Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00535 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene X.___, Vater zweier 2009 und 2011 geborener Kinder, reiste am 21. August 2007 in die Schweiz ein und war zuletzt befristet vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 als Chauffeur/Gärtner/Hauswart bei der Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 30. Juli 2011 (Urk. 12/13, Urk. 12/19). Am 5. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit auf die Knie, woraufhin er im rechten Knie zunehmend Schmerzen beklagte (Urk. 12/22/4ff.). Nach Meldung zur Früherfassung durch die Sozialbehörde der Wohngemeinde (Urk. 12/4) meldete sich X.___ mit Datum vom 24. April 2012 unter Hinweis auf den vorgenannten Berufsunfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/13). Nach beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeld- und Unfallversicherung (Urk. 12/22, Urk. 12/24, Urk. 12/28) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. November 2012, Urk. 12/31; Einwand vom 27. November 2012, Urk. 12/35) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 12/38).
1.2 Mit Datum vom 4. Juni 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/45). Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2013 kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 12/48), wogegen der Versicherte am 19. Juni 2013 Einwand (Urk. 12/51; mit Einwandbegründung vom 16. August 2013, Urk. 12/59) erhob. Nach weiteren medizinischen Erhebungen (Urk. 12/60ff.), insbesondere Veranlassung einer orthopädisch/rheumatologischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Untersuchungsbericht vom 6. Januar 2014, Urk. 12/67), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/70). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2014 unter Beilage weiterer Arztberichte Einwand (Urk. 12/72ff., Urk. 12/75). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 12/78) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne mit Verfügung vom 7. April 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 20. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und ein gerichtliches Gutachten unter Beizug der psychiatrischen und rheumatologischen Fachrichtung zum genauen Ausmass der Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit zu erstellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inklusive berufliche Massnahmen) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung nach ebenfalls verlangter Einsichtnahme in die IV-Akten sowie um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2). Nach erteilter Nachfrist (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2014, Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2014 ein (Urk. 7). Zudem legte er zwei Berichte der Z.___ vom 20. Mai 2014, gezeichnet einmal von Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, sowie einmal von Dr. B.___ alleine (Urk. 8/5-6) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 22. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer arbeitsorientierten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen der bereits beantragten gerichtlichen Begutachtung. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen einer Begutachtung selber eine EFL-Abklärung durchführe (Urk. 14). Zudem legte er das Gesuch um Kostengutsprache für eine EFL von Dr. B.___ vom 4. August 2014 auf (Urk. 15). Am 3. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. phil. A.___ vom 17. Februar 2015, den Konsiliarbericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.___, vom 8. April 2015 sowie die Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers betreffend Implantation einer Knietotalprothese vom 15. Mai 2015 zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17/1-3). Mit Nachtrag vom 8. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer weitere Unterlagen des Spitals D.___ sowie das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014 ins Recht (Urk. 18, Urk. 19/1-9). Diese Eingaben (Urk. 14-19) wurden der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2015 zugestellt (Urk. 20).
Nach telefonischer Bestätigung vom 18. August 2015 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es werde am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten (Urk. 21), wurden die Parteien am 26. August 2015 zur Hauptverhandlung auf den Donnerstag, den 5. November 2015, vorgeladen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen des Spitals D.___ zu den Akten (Urk. 25 und Urk. 26/1-2). Mit Erklärung vom 3. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Teilnahme an der Verhandlung (Urk. 27). Am 2. Oktober 2015 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 2. September 2015 samt Beilagen zugestellt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Urk. 30) reichte der Beschwerdeführer einen Konsiliarbericht von Dr. C.___, Spital D.___, vom 23. September 2015 (Urk. 31/22) sowie den Interventionsbericht von Dr. B.___ vom 21. September 2015 mit Terminvereinbarung (Urk. 31/23-24) ein. Sämtliche Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 32), woraufhin diese mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 34). Davon sowie vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Teilnahme an der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 orientiert (Urk. 35). Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Urk. 36) reichte der Beschwerdeführer abermals Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um einen Bericht des E.___ vom 27. August 2015, eine Reservation für eine Sprechstunde in der Wirbelsäulenchirurgie der F.___ für den 16. Oktober 2015, eine Patientenanmeldung sowie eine Einverständniserklärung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 37/25-28).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2015 präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass nach Beizug der Akten der Unfall- und Kranktaggeldversicherung im Rahmen einer bidisziplinären gerichtlichen Begutachtung der Fragenkatalog des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 zu beantworten und im Anschluss daran ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen sei. Vorgängig dazu seien berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Über die Wahl der Gutachter sei eine Einigung herbeizuführen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine bidisziplinäre Begutachtung unter den genannten Voraussetzungen durchführe (vgl. Protokoll S. 6 respektive Urk. 38 S. 4). Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Sprechstundenbericht der F.___ vom 16. Oktober 2015 (Urk. 39/2), einen Bericht von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 23. Oktober 2015 (Urk. 39/1), eine Physiotherapierechnung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 39/3) sowie die anwaltliche Honorarnote (Urk. 40) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gärtner und Chauffeur noch zu 50 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit in überwiegend sitzend ausgeübter Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem körpernahen Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2013 stark verschlechtert. Die bestehenden Knieschmerzen hätten sich verstärkt. Zusätzlich seien nun auch starke Rückenschmerzen sowie eine rezidivierende depressive Störung dazu gekommen (Urk. 1 S. 4). Ausserdem rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), indem der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5). Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 10. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dem nun vorliegenden Bericht von Dr. phil. A.___ vom 20. Mai 2014 könne entnommen werden, dass bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome nach F 33.2, fachärztlich diagnostiziert worden sei. Nach sieben Todesfällen in der Herkunftsfamilie und im engen Freundeskreis zwischen Februar und September 2013, nach eigener Erkrankung, einem Stellenverlust und der Trennung von seiner Familie sei zudem eine Anpassungsstörung nach F43.2 zu diagnostizieren. Er habe 12 kg an Gewicht verloren und sich im letzten Jahr sozial völlig zurückgezogen (Urk. 7 S. 2). Die psychische Komponente sei von der Verwaltung bis heute ungenügend abgeklärt worden. Dies obwohl in der Vernehmlassung des RAD vom 26. November 2013 eine psychische Belastungssituation durch den Verlust beider Eltern erwähnt worden sei (Urk. 7 S. 3). Dennoch habe sich die IV-Ärztin auf eine rein orthopädische Untersuchung beschränkt. Weder eine psychiatrische noch die von Dr. B.___ geforderte EFL-Testung seien durchgeführt worden (Urk. 7 S. 4).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, es seien weder weitere medizinische Abklärungen noch eine EFL durchzuführen. Letztere sei schon nur aufgrund der während der Untersuchung durch den RAD festgestellten erheblichen Selbstlimitierung nicht angezeigt. Sodann würde der beschwerdeweise eingereichte Bericht der Z.___ vom 20. Mai 2014 aus somatischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen ausweisen. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, welche rechtssprechungsgemäss im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unberücksichtigt bleiben müssten. Schliesslich vermöge auch eine Anpassungsstörung keinen dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 11 S. 2).
2.4 In der Eingabe vom 22. August 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Z.___ habe eine EFL-Abklärung empfohlen, weshalb eine solche auch durchzuführen sei, entweder durch das Gericht oder die Beschwerdegegnerin (Urk. 14).
2.5 In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. November 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege ein syndromales Beschwerdebild vor, weshalb eine Indikatorenprüfung gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 durchzuführen sei (Urk. 38 und Protokoll S. 5 ff.).
3.
3.1 Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Rentenabweisung vom 15. Januar 2013 (Urk. 12/38) aus. Angesichts der diagnostizierten Arthrose in beiden Kniegelenken, im Grosszehengrundgelenk sowie in beiden Händen ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 38 S. 4) als gegenstandslos abzuschreiben ist. Anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2015 ergab sich, dass seit dem Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 25. Oktober 2012 (Urk. 12/28) und dem Schreiben der AXA Winterthur (Krankentaggeldversicherung) vom 13. Dezember 2012 (Urk. 12/41) keine weiteren Anordnungen mehr ergangen sind (Protokoll S. 7).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 14. August 2013 führte die behandelnde pract. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Februar 2013 sehr stark verschlechtert. Er leide unter grossen Schmerzen in dem mit einer Totalendoprothese (TEP) versorgten Knie. Die Muskulatur sei verhärtet und es bestehe eine massive Schonhaltung, die als Folge der Überlastung Schmerzen im linken Bein verursache. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei ebenfalls degenerativ verändert. Auf keinen Fall sei der Beschwerdeführer seit März 2013 mehr als 30 % arbeitsfähig. Es bleibe die ausstehende Diagnostik des Spitals D.___ abzuwarten (Urk. 12/58/3).
4.2 Dr. med. I.___, Leitender Arzt und Facharzt FMH für Chirurgie, Spital D.___, stellte mit Konsiliarbericht vom 4. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Urk. 12/61/1):
- Chronisch persistierende Schmerzen mit Ausstrahlung vom Rücken entlang des rechten Beins/Knies bei:
- Status nach medialer Hemiprothese Knie rechts 30. März 2012 bei medialer Gonarthrose rechts
- Status nach Kniegelenksarthroskopie sowie Teilmeniskektomie August 2012 (J.___) bei medialer Meniskushinterhorn-Läsion
- medialbetonte Gonarthrose links
- Chronische Rückenschmerzen bei osteo-disco-ligamentärer Foraminalstenose mit leichter Kompression L5 rechts
Die am 3. September 2013 im J.___ durchgeführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie und „Single-Photon-Emission-Computed-Tomograph“-Computertomografie (SPECT-CT) am rechten Knie (vgl. Bericht vom 4. September 2013, Urk. 12/73/9) habe erfreulicherweise keine Hinweise auf eine Lockerung der Teilprothese im rechten Kniegelenk gezeigt. Demgegenüber bestehe eine massive aktivierte Geröllzyste femoropatellär am medialen Femurkondylus sowie eine leichte aktivierte laterale Gonarthrose mit synovitischen Veränderungen und kleinvolumigem Erguss rechts. Sodann habe sich eine stark aktivierte mediale Gonarthrose am linken Kniegelenk sowie eine aktivierte Arthrose im linken Grosszehengrundgelenk und in beiden Händen gezeigt (Urk. 12/61/1). Eine neurologische Untersuchung, einschliesslich der Prüfung einer allfälligen CT-gesteuerten Infiltrationstherapie, sei ausstehend. Sodann sei im weiteren Verlauf eine rheumatologische Abklärung angezeigt. Die Kniebeschwerden seien durch angepasste Schuheinlagen beidseits zu verbessern (Urk. 12/61/2).
4.3 Nebst den vorgenannten stellte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, mit Konsiliarbericht vom 5. November 2013 (Urk. 12/73/16) zusätzlich folgende Diagnosen (Urk. 12/73/16):
- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Magnetic Resonance Imaging (MRI) LWS: Foraminalstenose L5 rechts mit leichter Kompression der Wurzel
- leichte Fusseversionsschwäche und abgeschwächter Tibialis-posterior-Reflex rechts
Der rechtsseitige Knieschmerz mit Ausstrahlung nach distal und proximal stehe – soweit eruierbar – im Vordergrund. Die ebenfalls bestehenden Schmerzen vom Rücken aus in den rechten Oberschenkel lateral ausstrahlend seien für den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigend. Klinisch-neurologisch zeige sich
– vereinbar mit einem L5-Ausfallsyndrom – eine allenfalls leicht abgeschwächte Fusseversion rechts sowie ein im Seitenvergleich schwächerer Tibialis-Posterior-Reflex. Die Sensibilitätsstörung sei nicht dermatombezogen (zirkulär das ganze rechte Bein umfassend, vor allem im Bereich des rechten Knies). Elektrophysiologisch seien in den L5-(mit-)innervierten Muskeln Tibialis anterior, Tibialis posterior und Peroneus longus keine Hinweise für eine aktive Denervation zu erheben (Urk. 12/73/16). Zusammenfassend bestünden allenfalls diskrete Hinweise für ein L5-Syndrom rechts. Die Hauptschmerzproblematik des Beschwerdeführers sei damit sicherlich nicht erklärt. Entsprechend ergebe sich derzeit keine Indikation für eine L5-Wurzel-Infiltration (Urk. 12/73/18).
4.4 Mit Konsiliarbericht vom 24. Dezember 2013 stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, nebst den bekannten Diagnosen eine Dysbalance der Oberschenkelmuskulatur rechts bei Status nach medialer Hemiprothese fest (Urk. 12/65/1). Insgesamt bestehe kein entzündliches rheumatisches Geschehen. Die Beschwerden würden hauptsächlich aus muskulären Dysbalancen bei den bekannten Arthrosen der rechten Hüfte sowie der beiden Kniegelenke bestehen, überlagert durch die Rückenproblematik (Urk. 12/65/2).
4.5 Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch den RAD orthopädisch/rheumatologisch untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 6. Januar 2014 diagnostizierte med. pract. M.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/67/8):
- Status nach Knie-Totalprothese rechts
- mediale Gonarthrose links
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule
- fragliche Hyperästhesie rechter Arm und gesamtes rechtes Bein (kein Dermatombezug)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie einen Spreizfuss mit Hallux valgus (Urk. 12/67/8).
Im Serumspiegel hätten die angegebenen Medikamente respektive Wirkstoffe (Mefenazid, Naproxen [Vimovo] sowie Pregabalin [Lyrica]) nicht nachgewiesen werden können. Weiter hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt und sei das Ausmass der beklagten Beschwerden nicht zu erklären (Urk. 12/67/8).
Der aktuelle Untersuchungsbefund korrespondiere sowohl mit dem Befund von Dr. L.___ gemäss Bericht vom 24. Dezember 2013, worin vor allem eine muskuläre Dysbalance festgestellt und eine Prothesenlockerung ausgeschlossen worden sei, als auch mit der Befundlage gemäss Bericht von Dr. I.___ vom 6. August 2013 (Urk. 12/67/9).
Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. N.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädie, J.___, vom 26. Juni 2013 (Urk. 12/53) sei der Beschwerdeführer seit Januar 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hauswart/Chauffeur zu 50 % arbeitsfähig. In einer – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/67/9).
4.6 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 12/73/1f.) hielt Dr. I.___ fest, insgesamt bestehe ein frustraner Verlauf ohne Besserung der Beschwerden trotz versuchten Testinfiltrationen am rechten Knie, physiotherapeutischen Massnahmen sowie Anpassung der Schuheinlagen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die seit vier Wochen konsequent getragenen Schuheinlagen keine Besserung der Beschwerden bewirkt. Die weiterführenden neurologischen und bildgebenden Abklärungen der Lendenwirbelsäule würden die beklagten Beschwerden trotz nachgewiesener Foraminalstenose L5 rechts mit leichter Kompression der Wurzel nicht schlüssig erklären. Auch die rheumatologische Abklärung habe die beklagten Beschwerden nicht zu erklären vermocht. Aus seiner Sicht seien vorerst keine weiteren Therapieoptionen oder Abklärungen anzubieten. Ob durch eine weiterführende infektiologische Abklärung die chronischen und im Verlauf an Intensität und Lokalität wechselnden Beschwerden zu erklären seien, bleibe offen. Des Weiteren wäre noch eine Konsultation/Evaluation in der Z.___ zur Linderung der Beschwerden möglich.
Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einer komplexen Schmerz-krankheit, welcher teils psychologische/psychiatrische, teils nozizeptive poly-arthrotische Ursachen zugrunde liegen würden. Eine weitgehende Arbeitsun-fähigkeit erscheine glaubhaft. Gleichzeitig seien weitergehende diagnostische und therapeutische Massnahmen erforderlich. Betreffend die körperliche Belastbarkeit im angestammten oder adaptierten Berufsumfeld erscheine zur glaubhaften Beurteilung die Einholung einer EFL an einem anerkannten unabhängigen Zentrum unabdingbar (Urk. 8/6 S. 4).
5.
5.1 Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 12/69/4) stützte die Beschwerde-gegnerin ihren ablehnenden Entscheid vom 7. April 2014 im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin M.___ vom 6. Januar 2014 (Urk. 12/67).
5.2 Bei der Ärztin des RAD, welche den Beschwerdeführer untersuchte, handelt es sich um eine Fachärztin in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie. Ihr Bericht beruht auf der Untersuchung vom 30. Dezember 2013, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und korreliert im Wesentlichen mit den Feststellungen von Dr. L.___ und Dr. I.___.
5.3
5.3.1 Den nachfolgenden Erwägungen zu den somatischen Beschwerden (E. 5.4) ist vorauszuschicken, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder im Zeitpunkt der Untersuchung durch die RAD-Ärztin M.___ noch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine erhebliche psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden zu vermuten war.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Neuanmeldung vom 4. Juni 2013 einzig Knieprobleme als Grund für seine gesundheitliche Beeinträchtigung angeführt (Urk. 12/45). Im gegen den Nichteintretensentscheid gerichteten Einwand vom 16. August 2013 brachte er sodann vor, nebst den bestehenden Kniebeschwerden, welche sich verstärkt hätten, seien auch noch starke Rückenschmerzen hinzugekommen (Urk. 12/59). Einschränkungen psychischer Natur erwähnte er also keine, auch nicht gegenüber der RAD-Ärztin M.___ anlässlich deren Untersuchung vom 30. Dezember 2013 (Urk. 12/67). Aus seinen Erzählungen wurde zwar eine schwierige finanzielle und soziale Situation (Bezug von Sozialhilfe und örtliche Trennung von der Familie) spürbar (Urk. 12/67/3). Alleine daraus lassen sich jedoch keine Einschränkungen psychischer Natur ableiten. Dies gilt auch in Bezug auf die von Dr. I.___ im Konsiliarbericht vom 4. Oktober 2013 beschriebene äusserst belastende persönliche und private Lebens- und Arbeitssituation (anamnestisch Verlust von Vater und Mutter innerhalb des letzten halben Jahres; Urk. 12/61/2). Hinzu kommt, dass auch den übrigen Arztberichten – trotz dokumentierter teilweise unklarer Genese der beklagten Schmerzen – keine Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer nicht einmal im zweiten Einwand vom 13. Februar 2014 (nach Erlass des zweiten Vorbescheides vom 14. Januar 2014) eine depressive Symptomatik erwähnte (Urk. 12/75).
5.3.3 Vielmehr begab sich der Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerde-verfahrens, mithin erstmals am 6. Mai 2014, im Rahmen der Behandlung in der Z.___ in eine Sprechstunde bei Fachpsychologin Dr. phil. A.___ (vgl. Urk. 8/5 und Protokoll S. 7). Diese diagnostizierte im beschwerdeweise eingereichten Konsiliarbericht vom 20. Mai 2014 (mitgezeichnet von Dr. B.___, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich weder bei Dr. phil. A.___ noch bei Dr. B.___ um psychiatrische Fachärzte handelt) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine Anpassungsstörung (F43.2) nach sieben Todesfällen in der Herkunftsfamilie und im engen Freundeskreis zwischen Februar und September 2013, eigener Erkrankung, Stellenverlust sowie örtlicher Trennung von seiner Familie (Urk. 8/5). Vor der ersten Konsultation im Mai 2014, ungefähr ab Februar oder März 2014, beschränkte sich der Kontakt zu Dr. phil. A.___ der Z.___ gemäss Angaben des Beschwerdeführers vor allem darauf, dass diese sich regelmässig nach seinem Befinden erkundigte und ihm Hilfe anbot, sollte sich dieser depressiv fühlen (Protokoll S. 7 f.). Die im Konsiliarbericht vom 20. Mai 2014 erwähnte regelmässige wöchentliche psychotherapeutische Therapie beschränkte sich schliesslich auf 6 bis 7 Sitzungen (Protokoll S. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer relevanten psychischen Beeinträchtigung litt. Daran vermag auch die Belastung durch den Verlust beider Eltern oder die vorübergehende Trennung von der Familie, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), nichts zu ändern.
5.3.4 In Bezug auf den mit Nachtrag vom 3. Juni 2015 eingereichten Bericht von Dr. phil. A.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 17/1; mitgezeichnet Dr. B.___), worin mitunter eine psychische Verschlechterung festgehalten und der Eintritt des Beschwerdeführers in die Tagesklinik der O.___ in Aussicht gestellt wurde, ist einerseits festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (vgl. E. 1.5), und andererseits darauf hinzuweisen, dass es nie zu einem Eintritt in die O.___ kam (vgl. Protokoll S. 8 f.). Davon abgesehen erscheint eine relevante Verschlechterung mit Blick auf die kaum zwei Monate nach Berichtsdatum angetretene Fernreise nach P.___ (vgl. Urk. 17/2) doch eher fragwürdig.
5.3.5 Obwohl die Ärzte die Schmerzen des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären konnten, rechtfertigt dies die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen, so wie dies der Beschwerdeführer beantragte (vgl. Urk. 38), noch nicht. Die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms durch fachfremde Fachärzte, das heisst andere Fachärzte als der Psychiatrie (vgl. z.B. Urk. 12/65/1 und Urk. 12/73/16), reicht nicht aus. Eine psychiatrische Symptomatik war aber, wie bereits erwähnt, weder im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung genügend ausgewiesen. Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin M.___ anlässlich ihrer Untersuchung deutliche Inkonsistenzen ausmachte (Urk. 12/67/8), was in Übereinstimmung mit der Beobachtung der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, vom 16. Dezember 2013 steht, welche diesen ausserhalb ihrer Praxis zufällig mit einem problemlosen flüssigen Gang schnellen Schrittes gesehen habe (Urk. 12/64/12). Ferner konnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente (Naproxen [Vimovo] und Pregabalin [Lyrica]) gemäss der von der RAD-Ärztin M.___ angeordneten Bestimmung der Serumspiegel nicht nachgewiesen werden (Urk. 12/67/8). Dass ihr die Berichte der Z.___ im Zeitpunkt der Untersuchung vom 30. Dezember 2013 nicht vorgelegen haben, was der Beschwerdeführer moniert (Urk. 38 S. 3), trifft zwangsläufig zu; der Beschwerdeführer begab sich erst im März 2014 in die dortige Behandlung (vgl. Urk. 8/5 und Urk. 8/6). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht nicht genügend abgeklärt hätte. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Entscheid der AXA Winterthur (vgl. den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2012; Urk. 12/28) ein Indiz für eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden darstellen sollte (vgl. Protokoll S. 9). Selbstredend vermag auch das mit Nachtrag vom 8. Juli 2015 ins Recht gewiesene Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargaus vom 23. September 2014 (Urk. 19/9) dem Beweiswert des RAD-Untersuchungsberichtes – zumindest aus psychiatrischer Sicht - keinerlei Abbruch zu tun. Lag doch dem Urteil ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Insbesondere stand vorliegend anders als dort – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 18 S. 2) – (noch) keine psychiatrische Erkrankung zur Diskussion, was bereits aufgezeigt wurde.
Mangels Relevanz für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gereicht das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht zum Vorteil. In diesem Sinne erübrigt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens.
5.4 In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist festzuhalten, dass die Abklärungen betreffend die Rückenproblematik in der Z.___, namentlich die periradikuläre und epidurale Infiltration, wie von Dr. K.___ erwartet (E. 4.3) keine neuen Erkenntnisse zeitigten. Dr. B.___ hielt zusammenfassend fest, dass es sich bei der lumbosakralen Schmerzsymptomatik um ein somatisch nicht blockierbares Geschehen handle (Urk. 8/6 S. 3). Die beklagten beidseitigen Kniebeschwerden hätten jedoch durch die Spinalanästhesie komplett unterdrückt werden können, womit hier der Verdacht auf ein nozizeptives Geschehen gegeben sei, wahrscheinlich basierend auf den bekannten gonarthrotischen Beschwerden (Urk. 8/6 S. 4), welche die RAD-Ärztin M.___ bereits in ihre Beurteilung einbezogen hatte. Mit Bezug auf die fraglichen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden ist weiter festzuhalten, dass die Exploration durch die RAD-Ärztin M.___ ohne wesentliche objektive Befunde verlief (Urk. 12/67). Damit im Einklang konnte im Rahmen der segmentalen Untersuchung der groben Kraft - bei eingeschränkter Beurteilbarkeit mangels Compliance – auch keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen beidseitigen Extremitäten festgestellt werden (Urk. 12/67/8). Abschliessend hielt die RAD-Ärztin M.___, wie bereits erwähnt, fest, es seien deutliche Inkonsistenzen aufgefallen (Urk. 12/67/8). Hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, die RAD-Ärztin M.___ habe der Diagnose der fortgeschrittenen Stammskelettosteoporose in ihrem Bericht nicht Rechnung getragen (Urk. 25 S. 2), ist festzuhalten, dass ihr der Bericht von Dr. L.___ vom 24. Dezember 2013, in welchem dieser auf eine im Jahr 2011 festgestellte Wirbelsäulen-Osteoporose hingewiesen hatte (Urk. 12/65/1), bekannt war. Dass RAD-Ärztin M.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig unter Hinweis auf die diagnostizierte Osteoporose attestierte, vermag nichts an der Nachvollziehbarkeit ihrer Beurteilung zu ändern, zumal bei der Osteoporose die mit ihr im Zusammenhang stehenden Beschwerden zu beurteilen sind, was offensichtlich erfolgte. Den Beschwerden im Bewegungsapparat scheint im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung adäquat Rechnung getragen worden zu sein (vgl. das medizinisch angepasste Belastungsprofil in E. 5.9).
5.5 Abgesehen von den Berichten der Z.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 8/5-6) sind die übrigen ins Recht gelegten Arztberichte mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. E. 1.5).
5.6 Zusammengefasst genügt der orthopädisch/rheumatologische Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin M.___ vom 6. Januar 2014 den an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gerichteten Anforderungen (E. 1.4), womit darauf abgestellt werden kann und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein zusätzlicher rheumatologischer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
5.7 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Die EFL besteht u.a. aus einem ergonomischen Assessement, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt wird. Die EFL misst somit die Fähigkeit, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Probanden diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben im Stande sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.8 Vorliegend hatten nicht mehrere involvierte Ärzte ausdrücklich eine EFL befürwortet, sondern hat lediglich Dr. B.___ im Rechtsmittelverfahren eine solche angeregt. In Würdigung der umfangreichen medizinischen Abklärungen aus diversen somatischen Fachrichtungen, des überzeugenden medizinisch angepassten Belastungsprofils der RAD-Ärztin M.___ sowie mit Blick auf die zweifelhafte Compliance des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass eine EFL neue Erkenntnisse bringen würde. Sind doch die Testergebnisse bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft zuverlässig. Wo eine solche fehlt, kann die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom medizinisch-theoretischen Zustand, welcher "bei normaler Leistungsbereitschaft und mittels der bisherigen zumutbaren Behandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens erreichbar gewesen wäre" (Oliveri/Kopp/ Stutz/Klipstein/Zollikofer, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Teil 2, in: Schweiz. Med. Forum 6/2006 S. 450). Schliesslich wäre eine EFL naturgemäss auch nicht zielführend, soweit der Beschwerdeführer aktuell eine depressive Symptomatik sowie eine weitere Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes geltend macht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 38 S. 4).
5.9 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentlichem körpernahen Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, zuzumuten ist.
Soweit der Beschwerdeführer seit Erlass der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung seines psychischen und physischen Zustandes geltend machen will, ist er folglich auf eine Neuanmeldung zu verweisen.
6.
6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.2 Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer in einem befristeten Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG als Chauffeur/Gärtner/Hauswart tätig. Diese Anstellung endigte aus invaliditätsfremden Gründen, weshalb ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle hätte suchen müssen und nicht mehr bei der Y.___ AG angestellt wäre. Sein hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht gestützt auf vergangene Erwerbsverhältnisse ermittelt werden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist – wie schon erwogen (E. 5.9) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Da er über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % resultiert. Selbst unter Berücksichtigung eines praxisgemäss bis maximal 25 % zulässigen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn liesse sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
6.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 36 sowie je einer Kopie von Urk. 37/25-28, Urk. 38 und Urk. 39/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro