Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00558




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war seit dem 16. März 1996 als Sozialarbeiterin in der Y.___ tätig (Urk. 6/31 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/38) und meldete sich am 29. Juni 1998 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende cerebrale Parese und auf hirnorganische Teilleistungsschwächen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/31 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 6/54). Seit 1. August 1999 ist die Versicherte in einem Teilpensum bei der Z.___ als Sozialarbeiterin tätig (Urk. 6/90 Ziff. 1-2).

    Am 20. Januar 2004, am 29. März 2007 und am 28. Juni 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/80).

1.2    Am 11. Dezember 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenrevi-
sion (Urk. 6/85-86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/95; Urk. 9/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2014 unverändert eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/115 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 6. August 2014 (Urk. 8) äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu. Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 9) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen. Am 11. September 2014 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG)).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die unveränderte Zusprache der halben Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Somit würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute ohne Gesundheitsschaden ein Pensum von 80 % ausüben (S. 2 f.). Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden Pensum von 40 % optimal eingegliedert. Die Teillohnrevision des Arbeitgebers ändere nichts daran, dass beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere und damit keine anspruchsrelevante Änderung vorliege (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % nachgehen. Sie habe sowohl die Berufslehre zur Floristin als auch die Ausbildung zur Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 100 % absolviert (S. 4 Ziff. 3).

    Die 80%-Stelle habe sie angetreten, um mehr Erholungszeit zu haben und ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten zu erhalten. Diesen Entscheid habe sie aus präventiv gesundheitlichen Gründen gefällt (S. 4 ff. Ziff. 4-7). Zudem habe sie weder zeitaufwändige Hobbys noch irgendwelche Betreuungspflichten, die ein Teilzeitpensum rechtfertigen könnten (S. 7 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführerin als zu 80 % oder als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und wie das Valideneinkommen zu berechnen ist. Unbestritten ist ihre Restarbeitsfähigkeit von 40 %.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige damit, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 1998 als Sozialarbeiterin zu einem Pensum von 80 % gearbeitet (vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeittätigkeit angenommen (vorstehend
E. 2.2).

3.2    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.3    Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten und kein zeitaufwändiges Hobby hat, kann noch nicht auf ein Pensum von 100 % im Gesundheitsfall geschlossen werden. Auch nicht daraus, dass sie die Lehre, Ausbildung und die Praktika zu einem Pensum von 100 % absolviert hat (vorstehend E. 2.2). Den Akten sind jedoch genügend Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen und nicht aus freizeittechnischen Gründen ein Teilpensum von 80 % ausübte. So führte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Begleitschreiben zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 29. Juni 1998 (Urk. 6/32) aus, sie sei durch ihre Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dadurch gezwungen, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

    Auch die Beschwerdegegnerin selbst ging in der Folge im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1999 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen wäre (vgl. Urk. 6/43-44, Urk. 6/52 S. 2). Auch in den folgenden Rentenrevisionen wurde die Beschwerdeführerin stets als Vollerwerbstätige qualifiziert (vgl. Urk. 6/60, Urk. 6/70, Urk. 6/79/1).

3.4    Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 (Urk. 6/86) geltend machte, das Valideneinkommen sei aufgrund der Teilrevision des Lohnsystems und der Erhöhung der Löhne für Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen anzupassen, wurde sie neu als zu 80 % Erwerbstätige eingestuft. Dies erfolgte mit Hinweis auf den Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 25. August 1999 (vgl. Urk. 6/49) wonach die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei (vgl. Urk. 6/93/3-4).

    Diese Annahme erscheint in Anbetracht der unveränderten Umstände und der medizinischen Akten als nicht haltbar. Knapp ein Jahr vor Stellenantritt im März 1996 äusserte der damalige Hausarzt A.___ in seinem Bericht vom 29. Mai 1995 (Urk. 6/28), dass nun zu den aktenkundigen cerebralen Bewegungsstörungen neuerdings auch noch abklärungsbedürftige neuropsychologische Störungen hinzugekommen seien. In der Folge bestätigten die Fachpersonen der B.___-Klinik in ihrem Bericht vom 25. April 1996 Teilleistungsschwächen, welche sie auf eine frühkindliche prä-/perinatale Hirnschädigung zurückzuführten (Urk. 6/33/7-9 S. 2 oben).

    Hausärztin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 6. August 1998 aus, dass die Beschwerdeführerin das vereinbarte Arbeitspensum von 80 % nur unter inadäquat überhöhtem Einsatz von psychischen und körperlichen Kräften habe bewältigen können (Urk. 6/33/3-5 Ziff. 4.1). Dies bestätigte auch der die Beschwerdeführerin seit Oktober 1997 behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. D.___, welcher in seinem Bericht vom 12. Oktober 1998 von depressiven Zuständen der Beschwerdeführerin infolge chronischer Überforderung im Rahmen der 80%-Anstellung als Sozialarbeiterin und von massiven Erschöpfungszuständen zufolge übermässiger willentlicher Kompensation von Teilleistungsdefiziten sprach (Urk. 6/40/3-4 S. 1 f.).

    Insgesamt erscheint es daher nach Würdigung dieser Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Pensum von lediglich 80 % annahm, mit welchem sie dann schon kurze Zeit später an ihre Belastbarkeitsgrenzen stiess.

3.5    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.


4.

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.2    Vorliegend sind keine Angaben zum Einkommen der Beschwerdeführerin als Gesunde verfügbar, da sie, wie vorstehend dargelegt, nie ein Valideneinkommen als gesunde Vollerwerbstätige erzielen konnte. Die Beschwerdegegnerin trug dem Rechnung, indem sie bei Rentenbeginn den Einkommensvergleich anhand der Arbeitgeberdaten der Y.___ zum Einkommen in einem Vollpensum vornahm (vgl. Urk. 6/43). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei der späteren Anstellung bei der Z.___ geschah, zumal es sich bei dieser Tätigkeit um ein langjähriges stabiles Arbeitsverhältnis handelt. Zudem entspricht eine Aufrechnung mittels den Daten der nominellen Lohnentwicklung (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/114/1) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Lohn der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Kanton Zürich mittels Regierungsratsbeschluss (Urk. 6/85/2-3) festgelegt wurde. Für die Anwendung statistischer Daten besteht deshalb kein Anlass.

    Es ist somit nicht das im Jahr 1998 bei der Y.___ erzielbare Va-lideneinkommen aufzurechnen, sondern auf die aktuellen Angaben der Z.___ für ein Vollpensum abzustellen. Dies auch, da die Lohnrevision eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes darstellt (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 23. Mai 2013 würde die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % Fr. 101‘887.-- im Jahr 2012 verdienen (Urk. 6/90/1-4 Ziff. 2.10). Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung bei der Berechnung des Valideneinkommens zuerst aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Dieser Wert bildet das hypothetische Valideneinkommen.

4.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin im bestehenden Pensum von 40 % optimal eingegliedert sei (vorstehend E. 2.1).

    Ausgehend vom Arbeitgeberbericht der Z.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 40‘755.-- (Urk. 6/90 Ziff. 2.10), worauf abzustellen ist.

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 101‘887.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40‘755.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 61‘132.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 60 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan