Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2014.00528 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 24. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, verfügt über vier Jahre Primarschulbildung und hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt seit dem Jahr 2007 als Reinigungsangestellte erwerbstätig. Unter Hinweis auf seit Dezember 2011 bestehende Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am Rücken, meldete sie sich mit Gesuch vom 21. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog daraufhin die medizinischen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/17 ff.) und tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/21) sowie erwerblicher (Urk. 8/24) Hinsicht. In der Folge veranlasste sie je eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche beide am 30. August 2013 stattfanden (Berichte vom 30. August bzw. 30. September 2013; Urk. 8/31-32). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43) und hielt daran nach erhobenem Einwand vom 10. März 2014 (Urk. 8/52-55; einschliesslich eingereichte Arztberichte) mit Verfügung vom 2. April 2014 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 2. April 2014 vollumfänglich aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte seit Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit (als Reinigungsangestellte) eingeschränkt sei, ihr aus medizinischer Sicht jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Aufgrund der Vergleichseinkommen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber der RAD-Beurteilung verschlechtert habe und auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Überdies erwiesen sich die Vergleichseinkommen als unzutreffend (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie des Z.___, stellte in seinem Bericht vom 22. April 2013 an die IV-Stelle folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom L5 links mit/bei
- St. n. CT-PRT L5 und S1 links am 14.12.12 sowie CT-PRT L5 links am 29.2.12 mit jeweils passagerer Wirkung
- St. n. Diskushernien-Operation L5/S1 links 2000
- St. n. Fenestration L5/S1 links, Foraminotomie L5 und laterale Nukleotomie bei intraforaminalem Diskusprolaps am 27.3.12
- St. n. Re-Fenestration L5/S1 links am 3.5.12
- deutliche Kontrastmittel- und Flüssigkeitsanreicherung des Granulationsgewebes/Narbengewebes im OP-Zugangsgebiet als auch epidural dorsal mit Umscheidung der Wurzel L5 links foraminal und S1 recessal links mit geringer Wirkung, keine Rezidiv-Diskushernie (MRI LWS 16.10.12)
- beginnender zentraler Sensibilisierung mit deutlich[er] Symptomausweitung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Subakutes myofasziales bis allenfalls cervikoradikuläres Syndrom links
Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, nur drei Tage nach der zuletzt ausgeführten PRT vom 14.12.12 seien die Beschwerden wieder im bekannten Ausmass vorhanden gewesen, weshalb die Patientin erneut der Neurochirurgie zur Evaluation von weiteren chirurgischen Therapieoptionen zugewiesen worden sei. Die aktuelle Therapie werde durch die Kollegen der Neurochirurgie durchgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Erfolg der weiteren operativen Therapien. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zum Zeitpunkt der letzten Konsultation in der Rheumatologie (am 14. Januar 2013) nicht zumutbar gewesen, die Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit abhängig vom Erfolg der weiteren operativen Massnahmen (Urk. 8/21).
3.2 Die verantwortlichen Oberärzte an der Klinik für Neurochirurgie des Z.___, wo die Versicherte vom 6. bis 15. Februar 2013 zwecks Operation hospitalisiert und vom 19. bis 28. Februar 2013 erneut stationär behandelt worden war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 28. Februar 2013 folgende Diagnosen:
- 1. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei
- St. nach mikrochirurgischer (Re-)Fenestration LWK5/SWK1 beidseits, Diskektomie und interkorporelle Cages bilateral, posterolaterale Spondylodese LWK5/SWK1 und Spongiosaanlagerung am 7.2.2013
- St. nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links und Reneurolyse L5 bei anhaltendem L5 Syndrom 05/2012
- St. nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links, Foraminotomie L5 und laterale Nukleotomie bei intraforaminalem Diskusprolaps 03/2012
- St. n. Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 2000
- 2. Arterielle Hypertonie
- 3. Hypothyreose
- 4. Diabetes mellitus Typ II ED 2008, unter OAD
Sie hielten fest, die Versicherte habe am 28. Februar 2013 zur Rehabilitation nach A.___ zur weiteren Betreuung verlegt werden können. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/17 S. 42).
Im Bericht der A.___, wo sich die Versicherte vom 28. Februar bis 19. März 2013 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die verantwortlichen Ärzte die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte des Z.___. Sie gaben im Wesentlichen an, die physiotherapeutischen und physikalischen Massnahmen hätten das Beschwerdebild deutlich gebessert. Aktuell klage die Versicherte weiterhin über diskrete radikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, jedoch wesentlich geringer ausgeprägt als bei Eintritt. Die Patientin sei auf die Wichtigkeit einer konsequenten Fortführung der Physiotherapie hingewiesen worden (Urk. 8/20 S. 8).
3.3 Am 30. August 2013 wurde die Versicherte durch zwei Fachärzte des RAD untersucht.
3.3.1 Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte aufgrund ihres Untersuchs der Versicherten folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 9):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei
- Status nach Spondylodese und mehrfacher Discushernienoperation
- Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke
- Cervicobrachialgie links
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus
- Hypertonie
Med. pract. B.___ führte im Wesentlichen aus, die im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. März 2013 dokumentierten Beschwerden bestünden weiterhin fort, eine wesentliche Änderung der beklagten Beschwerden sei nicht festzustellen. Im Unterschied zum Austrittsbericht des Z.___ vom 28. Februar 2013 sei kein positives Lasègue-Zeichen mehr nachweisbar. Es dominierten deutliche Hinweise auf eine massive Symptomausweitung und Dekonditionierung der Versicherten welche angegeben habe, täglich etwa 15-18 Stunden liegend zu verbringen.
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med. pract. B.___ fest, bei der 50jährigen Reinigungskraft sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung („vgl. ELAR“) und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit Februar 2012. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüftgelenk- und kniegelenkbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit August 2013 gegeben (6 Monate nach Spondylodese). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit Dekonditionierung. Eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht innerhalb von 2 bis 3 Monaten möglich (Urk. 8/32 S. 10).
3.3.2 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 30. August 2013 fest, aufgrund der erhobenen Befunde (voll orientiert, keine Anzeichen von Müdigkeit, häufiger Blickkontakt, flüssiger und zusammenhängender Gedankengang, kein Anhalt für Sinnestäuschungen und Ichstörungen, gut verstehbare Lautstärke, prompte Antworten auf gestellte Fragen sowie mehrmalige eigeninitiative Gesprächsbeiträge, einmalige spontane Korrektur der Übersetzerin, affektiv schwingungsfähig, unauffällige Mimik, lebhafte Gestik, unauffälliger Antrieb, keine offensichtlichen Gedächtnisstörungen) seien die psychiatrischen Hauptsymptome einer depressiven Störung (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Antriebsmangel) nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Befindlichkeitsstörung vor. Die Schlafmedikation sei kritisch zu hinterfragen (Urk. 8/29).
3.4 In seinem Bericht vom 4. November 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit April 2013 behandelnder Psychiater der Versicherten, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei anhaltender Belastung und Status nach wiederholten Rückenoperationen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig), eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie. Er führte im Wesentlichen aus, die Patientin sei wach, allseits orientiert, fühle sich sehr müde und energielos, sei nervös, innerlich unruhig, depressiv verstimmt, ängstlich, lustlos und affektlabil (Weinerlichkeit). Sie berichte über Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen, leide unter massiven Schlafstörungen und häufigen Suizidgedanken und es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Seit 2011 leide die Patientin an chronifizierten, ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen, die sich auch nach mehrfachen Operationen nicht nachhaltig verbessert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2013 kontinuierlich verschlechtert. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, eine Berufstätigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit ohne langes Stehen, Sitzen oder Gehen) könne sie zu maximal 4 Stunden pro Tag nachgehen, zudem führten Schmerzen und die depressive Symptomatik dazu, dass sie sehr langsam arbeite und immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien erheblich, Konzentrations- und Auffassungsvermögen leicht bis mittelschwer eingeschränkt (Urk. 8/34).
Dazu nahm med. pract. B.___ vom RAD am 12. November 2013 Stellung und gab an, die Versicherte sei durch med. pract. D.___ psychiatrisch beurteilt worden. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf eine Depression erhoben werden könnten. Auch Dr. E.___ stelle nicht die Diagnose einer Depression sondern attestiere eine Anpassungsstörung, die aus medizini- scher Sicht vorübergehend sei und somit keinen dauerhaften Gesundheits- schaden begründe. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten werde vor allem durch eine erhebliche Dekonditionierung eingeschränkt (Urk. 8/41 S. 6).
3.5 Auf Zuweisung der behandelnden Ärzte des Z.___ wurden im Zentrum für medizinische Radiologie unter anderem am 14. Januar 2014 ein MRI Arthografie der Schulter links sowie am 30. Januar 2014 ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese ergaben in Bezug auf die linke Schulter einen intrinsischen partiellen Riss der Sehne des M. supraspinatus ansatznah, eine chronische Tendinopathie der Sehne des M. supraspinatus, eine Acromioclaviculararthrose sowie keine Muskelatrophie (Urk. 8/52). Bezogen auf die Halswirbelsäule ergaben sich keine Hinweise auf eine Affektion der C8-Wurzel links auf Niveau C7/Th1, eine breitbasige Diskushernie Th1/2 mit Kontakt zu Myelon und Obliteration beider Recessus, einen Verdacht auf Nervenwurzelaffektion Th1 links > rechts sowie einen primär osteoligamentären Kontakt foraminal zur Nervenwurzel C6 rechts auf Niveau C5/6 (Urk. 8/53).
Auch dazu nahm med. pract. B.___ vom RAD Stellung und hielt am 20. März 2014 im Wesentlichen fest, in den erwähnten Berichten würden keine klinisch-funktionellen Untersuchungsbefunde, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, mitgeteilt. Es könne an der Stellungnahme des RAD vom 12. November 2013 festgehalten werden (Urk. 8/58 S. 3).
4.
4.1 Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung die beiden RAD-Abklärungsberichte zugrunde, welche jedoch für die Beurteilung der medizinischen Situation der Versicherten keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen. Was die Beurteilung der somatischen Aspekte betrifft, ist zu bemerken, dass med. pract. B.___ zwar eine umfassende klinische Untersuchung der Versicherten vornahm. Doch setzte sie sich in der Folge mit den geklagten - mitunter als massiv beschriebenen – Beschwerden namentlich im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/32 S. 5) beziehungsweise der linken Schulter (Urk. 8/32 S. 6) nicht oder nur unzureichend auseinander und nahm auch bezüglich der – in den bisherigen ärztlichen Unterlagen nicht dokumentierten – Beschwerden in der linken Schulter und an der Brustwirbelsäule keine weiteren Abklärungen vor. Vielmehr ging sie in Bezug auf die geklagten Beschwerden – ohne nachvollziehbare Begründung – von einer Symptomausweitung aus. Doch diese Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Krankheitsgeschichte der Versicherten mit verschiedenen stattgehabten Hernienoperationen nicht ohne weiteres schlüssig und ist spätestens mit Blick auf die mit dem Einwand nachgereichten Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen in Frage zu stellen, da diese - jedenfalls bezogen auf die Beschwerden in der linken Schulter und im Brustwirbelbereich - durchaus bislang nicht erhobene objektive Befunde ausweisen (vgl. E. 3.5 hievor). Wenn med. pract. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2014 ohne ersichtliche nähere Auseinandersetzung mit diesen neuen medizinischen Aspekten im Ergebnis unverändert eine massive Symptomausweitung annimmt respektive ohne nachvollziehbare Begründung weiterhin an der von ihr festgestellten Arbeitsfähigkeit festhält, überzeugt dies nicht. Aber auch das Ergebnis des psychiatrischen RAD-Untersuchs leuchtet nicht ein. Dies schon deshalb, weil vor dem Hintergrund der von med. pract. D.___ in seinem Bericht aufgeführten, vom behandelnden Psychiater verordneten - nicht unerheblichen - antidepressiven und schlafanstossenden Medikation (vgl. Urk. 8/31 S. 2; vgl. auch Urk. 8/32 S. 2) die Schlussfolgerung auf eine blosse „Befindlichkeitsstörung“ zumindest ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar ist.
4.2 Bestehen damit Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen angezeigt (BGE 122 V 157 E. 1d). Dies auch deshalb, weil verlässliche Schlüsse auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die übrigen vorliegenden Akten nicht gezogen werden können. So sind in somatischer Hinsicht die Berichte der behandelnden Fachärzte (namentlich der Rheumatologie und der Neurochirurgie des Z.___) mit Blick auf die in Frage stehenden Gesundheitsschäden nicht umfassend. Auch enthalten sie keine hinreichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit (namentlich in angepasster Tätigkeit). Aber auch auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ kann nicht abgestellt werden, allein schon, weil er in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch – nicht in sein Fachgebiet fallende - somatische Aspekte einbezieht.
4.3 Zur Klärung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und insbesondere in einer angepassten Tätigkeit drängt sich demnach die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. Neben der Veranlassung einer fachärztlich psychiatrischen Begutachtung ist es dabei - mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Y.___ (E. 3.1. hiervor) – angezeigt, in somatischer Hinsicht die rheumatologische respektive orthopädische Begutachtung durch eine neurologische Expertise zu ergänzen. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was in Anbetracht der bisherigen Abklärungen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) ohne weiteres zulässig erscheint.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann