Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00555




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. Mai 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___, verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1993, 1994, 1998, 2002 sel.), reiste im Januar 1992 in die Schweiz ein, wo sie – nach drei vorangegangenen kurzen Phasen der Erwerbstätigkeit (September bis November 1992, Juni bis August 1997 und Januar bis Juni 1998 [Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/5]) – zuletzt von März bis August 2000 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 8/6). Am 11. Dezember 2001 meldete sie sich wegen chronischer Kopfschmerzen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2002 (Urk. 8/8) einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Im dagegen erhobenen Einwand vom 26. November 2002 (Urk. 8/15) machte diese zusätzlich erhebliche psychische Probleme geltend, derentwegen sie am 8. November 2002 bei lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vorstellig geworden war (Urk. 8/18 S. 2 lit. D/1). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 13. Januar 2004 [Urk. 8/22]), und beschloss am 12. Februar 2004 (Urk. 8/24) – ausgehend von einem anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 8/23/3) – die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/42) und 7. Januar 2011 (Urk. 8/48) bestätigt.

1.2    Im Frühjahr 2013 leitete die IV-Stelle, welche der Versicherten am 13. Februar 2013 (Urk. 8/57) auf entsprechendes Gesuch (Urk. 8/53) hin Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung erteilt hatte, ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/58). In dessen Verlauf gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 16. Januar 2014 (Urk. 8/69) erstattet wurde. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/73-75, Urk. 8/80) mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 2) per 31. Mai 2014 auf.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 23. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 und Weiterausrichtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Urk. 14) zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge anderweitiger Rechtsschutzdeckung zurück.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung nach der bei Erwerbstätigen anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lita der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2 hiervor) vorliegt, welcher zur Aufhebung der seit 1. Januar 2002 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per 31. Mai 2014 berechtigte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Gegebenheiten anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache vom Jahr 2004 (Urk. 8/24) mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 2).

    Die in den früheren Revisionsverfahren ergangenen Mitteilungen vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/42) und 7. Januar 2011 (Urk. 8/48) sind als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG – unbestrittenermassen – nicht massgebend. Sie beruhen im Wesentlichen auf den knapp gehaltenen und wenig aussagekräftigen Berichten des behandelnden Fachpsychologen lic. phil. Z.___ vom 10. Juli 2005 (Urk. 8/40) und 6. November 2010 (Urk. 8/45), sodass nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung des Rentenanspruches auf der Grundlage einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich gebessert habe. Mindestens seit dem MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Reinigungskraft wieder voll arbeitsfähig, sodass sie mangels einer anspruchsbegründenden Erwerbseinbusse von wenigstens 40 % keine Invalidenrente mehr beanspruchen könne. An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7).

2.3    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Einschätzung des langjährig behandelnden Fachpsychologen lic. phil. Z.___, wonach sich der psychische Gesundheitszustand – entsprechend der in der Expertise von Dr. A.___ vom 13. Januar 2004 gestellten düsteren Prognose – nicht verbessert habe. Ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht rechtsgenüglich bewiesen. Ebenso möglich sei, dass es sich beim psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes handle, womit es bei der ganzen Invalidenrente zu bleiben habe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).


3.

3.1    Dem Rentenentscheid vom Jahr 2004 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 13. Januar 2004 (Urk. 8/22) zu Grunde. Darin diagnostizierte der von der Beschwerdegegnerin bestellte Sachverständige nach am 8. Dezember 2003 erfolgter Untersuchung eine chronische Depression nach früheren depressiven Phasen (ICD-10 F33.11), eine generalisierte Angststörung, vor allem hypochondrische Ängste (ICD-10 F41.1 und F45.2), sowie eine Somatisierungsstörung vor allem mit Kopfschmerzen und psychovegetativer Symptomatik (ICD-10 F45.4 und F45.3; S. 9). Er verwies in seiner Beurteilung auf eine schwierige Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin im C.___ (schwere emotionale Deprivation, schwerer aggressiver Missbrauch und Einengung, Angststörungen, Nervosität und Kopfschmerzen, mehrfache Hospitalisation aus psychischen Gründen wahrscheinlich wegen depressiven Zuständen und Angstzuständen, mangelnde Entwicklung in der Persönlichkeit, Schwierigkeiten in der Schule, ab dem Alter von 14 Jahren Tätigkeit als Laborantin während zwei bis drei Jahren, anschliessend zehn Jahre zuhause unter grosser Selbstaufopferung) sowie auf Gewaltanwendung und Selbstaufopferung (Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach drei Monaten zugunsten ihrer Familie [Kinder, Ehemann, Schwiegerfamilie und weitere D.___ Personen]) auch in der im Alter von 27 Jahren geschlossenen Ehe mit einem ihr damals kaum bekannten und nach einem jahrelangen Gefängnisaufenthalt psychisch geschädigten Mann, welcher später invalide geworden sei. Diese Umstände hätten für die Beschwerdeführerin – so der Gutachter – eine persönliche Überforderung dargestellt, die zunehmend psychische und psychosomatische Beschwerden verursacht habe. Sie habe im Jahr 2000 nochmals ein halbes Jahr teilzeitlich gearbeitet, jedoch häufig Absenzen verzeichnet und schliesslich die Kündigung erhalten (S. 9 f.).

    Dr. A.___ erwog, von der Persönlichkeitsentwicklung her besitze die Beschwerdeführerin schlechte psychische Bewältigungsfähigkeiten. Im Vordergrund seien Ängste gestanden (Ängste vor Gewaltanwendung sowie um das Wohlergehen und die Gesundheit der Kinder, hypochondrische eigene Ängste vor allem vor Krebs wegen der Krebsfälle in der eigenen Familie und nach der Diagnose eines Aneurysmas einer Kopfarterie, soziale und existentielle Ängste), welche im Laufe der Jahre zu einer zunehmenden Nervosität und Somatisierung geführt hätten mit Schlafstörungen, Angstträumen, Zittern, Kollapsen und in erster Linie zu immer schlimmeren Kopfschmerzen, derentwegen die Beschwerdeführerin tagsüber häufig liege und nicht leistungsfähig sei, obwohl sie den Haushalt alleine bewältige (S. 10).

    Der Krebstod ihrer Schwester vor einem Jahr und der plötzliche Tod ihres Sohnes im Säuglingsalter im August 2002 hätten den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zur völligen Dekompensation gebracht. Sie sei in eine Depression geraten, welche aktuell als chronisch und unbehandelbar angesehen werden müsse. Die Beschwerdeführerin komme in Anbetracht ihrer lebenslangen psychischen Belastungen und der dauernden persönlichen Überforderungssituation nicht über diese Schicksalsschläge hinweg. Sie sei auf diese Todesfälle fixiert, selbst in einer suizidalen Haltung und leide unter der depressiven Symptomatik mit Apathie respektive innerer Agitation, zusätzlichen Schlaf- und Essstörungen sowie Konzentrationsstörungen, Verlust aller sonstiger Interessen und Lebensüberdruss (S. 10 f.).

    Bei der belasteten, progredienten psychopathologischen Entwicklung mit Beginn einer ängstlich-depressiven Symptomatik schon in der Kindheit und dauernden Schicksalsschlägen respektive Überforderungssituationen sei die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich seit jeher reduziert gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könnten die Einschätzungen des Hausarztes (Urk. 8/2/3) und des Psychologen (Urk. 8/18/1) mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 22. Januar 2001 und einer solchen von 70 % ab 8. November 2002 (Beginn der Behandlung bei lic. phil. Z.___) bestätigt werden, wobei letztere wahrscheinlich bereits ab 11. August 2002 (Todesdatum des Sohnes) vorgelegen habe. Im klinischen Eindruck erweise sich die Beschwerdeführerin als eine deutlich depressiv wirkende Frau, die eine rigide Kontrolliertheit zeige, aber emotional wenig belastbar und unzugänglich scheine. Sie habe auch kognitiv einen schlechten Überblick und wirke nicht fähig, ihre Ängste, Somatisierungen und Depression mit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angehen zu können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, weshalb prognostisch mit keiner Besserung gerechnet werden könne (S. 11).

Eine auswärtige Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin auch in einem angepassten Rahmen nicht zumutbar. Hingegen erscheine ihr Leistungsvermögen im eigenen Haushalt nicht wesentlich eingeschränkt (S. 12).

3.2    Im Zuge der aktuellen Rentenrevision (Bericht vom 12. Juli 2013 [Urk. 8/61]) ging der am 8. November 2002 erstmals mit der Beschwerdeführerin befasste Fachpsychologe licphil. Z.___ wie auch bereits in den anlässlich der früheren Revisionsverfahren verfassten Berichten vom 10. Juli 2005 (Urk. 8/40) und 6. November 2010 (Urk. 8/45) – von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Entsprechend bestätigte er die in seinem initialen Bericht vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/18) gestellte Diagnose einer somatisierten Depression vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F32.01; S. 1 Ziff. 1.1) ebenso wie die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 2 Ziff. 1.6), wobei er sich von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie weiterhin keinen positiven Einfluss versprach (S. 2 Ziff. 1.5).

    Aus den Berichten von lic. phil. Z.___ geht hervor, dass die Behandlung initial mit niedriger Sitzungsfrequenz durchgeführt (Urk. 8/18 S. 2 lit. D/1) und schliesslich gänzlich sistiert wurde. Nachdem am 26. Mai 2005 aus Anlass des ersten Revisionsverfahrens eine Wiedervorstellung erfolgt (Urk. 8/40 S. 2 Ziff. D/1) und es offenbar zu einem erneuten Therapieunterbruch gekommen war, nahm die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2007 stützende psychotherapeutische Gespräche im Abstand von zunächst zwei und später drei Monaten in Anspruch (Urk. 8/45 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5, Urk. 8/61 S. 2 Ziff. 1.5).

3.3

3.3.1    Die Sachverständigen der B.___ stellten in dem ebenfalls im aktuellen Revisionsverfahren ergangenen MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 (Urk. 8/69), beruhend auf internistischen (S. 5 ff.), neurologischen (S. 13 ff.) und psychiatrischen (S. 20 ff.) Untersuchungen vom 4. November 2013, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28). Den folgenden (internistischen) Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: Analgetika-Fehlgebrauch, Analgetika-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, Migräne; Übergewicht (Präadipositas gemäss WHO), BMI 29 kg/m2; kontrollbedürftige erhöhte Blutwerte, DD arterielle Hypertonie; Nikotinkonsum (<10py); anamnestisch Status nach Hepatitis B; anamnestisch Eisenmangelanämie; leichtgradige Oberschenkel-Varikosis; Status nach Abtragung einer Polypenknospe im distalen Sigma, Hämorrhoiden; Schallleitungsstörung beidseits (DD Otosklerose); Tremor, DD psychogen, essentiell, metabolisch, endokrin; multiple intrakranielle Aneurysmata; Presbyopie (S. 28 f.).

3.3.2    MEDAS-Gutachter KD Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, berichtete, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Belastung, Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände und Lumbalgien vorgetragen. Im klinischen Befund habe sie aber nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, ein Tremor der Hände sei bei Ablenkung zumindest deutlich geringer ausgeprägt gewesen und für die geklagten Lumbalgien habe sich kein behinderungsrelevantes Korrelat gezeigt. Die gemessenen Blutdruckwerte seien leichtgradig erhöht gewesen. Anhand des klinischen Befundes ergebe sich keine behinderungsrelevante Gesundheitsstörung. Er befand, angesichts der anamnestisch berichteten Analgetika-Medikation (täglich zwei Tabletten Dafalgan 500, S. 6 oben) sei vorrangig ein Analgetika-Kopfschmerz zu erwägen, bezüglich welchem eine Entgiftung und Entwöhnung anzustreben sei. Bei persistierenden Kopfschmerzen könne im Anschluss gegebenenfalls eine leitliniengerechte Behandlung unter der Differenzialdiagnose eines Spannungskopfschmerzes erfolgen. Die differenzialdiagnostisch im Raum stehenden Kopfschmerz-Entitäten seien gut und aussichtsreich behandelbar. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin im klinischen Eindruck auch nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt habe. Weiter führte er aus, der Tremor lasse die Überlegung einer essenziellen oder auch einer endokrinen oder anderen metabolischen Genese zu, diesbezüglich seien entsprechende Laboruntersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Betreuung sinnvoll und ausreichend. Der gewonnene klinische Eindruck spreche nicht für eine resultierende namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für die geklagten Lumbalgien habe sich – so KD Dr. E.___ – kein Befundkorrelat gefunden. Eine Genese im Rahmen des Übergewichts könne erwogen werden, sodass hierzu (und auch mit Blick auf die Ergebnisse der Blutdruckmessung) eine Gewichtsreduktion zu empfehlen sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts des klinischen Befundes nicht wahrscheinlich. Sodann bestünden weder Hinweise auf eine aktive Lebererkrankung noch klinische Zeichen einer manifesten Anämie. Aufgrund der aktenkundigen Schwerhörigkeit mit Schallleitungsstörung bei Verdacht auf Otosklerose sei bereits eine Anpassung von Hörgeräten vorgesehen und die Presbyopie sei durch eine Lesebrille korrigiert; Visuseinschränkungen würden nicht geklagt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Reinigungsangestellte oder in vergleichbaren Arbeiten sei aus internistischer Sicht somit nicht wahrscheinlich (S. 10 ff.).

3.3.3    Gegenüber Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, trug die Beschwerdeführerin im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vorrangig Kopfschmerzen, Lumbalgien und Schmerzen in der linken Leistenregion vor. Der Sachverständige beurteilte, der körperliche Untersuchungsbefund habe keinen Anhalt für eine behinderungsbedingte nervale Läsion ergeben. Vor allem habe sich kein Korrelat für die geklagten Lumbalgien gefunden (kein Vertebral-Syndrom, freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, kein radikulärer Schmerz auslösbar). Der linksseitige Leistenschmerz könne für eine lokale Läsion (zum Beispiel eine Hernie) sprechen. Diesbezüglich sei eine hausärztlich veranlasste Zusatzuntersuchung sinnvoll, ein behinderungsrelevanter Effekt sei aber hier nicht evident gewesen. Bezüglich der Kopfschmerzen zog Prof. Dr. F.___ eine Migräne, differentialdiagnostisch einen Analgetika-Kopfschmerz in Betracht und empfahl ebenfalls zunächst eine Entgiftung und Entwöhnung sowie bei etwaigen persistierenden Kopfschmerzen allenfalls eine daran anschliessende Migränebehandlung. Auch er schrieb der Kopfschmerzproblematik keinen wesentlichen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit zu, zumal in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für eine wesentliche Kopfschmerz-Beeinträchtigung bestanden habe. Er verneinte auf neurologischem Gebiet eine Minderung der Arbeitsfähigkeit und vermerkte, die deutlich beschwielten Fusssohlen seien als sichere Zeichen der regen physischen Aktivität und Mobilität der Beschwerdeführerin zu werten und mit der anamnestisch reklamierten Inaktivität und generellen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr machten sie einen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil wahrscheinlich (S. 18 f.).

3.3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, anamnestisch habe die Beschwerdeführerin vorrangig eine Ängstlichkeit, vegetative Störungen (Schwindel, Schlafstörung, Schmerzen, Unruhe) und Phänomene pathologischen Wiedererinnerns geschildert und weiter als traumatisierend beschriebene biographische Ereignisse genannt. Insgesamt bleibe die Beschwerdeschilderung hier aber vage und unkonkret, ohne erkennbare emotionale Beteiligung vorgetragen und somit aufgesetzt wirkend. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien somit nicht hinreichend erfüllt. Auch ein namhafter anhaltender innerseelischer Konflikt habe sich in der Exploration nicht hinreichend überzeugend abbilden lassen, sodass eine somatoforme Schmerzstörung nicht wahrscheinlich sei (vgl. auch S. 30). Der von ihm erhobene klinische Befund sei regelrecht gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität gezeigt, womit eine namhafte psychiatrische Komorbidität ausscheide. Sodann stünden die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome in einer deutlichen Diskrepanz zum beobachtbaren Verhalten in- und ausserhalb der formalen Untersuchungssituation, mithin im Warteraum und vor dem Klinikgebäude. Sie habe durchgehend nicht namhaft psychisch beeinträchtigt gewirkt. Auch seitens der Behandler werde angesichts der niedrig-frequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie und nicht erfolgenden psychopharmakalogischen Behandlung offensichtlich keine gravierende psychiatrische Erkrankung angenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung des Leistungsvermögens zu konstatieren. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführerin ein 100 %-Pensum mit vollem Rendement zumutbar, dies per sofort geltend (S. 25 f.).

3.3.5    In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung konstatierten die MEDAS-Gutachter, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 26). Allenfalls könne insbesondere wegen der intrakraniellen Aneurysmata eine medizinisch-theoretische Einschränkung im Sinne eines Ausschlusses von schwerer körperlicher Arbeit empfohlen werden (S. 27). Befragt zum Krankheitsverlauf führten sie aus, die in den Akten dokumentierte Arbeitsunfähigkeit fusse vorrangig auf psychiatrischen diagnostischen Begründungen (Dr. A.___) und einer nicht-ärztlichen Attestierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (lic. phil. Z.___). Der hiesige AMDP-konforme psychiatrische Befund lasse die Bescheinigung einer gravierenden Depressivität nicht (mehr) zu und negiere die aktenkundig als infaust postulierte Prognose. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Befund nicht namhaft depressiv gestört gewesen. Die überwiegend nicht-ärztliche Vorbewertung lasse sich also nicht (mehr) aufrechterhalten. Im Übrigen sei auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest ex nunc bestenfalls noch spekulativ. Insbesondere in der neurologischen Untersuchung seien auch Befunde erhoben worden, die mit den anamnestischen Angaben einer alltagsrelevanten erheblichen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen und somit als Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu werten seien (S. 27 f.). Angesichts der vorangehenden Attestierungen einer gravierenden Depressivität sei der aktuelle Befund als deutliche Besserung anzusehen und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die aktenkundige Einschätzung einer infausten Prognose und eines fixierten psychiatrischen Defekts widerspreche formal der hiesigen Einschätzung und lasse somit grundsätzlich auch die Überlegung einer fehlerhaften diagnostischen Einschätzung der Vorbewerter zu. Mangels eigener Vorbefunde sei dies für sie – so die Gutachter – jedoch nicht weiter klärbar und eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, welche angesichts des aktuellen blanden Befundes zumindest eingetreten sein müsse, bleibe vorrangig anzunehmen (S. 29 f.).


4.

4.1    Es steht aufgrund der Akten, namentlich dem MEDAS-Gutachten vom 16. Januar 2014 (vgl. E. 3.3 hiervor) fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 2) weiterhin nicht an einem somatischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt.

    Gemäss Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Sachverständigen Dr. G.___ war sodann jedenfalls zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (4. November 2013) keine relevante psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu verzeichnen. So zeigte sich die vormalige depressive Symptomatik mit Suizidalität (Gutachten von Dr. A.___) remittiert und die zwar weiterhin geäusserten Ängste erreichten kein pathologisches Ausmass mehr. Auch anderweitig fehlte es an einem hinreichend ausgeprägten psychopathologischen Substrat, um einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können. Namentlich waren die diagnostischen Kriterien für die Annahme einer somatoformen Störung nicht erfüllt. Diese Einschätzung leuchtet mit Blick auf den von Dr. G.___ erhobenen psychiatrischen Befund (MEDAS-Gutachten S. 23 ff. Ziff. 2.3.2) und die gutachterlichen Verhaltensbeobachtungen sowie den Beschwerderapport der Beschwerdeführerin (S. 20 f. Ziff. 2.3.1.1) wie auch ihre Angaben zum Tagesablauf (S. 8, S. 14 f. und S. 23) durchaus ein. Die Beschwerdeführerin unternimmt Spaziergänge, tätigt Einkäufe unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und besorgt den Haushalt für die fünfköpfige Familie mit Zubereitung der Mahlzeiten (Mittagessen und gemeinsames Abendessen) und Reinigung der Wohnung. Überdies beschäftigt sie sich mit lesen sowie fernsehen und pflegt einen (wenn auch reduzierten) Freundeskreis. Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Sommer 2013 für drei Wochen in den C.___ zu verreisen, wobei die Fahrt im Auto, gelenkt durch den IV-berenteten Ehemann und eine Freundin der Familie, zurückgelegt wurde. Insofern besteht ein doch erhebliches Aktivitätsniveau, welches sich offensichtlich auch in der Beschwielung der Fusssohlen niederschlägt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Gegen eine gravierende psychische Beeinträchtigung spricht sodann auch, dass die Beschwerdeführerin lediglich in niedriger Frequenz – gemäss Bericht von lic. phil. Z.___ vom 12. Juli 2013 vier- bis fünfmal pro Jahr (Urk. 8/61 S. 2 Ziff. 1.5; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1) – therapeutische Unterstützung beansprucht und kein Antidepressivum einnimmt, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass hinsichtlich aller verfügbarer Psychopharmaka eine Unverträglichkeit vorliegen soll (MEDAS-Gutachten S. 7 unten und S. 21).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin möchte im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens entscheidend auf die Einschätzung von licphil. Z.___ abgestellt haben, da dieser sie seit bald zwölf Jahren psychologisch betreue und als einziger ihren psychischen Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf zuverlässig beurteilen könne (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4).

    Dieses Ansinnen scheitert bereits deshalb, weil die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose im Rahmen einer fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung voraussetzt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396; Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2009 vom 23. September 2009 E. 3) und es sich bei lic. phil. Z.___ um einen (Fach-)Psychologen und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b), woran nichts ändert, dass anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung die von ihm mit 70 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit (nicht jedoch die von ihm gestellte Diagnose) durch Dr. A.___ bestätigt wurde. Der Berichterstattung von lic. phil. Z.___ fehlt es denn auch an einer objektiven Befundbeschreibung, welche seine Einschätzung als nachvollziehbar erscheinen liesse, wobei dies nicht nur für den Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 8/61) gilt. Entsprechend tut es dem Beweiswert des MEDAS-Gutachtens keinen Abbruch, dass sich der psychiatrische Sachverständige Dr. G.___ nicht näher mit den ihm vorliegenden (vgl. Gutachten S. 3-5) Berichten von lic. phil. Z.___ befasste. Schliesslich ist auch dem beschwerdeweise ins Recht gelegten Schreiben des behandelnden Fachpsychologen vom 14. Mai 2014 (Urk. 3), worin dieser zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wiederum ohne nähere Begründung auf einen seit der Rentenzusprache unveränderten psychischen Gesundheitszustand schloss und die vormals attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte, nichts abzugewinnen.

4.2.2    Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, zur Erfassung des zeitlichen Längsverlaufs ihres Gesundheitszustandes wäre im Rahmen der aktuellen Begutachtung eine Kontaktaufnahme mit lic. phil. Z.___ erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 6), verkennt sie, dass vorliegend die Krankheitsentwicklung im Hinblick auf eine allfällige Anpassung der Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) zu beantworten ist. Entsprechend genügt es, dass im Rahmen des MEDAS-Gutachtens eine seit der im Dezember 2003 stattgehabten Begutachtung durch Dr. A.___ eingetretene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. G.___ fachärztlich nachvollziehbar dargelegt wurde. Mithin ist der genaue Längsverlauf seit dem Rentenentscheid vom Jahr 2004 nicht von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage beruhten.

4.2.3    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, selbst von den MEDAS-Gutachtern werde nicht ausgeschlossen, dass es sich bei ihrer Einschätzung um eine unterschiedliche Beurteilung eines gleich gebliebenen (vom Vorgutachter falsch eingeschätzten) Gesundheitszustandes handle (Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass sich die Sachverständigen unter Hinweis auf den zum Begutachtungszeitpunkt blanden Befund ausdrücklich für das Vorliegen einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aussprachen (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Dementsprechend ist nicht lediglich von einer anderen Beurteilung von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, was im Rahmen der Rentenrevision unbeachtlich wäre (vgl. E. 1.2 hiervor).

    Aus dem Umstand, dass die MEDAS-Gutachter retrospektiv allenfalls eine andere Diagnose als ihr Vorgutachter in Betracht zogen, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Beurteilung eines rund zehn Jahre zurückliegenden psychischen Gesundheitszustandes naturgemäss nur vage ausfallen kann. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass im Gutachten von Dr. A.___ die Angaben der Beschwerdeführerin breiten Raum einnehmen (S. 4-9) beziehungsweise die objektive Befundbeschreibung (S. 9) knapp gehalten ist und nicht dargelegt wurde, wie sich die seinerzeit angenommene Symptomatik konkret auf das ausserhäusliche Leistungsvermögen auswirkte.

4.2.4    Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, Dr. A.___ sei von einer chronifizierten, therapeutisch nicht angehbaren Depression ausgegangen (Urk. 1 S. 5 unten und S. 6 Mitte), verfängt nicht, kommt es doch nicht auf die prognostizierte Entwicklung an, sondern auf die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welche vorliegend ein anderes Bild zeigen und die Voraussage des Vorgutachters widerlegen. Hinzu kommt, dass die vom 11. Dezember 2001 (Urk. 8/1) datierende Anmeldung zum Leistungsbezug einzig unter Angabe von Kopfschmerzen erfolgte und psychische Beschwerden erst mit Stellungnahme vom 26. November 2002 (Urk. 8/15) geltend gemacht wurden. Dr. A.___ führte die Dekompensation der Beschwerdeführerin auf den Tod ihres Sohnes im Säuglingsalter (11. August 2002) und den Hinschied ihrer Schwester (rund ein Jahr vor der Begutachtung) zurück. Angesichts dessen, dass diese beiden Ereignisse zur Zeit der Exploration durch Dr. A.___ (8. Dezember 2003) noch nicht allzu weit zurücklagen, erscheint die Einschätzung, wonach es sich um ein chronifiziertes Geschehen mit schlechter Prognose handle, nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

4.3    Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine hinreichend konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten MEDAS-Gutachtens sprechen (vgl. E. 1.4 hiervor). Gestützt darauf steht verlässlich fest, dass sich im massgeblichen Vergleichszeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erheblich verbessert haben in dem Sinne, dass dieser mangels Vorliegens eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden auch ausserhäuslich eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. Da von somatischer Seite unbestrittenermassen auch weiterhin keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen ist, steht der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente mehr zu. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.4    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur seitens der Parteien bislang unkommentiert gebliebenen Statusfrage und kann offenbleiben, ob der ursprüngliche Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin insbesondere mit Blick die diesem zu Grunde liegende Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige und das Fehlen einer wesentlichen Einschränkung im Haushaltsbereich (vgl. Gutachten von Dr. A.___ S. 12 Ziff. 7) nicht zweifellos unrichtig war und sich damit eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgedrängt hätte.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger