Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00529 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 1999 als Maler bei der Firma Y.___ (Urk. 2/12/13/2). Am 28. August 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen im Rücken und Nacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gab bei Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. Januar 2011 (Eingangsdatum) erstattet wurde (Urk. 2/12/62, Urk. 2/12/65 und Urk. 2/12/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Januar 2011, Urk. 2/12/73, und Einwand vom 16. Februar 2011, Urk. 2/12/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2010 eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Eventualiter sei er somatisch und psychiatrisch durch unbefangene Gutachter zu untersuchen und zu beurteilen (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte (Urk. 2/11). Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 2. Mai 2012 ab (Prozess Nr. IV.2012.00465). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_830/2013 vom 29. April 2014 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass es den angefochtenen Entscheid vom 26. September 2013 aufhob und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 1 S. 7-8). Daraufhin ordnete das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2014 ein Gerichtsgutachten an (Urk. 6), das Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. November 2014 erstattete (Urk. 14). Nachdem diese Expertise den Parteien zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 17), erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2014, dass das Gutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei (Urk. 19), und die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 20). Dies wurde den Parteien am 8. Dezember 2014 angezeigt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dr. Z.___ stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 13. Januar 2011 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/12/62/57):
ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- bei Status nach mikrochirurgischer Diskushernien-Operation L3/4 links (Juli 2009) mit massiver Osteochondrose L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen und mässigen degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren Lendenwirbelsäule (MRI Dezember 2010)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ (1) ausgedehnte chronische Schmerzen, (2) einen leichten Vitamin D-Mangel (47 nmol/l) und (3) einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force-Klassifikation am 1. September 2008 mit leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und minimaler Diskusprotrusion C6/7 ohne neuralen Kontakt (MRI März 2010). Dr. Z.___ erklärte, es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler nicht mehr ausüben könne (seit dem 4. Mai 2009). Dies betreffe längeres Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und Heben von Lasten über 15 kg. Als Jurist und Küchenhilfe könne er ohne Einschränkungen arbeiten. In einer adaptierten Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 2/12/62/57-60).
Auf diese Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht kann – wie vom Bundesgericht im Urteil 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1 bestätigt wurde – abgestellt werden.
1.2 Dr. B.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 10. November 2014 folgende Diagnosen (Urk. 14 S. 51):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltend schwere, agitiert-ängstliche Episode mit zum Teil flüchtigen psychotischen Symptomen/Angstäquivalenten und Chronifizierung (ICD-10 F33.3) bei
- akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- anhaltender komplexer psychosozialer Belastungssituation
• Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
• Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände (ICD-10 Z63)
• Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung (ICD-10 Z60)
• Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
• chronischem lumbosacralem und cervicalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.87/ M54.82)
Dr. B.___ erklärte, dass das depressive Leiden des Beschwerdeführers zwischen Mai 2009 und April 2010 (Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung) zwar unter anderem von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, der im Dezember 2009 ein Antidepressivum installiert habe, erkannt, aber nicht quantifiziert worden sei. Ab April 2010 habe die behandelnde Psychiaterin (wiederholt) ein mehrheitlich schweres, abwechselnd mittelschweres depressives Leiden ohne zwischenzeitliche Remission beschrieben. Anlässlich der vertrauensärztlichen Begutachtung bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Juli 2010 und Dr. A.___ im Dezember 2010 sei der Beschwerdeführer noch (knapp) schwingungsfähig gewesen und von Dr. A.___ als mittelgradig schwer depressiv eingestuft worden. Aus der aktenkundigen Krankheitsentwicklung (psychiatrische Behandlungs- und Hospitalisationsberichte) sei abzuleiten, dass die Phasen der mittelgradigen Depressivität jedenfalls flüchtig erscheinen würden. Zumindest seit der zweiten psychiatrischen Hospitalisierung im November 2011 sei es daher plausibel, eine mehrheitlich schwere depressive Störung anzunehmen, zumal nun auch psychopharmakologisch maximaltherapiert worden sei (Kombinationstherapie aus drei Wirkungsklassen, genügend beziehungsweise zum Teil maximaldosiert). Deshalb sei zusammenfassend von einer zwischen Mai 2009 und April 2010 mehrheitlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vier Stunden pro Tag zumutbar), von April 2010 bis November 2011 mehrheitlich 70%igen Arbeitsunfähigkeit (2 ½ Stunden pro Tag zumutbar) und ab November 2011 von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Als angepasste Tätigkeiten – für den Zeitraum der Teilarbeitsfähigkeit – seien serielle, manuelle Arbeiten ohne intellektuelle Ansprüche (der Konzentrationsfähigkeit oder der gedanklichen Flexibilität) in einem klar abgegrenzten Aufgabenfeld ohne Verantwortungs- beziehungsweise Entscheidungskompetenz, ohne Anforderungen an Team- und Kundeninteraktionsfähigkeit, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne Schichtarbeit zu nennen. Seit November 2011 sei der Beschwerdeführer aufgrund der diffusen Beeinträchtigung der gedanklichen Flexibilität und der Handlungsflexibilität, der Ausdauer und der Belastungsfähigkeit, der Affektkontrolle und des Antriebs sowie der sozialen Kompetenzen allgemein für alle Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit könne daher nicht mehr benannt werden (Urk. 14 S. 53 f.).
Diese psychiatrische Beurteilung von Dr. B.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar und einleuchtend, wobei sich Dr. B.___ insbesondere auch mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar 2011 eingehend auseinandersetzte und aufzeigte, weshalb deren Einschätzung nicht zu überzeugen vermag (Urk. 14 S. 57). Auf Dr. B.___ Beurteilung kann deshalb abgestellt werden.
2.
2.1 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler ist der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2009 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (vgl. E. 1.1 und E. 1.2). Am 28. August 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/1). (Mutmasslicher) Rentenbeginn ist somit der 1. Mai 2010 (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Im Mai 2010 ergibt sich dabei folgender Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG):
Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer als Maler bei der Firma Y.___, ehe dieses Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2009 krankheitsbedingt aufgelöst werden musste (vgl. Urk. 14 S. 46). Sein hypothetischer Lohn im Jahr 2009 betrug dabei Fr. 61‘620.-- (Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 13. Oktober 2009, Urk. 2/12/13/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,7 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39, Männer) resultiert für das Jahr 2010 somit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 62‘051.35 (Fr. 61‘620.-- x 1,007).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2010 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2014, Tabelle B9.2) führt dies zu einem hypothetischen Jahresverdienst von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,6 x 12) beziehungsweise bei einem zumutbaren 30%-Pensum von Fr. 18‘349.35 (Fr. 61‘164.50 x 0,3) und daher bereits ohne sogenannten Leidensabzug zu einem Invaliditätsgrad von über 70 %.
2.3 Es kann daher der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass der Beschwerde-führer ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden-versicherung hat (Urk. 20 S. 3).
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Da der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2012 (Urk. 2/2) ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.4), sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 9‘195.- (Urk. 16) und die Kosten für den Dolmetscher der AOZ in der Höhe von Fr. 332.65 (Urk. 23) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4).
3.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___, Zollikon, vom 10. November 2014 in der Höhe von Fr. 9‘195.-- und die Kosten für den Dolmetscher der AOZ in der Höhe von Fr. 332.65 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl