Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00527 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 24. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt ab März 2003 bei der Y.___ als Informatiker angestellt (Urk. 7/1/1). Diese Tätigkeit übte er seinen Angaben zufolge wegen eines Zusammenbruchs (Burnouts) mit Angstattacken nicht mehr aus, worauf ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Vom 24. März 2006 bis zum 30. November 2007 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/12), seither erhält er Sozialhilfe (Urk. 7/2/4, 7/7 ff. und 7/31/4; vgl. auch Urk. 3).
1.2 Am 5. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach erwerblichen (Urk. 7/12 und 7/15) und medizinischen (Urk. 7/14, 7/16 und 7/22) Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. April 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 7/26). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 4. Juni 2013 unter Beilage diverser Arztzeugnisse (Urk. 7/29) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IVStelle stellte darauf mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/43), welcher in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 7/46). Überdies liess der Versicherte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2013 einreichen (Urk. 7/45). Die IV-Stelle veranlasste darauf eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/48), welche am 10. Dezember 2013 stattfand (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/52). Der Versicherte liess darauf erneut Einwand erheben (Urk. 7/55 und 7/58) und eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 10. März 2014 einreichen (Urk. 7/57). Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/60).
2. Gegen die Verfügung vom 3. April 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 23. Juni 2014 Kenntnis erhalten, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 8. Juni 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Urk. 1 und 2).
3.
3.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2011 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. das Feststellungsblatt vom 14. April 2011, Urk. 7/23/3 ff.).
Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 7. April 2011 psychiatrisch und stellte in ihrem Bericht vom 13. April 2011 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/1 und 7/22/5):
1. Verdacht auf leichte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), gegenwärtig unter medikamentöser Behandlung regredient, bei anhaltend akzentuierten ängstlichen, vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1)
- Verdacht auf Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) im Jahre 2006 (anamnestisch schleichender Beginn ab ca. 2004/2005 mit Schlafstörungen, agoraphobischen Ängsten und Panikattacken; kurzzeitige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 2006)
2. Sekundäre Störung durch Alkohol, anamnestisch episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26)
- Ich-Störungen und rezidivierende, leichte depressive Symptomatik im Rahmen von Diagnose 1 und 2 und 3
3. Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).
Die aktuellen Symptome (rezidivierende lebensmüde Gedanken, ängstlich-vermeidendes Verhalten und sozialer Rückzug, Hinweise auf Depersonalisations-/Derealisationserleben) könnten aus medizinischer Sicht erklärt werden durch die derzeitige soziale Situation bei langjähriger Arbeitslosigkeit, die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur und den anamnestisch wiederholten sekundären Alkoholüberkonsum. Eine anhaltende depressive Stimmungslage, ausgeprägte Ängste oder gravierende sozialphobische Merkmale, welche die Leistungsfähigkeit einschränkten, seien bei der Untersuchung vom 11. April 2011 nicht eruierbar. Auch eine andere psychische Erkrankung, wie zum Beispiel aus dem schizophrenen Formenkreis, könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/22/6 f.).
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22/7).
3.2 Die der Neuanmeldung beigelegten Arztzeugnisse attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 26. Oktober bis zum 9. November 2011 und vom 25. Juni 2012 bis zum 25. Juni 2013, ohne dass diese begründet wird (Urk. 7/29).
3.3 Gemäss dem in der Folge eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Juli 2013 befindet sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Nach eingehender psychiatrischer Exploration am 25. Juni 2013 und einjähriger psychotherapeutischer Behandlung habe sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Ängsten (IDC-10: F41.8) leide. Zudem bestünden eine gravierende soziale Phobie (ICD-10: F40.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).
Die schwere soziale Phobie verunmögliche trotz der Einnahme von Medikamenten eine normale Lebensführung, ganz zu schweigen von einer auch nur annähernd verwertbaren beruflichen Funktionsfähigkeit. Auch in sozialen Aktivitäten und Beziehungen sei der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt. Die medikamentöse Therapie mit Anafranil und Seralin habe zwar eine leichte Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer leide aber trotz Medikation und Psychotherapie weiterhin unter Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb (er habe oft Mühe, seinen kleinen Haushalt zu bewältigen, die Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen, usw.), verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdbarkeit. Nicht nur die soziale Phobie, sondern auch die Symptome der Depression (ICD-10: F32.1) verminderten die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität (Urk. 7/45/1 ff.).
Mit seiner schweren Angststörung sei der Beschwerdeführer ab Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/3).
3.4 Med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 und verfasste dazu am 13. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 7/49). Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/49/4):
- Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei akzentuierten ängstlich-unsicheren und vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1).
- Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Panikstörung (ICD-10: F41.0) mit seltenen Panikattacken
- Probleme bei Veränderung der Lebensumstände, in Verbindung mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und Alleinleben (ICD-10: Z55, Z60.0, Z60.2).
Bei der psychiatrischen Exploration finde sich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik. Der Versicherte sei affektiv aber ausreichend schwingungsfähig. Er könne sich im Gespräch aktiv einbringen, spreche frei über unterschiedliche Themenbereiche (IT-Branche, Kirche) und sei hierbei auch fähig, intellektuell anspruchsvolle Assoziationen zu bilden.
Hinsichtlich der nach wie vor unveränderten psychosozialen Belastung sei weiterhin eine reaktive Komponente der depressiven Symptomatik gegeben. Hinzu komme, dass die Ex-Partnerin, die ihm immer viel geholfen habe, vor etwa einem halben Jahr ins Ausland gezogen sei.
Zu Panikattacken komme es gemäss den Angaben des Versicherten nur selten, so dass hierdurch allein keine relevante Einschränkung gegeben erscheine. Er könne, wenngleich subjektiv mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen, Einkaufen gehen und ausserhäusliche Kontakte pflegen. Die regelmässige Einnahme von Temesta sei zwar nicht günstig, verfestige diese doch das Vermeidungsverhalten. Es bestehe ein low-dose-Gebrauch von Benzodiazepinen (ohne ersichtliche Dosissteigerung und auch sonst kein Anhalt für eine relevante Suchtstörung), der sich zusätzlich nicht erheblich auf das allgemeine soziale Funktionsniveau auswirken dürfte. Auch dass der Versicherte seine Lebensmittel online einkaufe, habe an sich keinen Krankheitswert. Im Vordergrund des Störungsbildes bestehe heute eine sich inzwischen verselbständigte Angst vor der Angst, die zu einem (soziophobischen) Vermeidungsverhalten und auch dem Mehrgebrauch von Temesta geführt habe. Weiter seien Hinweise für das Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge festzustellen. In der Beziehungsgestaltung, insbesondere im Umgang mit Autoritäten sei der Versicherte unsicher und ängstlich. Davon ausgehend, dass die Persönlichkeitsprägung seit jeher bestanden habe, sei es dem Versicherten über Jahre hinweg gelungen, stabil in angestellten Verhältnissen als Informatiker zu arbeiten. Erst die berufliche Überforderungssituation im Jahr 2006 habe zum Auftreten der Angstsymptomatik geführt. Ob seinerzeit tatsächlich eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen bestanden habe, sei eher fraglich, insofern die im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. April 2011 erwähnten Entfremdungserlebnisse und Derealisationen naheliegenderweise im Rahmen der Panikstörung erklärt werden könnten (Urk. 7/49/4 f.).
Dr. B.___ gelangte zur zusammenfassenden Beurteilung, dass die von Dr. Z.___ beschriebene Symptomatik unter rein therapeutischen Gesichtspunkten zwar nachvollzogen werden könne, allerdings überwögen – insbesondere im Hinblick auf die depressive Symptomatik – weiterhin krankheitsferne (ivfremde) psychosoziale Faktoren, so dass aus rein versicherungsmedizinischer Sicht hier kein eigenständiger überdauernder Gesundheitsschaden (im Sinne einer depressiven affektiven Störung) anzunehmen sei. Die Störung könne auch weiterhin als Anpassungsstörung bei kontinuierlicher (psychosozialer) Belastung angesehen werden und somit auch potenziell erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und hierdurch zu Problemen in der sozialen Funktionsfähigkeit führen. Das Vermeidungsverhalten anzugehen und auch den Temestagebrauch einzuschränken, wäre therapeutisch aber durchaus möglich (Urk. 7/49/5).
Eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Untersuchungszeitpunkt am 7. April 2011 ergebe sich somit nicht, da sich die Angststörung nicht weiter verschlechtert habe und auch keine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege (Urk. 7/49/5).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 hielt Dr. Z.___ fest, der Regionale Ärztliche Dienst habe wesentliche Aspekte nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei unter Medikamentation mit Temesta zur Untersuchung erschienen, anders wäre das nicht möglich gewesen. Zudem handle es sich bei der Untersuchung um eine Momentaufnahme. Erst während der Psychotherapie zeige sich die Schwere der Angstsymptomatik. Der Schweregrad der sozialen Phobie führe dazu, dass der Patient ein völlig zurückgezogenes Leben führe, kaum soziale Kontakte pflege, vor jeder Bahnfahrt und vor jeder Gruppenaktivität sehr Angst habe. Selbst unter low-dose Benzodiazepin brauche es eine grosse Überwindung, damit der Beschwerdeführer soziale Funktionen erfüllen könne. Zudem nehme er im Sinne einer Selbstheilung auch Alkohol zu sich, um sich Mut zu machen.
Dank einer intensiven Verhaltenstherapie habe der Alkoholkonsum eingeschränkt werden können. Ohne Temesta gehe es aber leider nicht. Sobald der Patient mehr belastet werde, dekompensiere auch der Alkoholkonsum wieder.
Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes werde geschrieben, dass die Depression nicht als eigenständiger überdauernder Gesundheitsschaden zu sehen sei. Dem müsse klar entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einen verminderten Antrieb und eine stark verminderte Belastbarkeit habe, obwohl er unter potenten Medikamenten stehe. Diese Medikation, sicher auch im Zusammenhang mit dem Alkohol, habe bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Leberenzyme geführt.
Nicht therapeutische Gesichtspunkte seien ausschlaggebend für die Diagnose, sondern die Diagnose sei ausschlaggebend für das therapeutische Prozedere: Der Patient sei depressiv, stark vermindert leistungsfähig, habe Schlafstörungen, sei wegen seiner sozialen Phobien stark eingeschränkt und könne auch alltägliche Dinge nur mit grossem Aufwand bewältigen. Hier liege ein Therapieansatz, der dem Patienten zwar Lebensqualität bringe, eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aber illusorisch. Eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte wäre durchaus vorstellbar, aber auch nur teilzeitlich.
Ihre Diagnosen würden sich nicht wesentlich von denjenigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes unterscheiden. Der Schweregrad der psychischen Störungen sei aber in dessen Untersuchung keineswegs erfasst worden. Was im Verlauf fehle, sei die Erwähnung des Leistungsknicks, der wichtigen Tatsache, dass er früher leistungsfähig gewesen sei und erst durch die Krankheit seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verloren habe (Urk. 7/57).
4.
4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.2 Bezüglich der Schreiben von Dr. Z.___ ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen aber auch inhaltlich nicht zu überzeugen.
So legt sie in ihrem Bericht vom 15. Juli 2013 dar, dass Panikattacken und lähmende Ängste den Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten und sozialen Kontakten massiv einschränkten. Zum Beispiel habe er deswegen mehrmals nicht zu einem Gespräch beim Sozialdienst C.___ erscheinen können. Gleichzeitig geht aus den Ausführungen von Dr. Z.___ aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme von Temesta durchaus in der Lage ist, Verabredungen und Termine (beim Sozialdienst, seiner Therapeutin etc.) wahrzunehmen und die erforderlichen Einkäufe zu tätigen. Im Frühling 2013 war es ihm darüber hinaus auch möglich – wenn auch unter besonders günstigen Bedingungen – den obligatorischen Hundekurs zu absolvieren (Urk. 7/45). Bei der beschriebenen Besserung unter medikamentöser Therapie ist es nicht nachvollziehbar, wie Dr. Z.___ zur Beurteilung gelangt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Angststörung zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.3 Demgegenüber erfüllt der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/49) die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1). Er beruht insbesondere auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigt auch dessen subjektive Beschwerdeschilderungen angemessen. Darüber hinaus enthält er eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. Z.___ und begründet die eigene Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit einleuchtend und nachvollziehbar.
Dr. Z.___ wendet gegen den erwähnten Bericht in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2014 ein, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung unter dem Einfluss des Medikamentes Temesta gestanden sei (Urk. 7/57/1). Dieser Umstand wurde im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes berücksichtigt und es wurde ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer gebe an, er habe ein Temesta eingenommen (Urk. 7/49/2). Insbesondere wurde die fragliche Medikamenteneinnahme ausführlich diskutiert und floss in die Beurteilung der medizinischen Situation mit ein (Urk. 7/49/4 f.).
Es mag zwar zutreffen, dass die Untersuchung eine Momentaufnahme darstellt (Urk. 7/57/1). Dr. Z.___ ist aber nicht beizupflichten, dass sich die Schwere der Angstsymptomatik lediglich im Verlauf einer Psychotherapie zeigt (Urk. 7/57/1). Nebst den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden wurden – insoweit korrekt – auch die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem explorierenden Psychiater berücksichtigt (vgl. Urk. 7/49/4). Diesen zufolge pflegt der Beschwerdeführer regelmässig ausserhäusliche Kontakte zu seiner älteren Schwester und zum Mentor seiner Kirchgemeinde (Urk. 7/49/1). Er benutzt, wenn auch mit negativen Gefühlen, öffentliche Verkehrsmittel und geht einkaufen (Urk. 7/49/22). Mehrmals täglich geht er mit seinem Hund spazieren, ein bis zwei Mal pro Woche auch zusammen mit Nachbarn (Urk. 7/49/2). Angstanfälle hat er seinen eigenen Angaben zufolge nur noch selten, wobei er nicht einmal zu sagen vermochte, wann er den letzten erlitten hatte (Urk. 7/49/2). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 10. März 2014 ist auch sonst nicht geeignet, die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes in Frage zu stellen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 13. Januar 2014 abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das neue Leistungsbegehren somit zu Recht mangels einer objektivierbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab dem 8. Juni 2011 abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz hat für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine Honorarnote vom 16. Februar 2015 eingereicht (Urk. 11). Der geltend gemachte Aufwand von 8,6 Stunden und von Fr. 65.60 für Barauslagen erscheint angemessen, weshalb ihr ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 170.-- für die Bemühungen bis Ende 2014 und von Fr. 185.-- ab Januar 2015 eine Entschädigung von Fr. 1‘667.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz, wird mit Fr. 1‘667.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke