Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00538 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 29. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964 und gelernter Zimmermann mit Meisterprüfung, war vom 1. Januar 1996 bis zur aus betrieblichen Gründen erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 1999 als Geschäftsführer bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/12). Im August 2000 meldete er sich unter Hinweis auf chronisches Kopfweh, starke Müdigkeit, fehlende Motivation, Depressionen und rasche Erschöpfung, bestehend seit einem Unfall vom 28. August 1999, als er an seinem letzten Arbeitstag bei der bisherigen Arbeitgeberin in Z.___ als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren worden war (Urk. 6/16/57), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 (Urk. 6/39) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da damit die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten mit Blick auf den von ihm in verschiedenen Bereichen (Tauchen, Ski, „Sommer-Adventure“; vgl. Urk. 6/40 S. 3) angestrebten Aufbau einer selbständigen Existenz nicht verbessert werden könnten. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/58) einen Leistungsanspruch des Versicherten wegen fehlender Mitwirkung in Bezug auf die Herausgabe des vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 beschafften Observationsmaterials. Nachdem ihr dieses im Juni 2008 zugegangen war (Urk. 6/76) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 6/78), bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/84) ihre abschlägige Verfügung mangels Vorliegens einer Einschränkung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/86/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2010 (Urk. 6/94; Prozess IV.2009.00225) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid der IV-Stelle aufhob und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und Neuverfügung an diese zurückwies.
1.2 Nachdem weitere ärztliche Berichte ergangen waren (Urk. 6/99, Urk. 6/103, Urk. 6/110) und betreffend Gutachterstelle ein Schriftverkehr stattgefunden hatte (Urk. 6/100, Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/111-112, Urk. 6/119), in dessen Verlauf die IV-Stelle am 27. Juni 2012 eine Zwischenverfügung (Urk. 6/115) erliess, wurde der Versicherte im November 2012 durch die Ärzte der A.___ begutachtet (Gutachten vom 10. Juli 2013 [Urk. 6/137]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheide vom 20. August und 7. Oktober 2013 [Urk. 6/140, Urk. 6/148); Einwände vom 22. August und 30. Oktober 2013 sowie 6. Januar 2014 [Urk. 6/141, Urk. 6/152, Urk. 6/157]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten, da weder das Wartejahr erfüllt noch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben sei.
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. Mai 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„Die Verfügung vom 4. April 2014 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente (eventualiter eine halbe ab dem 1. August 2010 [gemeint wohl: 2000]) auszurichten.
(subeventualiter:) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente bis Ende 2012 auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten [richtig: Beschwerdegegnerin].“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde.
3. Mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk. 6/69/2-11), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. April 2008 (Urk. 6/71) stellte die AXA Versicherungen AG als für das Ereignis vom 28. August 1999 zuständiger Unfallversicherer die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2007 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 28. August 1999. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. Dezember 2009 ab (Urk. 6/130; Prozess UV.2008.00163).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen ist auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2009 (Urk. 6/84 S. 2) und den Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2010 in Sachen der Parteien (Urk. 6/94 E. 1; Prozess IV.2009.00225) zu verweisen, worin insbesondere die intertemporalrechtlichen Regeln wie auch die Bestimmungen und Grundsätze zu Umfang und Beginn des Rentenanspruchs, zur Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 E. 3a) zutreffend dargelegt wurden.
1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts somatoforme Schmerzstörungen und andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass unter Berücksichtigung der auch retrospektiv geltenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss A.___-Gutachten vom 10. Juli 2013 das Wartejahr nicht erfüllt sei und auch keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe. Die Diskrepanzen gegenüber früheren Beurteilungen ergäben sich nicht aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes, sondern weil den damaligen Gutachtern nicht alle Informationen, insbesondere nicht die Observationsunterlagen, vorgelegen hätten. Dies gelte auch für die vormaligen neuropsychologischen Testuntersuchungen, deren Ergebnisse aufgrund einer suboptimalen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ausgebliebener Beschwerdevalidierung nicht als verwertbar gelten könnten. Überdies sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer erwerbstätig gewesen wäre, da er im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung gestanden habe und die Aufnahme der eher niedrig entlöhnten Erwerbstätigkeiten als Skilehrer und -instruktor sowie später Tauchlehrer und Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden erfolgt sei (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, trotz verschiedener Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Er habe seinen Alltag mit Fotografieren zu bereichern versucht, dies aber nicht zu seinem Beruf machen können. Das Projekt als Tauchlehrer habe er abbrechen müssen, da er aufgrund seiner Medikation als tauchuntauglich betrachtet worden sei. Die Tätigkeit als Gästebetreuer respektive Skiguide sei kognitiv nicht anspruchsvoll und könne in einem vollen Pensum geleistet werden, wobei es sich jedoch um eine Saisonstelle handle und er für die „Off-Season“ nur wenig bezahlte Beschäftigung habe (S. 5 Ziff. 14 f.). Die Skilehrertätigkeit bedeute laut Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine optimale Umsetzung seiner noch begrenzten Leistungsfähigkeit. Er komme der Tätigkeit als Skilehrer/Gästebetreuer unter massivem Schmerzmitteleinsatz nach, wobei es zum Beruf gehöre, kommunikativ, aufgestellt und freundlich zu sein. Als ehemaliger Skirennfahrer müsse er keine spezielle zusätzliche Anstrengung leisten und es sehe dennoch relativ locker aus (S. 5 f. Ziff. 16-18). Die A.___-Gutachter hätten die Bewegungsabläufe – im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter und Dr. B.___ – nicht selber visioniert, sondern sich nur auf die Protokolle der Detektive gestützt, welche klare Hinweise auf eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Lebenshaltung beinhalteten. Ausserdem hätten sie die Kopfwehproblematik nicht diskutiert. Daher sei das A.___-Gutachten nicht geeignet, auf die Frage der Einschränkung als Geschäftsführer eine erklärende Antwort zu geben (S. 6 f. Ziff. 19-24).
3.
3.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 10. Juli 2013 (Urk. 6/137/1-69), beinhaltend die Fachgutachten in den Disziplinen Psychiatrie (Urk. 6/167/80-101), Rheumatologie (Urk. 6/137/102-110), Neurologie (Urk. 6/137/111-120) und Neuropsychologie (Urk. 6/137/121-144), stellten die mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte der A.___ nach Untersuchungen vom 5. bis 7. November 2012 die folgenden Diagnosen (S. 56 f.):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei
- postkommotionellem Syndrom (ICD-10 F07.2) bei
- leichtem Schädel-Hirn-Trauma (Grad I) am 28. August 1999 (ICD-10 S06.0) mit Commotio cerebri ohne Hinweise auf eine Contusio cerebri (MRI 9. Februar 2013)
- zervikozephalem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82)
- Status nach somatoformer Störung
- Postkommotionelles Syndrom (ICD-10 F07.2) mit Insomnie, Spannungskopfschmerzen und Konzentrationsstörungen mit bei
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma (Grad I) am 28. August 1999 (ICD-10 S06.0) mit Commotio cerebri ohne Hinweise auf eine Contusio cerebri (MRI 09. Februar 2013)
- Zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82)
- ohne radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- aktuell leichtgradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont (ICD-10 M54.2, M79.1)
- bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) am 28. August 1999
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindesalter (ICD-10 F90.0)
- Status nach Distorsion des rechten Daumens und Status nach Kontusion des linken Unterschenkels bei Verkehrsunfall am 28. August 1999
- Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links und leichtes Piriformis-Syndrom links
- Status nach Operation einer vorderen Kreuzbandruptur links zirka 2009
- Verdacht auf Druckläsion des Nervus ulnaris links (ICD-10 G56.2)
3.2
3.2.1 In ihrer Gesamtbeurteilung (S. 57 ff.) führten die A.___-Gutachter aus, die vom Beschwerdeführer aktuell beklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehenden, seit dem Unfallereignis persistierenden zervikal und nuchal betonten Schmerzen und kognitiven Defiziten seien bei der aktuellen neurologischen Untersuchung als prinzipiell vereinbar mit einem postkommotionellen Syndrom bei Zustand nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen des Unfalles vom 28. August 1999 bewertet worden, wobei allerdings die Annahme einer Commotio cerebri respektive der hierfür geforderten Bewusstlosigkeit letztlich auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Das Protokoll des primären Rettungseinsatzes habe sich nicht mehr beschaffen lassen. Von der erstbehandelnden Klinik sei zwar keine Bewusstlosigkeit angegeben worden, jedoch hätten sich im Bericht des Erstbehandlers Hinweise auf eine mögliche Amnesie gefunden. Aufgrund des anzunehmenden Unfallmechanismus und der anamnestischen, sich konsistent durch die Akten ziehenden Angaben des Beschwerdeführers, im Rettungswagen wieder zu sich gekommen zu sein, sei eine stattgehabte Bewusstlosigkeit plausibel. Die heutige Annahme eines postkommotionellen Syndroms stehe im Einklang mit der Vorbeurteilung der neurologischen Poliklinik des C.___ vom 17. November 1999 (Urk. 6/77/44-45). Abweichend davon habe Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, im Januar und Juli 2000 (Urk. 6/16/74-75, Urk. 6/16/80) eine depressive Entwicklung in Folge der chronischen Schmerzsymptomatik nach dem Unfall diagnostiziert. Diese Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zur heutigen Einschätzung, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem Ereignis eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung entwickelt habe, die auch mit einer affektiven Komponente vergesellschaftet sein könne. Die von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. September 2000 (Urk. 6/16/41-43) gestellte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma könne aus heutiger Sicht aufgrund des Fehlens der hierfür notwendigen Kriterien nicht bestätigt werden. Die von Prof. Dr. med. F.___ am 5. Juni (richtig: 6. Mai) 2010 (Urk. 6/103) durchgeführte Diffusion tensor imaging (DTI)-Bildgebung stelle nach aktuellem Kenntnisstand keine Standarduntersuchung zur Beurteilung von minimalen traumatischen Hirnverletzungen dar und könne somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Aus diesem Grund werde aus neurologischer Sicht nicht dezidiert zu den von Prof. Dr. F.___ erhobenen Befunden Stellung genommen. Auch die Untersuchung der ereigniskorrelierten Potentiale durch Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/99), bleibe im gleichen Zusammenhang unkommentiert.
3.2.2 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (S. 61 f.) seien aktuell nur leichtgradige muskuläre rechtsbetonte Dysbalancen im Bereich des Schultergürtels objektiviert worden. In der klinischen Untersuchung sei eine gewisse Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und den tatsächlich objektivierbaren Befunden bezüglich Beweglichkeit der HWS aufgefallen, sodass aus rheumatologischer Sicht ein gewisser Hinweis auf eine Schmerzfehlverarbeitung vorliege. Die rein somatisch-rheumatologisch begründbare, minimale, objektivierbare Symptomatik begründe aus rheumatologischer Sicht keine zum heutigen Zeitpunkt anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass zirka während zwei Monaten nach dem Unfall vom 28. August 1999 eine durch muskuläre Verspannung begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Ab November 1999 (zirka zwei Monate nach dem Unfall) könne aus heutiger rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden.
3.2.3 Bei der aktuellen neuropsychologischen Testung (S. 62 f.) habe eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung objektiviert werden können. Dabei sei auffällig gewesen, dass das Leistungsniveau des Beschwerdeführers zu den insgesamt drei verschiedenen Testzeitpunkten deutlich geschwankt habe. Insgesamt habe ein merklicher Konzentrationsverlust, wie er vom Beschwerdeführer anamnestisch berichtet worden sei, im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Auffallend sei eine Betonung körperlicher Symptome im Sinne einer Somatisierungstendenz gewesen. Die neuroradiologischen Befunde der DTI-Bildgebung aus dem Jahr 2010 mit Nachweis struktureller Hirnläsionen hätten bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Die bei Verletzungsmustern, wie sie in der DTI-Bildgebung von 2010 beschrieben worden seien, zu erwartenden neuropsychologischen/kognitiven Funktionseinbussen hätten aktuell nicht objektiviert werden können. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der H.___ im Jahr 2001 (Urk. 6/17) sowie im Rahmen der Begutachtung in der I.___ im Jahr 2003 (Urk. 6/30/3-12) habe sich aktuell ein deutlich verbessertes Leistungsprofil gezeigt. Die Verbesserung des neuropsychologischen Leistungsprofils im Vergleich zu den Voruntersuchungen müsse differenzialdiagnostisch im Rahmen einer damaligen noch vorhandenen sedierenden Medikation mit Benzodiazepinen sowie im Rahmen einer damals noch möglicherweise vorhandenen affektiven Symptomatik, die heute nicht mehr habe festgestellt werden können, gesehen werden. Gesamthaft werde eher nicht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Voruntersuchungen eine deutlich höhergradige Einschränkung der neurokognitiven Funktion vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund erscheine eine mittelschwere strukturelle Hirnschädigung, wie von Prof. F.___ im Rahmen der DTI-Bildgebung von 2010 postuliert, sehr unwahrscheinlich, da das Ausmass der dann inzwischen eingetretenen Erholung ungewöhnlich hoch wäre. Vor diesem Hintergrund wäre auch die zwischen den Jahren 2001 und 2003 eingetretene Verschlechterung des neurokognitiven Leistungsprofils von damalig leichten kognitiven Defiziten im Jahr 2001 bis hin zum mittelgradigen kognitiven Defiziten im Jahr 2003 ungewöhnlich. Insgesamt werde somit eine Erklärung des heute verbesserten neurokognitiven Leistungsprofils im Rahmen eines Medikamenteneinflusses sowie einer zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen affektiven Symptomatik und einer Schmerzstörung für am wahrscheinlichsten gehalten. Zusätzlich möglich sei eine darüber hinausgehende Erklärung des heute verbesserten Funktionsprofiles durch eine zwischenzeitlich stattgehabte Adaptation an die Beschwerden durch Einsatz kompensatorischer Faktoren. Darüber hinaus scheine ein Einfluss der vermuteten ADHS-Symptomatik nicht auszuschliessen zu sein, wobei diese jedoch anamnestisch ab der Kindheit beschrieben werde und somit schon vor dem Unfall vorgelegen habe. Auch habe der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung und Karriere trotz Vorliegens dieser Symptomatik erfolgreich abgeschlossen. Dennoch erscheine eine Mitmodulation der kognitiven Störung durch eine ADHS-Symptomatik zusätzlich zur durch das angenommene postkommotionelle Symptom verursachten Komponente denkbar. Denkbar erscheine in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer die vorbestehende ADHS-Symptomatik nach der erlittenen Commotio cerebri schlechter habe kompensieren können. Die heute noch feststellbare leichte neurokognitive Störung werde somit gesamthaft ätiologisch vor dem Hintergrund des im Rahmen der neurologischen Untersuchung beschriebenen postkommotionellen Syndroms bei Mitmodulation durch zwischenzeitlich weggefallene affektive Faktoren und sedierenden Medikamenteneinfluss und eine mögliche, vorbestehende Aufmerksamkeitsstörung gewertet. Zusammenfassend könne anhand der aktuellen neuropsychologischen Testung davon ausgegangen werden, dass eine leicht limitierte kognitive Leistungsfähigkeit im Sinne einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung bestehe, welche ätiologisch aufgrund der angenommenen Diagnose der stattgehabten Commotio cerebri und eines postkommotionellen Syndroms zumindest teilkausal dem Unfall vom 28. August 1999 zugeordnet werde. Die neuropsychologische Störung habe nach heutiger Einschätzung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte, kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens. Für die erlernte Tätigkeit als Schreiner und die nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten als Skilehrer, Fotograf und andere kognitiv nicht übermässig anspruchsvolle Tätigkeiten könne jedoch keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
3.2.4 Aus psychiatrischer Sicht (S. 63 f.) gingen die A.___-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in Folge des Unfalles vom 28. August 1999 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entwickelt habe, wobei die zunächst somatisch begründbare Schmerzsymptomatik durch die erlittene Commotio und das erlittene HWS-Trauma vom 28. August 1999 ausgelöst worden sei. Für die Entwicklung der chronischen Schmerzstörung könne darüber hinaus ein Einfluss von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen angenommen werden. Die früher gestellten Diagnosen wie die Entwicklung eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer posttraumatischen Belastungsstörung könnten aus heutiger psychiatrischer Sicht, übereinstimmend mit der aktuellen neurologischen Einschätzung, nicht nachvollzogen werden, da die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien fehlten und in den Akten zum Zeitpunkt der damaligen Diagnosestellung die hierfür erforderliche Symptomatik nie dezidiert beschrieben worden sei. Heute werde davon ausgegangen, dass sich in Folge des Unfalles und der daraus resultierenden Schmerzsymptomatik eine chronische Schmerzstörung entwickelt habe. Vor dem Hintergrund dieser Diagnose sei auch die laut Aktenlage nach dem Unfall beschriebene affektive Symptomatik zu verstehen. Wie bereits in der neuropsychologischen Untersuchung diskutiert, könne ein Einfluss einer damals vorhandenen Schmerzstörung mit begleitender affektiver Komponente auf die neuropsychologischen Testergebnisse der Jahre 2001 und 2003 angenommen werden. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt habe der Schweregrad der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik nicht das Ausmass erreicht, welches für die Diagnose einer heute noch anhaltenden Schmerzstörung gefordert werden müsste. Es werde somit davon ausgegangen, dass sich die nach dem Unfalle eingetretene Schmerzverarbeitungsstörung zwischenzeitlich zurückgebildet habe. Nach psychiatrischer Einschätzung könne angenommen werden, dass die Störung für den Beschwerdeführer letztlich überwindbar gewesen sei und zum aktuellen Zeitpunkt die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er nach dem Unfall erfolgreich alternativen Tätigkeiten habe nachgehen können und auch zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt in körperlich zum Teil auch anstrengender Tätigkeit tätig gewesen sei (so sei er für mehrere Wochen als Tierfotograf nach J.___ gereist und habe dabei auf der Ladefläche eines Pick-up-Trucks übernachtet). Die in den Akten teils uneinheitliche, differierende diagnostische Einordnung der vom Beschwerdeführer geklagten, nach dem Unfall entstandenen Symptome durch mehrere vorbehandelnde Ärzte werde aus heutiger Sicht vor dem Hintergrund des Versuches der damaligen Behandler gesehen, die unklare Symptomatik diagnostisch einzuordnen, da zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer somatoformen Störung aufgrund des somatisch begründbaren Beginns und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schwierig zu stellen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund werde heute auch die damalige Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit gewertet, obwohl der Beschwerdeführer ja frühzeitig Tätigkeiten wie die Tätigkeit als Skilehrer und den Besuch eines Tauchlehrganges aufgenommen und früh nach dem Unfall ein Studium absolviert habe. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass er die durch den Unfall entstandene somatoforme Störung habe überwinden können und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Akutbehandlung zirka zwei Monate nach dem Unfallereignis nicht mit psychiatrischen Einschränkungen begründet werden könne. Zum Observationsmaterial von 2001/2002 (richtig: 2002/2003) könne aus heutiger psychiatrischer Sicht nur insofern Stellung genommen werden, als die damalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skilehrer einen möglichen Hinweis für die damals schon gegebene Teilüberwindbarkeit der Beschwerdesymptomatik darstelle. Vom Explorationsmaterial könne jedoch kein sicherer Rückschluss hinsichtlich der Diagnosestellung einer psychiatrischen Erkrankung aus dem affektiven Formenkreis oder der Diagnose einer Schmerzstörung gezogen werden. Zum aktuellen Gutachtenszeitpunkt könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden, die mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe.
3.2.5 Zusammenfassend befanden die Sachverständigen der A.___ (S. 64), die aktuell im Vordergrund stehende Symptomatik des Beschwerdeführers sei als Residualzustand bei stattgehabter Commotio cerebri im Sinne eines postkommotionellen Syndroms infolge des Unfalls vom 28. August 1999 zu werten. Die hieraus resultierende, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehende, leichte neurokognitive Funktionseinbusse rechtfertige eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schreiner sowie die nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten als Skilehrer und Naturfotograf seien dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht aber vollumfänglich zumutbar wie auch alle anderen denkbaren Tätigkeiten ohne erhöhten kognitiven Leistungsanspruch (vgl. auch Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf S. 64 f.).
Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit (S. 65) führten die A.___-Gutachter aus (S. 65), die aus neuropsychologischer Sicht angenommene 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit für kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten aufgrund der leichten kognitiven Defizite könne ab dem Unfalldatum (28. August 1999) angenommen werden. Da anhand der dokumentierten Voruntersuchungen aus den Jahren 2001 und 2003 davon ausgegangen werde, dass zu jener Zeit eine höhergradige kognitive Einschränkung bestanden habe, erscheine eine damalige höhere Beeinträchtigung als plausibel, wobei diese möglicherweise über die angestammte Tätigkeit hinaus auch eine angepasste Tätigkeit betroffen habe. Deren Einschränkung könne jedoch retrospektiv nicht festgelegt werden. Die vom Beschwerdeführer nach dem Unfall ab dem Winter 1999/2000 teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Skilehrer sei ihm von Anfang an ohne Einschränkungen zumutbar gewesen, da auch eine im Vergleich zu heute möglicherweise stärker ausgeprägte neuropsychologische Einschränkung mit dieser Tätigkeit vereinbar gewesen wäre. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass aus rheumatologischer Sicht nach dem Unfall aufgrund der nachvollziehbaren somatischen Einschränkungen für den Zeitraum von zirka zwei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus psychiatrischer Sicht werde davon ausgegangen, dass sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu keiner Zeit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, was durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt im Winter nach dem Unfall als Skilehrer berufstätig gewesen sei und im Jahr danach eine berufliche Weiterbildung erfolgreich absolviert habe, gestützt werde.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei steht fest und wurde nicht substanziiert bestritten, dass das den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a genügende A.___-Gutachten vom 10. Juli 2013 zumindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden voll beweiskräftig ist. Uneins sind sich die Parteien indes darüber, wie weit diese Beeinträchtigungen die Fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten.
4.2 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens (E. 1.2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-) Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindbarkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.2).
4.3
4.3.1 Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass die geringfügigen somatischen Verletzungen, welche der Beschwerdeführer am 28. August 1999 erlitten hat – die am Unfalltag ambulant behandelnden Ärzte der Notfallstation des K.___ nannten als Diagnose einen Autounfall mit Verdacht auf Scaphoidfraktur, mehreren Schürfungen an der rechten Hand, Rissquetschwunde frontal rechts sowie Unterschenkelkontusion links und entliessen den Beschwerdeführer nach problemloser zwölfstündiger Überwachung und Ruhigstellung der rechten Hand in einer Navikulare-Schiene (Bericht vom 26. Oktober 2009 [Urk. 6/16/84]) –, regel- und zeitgerecht abgeheilt sind.
4.3.2 Darüber hinaus beklagte der Beschwerdeführer nebst einer depressiven Symptomatik insbesondere Kopfschmerzen, Erbrechen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel. Diese Beschwerden wurden im A.___-Gutachten im Wesentlichen im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms, mithin eines Symptomenkomplexes nach Commotio cerebri (Gehirnerschütterung respektive leichtes Schädel-Hirn-Trauma [Grad I]) interpretiert, wobei festgehalten wurde, die Annahme einer Commotio cerebri beziehungsweise der dafür geforderten Bewusstlosigkeit beruhe auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich von Seiten der Ärzte der Notfallstation des K.___ keine Anhaltspunkte für eine solche Diagnose finden (vgl. nebst dem bereits erwähnten Bericht vom 26. Oktober 2009 [Urk. 6/16/84] auch das Protokoll der Untersuchung vom Unfalltag [Urk. 6/125/9] und den Arztbericht vom 20. September 1999 zuhanden der Stadtpolizei Z.___ [Urk. 6/125/16]) und auch der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zunächst nur von einem Verdacht auf eine leichte Commotio cerebri ausging (Bericht vom 28. September 1999 [Urk. 6/16/85]). Der ab dem 14. Oktober 1999 mit dem Beschwerdeführer befasste Neurologe Dr. D.___ – welcher einen Status nach am 28. August 1999 erlittenem Schleudertrauma und eine depressive Entwicklung diagnostizierte – erachtete sodann eine Bewusstlosigkeit nicht als erwiesen und verneinte das Vorliegen eines Schädeltraumas (Berichte vom 2. Oktober 1999 [Urk. 6/10/3-5] und 18. Juli 2000 [Urk. 6/16/74-75 S. 1]). Zudem erklärten die Ärzte des C.___, dass „wahrscheinlich“ postkontusionelle Beschwerden für die chronischen Kopfschmerzen ursächlich seien (Bericht vom 26. November 1999 [Urk. 6/16/68-69]). Unter Berücksichtigung dieser initialen ärztlichen Unterlagen ist eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) respektive ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt.
4.3.3 Entscheidend ins Gewicht fällt indes, dass sich für die persistierenden Beschwerden mittels wissenschaftlich anerkannter bildgebender Untersuchungsmethoden weder unfallnah (Schädel-CT vom 31. August 1999 [Urk. 6/16/83]) noch im weiteren Verlauf ein objektivierbares organisches Korrelat im Sinne einer bildgebend/apparativ nachgewiesenen strukturellen Veränderung feststellen liess (vgl. auch das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2008.00163 in Sachen der Parteien ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Dezember 2009 E. 2.2). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen sind zwar klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch – im Sinne einer strukturellen Veränderung – nachgewiesen (Urteil des Bundesgerichts U 587/2006 vom 8. Februar 2008 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage nach einer Commotio cerebri respektive einer Bewusstlosigkeit keine massgebende Bedeutung zu, weil das Vorliegen einer objektiv nachweisbaren hirnorganischen Schädigung ausgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1 und 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3).
4.3.4 Folgerichtig sind die vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden auf einen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustand zurückzuführen, welcher praxisgemäss (E. 1.2) nur ausnahmsweise zu einer Invalidität im Rechtssinne zu führen vermag. Da den medizinischen Unterlagen zufolge weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt noch die anderen von der Rechtsprechung entwickelten Morbiditätskriterien mit der erforderlichen Intensität und Konstanz gegeben sind, besteht gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung kein hinreichender Grund, um dem Beschwerdebild ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Dieser Schluss wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer von September 1999 bis Januar 2001 – mithin im unmittelbaren Anschluss an den Verkehrsunfall vom 28. August 1999 – an der M.___ erfolgreich ein Intensiv-Diplomstudium für Führungskräfte in Klein- und Mittelunternehmen (KMU) absolvierte (Urk. 6/57 S. 1, Urk. 6/69/10, Urk. 6/86/39) und zudem bereits ab der Wintersaison 1999/2000 als Skilehrer und -instruktor erwerbstätig war sowie später auch in einem Sportartikelgeschäft respektive als Tauchlehrer und Fotograf arbeitete, wobei er längere Auslandreisen etwa nach J.___ unternahm (Urk. 6/40 S. 3, Urk. 6/71/4-5, Urk. 6/137/35-36). Dementsprechend ist ein Rentenanspruch mangels Invalidität im Rechtssinne ausgeschlossen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.4
4.4.1 Kein anderes Resultat ergäbe sich, wenn – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) – bezüglich des beruflichen Leistungsvermögens auf die Expertise der A.___ abgestellt würde, wonach der Beschwerdeführer in der vor dem Unfallereignis vom 28. August 1999 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer bis auf eine Leistungsminderung von 20 % voll arbeitsfähig ist und er eine andere Tätigkeit ohne erhöhte kognitive Anforderungen wie diejenige als Schreiner und Skilehrer sowie Naturfotograf uneingeschränkt verrichten kann.
4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Einwände vor, welche die Einschätzung der A.___-Gutachter zu entkräften vermögen.
Soweit er sich unter Hinweis auf Dr. B.___ und das Videomaterial auf eine nicht näher benannte Bewegungseinschränkung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16-17 und S. 6 Ziff. 20) beruft, vermag dies die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da es dem Bericht von Dr. B.___ vom 12. Juni 2006 (Urk. 6/77/8-9) an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung fehlt und die Einschätzung des Rechtsvertreters nicht massgebend sein kann. Ferner mag es zutreffen, dass die körperliche Tätigkeit als Ski-Instruktor therapeutische Wirkungen zeitigt, jedoch schöpft der Beschwerdeführer damit seine Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus.
Im Weiteren ist zwar ungewiss, ob sämtlichen Sachverständigen des A.___ – namentlich auch in den Disziplinen Rheumatologie (vgl. S. 7 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/102-110]) und Neuropsychologie (vgl. S. 6 des Fachgutachtens [Urk. 6/137/121-144]) – die vollständigen Observationsunterlagen, beinhaltend die Protokolle (Urk. 6/76) wie auch die Filmaufnahmen (Urk. 7/1-2), vollständig vorlagen. Ein allfälliges Versäumnis im Rahmen der Aktenedition wäre zwar kaum begreiflich, mit Blick auf die von den Gutachtern getroffenen Feststellungen und insbesondere die Angabe der Neuropsychologinnen, wonach sich der Gegenstand ihrer Untersuchung (Klärung der Frage nach authentischen kognitiven Störungen) im geltend gemachten Ausmass der direkten Beobachtung von aussen entziehe (vgl. S. 24 des Fachgutachtens), vermöchte dieses aber den Beweiswert des A.___-Gutachtens – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18-20) nicht zu schmälern, zumal sich auch die in den anderen Fachdisziplinen gezogenen Schlüsse nicht massgeblich auf das Observationsmaterial stützen.
Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der fehlenden Diskussion der Kopfschmerzen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 24) ist entgegenzuhalten, dass letztere von den A.___-Gutachtern im Rahmen des postkommotionellen Syndroms interpretiert und demzufolge berücksichtigt wurden.
4.4.3 Zur Begründung seines Subeventualbegehrens bringt der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-14) vor, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Sachverständigen der A.___ unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den neuropsychologischen Einschränkungen erst ab dem Untersuchungszeitpunkt (November 2012) Gültigkeit habe und er bis dahin in seiner Leistungsfähigkeit immer eingeschränkt gewesen sei, weshalb ihm bis Ende 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zustehe.
Diesem Standpunkt kann ebenfalls nicht gefolgt werden, ist doch der blossen Möglichkeit einer damals weitergehenden – durch die dokumentierten höhergradigen neuropsychologischen Defizite bedingten – Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens, deren Höhe retrospektiv nicht festgelegt werden kann (vgl. A.___-Gutachten S. 65 Ziff. 7.4 und S. 67 oben) von vornherein nichts abzugewinnen. Die Neuropsychologinnen der A.___ setzten sich in ihrem Fachgutachten (Urk. 6/137/121-144 S. 20 ff.) denn auch eingehend mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vom Juni und August 2001 in der H.___ (Bericht vom 17. Oktober 2001 [Urk. 6/17]) sowie vom Dezember 2002 in der I.___ (Bericht vom 10. März 2003 [Urk. 6/30/3-12]) auseinander und benannten mögliche Gründe für die bestehenden Differenzen. Soweit der Beschwerdeführer auf die früheren Einschätzungen abgestellt haben will, verkennt er, dass die seinerzeit erhobenen Leistungseinbussen zumindest teilweise der Schmerz- respektive der psychischen Symptomatik und der verabreichten Medikation zugeschrieben wurden und die auf der Basis der gezeigten Defizite erhobenen Testergebnisse unter dem Vorbehalt der fehlenden Validierung und der fraglichen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers stehen, weshalb unklar bleibt, inwieweit tatsächlich neuropsychologische Dysfunktionen bestanden. Hinzu kommt, dass die damals mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen weder dem erfolgreichen Abschluss des vom Beschwerdeführer von September 1999 bis Januar 2001 an der M.___ absolvierten Intensiv-Diplomstudiengangs für Führungskräfte in KMU noch den von ihm nach dem Unfallereignis vom 28. August 1999 ausgeübten Erwerbstätigkeiten Beachtung geschenkt haben, sind doch diese Umstände gänzlich unerwähnt geblieben. Schliesslich konnten die neuropsychologischen Sachverständigen noch keine Kenntnis des kurz danach in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 erstellten Observationsmaterials haben. Demzufolge lassen sich aus den Berichten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die frühere Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit ziehen (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, beratender Arzt des Unfallversicherers, vom 13. Juli 2004 [Urk. 6/77/35-38 S. 5]) und es kommen dafür auch keine anderen fachkundigen Unterlagen in Betracht.
4.4.4 Ist eine höhere als die von den Sachverständigen der A.___ attestierte Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens von 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer auch für die Zeit vor den Untersuchungen vom November 2012 nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, fehlt es sowohl an der Erfüllung der einjährigen Wartezeit als auch an einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, da in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen im Sinne eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen ist. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt.
Dies gilt umso mehr, als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer ohne den Verkehrsunfall vom 28. August 1999 weiterhin als Geschäftsführer gearbeitet hätte. Jedenfalls nahm er trotz des im Frühjahr 2001 im Rahmen des Intensivstudiums für Führungskräfte in KMU erlangten Diploms über Jahre hinweg keine solche Erwerbstätigkeit mehr auf und ging stattdessen weniger einträglichen Beschäftigungen nach. Dabei verbietet sich nach dem Dargelegten der Schluss, dieser Berufswechsel sei wegen eines Gesundheitsschadens, welcher die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer unzumutbar gemacht hätte, geboten gewesen. Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Bemühungen, als Bauleiter wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sein will, findet dies aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Stütze.
4.5 Von beweismässigen Weiterungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von O.___ als Zeuge des Unfallhergangs (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) sowie der Einholung von Auskünften betreffend die therapeutische Wirkung des Skifahrens bei Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), sind keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).
5. Zusammenfassend hat demnach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter