Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00532




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 8. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1978 geborene X.___ reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, worauf er im Jahr 2003 vorläufig aufgenommen wurde (Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/53). Nach seiner Einreise war er beim Z.___ als Buffetangestellter sowie beim A.___ als Küchengehilfe tätig (Urk. 11/7, 11/12). Am 30. November 2001 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende psychische Probleme bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/7) bei und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 11/8, 11/12) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/13, 11/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung und einer dreimonatigen beruflichen Abklärung im geschützten Bereich durchgeführt worden waren (Urk. 11/23), sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/45).

1.2    Im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Überprüfung der ganzen Invalidenrente im Jahr 2006 verlangte der Versicherte am 8. Mai 2006 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/58). Die IV-Stelle Schwyz holte in der Folge einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 11/59) und liess einen Abklärungsbericht erstellen, welcher am 10. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 11/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. September 2006, Urk. 11/75) sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (Urk. 11/82, 11/83 [Verfügungsteil 2]). Im Jahr 2009 bestätigte die IV-Stelle Schwyz sowohl den Anspruch auf die Invalidenrente als auch auf die Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen vom 1Juli und 3. September 2009 (Urk. 11/108, 11/111).

1.3    Nach einem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Juni 2013 ein neuerliches Revisionsverfahren ein. Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der B.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 11/130) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/126) bei und liess einen Abklärungsbericht erstellen (Urk. 11/142). Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2013 wurde zunächst der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestätigt (Urk. 11/132). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 wurde dem Versicherten sodann in Aussicht gestellt, dass die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung zufolge einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Hilfsbedürftigkeit eingestellt werde (Urk. 11/144). Am 10. Februar 2014 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 11/148) und liess diesen mit Eingabe vom 14. März 2014 ergänzend begründen (Urk. 11/156). Des Weiteren reichte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Oberärztin an der B.___, einen Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 11/158) zu den Akten. Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurde die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung per 30. April 2014 aufgehoben (Urk. 2 [= Urk. 11/159, 11/162]).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):

    „1.    Die Verfügung vom 16. April 2014 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Versicherten weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades in Form der lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen.

     3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-    gegnerin.

     4.     Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 20. Juni 2014 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 93).


2.    

2.1    Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärungen vor Ort dafür, dass der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe benötige und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht mehr ausgewiesen sei. Er sei in der Lage, seinen Haushalt zu organisieren und Arbeiten zu delegieren. Weder bei ausserhäuslichen Verrichtungen noch bei Haushaltsarbeiten sei ein Coaching oder eine Begleitung notwendig. Der Beschwerdeführer sei in einzelnen Bereichen aufgrund seiner Erkrankung zwar auf Dritthilfe angewiesen, die zu leistende Dritthilfe sei jedoch zeitlich begrenzt und nicht regelmässig über das ganze Jahr hindurch notwendig. Die Hilfsbedürftigkeit erreiche deshalb keine derartige Zeitintensität, dass eine lebenspraktische Begleitung von wöchentlich mindestens zwei Stunden ausgewiesen wäre (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands, welcher in den letzten Jahren unverändert geblieben sei, offensichtlich überfordert und deshalb weiterhin auf Hilfe im Alltag angewiesen. Er habe sich aus Anstand und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur anlässlich der Haushaltabklärung weitaus besser präsentiert, als dies wirklich der Fall sei. Vor dem Hausbesuch habe er seine Wohnung putzen und aufräumen lassen, da er einen guten Eindruck habe machen wollen und sich geschämt habe, die vorliegende Situation offen zu zeigen. Entsprechend könne nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung sei nach wie vor ausgewiesen (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit Bericht vom 31. Januar 2002 aus, beim Beschwerdeführer habe sich zunächst ein schweres depressives Zustandsbild entwickelt mit darauffolgender psychotischer Krankheitsentwicklung. Es liege eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/20 S. 1). Dr. D.___ diagnostizierte des Weiteren eine Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden (ICD-10 F60.6) und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7), welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.

    Dr. D.___ gab sodann an, in der angestammten Tätigkeit als Küchengehilfe sei der Beschwerdeführer seit November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könne er einfache manuelle Tätigkeiten im geschützten Rahmen während maximal vier Stunden täglich ausführen. Dieser Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Bei mehrmonatiger Unterbringung in einem betreuten Wohnheim, Beschäftigung im geschützten Rahmen und Fortführung der psychiatrischen Behandlung sei in führender Tagesstruktur bei regelmässiger Medikamenteneinnahme von einer zunehmenden Remission auszugehen (Urk. 11/20 S. 4 f.).

3.1.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin des F.___, berichtete am 30. Mai 2006 von einer latenten Suizidalität bei schizoaffektiver Psychose (ICD-10 F25.1) beim Beschwerdeführer. Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter einer massiven Konzentrationsstörung und einer Auffassungsstörung. Es lägen eine ausgeprägte Angstsymptomatik, eine stark verminderte Schwingungsfähigkeit und Rückzugstendenzen bei stetem Unsicherheitserleben, Sprunghaftigkeit im Denken sowie soziophobische Ängste vor. Der Verlauf sei insgesamt undulierend, eine grobe Änderung des Befundes liege nicht vor, in den letzten Monaten sei wegen krisenhafter Zuspitzung der Suizidalität eine psychiatrische Hospitalisation (die dritte in der G.___ vom 24Februar 2006 bis 13. März 2006) notwendig geworden. Der Beschwerdeführer erscheine regelmässig zur Medikamentenabgabe, am Abend komme regelmässig die Spitex zur kontrollierten Medikamenteneinnahme bei ihm vorbei. Insbesondere die wechselnden Angstbeschwerden und das fluktuierende affektive Erleben mit plötzlichen Affekten und ausgeprägter Depressivität bei intermittierend psychotischem Erleben (Beeinflussungserlebnisse, Beziehungsideen) würden die soziophobischen Tendenzen verstärken (Urk. 11/59 S. 1).

3.1.3    Im Abklärungsbericht vom 10. August 2006 (Urk. 11/71) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe der dauernden Pflege. Die Spitex komme jeden Tag vorbei, um ihm die Medikamente zu verabreichen (Urk. 11/71 S. 2). Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Beschwerdeführer bedürfe der lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens. Er kriege Angstzustände, wenn er allein wohnen oder beispielsweise alleine in die H.___ einkaufen gehen müsste. Um eine Isolation zu verhindern beziehungsweise ein selbständiges Wohnen zu ermöglichen, wohne der Beschwerdeführer im Asylantenheim. Angelegenheiten mit den Behörden erledige er selber. Gemäss seiner Betreuerin komme er eher zu früh als zu spät zum vereinbarten Termin. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, selber Arztbesuche wahrzunehmen und allein auf einen Spaziergang zu gehen. Die Spitex müsse jedoch täglich vorbeikommen, damit die Medikamenteneinnahme gewährleistet sei. Wenn der Beschwerdeführer allein auf sich gestellt sei, lasse er die Ernährung bleiben. Er sei für kurze Zeit zwar in der Lage, in einem Take-Away Shop eine Pizza zu holen. Dies sei jedoch nur für kurze Zeit möglich, da sonst die Depression von neuem beginne. Die Wäsche, ausgenommen das Bügeln, mache er meistens selber. Die Reinigung des Zimmers erledige er mit Unterstützung eines Kollegen selber. Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage, alleine zu wohnen, weil er sehr ängstlich sei und ohne Leute um sich herum in eine Depression fallen würde. Auch wenn das Asylantenheim nicht gerade ideal sei, sei er dort insofern gut aufgehoben, als immer jemand anwesend sei (Urk. 11/71 S. 3).

    Unter dem Titel “Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens“ wurde weiter festgehalten, Bekannte und Bewohner des Asylantenheims würden den Beschwerdeführer täglich unterstützen. Er sei nicht in der Lage, für sich zu kochen. Er benötige Anweisung und Leute um sich herum, damit er esse. Auch bezüglich des Haltens von Ordnung in seinem Zimmer müsse er angeleitet werden, worauf er dies dann selber mache. Zudem komme die Spitex jeden Tag vorbei, um ihm seine Medikamente zu verabreichen. Dies verursache einen Zeitaufwand von 155 Minuten. Unter dem Titel Begleitung zur Verhinderung einer Isolation wurde festgehalten, der Beschwerdeführer nehme Termine selber wahr und es sei keine Hilfe zur Motivation zur Kontaktaufnahme mit anderen notwendig (Urk. 11/71 S. 4).

    Die Abklärungsperson stellte schliesslich fest, der Beschwerdeführer bedürfe einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche (Urk. 11/71 S. 6).

3.1.4    Mit Schreiben vom 25. August 2006 berichtete Dr. E.___, der Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit sei gemäss der ihr vorliegenden anamnestischen Angaben insofern zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer intermittierend auch auf Hilfe beim Einkaufen und vor allem auf deutliche Unterstützung bei der Ernährung angewiesen sei. Der dabei vom Abklärungsdienst genannte Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche erscheine im Vergleich zum geschilderten täglichen Aufwand niedrig beurteilt (Urk. 11/72).

3.1.5    Gestützt auf diese Berichte sprach die IV-Stelle Schwyz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 11/82, 11/83 [Verfügungsteil 2]).

3.2    

3.2.1    Im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt an der B.___ sowie pract. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin an der B.___, vom 1. Oktober 2013, wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), diagnostiziert (Urk. 11/130 S. 2).

    Sodann wurde ausgeführt, angesichts des Verlaufs mit frühem, schleichendem Beginn, schlechtem Ansprechen auf Pharmakotherapie und chronifizierter, affektiver und psychotischer Symptomatik sei in absehbarer Zeit keine wesentliche Befundverbesserung zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/130 S. 3).

3.2.2    Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 28. November 2013 (Urk. 11/142) wurde erwähnt, der Beschwerdeführer habe angegeben, es gehe ihm im Sommer viel besser, da es wärmer und heller sei. Wenn es wieder kühler werde und die Tage kürzer seien, habe er wieder vermehrt Mühe und sei vermehrt depressiv. Er verwalte und richte seine Medikamente selbständig und nehme diese auch selber ein (Urk. 11/142 S. 1 f.). Zum Tagesablauf hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer schlafe mehrheitlich bis 10.00 Uhr morgens und stelle nur einen Wecker, wenn er einen Termin habe, damit er diesen rechtzeitig wahrnehmen könne. Er bereite sich nach dem Aufstehen in der Gemeinschaftsküche jeweils einen Kaffee zu, nehme seine Medikamente ein, gehe spazieren und fahre regelmässig mit der S-Bahn nach K.___ an den Hauptbahnhof. Er halte sich gerne dort auf und fühle sich dort wie zuhause, auch wenn es am Hauptbahnhof viele Leute habe. Am Abend sei er oft zu Hause oder treffe sich mit einem Bekannten und sehe fern. An den Wochenenden bekomme er oft Besuch von seinem besten Kollegen und dessen Freundin, welche dann bei ihm übernachten würden und mit welchen er etwas unternehme (Urk. 11/142 S. 3).

    Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seines erhöhten Cholesterins seine Ernährung umstellen müssen, da er sich zuvor vorwiegend von Take-Away-Kost ernährt habe. Er nehme jetzt regelmässig eine Mahlzeit ein oder kaufe sich im L.___ im Hauptbahnhof ein Fertiggericht, das er nur noch aufwärmen müsse, oder er kaufe sich frisches Gemüse oder Salat und koche eine einfache Mahlzeit in der Gemeinschaftsküche. Auch im Restaurant im Erdgeschoss seines Wohnhauses hole er sich manchmal eine warme Mahlzeit, welche er zu einem Spezialpreis erhalte. Manchmal koche er zusammen mit seinen Mitbewohnern. Sowohl die Küche als auch das Badezimmer teile er sich mit diesen. Jeder habe jedoch eine andere Vorstellung von Sauberkeit und es sei nicht einfach, Ordnung zu halten. Er sei nicht alleine für die Putzarbeiten in den beiden Räumen zuständig. Dies führe dazu, dass er sich nicht richtig wohl fühle und er gerne ein eigenes Bad und eine eigene Küche hätte. Seine Kleider wasche er selber und regelmässig und hänge diese zum Trocknen in seinem Zimmer auf. Er halte sein Zimmer selber in Ordnung und führe an guten Tagen Reinigungsarbeiten aus (Aufräumen, Staubsaugen, Abstauben). Sein Bekannter und dessen Freundin würden ihm jeweils helfen, wenn sie bei ihm zu Besuch seien, was jedoch nicht regelmässig der Fall sei (Urk. 11/142 S. 4).

    Zur Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte der Beschwerdeführer aus, er gehe bei guter Tagesverfassung täglich aus dem Haus und erledige seine Einkäufe, unter anderem Zigaretten kaufe er regelmässig ein. An den Tagen, an denen er sich nicht so gut fühle, gehe er lediglich in ein Lebensmittelgeschäft gegenüber seinem Wohnhaus und kaufe dort eine Kleinigkeit ein. Alternativ begebe er sich mit der S-Bahn nach K.___ in das L.___ und esse dort etwas. Es gebe allerdings auch Tage, an welchen ihm dies zu viel sei. In solchen Situationen könne er dann nicht an einer Kasse warten, sondern müsse weg, da es ihm zu viele Menschen im Laden habe. Er gehe selbständig zum Arzt und zu den Gesprächstherapien. Er vereinbare seine Termine selbständig. Er habe zwei Gesprächstermine betreffend Ergänzungsleistungen bei der Sozialstelle gehabt; aktuell seien aber keine weiteren Gespräche mehr mit einer Behörde oder Sozialstelle vorgesehen. Seine Therapeutin habe ihn in einer geschützten Werkstatt unterbringen wollen, was er zunächst nicht gewollt habe, er sei dann jedoch zur Erkenntnis gekommen, dass er wieder eine Tagesstruktur benötige und habe eingewilligt. Eine Stelle hätte er sofort antreten können, was er jedoch nicht gewollt habe, da er zuerst im Dezember/Januar 2014 für circa vier Wochen in die Ferien nach M.___ habe reisen wollen, um seine Schwester und seine Brüder zu besuchen, und auch nach N.___, um den dort lebenden Bruder zu besuchen. Er wolle deshalb erst im neuen Jahr eine Arbeit aufnehmen. Zuvor müsse er noch auf ein Amt, um seine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen, welche im Dezember ablaufe. Den Briefkasten leere er täglich selber. Während seinem Klinikaufenthalt habe er einen WG-Mitbewohner damit beauftragt, seine Post regelmässig aus dem Briefkasten zu nehmen. Er nehme Einzahlungen selbständig vor; allgemein sei ihm der Umgang mit Geld selbständig möglich. Er habe nur wenige Bekannte, pflege den Kontakt zu diesen jedoch per Handy und auch persönlich. Er sehe den einen Kollegen aus O.___ vermehrt und ein anderer Bekannter wohne in P.___. Sie würden zusammen ein Fitnesstraining besuchen, danach hielten sie sich meistens bei sich zuhause auf und würden etwas kochen und essen. Mit seinem Kollegen aus O.___ und dessen Freundin koche er ebenfalls und sie unternähmen zusammen etwas. Er stehe zudem in telefonischem Kontakt zu seinem Bruder in N.___ und rufe auch regelmässig in M.___ bei seinem Bruder und seiner Schwester an. Wenn er im Hauptbahnhof in K.___ sei, schaue er gerne den Menschen zu. Die S-Bahn benutze er nur ausserhalb der Rush-Hour Zeiten, da es ihm sonst zu viele Menschen im Zugabteil habe. Kontakte zu seinen Mitbewohnern pflege er bei Bedarf und wenn diese Zeit hätten. Am Abend schaue er gerne fern oder höre Musik auf Youtube. Seine Medikamente hole er selber in der Apotheke ab, respektive sein Arzt verabreiche ihm diese. Er rasiere sich und schneide sich seine Haare selbständig (Urk. 11/142 S. 4 ff.).

    Die Abklärungsperson hielt bezüglich der Notwendigkeit einer regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt fest, der Beschwerdeführer sei nicht isoliert. Er wohne zusammen mit zwei Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft in Q.___, zu welchen er Kontakte pflege. Auch mit seinen Bekannten stehe er regelmässig in Kontakt (Urk. 11/142 S. 6).

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass gemäss ihren Abklärungen vor Ort kein Bedürfnis für lebenspraktische Begleitung bestehe. Kognitiv sei der Beschwerdeführer durchwegs in der Lage, den Haushalt zu organisieren oder Arbeiten zu delegieren. Ein Coaching betreffend die Erledigung von Haushaltarbeiten oder eine entsprechende Begleitung sei nicht notwendig. Er pflege seine Kontakte. Eine regelmässige Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten finde aktuell nicht statt und habe im vergangenen Jahr über einen längeren Zeitraum auch nicht stattgefunden (Urk. 11/142 S. 7).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf Hilfe angewiesen sei oder der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe.

4.2    Im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 2006 wohnte der Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Isolation in einem Asylantenheim. Bewohner und Bekannte unterstützten ihn täglich, indem sie ihn zur Nahrungsaufnahme motivierten und anleiteten, sein Zimmer in Ordnung zu halten. Zur Verabreichung der verordneten Medikamente wurde er zudem jeden Tag von der Spitex besucht (Urk. 11/59 und 11/71). Dies war im Jahr 2013 nicht mehr notwendig. Aus dem Abklärungsbericht vom 28. November 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Nahrungsaufnahme nicht mehr vernachlässigt und auch in der Lage ist, die verordneten Medikamente selbständig einzunehmen (Urk. 11/142 S. 2 ff.). Dies wird weder von den behandelnden Ärzten und Therapeuten noch von den Personen in Frage gestellt, die den Beschwerdeführer betreuen respektive begleiten. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei nach wie vor im selben Ausmass hilfsbedürftig. Es trifft sodann nicht zu, dass der Versicherte seinen Zustand gegenüber der Abklärungsperson beschönigt hat. Wenn er vor ihrem Besuch erkannt hat, dass die Wohnung aufgeräumt werden muss, und er entsprechende Hilfe selbständig organisieren konnte, spricht dies - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - für eine deutliche Besserung seiner gesundheitlichen Verfassung. Daran ändert nichts, wenn der Psychiatriepfleger R.___ bei seinen Besuchen jeweils volle Aschenbecher, ungeordnete Papiere und stehengelassenen Müll antrifft. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wieder in der Lage ist, selbst aktiv zu werden. Dies gilt auch für die administrativen Angelegenheiten. Gegenüber der Abklärungsperson gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Bankgeschäfte selbständig erledige; nachdem man ihm gezeigt habe, wie die Automaten funktionierten, lese er die Einzahlungsscheine selber ein (Urk. 11/142 S. 5). Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte und er seine Rechnungen nicht rechtzeitig begleichen würde, lassen sich in den Berichten des Psychiatriepflegers R.___ und der behandelnden Ärztin nicht finden. Dass sich der Zustand des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht verbessert hat, ergibt sich sodann daraus, dass er sich eine mehrwöchige Reise in sein Heimatland ohne weiteres zutraut (Urk. 11/142 S. 5). Im übrigen tut die behandelnde Ärztin nicht dar, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seine administrativen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Ihre Vermutung, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Abklärungsperson seinen Alltag beschönigend geschildert, trifft vor dem Hintergrund seiner detaillierten Beschreibung zahlreicher Situationen und Handlungen jedenfalls nicht zu.

4.3    Nach dem Gesagten steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in anspruchsbegründendem Ausmass hilfsbedürftig und zur Bewältigung seines Alltags auch nicht mehr auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 30. April 2014 aufgehoben hatte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,




und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann