Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00559 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 2. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 12. Dezember 2011 verunfallte (Urk. 6/16/116 Ziff. 1-6).
Der Versicherte meldete sich am 12. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA (Urk. 6/16, Urk. 6/24) bei.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % und eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 9‘450.-- zu (Urk. 6/24). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Februar 2014 ab (Urk. 6/35).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/37 = Urk. 2).
1.3 Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Februar 2014 am 19. März 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. UV.2014.00070). Am 23. Dezember 2014 zog er die Beschwerde zurück (vgl. Urk. 8 Ziff. 1.2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 ebenfalls Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % aus, wobei sie auf den Einkommensvergleich der SUVA abstellte (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss kreisärztlicher Beurteilung der SUVA sei er in der angestammten Tätigkeit im eigenen Betrieb lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Dies indiziere grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 50 %. Es sei ihm nicht zuzumuten, den selbst aufgebauten und gut eingeführten Betrieb aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
Wolle man ihm fälschlicherweise zumuten, den eigenen Betrieb zu liquidieren, so müsse bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zur Anwendung gelangen, denn die Einschränkungen seien auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Das von der Beschwerdegegnerin zugemutete Invalideneinkommen von Fr. 59‘341.60 sei nicht nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der LSE sowie eines Leidensabzuges von 25 % betrage das Invalideneinkommen höchstens Fr. 45‘000.--. Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen sei sodann zu tief (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 12. Dezember 2011 eine Rotatorenmanschetten-Massenruptur an der linken Schulter (Urk. 6/16/10, Urk. 6/16/116 Ziff. 4-6 und 9).
3.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ hielten im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2012 (Urk. 6/16/10-15) fest, gut ein Jahr nach dem Unfall und elf Monate nach der letzten operativen Versorgung bestünden aktuell belastungs- beziehungsweise bewegungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter. In Ruhe seien die Schmerzen stark regredient. Ebenso bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links. Neurologisch hätten sich keine Defizite gezeigt (S. 2 unten).
Die berufliche Tätigkeit als Leiter einer Reinigungsfirma sei nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Für eine solche mittelschwere, schulterbelastende Arbeit sei von ärztlicher Seite ab dem 30. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Arbeitszeit attestiert. In einer angepassten Arbeit sei der Beschwerdeführer jedoch ganztags voll einsetzbar. Folgende spezielle Einschränkungen seien zu beachten: ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne Anforderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, keine Tätigkeiten links über Schulterhöhe oder mit nach vorne angehobenem Arm, ohne Hantieren von Gewichten körperfern; wegen eingeschränkter Haltefunktion keine Arbeit an sturzexponierten Stellen. Falls die Tätigkeit in der Reinigungsfirma nicht angepasst werden könne, solle der Beschwerdeführer sich um eine seinen Einschränkungen angepasste Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemühen (S. 2).
3.3 Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in einem Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 6/17/5-7) die Diagnose: Rotatorenmaschetten-Insuffizienz/Schulterfunktionsstörung links bei Status nach MR-Naht am 30. Januar 2012 (Ziff. 1.1). Am 30. Januar 2012 sei eine Rotatorenmanschettennaht mit Augmentation durch ein Graft-Jacket vorgenommen worden. Die Rehabilitationsphase habe sich in der Folge verzögert wegen Schmerzen und verminderter Kraft bei passiv guter Beweglichkeit (Ziff. 1.4).
Als Inhaber einer Reinigungsfirma bestehe seit dem 6. Dezember 2012 bis zum 5. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten wäre ab sofort mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich (Ziff. 1.6-1.7).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2013 (Urk. 6/25 S. 4) aus, beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Gesundheitsschaden sei jetzt stabil. Die sich ergebende Arbeitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordinieren.
Für die bisherige Tätigkeit habe vom 12. Dezember 2011 bis 30. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Mai bis 29. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 30. November 2012 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem 30. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei folgendem Belastungsprofil: leichte und mittelschwere Arbeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne Anforderungen an ein rasches Arbeitstempo mit dem linken Arm, ohne Tätigkeiten links über Kopf oder nach vorn angehobenem Arm, ohne Hantieren mit Gewichten körperfern, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen.
4.
4.1 Die Ärzte der Klinik Z.___ sahen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiter eines Reinigungsunternehmens lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Hingegen kann dem Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht derselben Ärzte in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des erwähnten Belastungsprofils ein Arbeitspensum von 100 % zugemutet werden. Diese medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist unbestritten geblieben.
4.2 Wohl besteht gemäss BGE 133 V 549 für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, wie auch im umgekehrten Sinn keine Bindung der Unfallversicherung besteht. Das Bundesgericht verweist in seiner Rechtsprechung namentlich auf den Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden sind (BGE 133 V 549 E. 6.2). Das Bundesgericht schliesst in BGE 133 V 549 E. 6.4 jedoch nicht aus, dass die IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und unter anderem gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2007 vom 27. März 2008, E. 3.3.1).
4.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.2).
Gemäss Arbeitgeberbericht vom 28. März 2013 ist der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2011 in leitender Funktion bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/18 Ziff. 1 und 2.1). Er ist daher als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren. Seine finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft ändert an der Qualifizierung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E. 5.2). Es ist daher auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als Geschäftsführer ein Einkommen von Fr. 75‘400.-- erzielt hätte (Ziff. 2.11). Das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76‘612.-- ist daher an sich zu hoch ausgefallen.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
4.4.2 Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b) aa).
Gemäss Arbeitgeberbericht besteht das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ GmbH seit dem 16. November 2011 (Urk. 6/18 Ziff. 2.1). In Anbetracht der eher kurzen Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft sowie aus medizinischer Sicht ist es zumutbar, dass der Beschwerdeführer die den linken Arm belastende Arbeit in der Reinigung aufgibt und er die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwertet. Eine Aufgabe der derzeitigen Tätigkeit ist ihm aber zumutbar.
Die SUVA führt unter der Bezeichnung DAP eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb), wobei nach den Angaben der SUVA mehr als 6‘000 Arbeitsplätze erfasst sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476).
Die SUVA ermittelte das Invalideneinkommen im UV-Verfahren anhand von DAP-Löhnen. Der Unfallversicherer wies im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2014 gestützt auf die DAP-Löhne Nr. 346019, Nr. 405734, Nr. 9978, Nr. 6270 und Nr. 11323 einen Durchschnittslohn von Fr. 59‘342.-- aus (Urk. 6/35 S. 5). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise einen zusätzlichen Abzug von 25 % geltend machte (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass auf dem mittels DAP-Löhnen ermittelten Einkommen kein Abzug vorgenommen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3).
Will man das Invalideneinkommen alternativ mittels Tabellenlöhnen berechnen, ist auf ein zumutbares Monatseinkommen von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau vier) abzustellen (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Den behinderungsbedingten Einschränkungen und der damit einhergehenden Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt. Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S. 92 Tabelle B9.2), resultiert bei einer Lohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x. 1.007 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75‘400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘829.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 25 %. Bei Verwendung von Tabellenlöhnen würde daher verglichen mit der Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers nur ein unwesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich bei einem Invaliditätsgrad von 23 %, wie von der SUVA ermittelt, respektive von 25 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde vom 26. Mai 2014 ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger