Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00552 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 2. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz
Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, gelernte Malerin, meldete sich am 25. September 1998 unter Hinweis auf Sprunggelenksbeschwerden, ein Schleudertrauma, eine Drogensucht sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 30. Juni 1999 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich zu (Urk. 8/13), welche aufgrund zu vieler Absenzen nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 8/16/1).
1.2 Am 20. Juni 2006 meldete sich die Versicherte, nunmehr seit 2000 als Hausfrau und dannzumal Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2003 und 2006) tätig, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Kostenübernahme für Leistungen der Spitex) der Versicherten.
1.3 Am 12. September 2013 meldete sich die Versicherte erneut, diesmal unter Hinweis auf ein ADHS und ein Burnout, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53-58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 8/59 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 21. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Juli 2014 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge, indem sie nunmehr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 2. September 2013, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, insbesondere zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1 bis 3). Mit Duplik vom 1. September 2014 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr den eingeholten Bericht von Dr. Y.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung zuzustellen oder anderweitig anzuzeigen (Urk. 12 S. 8).
2.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.4 Zum Verfahrensablauf ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) zwar tatsächlich erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit einzuräumen, zu dem nach Erlass des Vorbescheids eingeholten Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Januar 2014 (Urk. 8/57/1) Stellung zu nehmen.
Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den eingeholten Berichten Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, welche eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt begründe. Das bei der Beschwerdeführerin ausgewiesene Leiden sei behandelbar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine psychiatrische Komorbidität und/oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Leiden sei aus objektiver Sicht klar überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1; Urk. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass die Einschränkung im Tätigkeitsbereich derzeit mindestens 70 % erreiche und sie ohne das invalidisierende Leiden auf absehbare Zeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 12 S. 4 oben). Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sei bei ihr erst im Erwachsenenalter festgestellt worden. Eine späte Diagnose provoziere typischerweise Komorbiditäten (S. 5 unten). Ergänzend sei auf die heute kurierte Heroinsucht hinzuweisen, deren somatische Spätfolgen bis heute nicht abgeklärt worden seien (S. 6). Sie habe sich erstmals zum Rentenbezug angemeldet. Eine umfassende Begutachtung habe nicht stattgefunden, obschon die im Recht liegenden medizinischen Stellungnahmen somatische, psychosomatische, allenfalls neurologische und psychische Beschwerden indizieren würden (S. 9).
3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. März 2007 (Urk. 8/40) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- psychosoziale Überlastungssituation mit Depression und Migräneanfälle
- Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 2. November 1991 mit chronischem zervikovertebralem Syndrom
- Status nach Polytoxikomanie, Status nach Methadonsubstitution (seit 1999 drogenfrei)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Malerin seit dem 22. Dezember 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). Aufgrund der starken Belastung (psychisch und physisch) benötige die Beschwerdeführerin einen Entlastungsdienst im Haushalt und in der Kinderbetreuung für zwei- bis dreimal pro Woche (S. 2).
4.2 Gestützt auf diesen Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/44).
4.3 Die Ärzte des Sanatoriums A.___ berichteten am 2. September 2013 (Urk. 8/50/2-5) über die stationär-psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. April bis 18. Juni 2013 und nannten folgende Hauptdiagnose (S. 1):
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Sie nannten als Nebendiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder gefühlt. Es sei die Spitex für die Haushaltsunterstützung zur Entlastung organisiert worden und die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe des Sozialdienstes eine Familienbegleitung bei der Gemeinde beantragt. Während des stationären Aufenthaltes hätten insgesamt zwölf Sitzungen mit der Stationspsychologin stattgefunden, wobei in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden seien (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei in stabilem Zustand nach Hause ausgetreten. Es finde eine ambulante Nachbetreuung durch Dr. B.___ statt (S. 4 oben).
4.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 24. Oktober 2013 (Urk. 8/50/1) und nannte folgende Diagnose:
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. Juni 2012 in ihrer Sprechstunde zur Diagnostik und Therapie. Nachdem im letzten Jahr obige Diagnose gestellt worden sei, sei eine medikamentöse Behandlung etabliert worden. Im Behandlungsverlauf habe eine Abmilderung der zuvor schwer ausgeprägten Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Dennoch sei Anfang dieses Jahres eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden, da sich die Beschwerdeführerin in einer massiven Erschöpfungssituation befunden habe. Trotz dieser Erholungsphase führe nun die neuerliche Belastungssituation zu einer allmählichen Dekompensation. Im Rahmen der Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität liege unter anderem eine Einschränkung im Bereich der Exekutivfunktionen vor, wobei insbesondere planerische Aufgaben, die bei der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführung häufig anfallen würden, einen wesentlich höheren Energieaufwand als üblich erfordern würden. Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewältigung der Haushaltsaufgaben, die nur punktuell zur Verfügung stehe. Unter diesen Bedingungen sei derzeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.
4.5 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Januar 2014 (Urk. 8/57) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- ADHS
- Schwindel
- Schlafstörung
- Migräne
- Anämie bei Zustand nach Eisenmangel bei übermässiger Menstruation
- Autounfall, seitdem verstärkte Ängste (1993)
- HWS-Schleudertrauma mit Zustand nach Bewusstlosigkeit
- Armfraktur links (2009)
- Blaseninkontinenzoperation (2009)
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einem ADHS, welches jedoch erst seit 2012 behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.4). Für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).
4.6 Dr. phil. C.___, D.___ AG, Brain Diagnostics, führte im neurophysiologischen Biomarker-Report vom 20. Januar 2014 (Urk. 13) aus, dass die Werte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Impulsivität innerhalb der Norm lägen, jedoch hinsichtlich der Reaktionszeit und der Arbeitskonstanz massiv auffällig seien. Hier zeige sich ein ausgesprochen langsames Reagieren (S. 2 Mitte). Die Spektraldaten der Beschwerdeführerin würden erhöhte schnellrythmige Aktivität im zentralen Kortex zeigen. Ausgeprägte Aktivität im Betaband im zentralen Kortex wie bei der Beschwerdeführerin könnte als Kompensationsmechanismus entstanden sein, wobei dieses Phänomen noch nicht geklärt sei (S. 2 unten). In Bezug auf die Exekutivfunktionen sei eine sehr schnelle Aktivierung zu beobachten (S. 3 oben).
Dr. phil. C.___ diagnostizierte eine ADHD Subtyp Beta mit Emotionsregulationsbegleiterkrankung und empfahl für den Alltag das Entwickeln von Strategien für eine gute Auseinandersetzung mit Spannung und Entspannung (S. 3).
4.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 8. April 2014 Stellung (Urk. 8/58/2) und führte aus, dass die vorliegenden Diagnosen aus den diversen Arztberichten kein neues Bild einer chronischen schweren Erkrankung ergäben, welche die bisherige Tätigkeit als Malerin in erheblicher Art und Weise einzuschränken vermöge. Betreffend ADHS handle es sich um ein therapiefähiges psychisches Leiden, und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich einer adäquaten fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre erneute anspruchsverneinende Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (vorstehend E. 3.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, ein solcher sei gemäss berichtenden Ärzten jedoch ausgewiesen (vgl. Urk. 12 S. 4 f.).
5.2 Sowohl die Ärzte des Sanatoriums A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) wie auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) nannten aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihnen diagnostizierten Anpassungsstörung um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010). Auch betreffend die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell einer adäquaten medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Ebenso wenig genügen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu möglichen Spätfolgen der heute kurierten Heroinsucht (vgl. Urk. 12 S. 6), welche sich lediglich auf ihre anamnestischen Angaben stützen, um einen relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst der generell schwierigen familiären Situation erwähnen die berichtenden Ärzte wiederholt, dass die Beschwerdeführerin mit der Erziehung der Kinder und allgemein der Doppelbelastung von Haushaltsführung und Kinderbetreuung überfordert sei.
5.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4 Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen sowohl der Ärzte des Sanatoriums A.___ als auch von Dr. B.___ und Dr. Y.___ hervor. So wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Entlastung im Haushalt und in der Kinderbetreuung benötige, da sie sich sehr erschöpft und überfordert mit der Erziehung ihrer Kinder fühle. Während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Sanatorium A.___ seien sodann in erster Linie die aktuellen Anliegen der Beschwerdeführerin besprochen worden (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleiches äusserte auch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung bei der Betreuung ihrer vier Kinder und der Bewältigung der Haushaltsaufgaben benötige (vgl. vorstehend E. 4.4). Schliesslich lässt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ keine anderen Schlüsse zu. So nannte auch sie – aus rechtlicher Sicht – nicht invalidisierende Diagnosen und führte nicht weiter aus, aus welchen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll (vgl. vorstehend E. 4.5).
5.5 Zusammenfassend ist weder dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums A.___ noch den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ und der Allgemeinmedizinerin Dr. Y.___ ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu entnehmen. Weder die Überforderung mit der Kindererziehung, noch die Überforderung mit dem Haushalt stellen einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Tatbestand dar, sondern es handelt sich um psychosoziale und soziokulturelle Umstände ohne Krankheitswert (vgl. vorstehend E. 5.3)
Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht keine Einschränkungen im Aufgabenbereich bestehen. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte „Biomarker-Report“ (Urk. 13) nichts zu ändern. Obwohl diese Verfahren zwar als orientierende klinische Untersuchung bei ADHS anerkannt werden, besteht allerdings ein Konsens, dass sich die Anerkennungskriterien für die Diagnosestellung allein mit diesen Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit belegen lassen (Ziff. 2.3 des Anhangs 7 zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME). Es handelt sich beim sogenannten „Biomarker-Report“ denn auch nicht um einen Arztbericht, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit der getesteten Person ausspricht.
5.6 Demnach erweist sich die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 (Urk. 1) führt.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans Munz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach