Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00537




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 12. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1970 geborene X.___ ist gelernter Metallbauschlosser und war zuletzt für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/5, Urk. 8/14 S. 2). Infolge von Meniskusbeschwerden meldete er sich am 10. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Zur Evaluation der körperlichen Belastbarkeit sowie der beruflichen Interessen wurde in der Zeit vom 5. November 2012 bis 8. Februar 2013 eine Abklärung im Z.___ durchgeführt (Urk. 8/43). Mit Mitteilung vom 27. März 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Konstrukteur/Technischen Zeichner im A.___ vom 6. Mai 2013 bis 30. April 2014 (Urk. 8/48). Am 11. Dezember 2013 wurde der Versicherte von der Ausbildung freigestellt bis zu einem Gespräch am 9. Januar 2014 (Urk. 8/84 S. 7). Anlässlich dieses Schlussgesprächs beendete die IV-Stelle die berufliche Massnahme unter Hinweis darauf, dass der Versicherte sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden solle (Urk. 8/84 S. 7); der entsprechende Vorbescheid erging am 3. Februar 2014 (Urk. 8/71) und wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2014 bestätigt (Urk. 8/83 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die berufliche Massnahme weiterhin zu gewähren unter Ausrichtung von IV-Taggeldern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

    Unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung beantragte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen weiter, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.

1.2    Die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung oder Förderung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81; AHI 2003 S. 269 f. [I 421/01]) erfüllt sind - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Vorbehalten bleibt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Die Arbeitsvermittlung muss nur solange erbracht werden, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus. Jedoch erlaubt der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne. Das gilt auch für die Einstellung einer einmal zugesprochenen Massnahme wegen angeblich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus Gründen der Zusammenarbeit die Weiterführung die Umschulung nicht mehr möglich gewesen sei, so dass die berufliche Massnahme mit dem Gespräch vom 9. Januar 2014 habe abgebrochen werden müssen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Abbruch der Umschulung nicht ausreichend mit der IV-Stelle abgesprochen worden sei, obschon das Vorgehen bei Schwierigkeiten in der leistungszusprechenden Mitteilung vom 27. März 2013 ausdrücklich geregelt worden sei. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht mehr erfüllt sein sollen; weiter sei der Beschwerdeführer weder verwarnt, noch auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen worden (Urk. 1).


3.    

3.1    Nach der Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulungsunterricht am 11. Dezember 2013 erfolgte am 9. Januar 2014 ein Schlussgespräch mit den involvierten Parteien. Aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses teilte die Beschwerdegegnerin direkt im Anschluss an das Gespräch den Abbruch der beruflichen Massnahme mit (Urk. 8/84 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer betreffend die schwierige Zusammenarbeit nie formell im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

3.2    Unerheblich ist, dass die Durchführung der konkret zugesprochenen beruflichen Massnahme aufgrund des Ausbildungsabbruchs durch das A.___ (Urk. 8/76 S. 2 Mitte) gar nicht mehr möglich ist und der Endtermin der geplanten Ausbildung mittlerweile verstrichen ist. Denn die Pflicht zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrifft die Beschwerdegegnerin und nicht die entsprechende Ausbildungsstätte (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG). Wenn diese sich nicht an die auferlegte Vorgabe hält, bei Schwierigkeiten frühzeitig den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (Urk. 8/48/2), hat dafür nicht der Beschwerdeführer einzustehen, zumal ihn der seitens des A.___ getroffene Entscheid, die Umschulung nicht weiterzuführen (Urk. 8/76/2 Mitte), nach Lage der Akten unvorbereitet getroffen hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer ein Wahlrecht betreffend den die Eingliederungsmassnahme durchführenden Betrieb zusteht (Art. 26bis Abs. 1 IVG). Wenn die Beschwerdegegnerin von einem widerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausging, hätte sie ihm daher vor Abbruch der zuvor bewilligten beruflichen Massnahme Gelegenheit zur Vornahme dieses Wahlrechts einräumen und ihn auf die Folgen bei Widersetzlichkeit aufmerksam machen müssen.

    Da der grundsätzliche Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden weiteren Abklärungen und Anordnungen zu vollziehen, wobei die Taggelder bis zum Ende der ursprünglich verfügten Ausbildungsdauer (30. April 2014) auszurichten sind. Sollten neue Erkenntnisse gegen neue berufliche Massnahmen sprechen, ist dies zu begründen. Ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen kann bei der aktuellen Sachlage jedenfalls nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.

    Grundsätzlich kann - sofern die weiteren Abklärungen ergeben, dass berufliche Massnahmen weiterhin möglich und sinnvoll sind - bei Verhältnissen wie den vorliegenden von Beginn weg auf das verlangte Verhalten hingewiesen werden und mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor Antritt der Ausbildung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer klar dargelegt wurde, welche Folgen sein Verhalten haben kann.

    In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen treffe und über den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen neu verfüge; dies unter Ausrichtung der Taggelder bis am 30. April 2013.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty