Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00544 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteilvom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. April 2014 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und eine Rente verneint und dies damit begründet hatte, dass die bei der Versicherten diagnostizierten dissoziativen Anfälle keinen invalidisierenden Charakter hätten und damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Mai 2014 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2014 (Urk. 7), die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2014 (Urk. 9), die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2014 (Urk. 15) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. August 2014 (Urk. 18) sowie die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, eventualiter die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2014 sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks ergänzender Abklärungen und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Urk. 9) den Verlaufsbericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2014 (Urk. 12) nachreichte,
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 4. August 2014 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 15),
dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 19. August 2014 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 18),
in Erwägung,
dass beide Parteien - zu Recht (vgl. den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 31. Mai 2014, Urk. 12) - von einer ungenügenden Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen und insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragen (Urk. 1 und Urk. 15),
dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide,
dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier in seiner Honorarnote (ohne Datum, Urk. 19) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 62.50 (bereits inkl. MWSt) geltend machte, weshalb bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 1‘862.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert,
dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) damit als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘862.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl