Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00541 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Urk. 7/70) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, dass sie ihn zur Klärung der Leistungsansprüche bei Dr. med. Y.___ rheumatologisch und durch einen später bekannt zugebenden zweiten Gutachter psychiatrisch begutachten lassen werde. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/71) gegen die Anordnung eines Gutachtens sowie gegen die begutachtende Ärztin opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 an der medizinischen Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 7/72). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/79/3-35) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00149, Urk. 7/83/1-11) ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Januar 2014 auf die vom Versicherten dagegen geführte Beschwerde nicht ein (Urk. 7/90).
1.2 Zur Klärung der Leistungsansprüche hielt die IV-Stelle an der Gutachterin Y.___ fest und sah für die psychiatrische Abklärung Prof. Dr. med. Z.___ vor (Urk. 7/92). Gegen diese Gutachtensanordnung opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2014 (Urk. 7/104) erneut, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 an der medizinischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ festhielt (Urk. 7/106 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 22. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen die Ablehnung der in Aussicht genommen Gutachter sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, eine polydisziplinäre Begutachtung nach gegenseitiger Absprache in Auftrag zu geben (S. 2 f.).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/83/1-11 S. 5 f. E. 1) und im Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2014 (Urk. 7/90 S. 2 f.) angeführt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Bei fehlendem Konsens im Zusammenhang mit der Einholung der Expertise ist die Anordnung in die Form einer Verfügung zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gutachterliche Untersuchung durch Dr. Y.___ sei nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7), ist auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Mai 2013 (Prozess IV.2013.00149) zu verweisen, in welchem über die Zulässigkeit der Begutachtung durch Dr. Y.___ bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urk. 7/83/1-11 E. 4.3). Bezogen auf diesen Antrag ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete Fachrichtung des angeordneten Gutachtens (Urk. 1 S. 10 f.). Diesbezüglich wurde bereits im vorgenannten Urteil vom 6. Mai 2013 ausgeführt, dass Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören rechtsprechungsgemäss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (Urk. 7/83/1-11 E. 5.2; BGE 136 V 156 E. 3.2).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der in Aussicht genommene psychiatrische Gutachter Prof. Z.___ nicht nur über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, sondern auch über einen solchen in Neurologie (vgl. FMH-Ärzteindex auf www.doctorfmh.ch), weshalb angesichts dieser Fachkenntnisse sehr wohl davon auszugehen ist, dass er (wohl in Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin) weitere Abklärungen veranlassen würde, sollten die vom Beschwerdeführer geschilderten neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 10) diesen Schritt als notwendig erscheinen lassen.
2.4 Unbegründet sind des Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er die psychiatrische Untersuchung durch Prof. Dr. Z.___ verhindern will (Urk. 1 S. 8).
Mit Mitteilung vom 24. Februar 2014 (Urk. 7/92) hat die Beschwerdegegnerin erneut die bidisziplinäre Begutachtung durch die Rheumatologin Dr. Y.___ angeordnet und dem Beschwerdeführer auch den zweiten Gutachter, zuständig für die psychiatrische Begutachtung, eröffnet. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch unter falschen und irreführenden Angaben zu einer Begutachtung aufgeboten worden sei, wie er beschwerdeweise geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 8 Mitte), ist nicht ersichtlich, zumal das hiesige Gericht im vorgenannten Urteil vom 6. Mai 2013 festgehalten hat, dass nicht zu beanstanden ist, wenn der Name des zweiten Gutachters durch Dr. Y.___ bekannt gegeben werde, sofern die Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters bei strittiger Durchführung einer Begutachtung oder deren Modalitäten in Form einer Verfügung ergeht (Urk. 7/83/1-11 E. 4.2). Zudem sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass der Gutachtensauftrag nicht von der Beschwerdegegnerin kam. Ferner handelt es sich bei Prof. Z.___ um den Chefarzt der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, und es wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Ausstands- und Ablehnungsgründe gemäss Art. 44 ATSG gegen ihn geltend gemacht, weshalb vorliegend kein Grund ersichtlich ist, die psychiatrische Begutachtung nicht bei Prof. Z.___ durchzuführen.
2.5 Nicht zu folgen ist darüber hinaus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, einen Einigungsversuch herbeizuführen, mithin eine einvernehmliche Gutachterbestellung zwischen den Parteien anzustreben (Urk. 1 S. 6 f.). Der angeführte Grundsatzentscheid BGE 139 V 349, wonach auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung - wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind - grundsätzlich sinngemäss anwendbar sind, datiert vom 3. Juli 2013. Die Gutachtensanordnung erging erstmals bereits am 14. Dezember 2012 (Urk. 7/70) und ist seither strittig. Zu diesem Zeitpunkt war der vom Beschwerdeführer angeführte BGE noch nicht ergangen, und nach dessen Publikation war die - wenn auch erfolglose - Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Gutachtensanordnung hängig. Überdies dürfte ein Einigungsversuch zwecklos sein, wenn von einer Seite unmissverständlich signalisiert wird, dass zwar ein formeller Anspruch geltend gemacht wird, zu einem Einvernehmen aber materiell offensichtlich keine Bereitschaft besteht.
2.6 Unbehelflich ist im Folgenden auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, jeweils einen speziellen Fragekatalog betreffend die zu begutachtenden Disziplinen zu erarbeiten (Urk. 1 S. 2 f.).
Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festgehalten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, „die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).
Aus den Vorgaben des Bundesgerichts lässt sich schliessen, dass einerseits ein standardisierter Katalog mit Expertenfragen sowohl akzeptiert und damit nicht per se ungenügend ist und andererseits, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, zu den darin vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen. Mit der erneuten Gutachtensanordnung vom 24. Februar 2014 liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fragekatalog an die Gutachterstelle zukommen mit dem Hinweis, binnen einer Frist von 10 Tagen allfällige Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/92). Dies hat der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensanträgen am 8. April 2014 (Urk. 7/104) unterlassen und stattdessen eine Spezifizierung des Fragenkatalogs verlangt, ohne jedoch auszuführen, inwiefern der Fragekatalog der Beschwerdegegnerin ungenügend sein soll. Damit ist er nicht zu hören, denn es ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Fragestellung zu verantworten, mithin obliegt ihr die Verfahrensleitung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und es liegt somit in ihrem Ermessen zu entscheiden, welche Fragen aus medizinischer Sicht notwendig und welche medizinische Abklärungen durchzuführen sind.
3. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) um eine persönliche Stellungnahme abgeben zu können (Urk. 1 S. 6).
Obwohl es vorliegend mehr als zweifelhaft ist, ob sich der Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt auf ein Zwischenverfahren erstrecken kann (vgl. BGE 131 V 66 E. 3.3), da es sich hier um reine Verfahrensfragen und nicht um zivilrechtliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2013 8C_146/2013, wonach Prozessentscheide über den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen), wäre in solchen Fällen eine minimale Begründung des Parteiantrages (BGE 122 V 47 E. 3a und b) erforderlich. Dies gälte erst recht, wenn der Verfahrensgang darauf schliessen lässt, dass der Antrag auf Verzögerungstaktik beruhen, schikanös motiviert oder (sonst wie) rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl. BGE 136 I 279 E. 1).
Eine solche Begründung enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beantragte eine öffentliche Verhandlung, damit er eine persönliche Stellungnahme abgeben könne. Inwiefern das bereits in der Beschwerde Dargelegte einer Ergänzung durch eine persönliche Stellungnahme bedürftig oder zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich, dies umso mehr, als gegen die in Aussicht genommenen Gutachter gerade keine auf der persönlichen Ebene angesiedelten Ausstandsgründe angeführt wurden.
Hingegen ist augenfällig, dass es dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht, wenn es ihm gelingt, das im August 2012 eröffnete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/67) weiter zu verlängern und damit eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der ihm ausgerichteten Rente hinauszuzögern. Dies allerdings verdient keinen Schutz.
Der Entscheid in der Sache ist somit ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu fällen.
4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei den in Aussicht gestellten Ärzten Dr. Y.___ und Prof. Z.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler