Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00556




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, meldete sich am 23. Mai 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Vom 2. Juli bis zum 28. September 2012 absolvierte die Versicherte ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ (Kostengutsprache Belastbarkeitstraining vom 3. Juli 2012, Urk. 8/37) und im Anschluss daran ein Aufbautraining vom 29. September 2012 bis zum 28. März 2013 (Kostengutsprache Aufbautraining vom 27. September 2012, Urk. 8/51). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. August 2013, Urk. 8/73; Einwand vom 10. September 2013, Urk. 8/80; ergänzende Einwandbegründung vom 18. Oktober 2013, Urk. 8/84) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Sozialversicherungsgericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, damit hernach über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente entschieden werden könne. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer IV-Rente entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-94) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Leiden sei damit überwindbar. Auch lägen diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Diese hätten auch in der Vergangenheit zu psychischen Beschwerden geführt, welche mit entsprechender Behandlung oder Wegfallen dieser Belastungen wieder abgeklungen seien. Allfällige, beim Wegfallen der psychosozialen Belastungssituation bleibende, psychische Restbeschwerden seien aufgrund ihrer Ressourcen überwindbar.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre psychische Beeinträchtigung nicht überwindbar sei. Neben einer rezidivierenden depressiven Störung leide sie zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung und weise entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kaum Ressourcen auf. Auch seien keine psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren massgebend, so dass sie deshalb sowie unter Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters mit Wirkung ab dem 1. November 2011 Anspruch auf die Ausrichtung einer ganzen Rente habe (Urk. 1 S. 4). Aus dem Arztbericht der Z.___ vom 19. Mai 2014 gehe hervor, dass als zusätzliche Diagnose eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung zu stellen sei, sich die psychiatrischen Befunde verstärkt hätten und die Beschwerdeführerin über keinerlei Ressourcen verfüge. Auch sei ein psychiatrischer Gesundheitsschaden aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Psychiater und der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sehr wohl ausgewiesen. Irrelevant sei, dass die Kopfschmerzen und die psychische Störung bereits seit 1973 bestünden, und die Beschwerdeführerin immer habe arbeiten können - massgebend sei, dass sie seit dem 1. November 2010 rentenrelevant eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 9 ff.). Auch sei unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, des jahrelangen psychischen Leidenwegs, der Diagnosestellung sowie der Erwerbsbiographie eine allfällige Resterwerbsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar (Urk. 1 S. 12 f.).

    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung oft im frühen Erwachsenenalter beginne. Es sei daher fraglich, weshalb diese Diagnose erst heute, wo die Beschwerdeführerin 60 Jahre alt sei, gestellt werde. Selbst wenn eine solche Störung vorliege, habe sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die damit einhergehenden Beeinträchtigungen habe kompensieren können, aber heute nicht mehr dazu in der Lage sei (Urk. 8).


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    

3.1    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/17) notierte Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), seit ca. 1973 und 2) rezidivierende Migräne Attacken (ICD-10 G43.0), seit dem jungen Erwachsenenalter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Die Beschwerdeführerin stehe seit Juli 1999 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Das Leiden habe sich seit dem jungen Erwachsenenalter meistens in Form eines Stimmungstiefs und einer psychosomatischen Symptomatik des Magendarmtraktes gezeigt. Während einer Kampfscheidungsphase habe er der Beschwerdeführerin im April 2000 ein Zeugnis ausgestellt, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen ihre berufliche Tätigkeit als Pflegerin (damals zwischen 50 und 60%) bis auf weiteres nicht erhöhen könne. Unter einer medikamentösen antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Therapie mit Quilonorm ret. Tabl. 450mg (1-0-1), Efexor ER Kaps. 150mg (1-0-0) und Trimin Tabl. 25mg (0-0-0-1) habe sie nun ca. 10 Jahre gut funktioniert und sich über ihr berufliches Engagement zwischenmenschliche Kontakte und Bestätigung geholt (Urk. 8/17 S. 4).

    Im Verlauf des Jahres 2009 habe die Beschwerdeführerin verstärkt auftretende Symptome wie Denkblockaden, Zerstreutheit, Vergesslichkeit insbesondere im Zusammenhang mit Diskussionen am Arbeitsplatz auf die Efexor-Medikation zurückgeführt. Ein Umstellungsversuch auf ein SSRI sei wegen starkem Herzklopfen und Schweissausbrüchen gescheitert. Eine weitere Umstellung von Efexor auf Cymbalta 30mg sei einige Monate gut verlaufen, ab Oktober 2010 sei es jedoch zu einer psychischen Zustandsverschlechterung gekommen, was eine Steigerung von Cymbalta auf 60mg notwendig gemacht habe. Darunter sei es zu einem unzumutbaren Tremor und einer inneren Unruhe gekommen, weswegen erneut auf das ursprüngliche Medikament Efexor zurückgegriffen worden sei. Im Oktober habe die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie künftig nur noch zu 50 % arbeiten wolle - der wahre Grund sei aber, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitspensum habe reduzieren wollen, dem Arbeitgeber jedoch aus Angst vor einer Kündigung nichts von den gesundheitlichen Problemen habe sagen wollen. Aufgrund der psychischen Verschlechterung habe sich die Behandlung seit Anfang November 2010 intensiviert, wobei er die Beschwerdeführerin habe arbeitsunfähig schreiben müssen (Urk. 8/17 S. 4).

    Vom 1. November 2010 bis zum 6. Februar 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 7. Februar 2011 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, das bedeute, dass die Beschwerdeführerin bei einer 50%-Anstellung zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/17 S. 6).

    In ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie durch Konzentrationsstörungen, eine erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie verminderte Belastungsfähigkeit mit Affektinkontinenz eingeschränkt. Sie neige dazu, unter zu grosser Belastung in Tränen auszubrechen und es könne vermehrt zu körperlichen Magen-Darm-Beschwerden und insbesondere auch Migräne kommen, inklusive Verstärkung der Suizidalität (Urk. 8/17 S. 6).

3.2    Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/20 S. 5) fest, er habe jeweils nur kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Migräne attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch die psychische Erkrankung bestimmt, welche nicht von ihm behandelt werde, so dass er diese nicht beurteilen könne.

3.3    Dr. A.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/33) zuhanden der Beschwerdegegnerin 1) eine rezidivierende ängstlich depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.2), in Teilremission und 2) rezidivierende Migräneattacken (ICD-10 G43.0) als Diagnosen fest. Er konstatierte, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, als sie vom Sozialamt von der Anmeldung bei der IV erfahren habe, weil nun noch amtlich bestätigt werde, dass sie „unfähig“ und eine Versagerin sei. Im Juli 2011 habe der Hund, der ihr als treuer Begleiter psychischen Halt gegeben habe, notfallmässig operiert werden müssen. Hinzugekommen sei, dass sie am 31. August 2011 die Kündigung der Arbeitsstelle erhalten habe, was sie zusätzlich aufgewühlt und existenzielle Ängste ausgelöst habe. Sie habe sich völlig ausgepumpt gefühlt, wie ohne Luft und blockiert. Er habe die Beschwerdeführerin deswegen ab dem 2. September 2011 erneut vollumfänglich arbeitsunfähig schreiben müssen.

    Im Oktober sei der Hund gestorben, was eine Trauerreaktion ausgelöst habe. Unter Entlastung und Umstellung der Medikation habe sich die Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2011 zuerst an vereinzelten Tagen und nun auch etwas häufiger psychisch weniger schlecht gefühlt. Insbesondere habe sich der Schlaf verbessert und sei erholsamer geworden. Seit Januar 2012 fühle sich die Beschwerdeführerin psychisch etwas stabiler und würde gerne eine Arbeit auf ihrem pflegerischen Beruf finden und damit stundenweise, mit 2 Stunden pro Tag, beginnen und das Pensum sukzessive steigern.

    Aktuell schrecke sie morgens oft mit panikartigen Ängsten aus dem Schlaf. Bereits Termine einzuhalten löse eine Stressreaktion mit Schweissausbrüchen und einem inneren Druckgefühl aus. Die Migräne-Attacken hätten zurzeit abgenommen. Die Stimmung habe sich gebessert, sei aber weiterhin sehr labil. Sie werde durch die unklare berufliche Perspektive sehr belastet, glaube aber, sich durch einen möglichst baldigen Arbeitsversuch mit niedrigem Pensum schneller stabilisieren zu können. Es bestünden weiterhin eine schnellere Erschöpfbarkeit und ein sozialer Rückzug.

    Vorderhand sei sie noch nicht arbeitsfähig, es könne aber ein Arbeitsversuch von 20-25 % gestartet werden. Je nach Verlauf könnte das Pensum gemäss der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angepasst werden. Falls sich der psychische Zustand unter der Arbeitsbelastung verschlechtere, müsse eine teilstationäre oder stationäre Behandlung in Betracht gezogen werden. Längerfristig halte er sie für insgesamt 50 % arbeitsfähig.

3.4    Ab Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Psychiatrischen Z.___ ambulant betreut. Diese hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 6. Mai 2013 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit 1999 (ICD-10 F33.1), 2) rezidivierende Migräneattacken, seit jungem Erwachsenenalter (ICD-10 G43.0) sowie 3) einen Tinnitus mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/67 S. 2).

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden aufgrund der depressiven Symptomatik deutliche Konzentrationsprobleme und eine mittelgradig eingeschränkte Belastbarkeit. Geistige oder physische Einschränkungen lägen keine vor. Bei der Arbeit wirkten sich die Einschränkungen durch eine erhöhte Erschöpfbarkeit, verminderte Belastbarkeit, reduziertes Durchhaltevermögen und Konzentrationsstörungen sowie bei Überlastung vermehrt auftretende körperliche Beschwerden aus (Kopfschmerzen, Migräne, Tinnitus, innere Unruhe; Urk. 8/67 S. 5).

    Zurzeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit bei einer verminderten Leistungsfähigkeit. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 20 % sei unwahrscheinlich (Urk. 8/67 S. 5).

3.5    Die Ärzte der Z.___ notierten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 3/4), es bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 10-20 %. Sie hielten als zusätzliche Diagnose eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 F60.6), fest.

    Körperliche oder geistige Einschränkungen bestünden keine. In psychischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin schwerst beeinträchtigt. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestünden deutliche Konzentrationsprobleme, eine mittelgradig eingeschränkte Belastbarkeit, Affektschwankungen und ein ausgeprägtes Antriebsdefizit. Es bestünden eine erhöhte Erschöpfbarkeit, verminderte Belastbarkeit, reduziertes Durchhaltevermögen und Konzentrationsstörungen sowie bei Überbelastung vermehrt auftretende körperliche Beschwerden (Migräne, Tinnitus, innere Unruhe). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung zeige sie ein durchgängiges Muster von Minderwertigkeitsgefühlen, Gehemmtheit und Übersensibilität gegenüber negativer Beurteilung. Sie ziehe sich zurück und meide zwischenmenschliche Aktivitäten, aus Angst von anderen Menschen abgelehnt, zurückgewiesen, blossgestellt, lächerlich gemacht oder kritisiert zu werden (Urk. 3/4 S. 4).

    Die bisherige Tätigkeit sei ihr aktuell in einem Pensum von 10-20 % bei verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 3/4 S. 4).


4.

4.1    Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/17, vgl. E. 3.1) fest, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Scheidung von ihm krankgeschrieben worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin auf diverse psychosoziale Stressoren eingeengt (z.B. Gerichtsschulden, diverse Todesfälle in der Umgebung) und es stünden am Arbeitsplatz Umstrukturierungen und Entlassungen an (Urk. 8/17 S. 5). Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/33) hielt er fest, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach der IV-Anmeldung verschlechtert habe, da ihr nun auch noch amtlich bestätigt werde, dass sie „unfähig“ und eine Versagerin sei. Im Juli 2011 habe ihr Hund notfallmässig operiert werden müssen, der ihr psychischen Halt gegeben habe. Am 31. August 2011 sei ihr gekündigt worden, was sie zusätzlich aufgewühlt und existenzielle Ängste ausgelöst habe. Als der Hund im Oktober gestorben sei, habe dies eine Trauerreaktion ausgelöst (Urk. 8/33).

    Die behandelnden Ärzte der Z.___ konstatierten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/67), dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Ansprüche an sich habe und zu perfektionistischem Verhalten neige. Unter Belastung und Insuffizienzgefühlen, z.B. durch nicht genügende Anerkennung und Bestätigung von Aussen, neige sie zu depressiver Dekompensation und einer gedrückten Stimmung mit Verlust von Interesse und Lebensfreude (Urk. 8/67 S. 3). C.___, Psychologin der Z.___, hielt in ihrem E-Mail vom 21. Mai 2014 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 gestorben sei, welche eine grosse Stütze für die Beschwerdeführerin gewesen sei, da sie mit ihr über alles habe sprechen können. Seitdem habe sich der Zustand verschlechtert, wobei regelmässige Therapiesitzungen helfen würden (Urk. 3/5).

    Zusammenfassend ist erstellt, dass verschiedene psychosoziale Faktoren vorliegen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Aus den im Recht liegenden Arztberichten geht allerdings nicht hervor, ob und wie weit die psychosozialen Umstände in die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, so dass nicht auf die vorliegenden Arztberichte abgestellt werden kann (vgl. E. 2.4). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Selbstredend vermögen auch die knapp gehaltenen Beurteilungen durch den RAD (vgl. Feststellungsblatt vom 14. August 2013), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgten, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass allfällige nach Ausscheiden der psychosozialen Belastungssituation verbleibende psychische Restbeschwerden überwindbar seien.

    Um die sozial-praktische Zumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) prüfen zu können, ist allerdings vorab medizinisch abzuklären, inwiefern die psychosozialen Faktoren das Beschwerdebild tatsächlich mitbestimmen bzw. ob seine Befunde in den psychosozialen Umständen teilweise ihre hinreichende Erklärung finden, oder ob verselbständigte psychische Störungen vorliegen. Erst dann kann und muss beurteilt werden, ob allfällige Ressourcen der Beschwerdeführerin ausreichen, um ihre Einschränkungen zu überwinden.

4.3    Zusammengefasst erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.5). Diese wird ergänzende Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler