Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00542




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war bis Januar 2009 als Mitarbeiter Informatik Support bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 6/10 S. 2, Urk. 6/11 S. 1 f. Ziff. 2). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 8. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/17). Nach am 24. Juni 2013 ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/20) wurden der IV-Stelle weitere Arztberichte zugestellt (Urk. 6/29, Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 14. April 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/45 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im Gutachten vom 1. Mai 2013, wonach seit dem 18. Altersjahr des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege (Einschränkung von 20 % bei einer Präsenzzeit von 100 %). Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sei somit nicht ausgewiesen (S. 1). Der Beschwerdeführer sei am 22. August 2013 notfallmässig in die Psychiatrische Klinik des Sanatoriums Z.___ eingewiesen worden. Man habe den Sachverhalt nochmals überprüft und komme zum Schluss, dass am psychiatrischen Gutachten festgehalten werden könne (S. 2).

    In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der Gutachter habe einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain festgestellt, und habe eine passiv aggressive Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Drogensucht und Alkoholabhängigkeit seien für sich allein betrachtet nicht IV-relevant. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Störungen oder körperlichen Schäden vor, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten. Somit sei die Alkoholproblematik invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang (Urk. 5 Ziff. 2-3).

    Persönlichkeitsstörungen entstünden früh im Verlauf der individuellen Entwicklung und dauerten im Erwachsenenalter an. Der Beschwerdeführer sei durch diese im beruflichen Leistungsspektrum eingeschränkt. Zudem sei die Frustrationstoleranz vermindert. Gemäss Rechtsprechung gebe es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch genügend Arbeitsstellen, bei welchen keine Teamfähigkeit vonnöten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Aufbietung all seiner intellektuellen Fähigkeiten und Kräfte eine Lehre zum Informatiker abschliessen können. Es seien genügend positive Ressourcen vorhanden. Demnach sei es ihm zumutbar, trotz des Gesundheitsschadens arbeiten zu gehen (Urk. 5 Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde auf ein Arztzeugnis eines Psychiaters vom 15. Juni 2006 hin. Dieses enthalte relevante anamnestische Angaben. Er habe in den Jahren 2000 bis 2005 in regelmässigen Abständen ein- bis mehrmals wöchentlich LSD, Ecstasy und Kokain zu sich genommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

    Aktenkundig sei sodann die fürsorgerische Unterbringung ab dem 22. August 2013. Der Einweisungsgrund sei eine schwere depressive Episode mit aktueller Selbst- und Fremdgefährdung gewesen. Die Angaben im Bericht betreffend die fürsorgerische Unterbringung kontrastierten sehr stark zur Anamnese im psychiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4-5). Weshalb der Gutachter in der Stellungnahme vom 12. September (richtig: 30. Oktober) 2013 auf die Umstände, die zur fürsorgerischen Unterbringung und zur Einweisung in die Klinik geführte hätten, überhaupt nicht eingegangen sei, sie nicht nachvollziehbar. Bei Lichte betrachtet, fehle eine vertiefe Auseinandersetzung. Insbesondere hätte dem Gutachter auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Klinikärzten andere Angaben bezüglich seines Drogenkonsums gemacht habe als seinerzeit ihm gegenüber (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis zu Handen des Kreiskommandos von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2006 (Urk. 3/2) ein. Der Psychiater gab darin an, der Patient entstamme einer väterlicherseits mit psychischen Krankheiten vorbelasteten Familie. Der Vater sei wegen einer chronischen Depression IV-berentet und in ständiger stationärer Therapie. Die Mutter sei gesund. Der Patient sei im Kindergarten von Gleichaltrigen einmal sexuell belästigt worden und leide seither unter einem übersteigerten Schamgefühl. Seit der Pubertät neige er zu Stimmungsschwankungen und habe jeweils im Herbst/ Winter Probleme mit Einschlafen, Durchschlafen und der Leistungserbringung in der Schule. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 sei es zu einer akuten depressiven Erkrankung mit einer antidepressiven Behandlung während eines halben Jahres gekommen. Gleichzeitig habe der Patient regelmässig THC und Alkohol konsumiert. Zwischen 2000 und 2005 habe er in regelmässigen Abständen (ein bis mehrmals wöchentlich) LSD, Ecstasy und Kokain zu sich genommen. Seit zirka zwei Jahren habe sich der psychische Zustand stabilisiert, so dass der junge Mann nun in der Lage sei, eine privatfinanzierte Ausbildung zu bewältigen. Nichtsdestotrotz konsumiere er weiterhin täglich THC und Alkohol (S. 1).

    Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Depression, einen Status nach mehrjährigem Konsum harter Drogen sowie eine Abhängigkeit und einen Missbrauch von weichen Drogen. Der Beschwerdeführer sei psychisch erkrankt. Er sei drogenabhängig und für den Militärdienst nicht geeignet (S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Bericht vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6/13) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2012 (Ziff. 1.2), und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- länger dauernder, mittelgradiger, depressiver Zustand (depressive Stimmungslage, Antriebsstörungen, Schlafprobleme, massive Schuldgefühle)

- sozialphobisches Verhalten

- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen

    Als Befund nannte Dr. B.___ ein depressives Zustandsbild mit Verzweiflungsimpulsen und aggressiven Fantasien (unter anderem Mord- und Amoklauffantasien). Der Beschwerdeführer vermeide jegliche soziale und berufliche Aktivität und lebe völlig isoliert (Ziff. 1.4).

    Dr. B.___ attestierte für die Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. Februar 2009 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).

3.3    In einem weiteren Bericht vom 26. Februar 2013 führte Dr. B.___ aus, die depressive Erkrankung habe sich seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (2009) zunehmend verschlechtert. Nach wie vor leide er unter einer extremen Antriebslosigkeit, die es ihm immer wieder unmöglich mache, seine täglichen Pflichten zu erledigen. Seine Schwester und seine Mutter würden ihm bei der Erledigung der Post helfen und die monatlichen Zahlungen übernehmen. Seine paranoide Seite habe sich eher verstärkt. Es komme vor, dass er überall auf sich gerichtete Kameras sehe. Er verlasse seine Wohnung nach wie vor selten und erlebe sein Umfeld als bedrohlich. Im Tiefsten sei er völlig verzweifelt und spiele hin und wieder mit dem Gedanken eines Amoklaufes. Sein depressiver Zustand lasse nach wie vor keine Integration zu. Eine forcierte Integration könne kontraproduktiv wirken (Urk. 6/15 Ziff. 1.4).

3.4    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Mai 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/17). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung vom 30. April 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 3 Ziff. 1).

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er, um schlafen zu können, schon mal mehrere Biere trinke. Einmal in der Woche betrinke er sich auch. Dazu konsumiere er zirka 2.5 Liter Bier oder eine Viertel-Flasche Whisky. Im Alter von 14 Jahren habe er erstmals Alkohol konsumiert. Mit zirka 15 Jahren habe er angefangen, Cannabis zu rauchen. Aktuell konsumiere er einmal in der Woche zirka drei bis vier Joints. Im Alter von 16 Jahren bis etwa zum 21. Lebensjahr habe er dann bis auf Heroin alle Drogen probiert. So habe er bis vor zirka zehn Jahren LSD, Ecstasy und andere synthetische Drogen konsumiert. Kokain schnupfe er, zuletzt vor einigen Monaten (S. 9 Ziff. 2.2). Er wolle keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen. Er werde sich nicht mehr den Regeln dieser Gesellschaft unterwerfen. Dabei sei es ihm auch egal, was mit ihm geschehe (S. 10 Ziff. 2.4).

    Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain; alle ohne Komplikationen (S. 17 lit. E).

    Der Beschwerdeführer gebe sich rebellisch und weltverbessernd, wirke dabei aber letztendlich gut angepasst und nicht ungepflegt (S. 13 lit. D oben). Eine erste Lehre zum KV-Informatiker sei gescheitert. Unter Aufbietung all seiner intellektuellen Fähigkeiten und Kräfte habe er schliesslich im zweiten Anlauf eine Lehre zum Informatiker geschafft. Bereits während seiner ersten Anstellung im erlernten Beruf habe er sich stark überfordert gefühlt. Schliesslich sei der Arbeitsvertrag im Jahr 2009 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei seither nur noch in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes tätig gewesen. Er gebe an, dass er zwischen seinem 16. und 21. Lebensjahr nahezu alle verfügbaren Drogen ausprobiert habe. Er habe den Konsum dieser Drogen jedoch wieder verlassen, da sie ihm nichts gebracht hätten. In der Exploration werde deutlich, dass der Beschwerdeführer den Drogenkonsum (sekundär) als Selbsttherapie betrieben habe. Noch heute setze er Alkohol zum Schlafen und Cannabis zum Entspannen ein (S. 13 lit. D).

    Das psychische Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers beruhe primär auf einer protrahierten Reifungsstörung. So sei er in einem gestörten Elternhaus aufgewachsen (S. 14 oben). In immer wiederkehrenden Kränkungserlebnissen - vor allem im Umgang mit Autoritätspersonen, vorwiegend in der Schule und später im beruflichen Kontext - sei er im Rahmen der Reifungsstörung zunehmend verbittert. Das psychisch affektive Störungsbild des Exploranden sei am Ehesten mit einer sogenannten posttraumatischen Verbitterungsstörung zu beschreiben (S. 14 unten).

    Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines länger dauernden, mittelgradigen depressiven Zustandes lasse sich nicht objektivieren. Eine depressive Grundstimmung liege beim Beschwerdeführer ebenso wenig vor wie Interesselosigkeit oder eine Antriebsstörung. Es bestünden zweifelsohne motivationale Probleme, die der beschriebenen Persönlichkeitsstörung entspringen würden, jedoch nicht mit einer Antriebsstörung und schon gar nicht mit einer Depression verwechselt werden sollten (S. 15 f.). Der Explorand verfüge durchaus über positive Ressourcen. So sei er bei ausreichender Empathie durchaus konsensfähig, wie sich in der gutachterlichen Untersuchung zeige. Er habe keine körperlichen Einschränkungen. Er zeige sich weiterhin offen für gewisse gesellschaftliche Konventionen (S. 16 unten).

    Die berufliche Leistungsfähigkeit sei im Rahmen eines positiven Leistungsbildes erhalten (Arbeiten in einem konfliktarmen Umfeld, Arbeiten mit geringen autoritären beruflichen Hierarchien, Arbeiten an Sachaufgaben im erlernten beruflichen Umfeld, verständnisvolle Arbeitgeber und Kollegen). Allerdings sollte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Wahrnehmung einer psychotherapeutischen Behandlung eingeräumt werden, die aus gutachterlicher Sicht anfänglich unbedingt unter Einhaltung einer Tagesstrukturierung (am besten in einer Tagesklinik) erfolgen sollte (S. 17 oben). Die Persönlichkeitsstörung bewirke berufliche Handicaps mit Einschränkungen des beruflichen Leistungsspektrums. tigkei-ten mit sozialem Kontext respektive im Umgang mit Autoritätspersonen seien erschwert. Die Frustrationstoleranz sei vermindert. Im Rahmen des positiven Leistungsbildes seien vom Beschwerdeführer jedoch auch Tätigkeiten im angestammten Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchführbar. Eine quantitative Einschränkung zur Wahrnehmung einer intensiven Therapie sei sinnvoll (anfänglich mit der Möglichkeit zur Tagesstrukturierung). Die Einschränkung sei schätzungsweise mit 20 % in der zuletzt ausgeübten und in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen. Die Leistungsvermögen von 80 % bezogen auf ein 100 %-Pensum könne auf dem ersten Arbeitsmarkt geleistet werden (S. 18 lit. F).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 20. Juni 2013 zum Gutachten von PD Dr. C.___ Stellung (Urk. 6/18 S. 3 f.). Dr. D.___ schloss sich der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters an, wonach der Beschwerdeführer seit dem 18. Geburtstag in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker bei einer Präsenz von 100 % im Umfang von 20 % eingeschränkt (20 % arbeitsunfähig) sei.

3.6    Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Sanatorium Z.___, berichtete am 6. September 2013 (Urk. 6/31) über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium Z.___ vom 22. August bis 6. September 2013. Dr. E.___ gab an, die Einweisung sei per fürsorgerische Unterbringung im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt (S. 2 oben).

    Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm nur die Betäubung bleibe, insbesondere durch Alkohol und Drogen. Er konsumiere mehrfach in der Woche, aber nicht täglich Alkohol, zirka eine Flasche Wodka oder 15-20 Biere. Zudem könne er seine vielen Gedanken beruhigen, wenn er Joints rauche. Einmal die Woche konsumiere er Kokain und nahezu täglich nasal Benzodiazepine (S. 2 oben).

    Dr. E.___ nannte als Hauptdiagnosen eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, Hinweise auf eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung. Als Nebendiagnosen nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Sedativa und Hypnotika und Cannabinoide (S. 1).

    Aufgrund der geschilderten Symptomatik könne eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht ausgeschlossen werden und müsse eine solche differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden. Aufgrund der Schilderung einer grossen Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den geltenden sozialen Normen könne auch eine Persönlichkeitsakzentuierung differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Mitte).

3.7    Dr. med. F.___, Oberarzt, Sanatorium Z.___, hielt in einem Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 6/29) über die fürsorgerische Unterbringung fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik angegeben, dass er verzweifelt, tief traurig und hoffnungslos sei. Es bleibe ihm nur die Betäubung, insbesondere durch Alkohol und Drogen (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es bestehe ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug, eine gedrückte Stimmung, leichte bis mittelgradige kognitive Schwächen, eine erhöhte Durchlässigkeit für Aussenreize, Grübelneigung, ein schlechtes Selbstwertgefühl und Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit noch nicht vorstellbar, da die Anpassungen soweit gehen müssten, dass die Bedingungen denen des zweiten, geschützten Arbeitsmarktes entsprechen würden (S. 4 Ziff. 1.7).

3.8    Prof. Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) nahm am 30. Oktober 2013 zum Austrittsbericht des Sanatoriums Z.___ vom 13. September 2013 Stellung (Urk. 6/37). Dr. C.___ erklärte, wie im Austrittsbericht des Sanatoriums Z.___ habe er im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2013 ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Zudem habe er ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mit der Diagnose einer depressiven Störung habe er sich bereits in seinem Gutachten auseinandergesetzt (S. 1 f.).

    Zur aktuellen Diagnose sei zu sagen, dass unter der Einnahme von Drogen depressive Zustandsbilder bestehen könnten, die jedoch aus IV-relevanter Sicht sekundärer Natur seien. Zudem beschrieben die Ärzte der Klinik, dass sie sich in der Diagnosestellung nicht sicher seien. Er sehe keine hinreichenden Gründe, von seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 abzuweichen (S. 2).


4.

4.1    Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte einen länger dauernden, mittelgradigen, depressiven Zustand, ein sozialphobisches Verhalten und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen (vorstehend E. 3.2 und 3.3). Demgegenüber verneinte der psychiatrische Gutachter PD Dr. C.___ die von Dr. B.___ beschriebene depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers, wobei er seinerseits eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte (vorstehend E. 3.4). Aktenkundig sind zudem der Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers in der Vergangenheit wie auch aktuell und ein stationärer Aufenthalt im Sanatorium Z.___ vom 22. August bis 6. September 2013. 

    Während Dr. B.___ im Februar 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, attestierte PD Dr. C.___ eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit.

4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3    Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf die seiner Meinung nach abweichende Anamnese in den Berichten des Sanatoriums Z.___ im Vergleich mit dem Gutachten von PD Dr. C.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Hierzu ist zu sagen, dass auch PD Dr. C.___ den nach wie vor vorhanden Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers beschrieben hat. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter jedoch an, dass er den Konsum härterer Drogen wieder verlassen habe (E. 3.4). Die anamnestischen Angaben in den Berichten des Sanatorium Z.___ und im psychiatrischen Gutachten unterscheiden sich nicht massgeblich voneinander. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Alkoholismus und Drogensucht für sich allein ohnehin keine Invalidität begründen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter mass dem Alkohol- und Drogenkonsum keinen eigenständigen Krankheitswert zu.

    Bei dem ersten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium Z.___ handelt es sich um eine zwischenzeitliche Krise. Soweit im Bericht des Sanatorium Z.___ vom 6. September 2013 eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht gezogen wurde, ist zu sagen, dass sich die Ärzte des Sanatoriums Z.___ in der Diagnostik nicht sicher und einig waren, wie PD Dr. C.___ am 30. Oktober 2013 richtig bemerkte (E. 3.8 hiervor). Dr. F.___ führte die von Dr. E.___ gestellte Diagnose im Bericht vom 13. September 2013 nicht mehr auf (E. 3.7). Dr. C.___ sah in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 keine Veranlassung von den im Gutachten gestellten Diagnosen abzuweichen. Die von Dr. E.___ vorbehaltene eingehende diagnostische Abklärung liegt mit dem kurze Zeit zuvor erstatteten Gutachten von PD Dr. C.___ gerade vor. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) kann darauf abgestellt werden. Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten.

4.4    Während der Zeit des Klinikaufenthaltes im Sanatorium Z.___ vom 22. August bis 6. September 2013 und bei der Entlassung aus der Klinik lag nach Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums Z.___ keine verwertbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dass es seither zu einer weiteren Verschlechterung oder einer Krise gekommen wäre, ist nicht aktenkundig. PD Dr. C.___ hielt in Kenntnis der Berichte des Sanatoriums Z.___ an seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 fest. Für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 kann daher wieder auf die von C.___ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden.

    Die Angaben im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 15. Juni 2006 zuhanden des Kreiskommandos Zürich über die Kindheit und den Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.1) ändern nichts an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Informatiker eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden kann. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % scheidet ein Rentenanspruch demzufolge von vorneherein aus.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.2    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Mai 2015 die Kostennote mit einem Zeitaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten zuzüglich Barauslagen ein (Urk. 10/2). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘405.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'405.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger