseinschränkung und in unbeobachteten Situationen und auch während des funktionellen spielerischen Therapieprogrammes aus. Die Beschwerdeführerin habe über massive Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich geklagt, so dass eine Belastung auf muskulärer Ebene kaum durchführbar gewesen sei. Ein forcierter aktiv-therapeutischer Behandlungsansatz sei auf erheblichen Widerstand der Beschwerdeführerin gestossen, wobei es nicht möglich gewesen sei, von der Schonhaltung abzuweichen. Zur Arbeitsfähigkeit vermochten sie keine Angaben zu machen, da die Einschränkungen aus medizinischer Sicht nicht genügend erklärbar seien und eine Belastung der Beschwerdeführerin nur auf äusserst geringem Niveau durchführbar gewesen sei (Urk. 8/21/8). Dementsprechend berichtete die Physiotherapeutin von einer ungenügenden Belastungsbereitschaft (Urk. 8/21/11).
3.6 Nach der Untersuchung vom 20. September 2010 diagnostizierte der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, neben der bekannten Schulterverletzung eine muskuläre Dysbalance bei Schonhaltung. Er äusserte einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Differentialdiagnose Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit Selbstlimitierung, auf Periarthropathia genu links und wahrscheinlich auf eine congenitale Pronations-Einschränkung des rechten Vorderarms. Auffallend sei eine massive Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden. Neben den wahrscheinlich zwischenzeitlich in den Hintergrund getretenen somatisch organischen Ursachen liege eine massive Somatisierung vor. Im freien Markt bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit, in einer geschützten Umgebung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % umsetzbar. Der Vertrauensarzt regte ergänzende medizinische Erhebungen an (Urk. 8/25/5-6), worauf der Unfallversicherer eine psychiatrische Begutachtung durch Facharzt M.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, anordnete (Urk. 8/27/2).
3.7 Facharzt M.___ hielt in der Expertise vom 28. Januar 2011 (Urk. 8/27/219) die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. eine Somatisierungsstörung nicht für hinreichend erfüllt. Er wies auf eine Diskrepanz in der Bewertung der somatischen Situation im Hinblick auf das Schmerzgeschehen hin, welche Auflösung jedoch nicht Sache des psychiatrischen Gutachters sei (S. 17).
Facharzt M.___ nannte folgende Diagnosen (S. 16 f.):
- Erschwerte Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung mit chronifizierender Fehlkonditionierung (ICD-10 F54) bei:
- chronischem Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links im Februar 2008
- orthopädisch festgestellter muskulärer Dysbalance, Schonhaltung
- oligosymptomatischer medialer Meniskusläsion links
- Periarthropathia genu links mit Status nach offensichtlich Kontusion Knie links im Februar 2008 bei Sturzereignis
Er legte nahe, die Arbeitsfähigkeit integrativ interdisziplinär zu bewerten. Allein aus der psychiatrisch gestellten Diagnose einer erschwerten Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (S. 15).
3.8 Am 21. April 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Unfallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung im A.___ (Urk. 8/31-32). Gestützt auf die Vorakten, die fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie und die Konsenskonferenz nannten die Gutachter in der Expertise vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/34/767) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 und S. 50):
- Chronisches Schmerzsyndrom linke Schulter
- Status noch Treppensturz (1. Februar 2008)
- Status nach partieller Ruptur der Supraspinatussehne und ACGelenksluxation bei Ruptur der Ligamente des AC-Gelenks
- Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht und Status nach stabilisierender Naht des AC-Gelenks (6. Februar 2008)
- bildgebend zufriedenstellendes Operationsergebnis (MRT 15. August 2008)
- persistierende Schultersteife, nahezu Frozen shoulder bei retraktiler Kapsulitis
Die Gutachter massen folgenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 43 und S. 49):
- Status nach Kontusion linkes Kniegelenk bei oben genanntem Treppensturz (1. Februar 2008)
- klinisch regrediente, residuelle Patellachondropathie
- degenerative Veränderungen am medialen Meniskushinterhorn mit Rissbildung (MRT 19. März 2009)
- Cervicovertebrales Schmerzsyndrom
- sekundäre myofasziale Schultergürtelschmerzen links mehr als rechts
- Leichte Brustwirbelsäulen (BWS)-Skoliose (Röntgen 12. Mai 2009)
- Klinisch Verdacht auf Synostose zwischen Elle und Speiche am rechten Ellbogen
- Anamnestisch initiale Carpaltunnelsymptomatik links
- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten im Sinne einer erschwerten Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54)
- Lactoseintoleranz
- Anamnestisch: Minime nicht erosive Antrumgastritis
- Status nach Lungentuberkulose mit 16 Jahren
- Varikosis mit Sklerotherapie vor circa 10 Jahren
- Allergie auf Chlor, Staub und Rauch
Die Gutachter führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht das Ereignis vom 1. Februar 2008 und die sich daran anschliessenden Folgen, insbesondere im Sinne der Schonung der Schulter links, geeignet seien, ein erhebliches Schmerzsyndrom zu begründen. Nicht begründbar sei die gezeigte absolute Schonung der Schulter links. Durch die mangelnde Mobilisation habe sich eine retraktile Kapsulitis mit Muskelatrophien entwickelt. Die Schonhaltung sei aber auch durch ängstlich-dysfunktionales Verhalten entstanden. Komplexe somatische und psychiatrische Faktoren hätten zur gegenwärtigen Situation geführt (S. 46).
Die Beschwerden der linken Schulter und die damit einhergehende Schultersteifigkeit hielten sie für unfallbedingt und objektiv erklärbar (S. 43). Die degenerativen Veränderungen am medialen Meniskushinterhorn links betrachteten sie als Vorzustand und die Meniskusläsion wie auch die Diskusprotrusionen im HWS-Bereich und die Synostose am rechten Ellbogen als unfallfremd (S. 50).
Auf die Frage betreffend die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der angestammte Beruf als Reinigerin sei nicht mehr zumutbar, dies wegen der Schwere der Tätigkeit und der Überkopfarbeiten. In einer den Unfallfolgen angepassten zumutbaren Tätigkeit erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 70 % einsetzbar, wobei sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit etwa zu zwei Dritteln somatisch und zu einem Drittel psychiatrisch begründe (S. 47). Unfallbedingt seien leichte feinmotorische Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben von schweren Lasten zumutbar (S. 52).
Mit Blick auf ihre von den Vorakten abweichende Einschätzung legten die Gutachter dar, dass sie in psychiatrischer Hinsicht zum selben Schluss gelangen; allerdings würden sie der psychogenen Komponente des Schmerzerlebens einen gewissen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreiben. Aus orthopädischer Sicht bestünden Diskrepanzen in Bezug auf den Zeitpunkt der vorgeschlagenen Leistungsterminierungen. Anders als Dr. C.___, der für den Fallabschluss am 22. August 2008 eintrat (vgl. E. 3.1 hievor), und Dr. D.___, der eine Terminierung am 15. Dezember 2008 postulierte (vgl. E. 3.2 hievor), erachteten die Gutachter wegen der verspätet stattgefundenen physiotherapeutischen Nachbehandlung mit wechselnden Therapeuten und mit einer nicht optimalen Rehabilitation sowie der psychogenen Komponente eine Leistungsterminierung im Februar 2010 für angezeigt (S. 66).
3.9 Der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, empfahl am 3. September 2013, auf das A.___-Gutachten abzustellen. Die gutachterliche Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Aufgrund der Situation an der linken Schulter sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit auf Tischhöhe schätzte er die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf etwa 20 % ein. Die im Gutachten vorgeschlagene 30%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte auch die unfallkausal nicht ausgewiesene psychische Komponente (Urk. 8/39/4).
Dr. med. O.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm gestützt auf die Akten und den Verlauf am 13. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit an, dies seit Februar 2010 (Urk. 8/41/9), welche Beurteilung die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung zu Grunde legte (Urk. 2).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann beruht es auf den angezeigten Untersuchungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der ausführlich dargestellten Vorakten abgegeben und setzt sich mit diesen in nachvollziehbarer Weise auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise – soweit die organische Seite in Frage steht - begründet.
4.2 Gestützt auf das A.___-Gutachten gingen die Parteien übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst aus, was im Einklang steht mit der dargelegten medizinischen Aktenlage.
Unstreitig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der Sechsmonatsfrist nach der Anmeldung am 17. September 2008 (vgl. Urk. 8/2/9; Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin im März 2009, auch in einer Verweistätigkeit nicht arbeitsfähig war. Während Dr. B.___ am 18. November 2008 ein baldiges Arbeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm, ohne sich zum zumutbaren Arbeitspensum zu äussern (E. 3.1), sprach der Konsiliararzt des Unfallversicherers, Dr. D.___, am 15. Dezember 2008 zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, dies jedoch lediglich in einem Arbeitsversuch (E. 3.2). Dr. H.___ hielt hingegen im März 2010 bereits ab August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit für zumutbar (E. 3.4), ohne diese von den Vorakten divergierende Einschätzung zu erläutern. Die A.___-Gutachter legten schliesslich nachvollziehbar dar, dass wegen der bereits von Dr. H.___ erwähnten, nicht optimal verlaufenen Behandlung erst ab Februar 2010 von einer Einstellung der (vorübergehenden) Unfallleistungen, das heisst vom Wiedererlagen der (Teil)Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist.
Wenn die Beschwerdegegnerin somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis im Februar 2010 ausging und zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach, ist dies nicht zu beanstanden.
Strittig ist hingegen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die A.___Gutachter ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht lediglich die (unfallbedingten) Beschwerden der linken Schulter und die Schultersteifigkeit zu Grunde legten. Die Knie- wie auch die HWS-Beschwerden und die Beeinträchtigung am rechten Arm qualifizierten die Experten als unfallfremd, weshalb sie diese gesundheitlichen Störungen bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Acht liessen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin schadet dies jedoch auch mit Blick auf den von der finalen Invalidenversicherung zu übernehmenden gesamten Gesundheitsschaden nicht, da die Gutachter die diesbezüglichen Diagnosen ausdrücklich jenen zuordneten, denen sie gar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (E. 3.8 hievor).
Diese Einschätzung findet ihre Stütze zur Hauptsache in den Beurteilungen der vorbefassten Ärzte. So führten bereits Dr. B.___ und Dr. D.___ aus, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen, und Dr. L.___ wies (auch) im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden auf die massive Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden, differentialdiagnostisch auf eine Verdeutlichungstendenz und gar Aggravation hin. Dr. H.___ beschrieb die Kniebeschwerden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sprach von einer desolaten Situation. Er erwähnte aber auch eine erheblichen Überlagerung beziehungsweise, dass die Meniskuspathologie die angegebene Beschwerdesymptomatik nicht erkläre (Urk. 8/21/29 oben). Wenn er die Kniebeschwerden gleichwohl als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, erweist sich die Beurteilung nicht als schlüssig, da Dr. H.___ im Zusammenhang mit dem Knie von diffusen Schmerzangaben, aber nicht von objektivierbaren Befunden berichtete (Urk. 8/21/27). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als auch die Ärzte der Klinik K.___ auf Inkonsistenzen (Urk. 8/21/11 unten) respektive Facharzt M.___ auf ein auf körperliche Schonung und Schmerzvermeidung ausgerichtetes Verhalten als selbstlimitierenden Faktor (Urk. 8/27/16) hingewiesen hatten. Es obliegt den Gutachtern, das - hier ausgeprägte - subjektive Krankheitsgeschehen von den objektiven Befunden zu unterscheiden, und lediglich letztere bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, was die A.___-Gutachter - anders als Dr. H.___ - in nachvollziehbarerer Weise getan haben.
Das Gleiche gilt für die (nicht unfallkausalen) Rückenbeschwerden im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule. Auch diesen schrieben die A.___-Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, was in Bezug auf die Skoliose mit der Beurteilung durch Dr. H.___ übereinstimmt. Dieser führte im März 2010 trotz des ihm bekannten, im März 2009 angefertigten MRI (Urk. 8/21/23 Mitte) die geklagten HWS-Beschwerden nicht einmal in der Diagnoseliste auf. Die Einschätzung der A.___-Gutachter wird im Weiteren gestützt durch bildgebenden Untersuchungsresultate, welche sowohl hinsichtlich der HWS als auch der BWS diskrete oder blande Befunde zeigten (vgl. Urk. 8/34/30-31).
Ebenso wenig kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerden am rechten Arm seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, gefolgt werden. Die A.___-Gutachter führten die Synostose zwischen Elle und Speiche rechts lediglich als Verdachtsdiagnose auf und Dr. L.___ sprach „wahrscheinlich“ von einer congenitalen Pronations-Einschränkung, ohne eine entsprechende Diagnose zu stellen. Es erscheint daher überzeugend, dass die Armbeschwerden seitens der A.___-Gutachter als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wurden, zumal es sich hiebei um eine seit der Geburt bestehende Beeinträchtigung handelt, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht an der Ausübung von Reinigungstätigkeiten gehindert hat (Urk. 8/6). Es ist nicht einzusehen, weshalb sich allein mit der entsprechenden Diagnosestellung hieran etwas geändert haben sollte.
Bei dieser Sachlage leuchtet die Schlussfolgerung der A.___-Gutachter, die Beschwerdeführerin sei seitens des Rücken, des linken Knies und der rechten Extremität in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ohne Weiteres ein. Das von den A.___-Gutachtern angesprochene beginnende Karpaltunnelsyndrom führt anhand der Auflistung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch (noch) zu keiner Leistungseinschränkung.
4.4 Die A.___-Gutachter legten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit fest. Die behandelnden Ärzte attestierten zwar im Mai und Juli 2009 noch eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (E. 3.3 hievor), doch schloss auch Dr. F.___ am 30. Juli 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach Ansprechen auf die Behandlungsmassnahmen nicht aus (Urk. 8/14/7). Dr. G.___ schliesslich äusserte sich nicht klar in Bezug auf die Einschränkung in einer Verweistätigkeit, erschöpft sich ihre Feststellung doch im Hinweis auf eine verminderte Leistungsfähigkeit, ohne dass diese genauer bestimmt worden wäre (Urk. 8/16/4).
Abweichend zu den A.___-Gutachtern bescheinigte Dr. H.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von lediglich 50 % (E. 3.4 hievor), dies allerdings abgeschwächt durch den Hinweis „glaublich“ (Urk. 8/21/36 Ziff. 3), weshalb diese mit Unsicherheit behaftete Beurteilung nicht geeignet ist, die gutachterliche Feststellung in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht zu erkennen, ob beziehungsweise inwieweit er dabei die nicht objektivierbaren, von ihm als erhebliche Überlagerung der Symptomatik beschriebenen Befunde, ausgeklammert hat.
4.5 Im psychiatrischen Teilgutachten des A.___-Gutachtens wurden als Diagnose psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) sowie Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68) genannt (Urk. 8/34/38 f.). Währenddem letztere Diagnose keinen Eingang in die konsensuale Diagnoseliste fand wurde erstere als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (E. 3.8). Facharzt M.___ wählte den nämlichen Diagnosecode (ICD-10 F54), umschrieb ihn jedoch nicht entsprechend der massgeblichen Codierung, sondern als erschwerte Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung (E. 3.7).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die unter ICD-10 F54 erfassten Störungen (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) sind zwar oft lang anhaltend, aber meist leicht (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 208). Gleich wie die Rechtsprechung einer leichten Depression regelmässig keine invalidisierende Wirkung zuschreibt (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), erscheint auch das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit massgeblich einzuschränken und eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, wovon denn auch Gutachter M.___ ausging (E. 3.7 hievor). Dem A.___-Gutachten ist nichts zu entnehmen, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen hätte. Vielmehr wurde als Befund ein psychopathologisch insgesamt unauffälliger Psychostatus beschrieben (Urk. 8/36/38), weshalb der aus psychiatrischer Sicht postulierten Arbeitsunfähigkeit von 10 % keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann und bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben hat. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
4.6 In Bezug auf das vom Orthopäden Dr. P.___ verfasste Teilgutachten rügte die Beschwerdeführerin, die von ihr geschilderten Klagen hätten darin nicht Eingang gefunden. Anders als bei der Exploration durch den Psychiater sei keine Übersetzung zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vermerk von Dr. P.___ im Gutachten, dass sie von einer Dolmetscherin begleitet worden sei, und verlangte die Edition der Dolmetscherquittung unter dem Hinweis, der Termin sei kurzfristig von 10.30 Uhr auf 10.00 Uhr vorverschoben worden. Sie machte geltend, Dr. P.___ habe sie nicht verstanden, seine Exploration sei oberflächlich gewesen und die Anamnese habe er nicht detailliert erfragt, sondern die verschiedenen Voranamnesen wiedergegeben. Zudem sei der Gutachter zwischen 70 bis 80 Jahre alt gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).
Dem A.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Anamneseerhebung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgte (Urk. 8/34/22 oben), und gemäss Vermerk im Gutachten fand die Untersuchung durch den Orthopäden ebenso unter Begleitung einer Dolmetscherin statt (Urk. 8/34/29 Mitte). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung des Gutachters nicht zutreffend sein könnte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld zwar angeblich einen Dolmetscher verlangt, aber das nunmehr behauptete Fehlen eines solchen nicht umgehend gerügt hat. Weder ist dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Einwand erhoben hätte (vgl. Urk. 8/37/6), noch enthalten die durch die Rechtsvertreterin verfassten Einwände auf den Vorbescheid entsprechende Ausführungen (Urk. 8/52). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Rügen sind demnach als reine Schutzbehauptung zu betrachten, welche den Beweiswert des A.___Gutachtens nicht zu schmälern vermögen. Daran ändert auch nichts, wenn die Untersuchung durch Dr. P.___ um eine halbe Stunde vorverschoben worden ist, waren doch für die gesamte Begutachtung mehrere Stunden respektive Tage vorgesehen, wie dem aufgelegten Zeitplan zu entnehmen ist (vgl. Urk. 3), und fand die Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthalts statt (Urk. 8/34/7). Inwiefern unter diesen Umständen eine geringfügige Zeitverschiebung die Teilnahme eines Dolmetschers hätte verhindern sollen, legte selbst die Beschwerdeführerin nicht dar. Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug von Quittungen abzusehen; ebenso gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die von ihr vorgetragenen Klagen seien nicht verstanden worden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut versteht, dass sie wenigstens einfache Sachverhalte beantworten kann, wie Dr. L.___ festhielt (Urk. 8/27/25 oben).
Genauso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Zittern des Gutachters und sein Alter den Beweiswert der Expertise in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten von Dr. P.___ ist - auch in Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte allgemeine Anamneseerhebung (Urk. 8/34/22-25), aber auch die eigene Exploration (Urk. 8/34/28-29) - hinreichend ausführlich, gut aufgebaut und die Gedankengänge des Gutachters sind leicht nachvollziehbar. Allein das Alter ist nicht geeignet, Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation aufkommen zu lassen, und es deutet nichts darauf hin, dass der Gutachter nicht fähig gewesen sein sollte, eine regelkonforme Expertise zu erstellen.
4.7 Es ist daher festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen das orthopädische A.___-Gutachten nicht erhärten lassen, weshalb sich dieses wie auch das gesamte Gutachten als beweistauglich erweisen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Zusammenfassend ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten Tätigkeit mit feinmotorischen Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben von schweren Lasten auszugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete - ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. September 2008 (Urk. 8/8) - ein für die Zeit ab Februar 2010 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48‘979.36 (Urk. 2 und Urk. 8/54). Dabei ging sie von einem Monatslohn von Fr. 3‘650.--, zuzüglich 13. Monatslohn, im Jahr 2007 aus und passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne an. Die der Beschwerdeführerin darüber hinaus ausgerichtete (Schicht-/Feiertags-) Zulage von jährlich durchschnittlich Fr. 1‘260.-- übersah sie (Urk. 8/8/3).
Diese Einkommensbestimmung ist indes von vornherein unzutreffend. Der Beschwerdeführerin wurde die Stelle noch vor dem Unfall - und damit nicht aus gesundheitsbedingten Gründen - gekündigt (Kündigungsschreiben vom 28. Dezember 2007, Urk. 8/8/9), und dies wurde mit mangelnder Qualität in der Arbeitsausführung sowie mit Nichteinhalten von Weisungen und Arbeitszeiten begründet (Urk. 8/8/2).
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit nicht mehr an der erwähnten Stelle gearbeitet und auch nicht mehr dieses Einkommen erzielt hätte.
5.2 Demzufolge ist vorliegend ein Prozentvergleich vorzunehmen, steht doch der Beschwerdeführerin dasselbe Segment von Tätigkeiten offen (einfache und repetitive Tätigkeiten), in welchem sie sich nach dem Stellenverlust auch ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte orientieren müssen. Demgemäss ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Arbeitsunfähigkeit (20 %) sowie einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).
Hierzu ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % unhaltbar ist und einem offensichtlichen Irrtum entspricht. So verwies sie auf den Abzug des Unfallversicherers von 5 % (vgl. Urk. 8/38/6) und gewährte einen (zusätzlichen) Abzug von 10 % wegen dem verminderten Belastungsprofil (Urk. 8/54/2). Der Unfallversicherer gewährte seinen Abzug von 5 % aber wegen des genau gleichen verminderten Belastungsprofils, weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin einer doppelten Berücksichtigung desselben Faktors entspricht, was rechtswidrig ist. Keine Erwähnung fand sodann der statistisch höhere Lohn von teilzeitangestellten Frauen im Niveau 4 (75 % bis 89 %, LSE 2006, S. 16). Angesichts der noch breiten Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 10 %.
5.3 Damit erschöpft sich die lohnmässige Beeinträchtigung in der Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie in einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % was zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger