Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00534 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, Hausfrau und zuletzt vom 15. August 2012 bis 15. August 2013 als Babysitterin in einem Pensum von 4 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5, Urk. 6/12), meldete sich am 28. September 2012 unter Hinweis auf eine Bandscheiben-Verletzung, einen starken Morbus Schlatter in beiden Knien und chronisches Asthma, Bronchitis und Allergien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/30; Urk. 6/33, Urk. 6/35-36) mit Verfügung vom 7. April 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 ff.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei ohne berufliche Ausbildung und habe bisher vormals verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeitpensum ausgeübt. Es liege in diesem Zusammenhang keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung vor, und es sei ihr zumutbar, auf dem Arbeitsmarkt ein genügendes Einkommen im bisherigen Ausmass zu erzielen. Da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, seien auch keine Einschränkungen im Aufgabenbereich anzunehmen (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe aufgrund beruflicher und sportlicher Überlastung einen schweren, inoperablen Bandscheibenvorfall mit mehreren Rückfällen und zeitweisen Ausfallerscheinungen erlitten. Zusätzlich leide sie an einem falsch behandelten Morbus Schlatter mit fortgeschrittener Arthrose. Weiter sei sie asthmabedingt kurzatmig und durch ein Lungenemphysem eingeschränkt. Sie müsse daher mehrere Medikamente einnehmen, welche ihre Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkten (S. 1). Es sei unzutreffend, dass sie verschiedene Hilfsarbeiten im Teilzeitpensum ausgeübt haben solle, genauso die Behauptung, dass dabei keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegen hätten. Zutreffend sei, dass sie sich bei einem 50%igen Einsatzprogramm der Sozialen Dienste als Näherin beinahe den Rücken gebrochen habe und wochenlang ausgefallen sei (S. 2 Ziff. 3). Sie sei zudem nicht als Haushaltshilfe, sondern als Kindersitterin tätig und sie sei ursprünglich im Gastgewerbe heimisch gewesen (S. 3 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6). Fälschlicherweise seien die Berichte der Hausärztin unberücksichtigt geblieben (S. 3 Ziff. 5 lit. a). Auf den orthopädischen Bericht könne nicht abgestellt werden, da aufgrund der sich verschlechternden Arthrose in den Kniegelenken weitere Termine anstünden (S. 3 Ziff. 5 lit. b).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. September 2012 (Urk. 6/4/4) aus, die Beschwerdeführerin könne wegen ihres Rückenleidens keine schweren Lasten tragen. Sie leide überdies an einer chronischen Bronchitis und an Asthma bronchiale sowie an degenerativen Knieveränderungen. Es werde darum gebeten, die Patientin maximal zu 40 % zu beschäftigen und ihr nur Arbeiten zu übertragen, die weder den Rücken noch die Lunge überanstrengten.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Sakrodynie bei
- Segmentdegeneration L5/S1
- Röntgen vom 5. September 2006 Retrolisthesis L5
- Höhenminderung L5/S1
- Femoropatellarsyndrom und Jumpers Knee bei
- Status nach Morbus Osgood Schlatter
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Zervikalsyndrom bei statischer Störung mit Streckhaltung der Halswirbelsäule und ein Impingementsyndrom der linken Schulter (Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. September 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 27. Juli 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Bereits vor der ersten Konsultation vom 5. September 2006 sei die Patientin wegen lumbalen Rückenschmerzen sowie einer hartnäckigen Sakrodynie behandelt worden. Die Knieschmerzen seien seit der Adoleszenz bekannt und könnten heute als Folge eines Morbus Osgood Schlatter radiologisch interpretiert werden. Die Patientin sei im Kunstturnen sehr aktiv gewesen, was wahrscheinlich die Ursache der Bandscheibendegeneration L5/S1 und der Knieprobleme gewesen sei.
Dr. Z.___ führte aus, es fänden sich keine neurologischen Ausfälle. Die Retrolisthesis L5 sei auf den mitgebrachten Röntgenbildern vom 14. November 2006 deutlich zu sehen und der Bandscheibenraum L5/S1 sei auch dorsal verschmälert, klappe aber ventral stark auf, bei L4/L5 sei nur 1 bis 2 mm Retrolisthesis vorhanden und der Bandscheibenraum noch kaum verschmälert. Die Lordose sei relativ ordentlich ausgeprägt. Das Röntgen der beiden Knie vom 31. August 2006 zeige keine degenerativen Veränderungen, insbesondere keine Osteophyten an Patella, Femur oder Tibia. Der Gelenkspalt sei medial und lateral schön erhalten. Es liege keine Patella baja vor. Die Trochlea sei ordentlich ausgebildet.
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne die Patientin die frühere Tätigkeit mit Zuschneiden nicht mehr ausüben. Wegen des Rückenleidens sollten auch keine Lasten über 10 kg körpernah oder 5 kg körperfern getragen werden. Bei vornübergeneigter Körperhaltung im Stehen oder schlechter Sitzposition sei auch mit einer Beschwerdezunahme zu rechnen. Aufgrund des Femoropatellarsyndroms infolge des abgelaufenen Morbus Osgood Schlatter sollten Kniebelastungen wie häufiges Treppengehen oder kniende Arbeiten vermieden werden (Ziff. 1.4).
Dr. Z.___ führte aus, berufliche Tätigkeiten, welche die genannten Limiten respektierten, seien aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (Ziff. 1.6). Die früher ausgeübte Tätigkeit als Zuschneiderin sei wegen der Belastung durch die vornübergeneigte Haltung und dem Bewegen von Gewichten über den genannten Limiten nicht mehr zumutbar. Die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit mit Kinderhüten überschreite die genannten Limiten nicht. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Ziff. 1.7). Mit medizinischen Massnahmen könnten die Beschwerden nur gelindert werden, eine höhere Belastbarkeit könne nicht erzielt werden (Ziff. 1.8).
3.3 Dr. Y.___ führte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2013 (Urk. 6/23/2 = Urk. 3/1) aus, sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Sie sei deshalb für eine 60 %Rente bei der Invalidenversicherung angemeldet.
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, Lungenzentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 27. August 2013 (Urk. 6/27/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Asthma bronchiale seit Kindheit
- Sensibilisierung auf Gräser- und Baumpollen
- Rhinokonjunktivitis chronica und allergica
- gastroösophageale Refluxerkrankung
- weitere Diagnosen:
- rezidivierende Lumbalgien/Diskushernie
- rezidivierender Eisenmangel
- Status nach Appendektomie
- Status nach Fuss-Operation Februar 2013
- Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, sie habe die Patientin am 27. Juni und am 23. August 2013 ambulant am Lungenzentrum gesehen. Sie leide seit der Kindheit an Asthma sowie rezidivierenden Bronchitiden und die Atmungsprobleme seien in der Pollensaison verstärkt. Es bestehe ein Nikotinabusus mit 5 Zigaretten pro Tag. Die Beschwerdeführerin arbeite als Kindermädchen. Es fänden keine weiteren beruflichen oder privaten Expositionen gegenüber lungenschädigenden Substanzen statt. Sie habe einen ausgeprägten Reflux. In den letzten Monaten sei es zu Problemen mit Sinusitis und chronischer Rhinitis gekommen. Der Husten störe beim Einschlafen. Zudem leide sie gelegentlich unter nächtlicher Atemnot (S. 1). Dr. A.___ führte aus die Patientin sei im März 2012 für eine pneumologische Standortbestimmung zugewiesen worden. Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen habe die Erstkonsultation leider erst im Juni 2013 stattgefunden. Die Anamnese weise auf ein ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale hin. Unter medikamentöser Therapieumstellung habe sich anlässlich der Nachkontrolle eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt, und die Patientin habe im letzten Monat den Nikotinkonsum weiter reduzieren können (S. 2).
3.5 Med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme von 1. November 2013 (Urk. 6/29/4-5) aus, dem Bericht des Orthopäden Dr. Z.___ vom Dezember 2012 seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule zu entnehmen und ebenso seien beide Kniegelenke frei beweglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Knien sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von weniger als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten sei der Versicherten medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte sei wahrscheinlich nicht ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von med. pract. C.___, RAD, vom November 2013 (vorstehend E. 3.5) sowie von Dr. Z.___ vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Hausangestellte als auch eine entsprechende angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen im Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 6/29/5).
4.2 Den Einschätzungen von Dr. Z.___ und med. pract. C.___ kann gefolgt werden. Dr. Z.___ sprach im Dezember 2012 auch nicht, wie beschwerdeweise vorgebracht, von einem schweren Bandscheibenvorfall, sondern von einer Segmentdegeneration L5/S1 und einer Höhenminderung an dieser Stelle. Ebenso wenig bestätigte er die beschwerdeweise geltend gemachten Ausfallerscheinungen und die fortgeschrittene Arthrose. Die Röntgenaufnahmen der Knie erachtete er als unauffällig und ohne degenerative Veränderungen, bezog aber aufgrund des Status nach Morbus Osgood Schlatter eine verminderte Belastbarkeit der Knie in sein erstelltes Belastungsprofil mit ein. Ausdrücklich erklärte er die Beschwerdeführerin in einer angepassten sowie in der derzeitigen Tätigkeit mit Kinderhüten für nicht eingeschränkt.
Weitergehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lassen sich den vorliegenden Akten, insbesondere den Zeugnissen der Hausärztin Dr. Y.___ vom September 2012 und vom Februar 2013 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) nicht entnehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/14-15, Urk. 6/18, Urk. 6/28, Urk. 6/29/3) ging kein fundierter Bericht von Dr. Y.___ ein. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens keine schweren Lasten mehr tragen sollte, ist nachvollziehbar. Jedoch reicht die Aussage von Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin für eine Rente bei der Invalidenversicherung angemeldet ist, nicht aus, um eine relevante Arbeitsunfähigkeit glaubhaft darzulegen.
Auch dem Bericht der Pneumologin Dr. A.___ vom August 2013 (vorstehend E. 3.4) lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit entnehmen. So verzeichnete Dr. A.___ unter geänderter medikamentöser Therapie des seit der Kindheit bestehenden Asthmas bronchiale in Verbindung mit der Reduktion des Nikotinkonsums eine deutliche Verbesserung der Symptomatik. Ein bestehendes - wie beschwerdeweise vorgebracht - Lungenemphysem wurde im Übrigen weder im Bericht von Dr. A.___ erwähnt noch lässt sich dieses anderweitig in den medizinischen Akten bestätigen.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und med. pract. C.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in der angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe und als Kindersitterin noch in jeder dem Rücken- und Knieleiden angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Auch im Aufgabenbereich ist keine Einschränkung ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Ausführungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 6/36 Ziff. 6) sinngemäss geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Gastgewerbe tätig, und die angestammte Tätigkeit sei falsch bezeichnet worden (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 6/33 Ziff. 4, Urk. 6/35-36).
5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer am 28. September 2012 unterzeichneten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung unter dem Titel „Aktuelle Haupt-, Teil- oder Nebenbeschäftigung“ an, sie sei in einem Pensum von 20 % als Hausangestellte tätig und im Übrigen seit 2004 Hausfrau. Ein erlernter Beruf oder eine Berufsausbildung wurden nicht angegeben (vgl. Urk. 6/5 Ziff. 5.4-5). Dem eingereichten Arbeitsvertrag betreffend das Babysittig ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich während vier Stunden pro Woche als Kindersitterin angestellt war (vgl. Urk. 6/12).
Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 6/34) reichte die Beschwerdeführerin keine Berufsunterlagen und Fähigkeitszeugnisse zu ihrer Tätigkeit im Gastgewerbe ein.
Aus dem Umstand, dass sie vor über zehn Jahren im Gastgewerbe tätig gewesen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 6/10), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, es handle sich dabei um die angestammte Tätigkeit. Genauso wenig wurde glaubhaft vorgebracht, oder lässt ihre Erwerbsbiographie (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/10) darauf schliessen, sie wäre heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sie die nach Lage der Akten als angestammt zu betrachtende Tätigkeit als Kindersitterin lediglich im Umfang von vier Stunden pro Woche ausübte (vgl. Urk. 6/12).
5.4 Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht ohne weiteres kein Rentenanspruch; dieser Grundsatz gilt für alle versicherten Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2013 vom 14. Januar 2014 E. 4.2).
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan