Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00548 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 19. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war seit Juli 1998 als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/5/1). Im Dezember 2000 wurde beim Versicherten - welcher bereits seit Jahren zeitweise unter Lumboischialgien gelitten hatte (Urk. 7/25/16, Urk. 7/9/13, Urk. 7/9/15) - bei zunehmenden Beschwerden und einer diagnostizierten Diskushernie bei L5/S1 eine Fensterung sowie eine Sequestrektomie durchgeführt (Urk. 7/9/7, Urk. 7/9/17).
1.2 Am 15. Januar 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und einer seit Oktober 2000 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/8/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen deren der Versicherte im August 2003 durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet worden war (Urk. 7/25), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. März 2004 (Urk. 7/31 f., Urk. 7/29) bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab Oktober 2001 eine halbe Rente sowie - infolge einer Gesetzesänderung - mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, ihm eine angepasste Tätigkeit jedoch zu 50 % zumutbar sei.
1.3 Am 27. Dezember 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 7/53).
1.4 Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/55). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie einer am 3. April 2012 durchgeführten Eingliederungsberatung (Urk. 7/78, Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2012 (Urk. 7/83) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/88), liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, sowie PD Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 24. August 2012 [Urk. 7/93], psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2012 [Urk. 7/96]; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 10. September 2012 [Urk. 7/98]). Mit Schreiben vom 5. April 2013 (Urk. 7/106) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer sechsmonatigen intensiven interdisziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle (Blutspiegel der Medikamente). Daraufhin wurde der Versicherte von seinem Hausarzt in das C.___ überwiesen, wo er bis am 16. Dezember 2013 in Behandlung stand (Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/113, Urk. 7/114, Urk. 7/115). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht beim C.___ eingeholt (Urk. 7/114 f.) und festgehalten hatte, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/116/7), stellte sie die zuvor ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 3. April 2013 [recte: 2014] per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
1.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, dass bei Durchführung einer Schmerztherapie, wie mit Schreiben vom 5. April 2013 als Schadenminderungspflicht auferlegt, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer diese Schadenminderungspflicht klar nicht erfüllt habe, sei die Rente einzustellen (Urk. 2, Urk. 7/116/7).
2.2 Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, die von der Beschwerde-gegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht nachvollziehbar. Diese beruhe hauptsächlich auf der Annahme der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach eine Schmerzbehandlung bei Vorliegen einer soma-toformen Schmerzstörung eine Verbesserung bewirken könne. Der Beschwer-deführer leide jedoch an keiner somatoformen Schmerzstörung. Die erhobenen somatischen Befunde (schwerstgradige degenerative Veränderungen der gesam-ten Lendenwirbelsäule) würden seine Beschwerden vollständig erklären. Die „Behandlungen“ und Untersuchungen im C.___ ab September 2013 hätten denn auch wenig Sinn gemacht und es sei denn auch zu keiner Verbesserung gekommen, obwohl sich der Beschwerdeführer – entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen – dieser „Schmerzbehandlung“ unterzogen habe. Dass er ab Dezember 2013 die vom C.___ vorgeschlagenen Medikamente nicht eingenommen habe, sei nicht per se eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. So sei der Beschwerdeführer im März 2014 zur Kontrolluntersuchung erschienen. Er habe sich allen Auflagen mit Ausnahme der Schmerzmitteleinnahme unterzogen. Es sei zudem bekannt, dass Schmerzmedikamente gerade bei Rückenbeschwerden nur sehr kurzfristig Linderung bringen würden und es durch die Medikamenteneinnahme langfristig eher zu einer Chronifizierung des Schmerzes respektive einer Schmerzverstärkung komme. Das einzige, was in solchen Fällen wirkungsvoll sei, sei eine medizinische Trainingstherapie mit gezieltem Rückenkräftigungsprogramm. Eine solche werde zwar von den Fachärzten des C.___ erwähnt, sei aber letztlich im Verlauf der Behandlung nicht weiterverfolgt oder gar angeordnet worden. Diesbezüglich stelle sich die Frage, was die Fachärzte denn genau unter einer Schmerztherapie verstehen würden und wie diese ausgestaltet sein sollte. Allein die Abgabe von Schmerzmedikamenten sei keine Schmerztherapie. Die Fachärzte des C.___ hätten denn auch hauptsächlich über die Verschlechterung des Zustandes der Lendenwirbelsäule berichtet (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. März 2004 auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ abgestellt, welches am 3. November 2003 unter der Federführung der Dres. med. D.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und E.___, Rheumatologie FMH, beide Ärzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheumatologie, (Rheumatologisches Konsilium vom 27. August 2003, Urk. 7/25/23-29) und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Abklärung vom 27. August 2003, Urk. 7/25/30-32) erstattet worden war. Die Gutachter hielten in der zusammenfassenden Beurteilung fest, es hätten sich im Bereich der Lendenwirbelsäule eine ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphosierung, Diskushernien auf Höhe L1/2, L3/4 und L4/5, eine ausgeprägte Spinalkanalstenose sowie multiple degenerative Veränderungen gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 links bei ausgeprägter Lendenwirbelsäulenpathologie zu diagnostizieren. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als (LKW) Chauffeur, verbunden mit Ein- und Ausladen, sowie für alle anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten, währendem körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Stellungen zu maximal 50 % zumutbar seien (Urk. 7/25/15). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und aufgrund dieser Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 7/25/15). Insgesamt erachteten die Gutachter eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte oder ausschliesslich sitzende Haltung zu 50 % für zumutbar (Urk. 7/25/17). Der rheumatologische Gutachter, welcher dafürgehalten hatte, die degenerativen Veränderungen seien als fortgeschritten und bezüglich der Symptomatik als erheblich zu werten und es bestehe eine erhebliche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf statische und dynamische Krafteinwirkungen sowie auf Vibrationen und Erschütterungen (Urk. 7/25/28), hielt unter „Bemerkungen“ fest, operativen und invasiv-konservativen therapeutischen Bemühungen seien enge Grenzen gesetzt. Der Beschwerdeführer solle anfänglich ein Lendenmieder zur Entlastung tragen und gleichzeitig ein stabilisierendes und kräftigendes Aufbauprogramm für die rücken- und beckenstabilisierende Muskulatur durchführen. Nachfolgend sei der Beschwerdeführer schrittweise wieder vom Lendenmieder zu entwöhnen. Medikamentös seien Analgetika Typ Panadol/Novalgin und bei verstärkten lumboischialgieformen Schmerzen auch zentralwirksame Analgetika indiziert (Urk. 7/25/29). In Bezug auf die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde in der zusammenfassenden Beurteilung unter Verweis auf diese Ausführungen des rheumatologischen Gutachters das Tragen eines Lendenmieders sowie Muskelaufbau empfohlen. Unter „Prognose“ vermerkten die Gutachter „vermutlich stationär“ (Urk. 7/25/17).
3.2 Im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 6. August 2012 von Dr. A.___ internistisch-rheumatologisch (Expertise vom 24. August 2012, Urk. 7/93) sowie am 29. August 2012 von Dr. B.___ psychiatrisch (Expertise vom 5. September 2012, Urk. 7/96) untersucht.
Dr. A.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom links mehr als rechts bei Status nach Sequesterektomie im Dezember 2000 und bei schwerstgradigen degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule und neuroforaminalen Einengungen bei L4/L5 beidseits und Irritation der Nervenwurzeln L4 beidseits, seit Jahren bildgebend unverändert, sowie abgeschwächtem Achillessehnenreflex links. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein Fibromyalgiesyndrom, einen Diabetes mellitus II, einen Vitamin D-Mangel sowie eine arterielle Verschlusskrankheit (Status nach Dilatation und Stenteinlage der Arteria iliaca communis links im September 2011) auf (Urk. 7/93/40). Dr. A.___ hielt dafür, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. In einer solchen Tätigkeit habe längerfristig nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und es sei unklar, weshalb im Rahmen des MEDAS-Gutachtens im Jahr 2003 auch eine adaptierte Tätigkeit lediglich als zu maximal 50 % zumutbar erachtet worden sei (Urk. 7/93/42 ff.).
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/96/8) und attestierte eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer je an einer schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelitten hätte. Seiner Ansicht nach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, auch wenn aus den psychiatrisch relevanten Vorakten teilweise andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hervorgingen (Urk. 7/96/13).
In der bidiziplinären Zusammenfassung vom 10. September 2012 kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit stets zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/98).
4.
4.1 Dass seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung eingetreten wäre, namentlich dass es infolge einer gesundheitlichen Verbesserung zu einer relevanten Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Aus rheumatologischer Sicht leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an schwerstgradigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, welche für das lumbospondylogene bis lumboradikuläre Syndrom verantwortlich sind. Dr. A.___ hielt denn auch dafür, dass es zu keiner relevanten Veränderung gekommen sei, sondern dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit jeher Gültigkeit habe (E. 3.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 135 V 201). Gleiches gilt auch für die psychischen Beschwerden. So vermochte Dr. B.___ ebenfalls keine Veränderung aufzuzeigen und hielt dafür, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer je an einer schwereren als der von ihm attestierten leichten depressive Störung gelitten hätte (E. 3.2). Dementsprechend kam die Beschwerdegegnerin nach Eingang dieses bidisziplinären Gutachtens zu Recht zum Schluss, dass aus somatischer und psychischer Sicht ein klar bestätigter unveränderter Gesundheitszustand vorliege (Urk. 7/116/6).
Schliesslich ist auch aus den Berichten des C.___ – wo der Beschwerdeführer ab September 2013 verschiedene Ärzte konsultiert hatte – auf keine relevante Veränderung der Leistungsfähigkeit zu schliessen (Urk. 7/110 ff.), zumal sich die Ärzte des C.___ auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserten.
4.2 Es ist daher die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin die Rente infolge einer Verletzung einer Schadenminderungspflicht einstellen durfte (E. 1.3). Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme – vorliegend eine interdisziplinäre Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle (Medikamentenspiegel; Sachverhalt E. 1.4) - eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht.
Gestützt auf die vorhandenen Berichte ist dies nicht ausgewiesen: Die Annahme, dass die angeordnete Massnahme zu einer relevanten Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen könnte, basiert einzig auf der Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Diese hielt im März 2013 dafür, dem Beschwerdeführer sei als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer intensiven interdisziplinären Schmerztherapie inkl. Compliancekontrolle (Blutspiegel der Medikamente) aufzuerlegen, da eine solche innert sechs Monaten zu der von den Dres. A.___ und B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % - mithin aus rheumatologischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten - führen werde (Urk. 7/116/6). Angesichts dessen, dass die MEDAS-Gutachter die Prognose im Jahr 2003 als stationär eingeschätzt hatten und die degenerativen Veränderungen seither zugenommen haben (Urk. 7/110/4: verstärkte Segmentsdegenerationen, progredienter enger Spinalkanal) – der Beschwerdeführer war unterdessen auch bereits 60 Jahre alt -, vermag diese Einschätzung von Dr. H.___ nicht zu überzeugen, zumal die RAD-Ärztin ihre Einschätzung mit keinem Wort begründete und auch nicht ausführte, was eine solche Schmerztherapie beinhalte. RAD-Ärztin Dr. H.___ hatte denn in einer früheren Stellungnahme vom 9. November 2012 unter Hinweis auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ noch dafürgehalten, es sei ausgewiesen, dass bereits im aktuellen Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, mithin aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, bestehe (Urk. 7/116/4). Damit erhellt, dass es sich bei ihrer Beurteilung lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes handelt, weshalb ihre Annahme, wonach die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nach Durchführung einer Schmerztherapie in angepassten Tätigkeiten nicht mehr einschränkt sei, nicht zu überzeugen vermag.
Schliesslich ergeben sich auch aus den Berichten des C.___ keine Hinweise, dass durch entsprechende Therapien noch eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % erreicht werden könnte (Urk. 7/110 ff. und oben E. 4.1).
4.3 Nach dem Gesagten ist eine Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente, begründet mit der Verletzung der Schadenminderungspflicht, nicht zulässig und die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der I.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler