Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00550 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti
Steinen, 8492 Wila
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 16. Juni 1993 wegen eines Bandscheibenschadens, Kniebeschwerden, Migräne, Bauchschmerzen, Suchtproblemen, psychischen Problemen, Asthma, Bronchitis, extremer Müdigkeit und Einschlafen der Hände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 26. August 1994 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 5/19). Diese ganze Invalidenrente wurde nach von Amtes wegen durchgeführten Revisionen mit Mitteilungen vom 6. August 1997 (Urk. 5/24), vom 23. Oktober 2000 (Urk.5/28), vom 23. März 2006 (Urk. 5/35) und vom
27. August 2010 (Urk. 5/43) bestätigt. Ab dem 23. Dezember 2013 befand sich die Versicherte in Y.___ in Untersuchungshaft (Urk. 5/55) und wurde am
17. Juni 2014 entlassen (Urk. 6). Am 22. Mai 2014 verfügte die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2). Am 22. Oktober 2014 erging ein Vorbescheid betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 31. Mai 2014 ausgerichteten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- (Urk. 25). Am 16. Dezember 2014 entschied die IV-Stelle über die Rückforderung im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 31/82).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2014 erhob die Versicherte am 23. Mai 2014 Beschwerde und äusserte sinngemäss ihr Unverständnis über die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
25. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Am
15. September 2014 liess die Versicherte, inzwischen vertreten durch Rechts-anwalt Adriano Marti, Replik erstatten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 18). Am 25. September 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 21). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 zog der Vertreter der Versicherten den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (Urk. 22) und reichte eine Zusammenstellung seines Aufwands ein (Urk. 23). Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess die Versicherte eine Sistierung des Verfahrens beantragen, damit dieses mit dem Verfahren betreffend Rückforderung der während der Haft ausbezahlten Invalidenrente vereinigt werden könne (Urk. 25).
Am 19. Januar 2015 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 betreffend Rückforderung (Urk. 31/82) erheben (Urk. 27/1; Prozess Nr. IV.2015.00075). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Januar 2015 wurde der Prozess IV.2015.00075 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00550 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, sowie der Prozess Nr. IV.2015.00075 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 28). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der am 19. Januar 2015 erhobenen Beschwerde (Urk. 30). Am 23. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein
(Urk. 33).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt somit einen Sistierungsgrund dar. Die Rente ist für den Monat, in dem der Strafvollzug einsetzt, insgesamt auszurichten und nach dem Ende des Strafvollzugs wird sie für den ganzen Monat, in dem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet. Die Vorschrift ist als „Kann-Vorschrift gefasst, was zulässt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung nicht vorzunehmen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Die Rechtsprechung legt Art. 21 Abs. 5 ATSG so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, wenn die Haft eine gewisse Dauer aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, vgl. Randziffer (Rz) 6001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015; KSIH). Stellt sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt heraus, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen, sondern stellen vielmehr Teil des Schadens dar, den die zu Unrecht verhaftete Person allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E.4.2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Erfasst sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter. Die Begründung liegt darin, dass diejenigen Personen, die nicht Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen können, während des Vollzugs das Erwerbseinkommen verlieren, weshalb eine Weiterausrichtung von Erwerbsersatzleistungen ebenfalls ausgeschlossen sein soll (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N 99 ff.). Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine nicht-behinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist (vgl. Rz 6003 KSIH; Urteil des Bundesgerichts I 910/05 vom 28. Juni 2006 E. 4.2.4.1).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab Januar 2014 mit der Begründung, dass die Versicherte sich seit Dezember 2013 in Haft befinde (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 führte die IV-Stelle aus, die Versicherte hätte auch im Gesundheitsfalle während des Freiheitsentzugs keinen Lohn erwirtschaften können, weshalb während dieser Zeit kein Erwerbsausfall durch eine Invalidenrente ersetzt werden könne (Urk. 4). Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2014 sinngemäss geltend machen, sie müsse auch während der Haft Rechnungen bezahlen und die Rentensistierung sei ungerecht, da sie sich ohne Begehen einer Straftat im Gefängnis befinde (Urk. 1). Der Rechtsvertreter der Versicherten ergänzte in der Replik vom 15. September 2014 insbesondere, dass die IV-Stelle ihre Ermessensbefugnis bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht ausgeschöpft habe. Ob die Untersuchungshaft unter Art. 21 Abs. 5 ATSG zu subsumieren sei, werde kontrovers diskutiert. Im Übrigen habe die Untersuchungshaft zu lange gedauert, weshalb die Versicherte eine Entschädigung wegen Überhaft zugesprochen erhalten habe (Urk. 18).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss auch während der Untersuchungshaft sistiert werden kann, wenn diese eine erhebliche Dauer überschreitet (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Die Versicherte befand sich mehr als fünf Monate lang in Untersuchungshaft, was die Erheblichkeitsgrenze von drei Monaten überschreitet. Im Übrigen ist die Sistierung auch insoweit korrekt, als für die Monate Dezember 2013 (Monat, in dem die Untersuchungshaft angetreten wurde) und Juni 2014 (Monat der Entlassung) keine Rentensistierung erfolgte (vgl. E. 2.1).
Soweit die Versicherte eine Nichtausübung des Ermessens rügte, ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG zwar um eine „Kann-Vorschrift“ handelt. Damit soll jedoch ermöglicht werden, eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. E. 2.1). Während einer Untersuchungshaft kann auch eine gesunde Person keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit kein Einkommen erzielen. Zudem wird eine Untersuchungshaft nicht wegen einer Behinderung angeordnet, sondern würde auch bei einer gesunden Person in der gleichen Situation so angeordnet. Dass die Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten anordnete (vgl. Urk. 33), ändert daran nichts. Ob die versicherte Person wegen Überhaft entschädigt wurde, ist im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente nicht von Belang, sondern verschafft der Versicherten lediglich einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl.
E. 2.1).
3.3 Es ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. Januar 2014 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 23. Mai 2014 ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- angeordnet. Dabei wurde die Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess die Versicherte zunächst nochmals die Argumente gegen die Rentensistierung während der Untersuchungshaft vorbringen. Ergänzend liess sie ausführen, die IV-Stelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Invalidenrente unrechtmässig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen worden sei. Selbst wenn man von einem unrechtmässigen Bezug ausgehe, so habe sie die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen. Mit Blick auf ihre Situation sei zudem im Falle einer Rückforderung eine grosse Härte zu bejahen, so dass die Leistungen auch aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten seien (Urk. 27/1).
4.2 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis am 31. Mai 2014 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 3). Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstattungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verordnungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers (Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen).
Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 19. Januar 2015 (Urk. 27/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
5.2 Die Versicherte macht weiter geltend, sie habe die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen und es liege bei einer Rückforderung eine grosse Härte vor (Urk. 27/1). In der Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen. Ein solches Erlassgesuch kann bis spätestens dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung bei der IV-Stelle eingereicht werden, welche alsdann mittels einer beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Verfügung darüber zu befinden hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV). Im vorliegenden Verfahren ist somit nicht über einen Erlass der Rückerstattung zu entscheiden.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adriano Marti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef