Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00536




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. P.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___ erlernte in ihrem Heimatland den Beruf der Hebamme und liess sich 1980 in der Schweiz nieder (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/4). Ab dem 1. Januar 1990 arbeitete sie als Fachangestellte Gesundheit im Spital Y.___, wobei ihr Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens 70 % betrug (Urk. 7/10/1-2). Am 5. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 29. Juli 2011 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie nebst den Berichten der behandelnden Ärzte insbesondere die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellten Gutachten vom 12. März 2012 (Urk. 7/17) sowie vom 6. März 2013 (Urk. 7/29) zu den Akten nahm. Mit Vorbescheid vom 13. November 2013 stellte sie der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/38). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/41), ergänzt am 30. Januar 2014 (Urk. 7/44), Einwand, wobei sie einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/45/4). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/46/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 8. April 2014 wie angekündigt ab (Urk. 7/47 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherten sei eine leicht belastende, ideal rückenadaptierte und rückenschonende Tätigkeit ohne schweres Heben und nicht über längere Zeit sitzend bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder im Rahmen eines 70%-Pensums zumutbar gewesen. Anhand des Tabellenlohns für eine Hilfstätigkeit im Dienstleistungssektor nahm sie ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘686.15 an und errechnete im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 32 %, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 23 % ergab. Ferner kam sie zum Schluss, die Einschränkung im Haushalt sei nicht so hoch, dass insgesamt ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass selbst in der bisherigen Tätigkeit, welche mittelschwer bis schwer sei, noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, laut ihrem behandelnden Rheumatologen sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und in der angestammten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig. Zu diesem Schluss sei auch Dr. Z.___ gekommen, weshalb sie seit dem 1. August 2013 eine Invalidenrente der Pensionskasse beziehe. Hinzugetreten sei eine ausgeprägte Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen, weswegen sie teilweise kaum gehfähig sei. Da sie keine Lasten über zehn Kilogramm heben könne, sei ihr eine Pflegetätigkeit überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 3). Da sie über keine anderen Berufskenntnisse verfüge und nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könne, sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer Restarbeitsfähigkeit von falschen Gegebenheiten ausgegangen sei, seien auch ihre Ausführungen bezüglich Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht zutreffend. Diese seien mittels einer Haushaltabklärung zu ermitteln (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom vorwiegend L3 mit Diskushernien L2/3 sowie L3/4, beide nach kranial luxiert links bei Quadriceps- und Iliopsoasparese links (Urk. 7/8/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der Beweglichkeit als auch in der motorischen Funktion und Belastbarkeit stark eingeschränkt, weshalb sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 29. Juli 2011 bis zum 6. November 2011 zu 100 % und seit dem 7. November 2011 zu 65 % arbeitsunfähig sei beziehungsweise gewesen sei. Die Prognose sei aber günstig (Urk. 7/8/3).

3.2    Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2012 die Diagnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 und L4 links bei sensomotorischer Ausfallsymptomatik L3 und L4 links sowie nach kaudal hernierter Diskushernie L2/3 und Diskushernie L3/4 (Urk. 7/12/6). Sie gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin vom 18. November bis am 14. Dezember 2011 behandelt (Urk. 7/12/6). Während dieser Zeit sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig beziehungsweise während vier Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Eingeschränkt sei sie bei langem Sitzen und Stehen sowie beim Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten von über zehn Kilogramm. Als Pflegefachfrau müsse sie die Körperpflege der Patienten machen und ihnen beim Aufstehen und Gehen helfen, wobei sie demnach eingeschränkt sei. Aufgrund von Beinparese und Zunahme der Schmerzen in bestimmten Körperhaltungen betrage die Arbeitsfähigkeit aktuell 50 % beziehungsweise vier Stunden pro Tag. Bei einer Verbesserung der Beinparese könne das Arbeitspensum im Verlauf gesteigert werden. Die Prognose sei günstig. Bisher habe ein guter Verlauf stattgefunden und es sei unter der durchgeführten Schmerztherapie zu einer Schmerzlinderung und im Verlauf zu einer Verbesserung der Muskelparese gekommen. Die weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/12/7-8).

3.3    Dr. Z.___ hielt in seinem Gutachten vom 12. März 2012 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) fest. Dies bei residueller sensomotorischer Reiz- und Ausfallssymptomatik L3 bis L5 links, mit korrespondierender, nach kaudal luxierter Diskushernie L2/3 links, bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, bei Status nach epiduralen Infiltrationen L3/L4 links am 13. September und am 17. Oktober 2011 sowie bei einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 7/17/9). Er gab an, die akuten radikulären Reizerscheinungen hätten mit den epiduralen Infiltrationen behoben werden können (Urk. 7/17/9). Anhaltspunkte für eine akute Engpasssymptomatik bestünden derzeit klinisch nicht mehr. Dennoch zeige sich eine Schwäche des Quadrizepsmuskels, der Hüftbeuger und der Zehenheber als Residualsymptomatik der Nervenwurzelbeeinträchtigung. Neben der Wurzelsymptomatik bestünden bei radiologisch dokumentierten Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule Insuffizienzen im Bereich der rumpfstabilisierenden Muskelgruppen, die durch ungenügende Rumpfstabilisation das Auftreten von Beschwerderezidiven in Belastungssituationen begünstigten. Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien. Zumutbar seien körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen in einem zeitlich vollen Pensum respektive im bisherigen Pensum von 70 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit werde von der Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Beschwerderezidive in Belastungssituationen derzeit wieder in einem 50%igen Pensum (Hälfte des vormals ausgeübten 70%igen Pensums) ausgeübt. In diesem Umfang sei sie auch zumutbar, wobei stärker rückenbelastende Tätigkeiten soweit möglich zu meiden seien. Eine Steigerung sollte möglich sein. Der weitere Belastungsaufbau solle nach Massgabe der Beschwerden unter Fortführung der konservativen Massnahmen versucht werden. Eine definitive Stellungnahme zu längerfristig bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne derzeit noch nicht abgebeben werden. Bei Unmöglichkeit, die derzeit bestehende Arbeitsfähigkeit schrittweise wieder auf das zuvor ausgeübte Pensum zu steigern, empfehle er eine Verlaufsuntersuchung in sechs bis neun Monaten (Urk. 7/17/10-11).

3.4    Am 5. Juni 2012 gab Dr. A.___ an, die Arbeitsfähigkeit habe ab dem 14. Mai 2012 von 35 auf 45 % gesteigert werden können (Urk. 7/24/2). Seinem Bericht vom 11. Februar 2013 ist zu entnehmen, die 45%ige Arbeitsfähigkeit respektive 55%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis am 26. Oktober 2012 bestanden. Seit dem 27. Oktober 2012 sei sie indes wieder vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/28/3). Er fügte an, auf längere Sicht sei wieder mit dem Erlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen. Als Diagnosen nannte er nun ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine massive psychosoziale Belastungssituation und ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild bei drohender Kündigung (Urk. 7/28/2). Am 21. Januar 2014 gab Dr. A.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit maximal zu 35 % arbeitsfähig, da sie im Pflegedienstbereich schwere Lasten heben müsse und keine ergonomische Position einnehmen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich und auf 100 % steigerbar (Urk. 7/45/4).

3.5    Am 19. Dezember 2012 untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin erneut, worüber er am 6. März 2013 sein Gutachten erstattete (Urk. 7/29). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nun ein lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.5 respektive M54.4). Einer kleinen, asymptomatischen Nabelhernie, differentialdiagnostisch Narbenbruch bei Status nach laparoskopischer Sterilisation, mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/29/9). Dr. Z.___ hielt fest, die unter den Belastungen im Pflegeberuf rezidivierende Rückenschmerzproblematik habe sich unter den zweimalig durchgeführten epiduralen Infiltrationen namhaft und anhaltend gebessert, sodass klinisch derzeit keine radikulären Reizerscheinungen mehr objektivierbar seien. Auch der Neurochirurg habe bei einer Rückbildung der vormaligen Paresen sowie der im MRI vormals dargestellten Diskushernie keine Indikation mehr für ein chirurgisches Vorgehen gesehen. Die Beschwerdeführerin wirke betrübt und sei teilweise den Tränen nahe, wenn sie die bevorstehende Kündigung thematisiere, scheine jedoch keinesfalls in höhergradigem Ausmass deprimiert und sei bei freundlicher und adäquater Grundstimmung emotional gut auslenkbar und spürbar. Die 100%ige Krankschreibung infolge einer Depression könne er nicht nachvollziehen. Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen fort. Hingegen seien wirbelsäulenadaptierte körperlich leicht belastende Tätigkeiten sowie die Führung eines Erwachsenenhaushalts in einem Vollpensum zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Pflegetätigkeit auf einer Demenzabteilung, mit anamnestisch Notwendigkeit zur Mobilisation von teils nicht kooperativen und adipösen Patienten sei aufgrund der dokumentierten Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mittelfristig als ungünstig zu bezeichnen und erscheine, wie teilweise und bei guter Motivation auch praktiziert, in einem 50-bis 60%igen Teilpensum zumutbar, je nachdem, ob den Limitierungen bezüglich wirbelsäulenbelastender Arbeiten Beachtung geschenkt werden könne. Da dies jedoch im Arbeitsalltag einer Pflegeabteilung kaum realisierbar sei, dürfe eine Reintegration der Beschwerdeführerin schwierig werden. Zusammenfassend gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100%-Pensum bei Meiden von rückenbelastenden Arbeiten mit schweren Hebe- und Tragbelastungen sowie von Arbeiten in vorgeneigten, gebückten Körperpositionen zu 60 % arbeitsfähig. Sofern diesen Einschränkungen nicht hinreichend Beachtung geschenkt werden könne, sei bezogen auf ein 100%-Pensum von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % oder etwa vier Stunden pro Tag auszugehen. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, wobei die 50%ige Arbeitsfähigkeit in halbtägigen Pensen zu realisieren sei. In leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/9-11).

3.6    Dem Bericht des Spitals B.___ vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, die Arbeitsunfähigkeit habe von Mitte Mai 2012 bis Ende August 2012 noch 40 % betragen und liege seither bei 30 % (Urk. 7/34/6).

3.7    In seinem Bericht vom 13. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum wegen ausgeprägter lumbaler Beschwerden sukzessive reduzieren müssen. Sie leide an einer ausgeprägten Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen und sei deswegen in langwieriger Behandlung und teilweise kaum gehfähig gewesen, was die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich verstärkt habe. Auch im Haushalt sei sie massiv eingeschränkt und bei mittelschweren bis schweren Tätigkeiten auf die Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden 23-jährigen Tochter sowie des Ehemannes angewiesen (Urk. 3/9).

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 70 %-Pensum als Fachangestellte Gesundheit beim Spital Y.___ angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/10/1-2). Somit ist sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, wobei 70 % auf den Erwerbsbereich und 30 % auf den Haushaltsbereich entfallen (BGE 141 V 15 E. 4.5).

4.2    Die IV-Stelle ging gestützt auf die Begutachtungen von Dr. Z.___ davon aus, dass eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres im Juli 2012 wieder im zuvor ausgeübten Pensum von 70 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Januar (Urk. 7/17/1) sowie am 19. Dezember 2012 (Urk. 7/29/1), berücksichtigte dabei die Vorakten (Urk. 7/17/2-5, Urk. 7/29/2-5), erhob die Anamnese (Urk. 7/17/5-7, Urk. 7/29/6-7) sowie die Befunde mittels klinischer Untersuchung und bildgebender Verfahren (Urk. 7/17/7-9, Urk. 7/29/8-9). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden flossen in die Begutachtung ein (Urk. 7/17/5-6, Urk. 7/29/6). Beide Male gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass das arbeitsmedizinische Problem in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen längerdauernd rein stehend, rein sitzend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien liege (Urk. 7/17/10, Urk. 7/29/10). Als optimal angepasst erachtete er körperlich leicht belastende Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten sowie ohne Notwendigkeit zum Arbeiten in vornübergeneigten Körperpositionen oder in langdauernd rein sitzenden Tätigkeiten. Für solche Tätigkeiten lag laut Dr. Z.___ sowohl Anfang als auch Ende 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/17/10-11, Urk. 7/29/10-11).

    Dr. A.___ und die Ärzte des Spitals B.___ als behandelnde Ärzte hatten sich bis dahin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert (vgl. vorstehende E. 3.1, 3.2 und 3.4). Sie sahen die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls in ihrer Belastbarkeit als beeinträchtigt und erachteten sie wegen Einschränkungen bei langem Sitzen und Stehen, beim Heben, Schieben und Tragen von mehr als zehn Kilogramm wiegenden Lasten und wegen ungünstiger Körperhaltungen als in ihrer angestammten Tätigkeit nur teilweise als arbeitsfähig (E. 3.1 und 3.2). Angesichts dessen sowie anhand der Diagnose des lumbovertebralen bis -spondylogenen Syndroms (Urk. 7/29/9) überzeugt die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach die Beschwerdeführerin bei belastenden Tätigkeiten eingeschränkt ist, bei leichten und die Wirbelsäule nicht belastenden Arbeiten hingegen nicht.

    Auch die Beschwerdeführerin selber hatte angegeben, die rezidivierenden lumbalen Schmerzen nähmen zu bei längerdauerndem Sitzen, bei Belastungen wie der Mobilisation von schweren oder nicht kooperativen Patienten sowie beim Bücken und Wiederaufrichten aus vorgeneigter Haltung (Urk. 7/29/6). Hingegen bereite ihr das Gehen in der Ebene, berg- und treppauf keine Probleme. Längerdauernde Sitzperioden muss sie nach eigenen Angaben durch regelmässige Positionswechsel unterbrechen können (Urk. 7/17/6). Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen demnach nicht darauf schliessen, dass sie bei körperlich leichten und die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeiten eingeschränkt wäre. Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die von Dr. Z.___ im Jahr 2012 attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

4.3    In seinem Bericht vom 11. Februar 2013 gab Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an, wobei er als Ursache der Arbeitsunfähigkeit neu zusätzlich eine massive psychosoziale Belastungssituation sowie ein leichtes bis mittelschweres depressives Zustandsbild bei drohender Kündigung nannte (Urk. 7/28/2).

    Psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einer Invalidität nach Art. 8 ATSG führen, doch ist auch bei ihnen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Bei der Beschwerdeführerin wurde keine verselbständigte psychische Störung diagnostiziert, sondern Dr. A.___ wies auf eine psychosoziale Belastung und die drohende Kündigung als Grund für die Depressivität hin (Urk. 7/28/2). Dr. Z.___ fand ebenfalls im Zusammenhang mit der drohenden Kündigung eine Betrübtheit vor. Ansonsten war die Beschwerdeführerin aber anlässlich seiner Untersuchung in adäquater Grundstimmung, emotional gut auslenkbar und spürbar (Urk. 7/29/10). Bei diesen Befunden respektive beim Fehlen von nicht im psychosozialen Umstand der drohenden Kündigung aufgehenden Befunden ist - entsprechend der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher die Krankschreibung aus psychischen Gründen nicht nachvollziehbar fand (Urk. 7/29/10) - nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angenommen und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen getätigt hat.

4.4    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/45/4) vor, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Zudem leide sie seit längerer Zeit an einem Fersensporn. Sie trage Schuheinlagen und werde im Februar 2014 eine Stosswellentherapie beginnen (Urk. 7/44/1).

    Dem beigelegten Bericht von Dr. A.___ vom 21. Januar 2014 ist zu entnehmen, eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich zu 50 % möglich. Gleichzeitig hielt Dr. A.___ indes fest, anschliessend sei eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 7/45/4). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen könnten, nannte er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er zum Zwecke der Angewöhnung vorerst nur eine 50%ige Tätigkeit empfahl. Ein Abweichen von der von Dr. Z.___ angegebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtfertigt sich gestützt auf diesen Bericht somit nicht.

    Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2014 wurde zwar angeführt, die Fussproblematik, wobei es sich um eine Fasciitis plantaris bei Spreizfüssen handle, habe sich zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die Behandlung sei langwierig und die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum gehfähig gewesen (Urk. 3/9). Ob sich die Problematik auch in einer angepassten Tätigkeit einschränkend auswirkte und gegebenenfalls während welcher Dauer, lässt sich dem Arztbericht nicht entnehmen. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ ist jedenfalls nicht dargetan. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass auf die von Dr. Z.___ angegebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.


5.    

5.1    Nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 1990 im Spital Y.___ arbeitete, ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie ihre dortige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. Der gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitsleistung entsprach im Vergleichsjahr 2012 eine Entlöhnung von Fr. 4105.10 pro Monat (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1. Februar 2012, Urk. 7/10/2), wobei jeweils 13 Monatslöhne pro Jahr ausbezahlt wurden (Urk. 7/10/8-10). Somit hätte das Jahreseinkommen 2012 der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gerundet Fr. 53‘366.-- betragen (13 x Fr. 4‘105.10).

5.2    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist mangels einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit beziehungsweise eines effektiven Einkommens auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzustellen. Dabei ging die IV-Stelle von einer Hilfstätigkeit im Bereich der „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ aus, wobei sie das Niveau 3 anwandte und somit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzte (Urk. 7/36). Was für eine Tätigkeit hier beispielsweise in Frage käme, führte sie nicht aus. Da der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sind, ist es angemessen, auf das Total der Einkommen für Hilfsarbeiten im Sinne von einfachen und repetitiven Tätigkeiten abzustellen, welche keine Berufs- oder Fachkenntnisse erfordern. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2012: 102). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘911.85 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 37'738.--.

5.3    Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da sie bis dato immer in der Pflege gearbeitet habe, nun aber nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne und über keine weiteren Berufskenntnisse verfüge (Urk. 1 S. 4).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).     

    In einer körperlich leicht belastenden und in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ausübbaren Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin voll arbeits- und leistungsfähig (Urk. 7/29/11). Mit diesem Belastungsprofil steht ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein genügend breiter Fächer an Tätigkeiten offen, welche sie ausüben kann, ohne dabei unterdurchschnittlich zu verdienen. Berufskenntnisse werden bei Hilfstätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 keine vorausgesetzt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (Urk. 2 S. 2). Entsprechend ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'738.-- auszugehen (vgl. E. 5.2 vorstehend).

5.4    Nach dem Gesagten ergibt sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53‘366.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘628.-- und somit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Gewichtet beträgt er 20 % (0,7 x 29 %).

6.    

6.1    Da die Haushaltstätigkeit beziehungsweise der Aufgabenbereich 30 % ausmacht, müsste in diesem Bereich eine Einschränkung von rund 65 % oder mehr vorliegen, damit ein Invaliditätsgrad von mindestens gerundet 40 % resultieren würde (65 % x 0.3 = 19,5 %).

    Dr. Z.___ vertrat jedoch die Ansicht, die Führung eines Erwachsenenhaushalts sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 7/29/10). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin wurde 1991 geboren und war im Jahr 2012 bereits 21 Jahre alt (Urk. 7/3/7 und Urk. 7/2/2). Somit handelte es sich beim Haushalt der Beschwerdeführerin um einen Erwachsenenhaushalt.

    Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.

    Die Beschwerdeführerin selber und Dr. A.___ wiesen darauf hin, dass sie bei mittelschweren bis schweren Haushaltsarbeiten der Hilfe ihrer Tochter und ihres Ehegatten bedürfe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/9). Mit dem Einbezug sämtlicher Familienmitglieder in die Haushaltsarbeiten hat sich die Familiengemeinschaft so organisiert, wie wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dies ist ihr gelungen, ohne dass - bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit Lift (Urk. 7/17/6) - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tochter oder dem Ehegatten dadurch eine unverhältnismässige Belastung entstehen würde, und ohne dass Drittpersonen gegen Entgelt engagiert werden mussten. Die Beschwerdeführerin macht nur geltend, sie sei auf die Mithilfe der Familie angewiesen, nicht jedoch dass der Ehemann und die Tochter ihr die Hausarbeit abnehmen müssten. Anders gesagt ist der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen die aktuelle Aufteilung der Haushaltsarbeiten aufgrund der vorstehend geschilderten Schadenminderungspflicht zuzumuten. Ferner fallen im Haushalt auch viele leichte Tätigkeiten an, wie beispielsweise die mit der Haushaltsführung verbundenen organisatorischen und planerischen Aufgaben. Aber auch beim Staubsaugen, Abwaschen und anderen leichteren Hausarbeiten kann die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4) - gemäss ihren Angaben bei Dr. Z.___ mithelfen (Urk. 7/29/7). Die Wechselbelastung ist durch die zeitlich freie Einteilbarkeit von Haushaltsarbeiten und die jederzeitige Möglichkeit zum Einlegen von Pausen gewährleistet. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sowie der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung im Haushalt kann aus einer Beeinträchtigung bei der angestammten Tätigkeit nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Aufgabenbereich als eingeschränkt anzusehen ist. Insgesamt ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen, der Schadenminderungspflicht und der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine weitergehende Einschränkung im Aufgabenbereich vorliegt. Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer Haushaltabklärung zur exakten Ermittlung der Einschränkung unterbleiben.

6.2    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf des Wartejahres kein Invaliditätsgrad von 40 % und mehr ausgewiesen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer