Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00561 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war ab dem 1. September 1999 mit einem Pensum von 100 % als Leiterin und Mitarbeiterin der Abteilung Automotive Drucktransmitter bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/10/4 und 7/24). Im Mai 2011 traten Schmerzen im rechten Knie auf (Urk. 7/10/5 und 7/21/20). Sie unterzog sich am 15. Februar 2012 im Spital Z.___ einer Knieoperation, bei der ein tenosynovialer Riesenzelltumor entfernt wurde (Urk. 7/21/21). In der Folge attestierte ihr Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bis zum 11. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum 9. April 2012 eine 50%ige, am 10. April 2012 eine 30%ige und ab dem 11. April 2012 bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21/3, 7/21/16 f. und 7/21/21).
Die Versicherte meldete sich am 8. August 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Diese tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19 und 7/24) und nahm Dokumente des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (Urk. 7/21). Am 5. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da der Arbeitsplatz der Versicherten gemäss ihren Angaben nicht gefährdet sei und auch seitens der Arbeitgeberin keine Unterstützung gewünscht werde (Urk. 7/27). Nach dem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 7/29, 7/30, 7/34, 7/37 und 7/38) erliess die IV-Stelle am 20. Januar 2014 einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/41), gegen welchen die Versicherte unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von Dr. A.___ (Urk. 7/44) Einwand erhob (Urk. 7/45). In der Folge reichte sie diverse Arztberichte ein (vgl. Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 16. April 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/51).
2. Gegen die Verfügung vom 16. April 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Februar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Replik wurde mit Eingabe vom 8. September 2014 erstattet (Urk. 10). Am 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 12). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 96‘899.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘570.16 zu Grunde legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 32 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass es sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Firma Y.___, welche sie gesundheitsbedingt und ärztlicherseits attestiert nur noch zu 60 % ausüben könne, bereits um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 1 und 10).
Damit ist strittig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ausüben und welches Invalideneinkommen sie erzielen kann.
3.
3.1 Den Berichten von Dr. A.___ vom 21. Mai und vom 24. Juli 2012 zufolge klagte die Beschwerdeführerin auch nach der Knieoperation vom 15. Februar 2012 über anhaltende Schmerzen.
Am 28. September 2012 wurde deshalb eine Kniegelenksarthroskopie mit Exzision eines gutartigen Synovialtumors vorgenommen (Urk. 7/30/17 ff.).
Zur klinischen Verlaufskontrolle hielt der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 16. November 2012 fest, dass initial postoperativ eine geringgradige Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Aktuell klage die Patientin über belastungsabhängige Schmerzen an verschiedenen Stellen des Kniegelenkes, welche abgeschwächt auch beim Sitzen bestünden. Zudem bestünden eine persistierende Schwellungsneigung und eine mässige Druckdolenz über dem medialen Recessus suprapattelaris (Urk. 7/30/15).
3.2 Aus einem weiteren Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2013 geht hervor, dass die Patientin unverändert über starke belastungsunabhängige Schmerzen und Schwellungsneigung des gesamten rechten Beines klagte. Nebst den bekannten Befunden wurde eine mehrheitlich synoviale Schwellung, vor allem am oberen Recessus bei palpatorisch wenig intraartikulärer Ergussbildung, vermerkt (Urk. 7/30/10). In der Folge wurde eine intraartikuläre Infiltration angeordnet (Urk. 7/30/11).
Diese brachte gemäss den in einem weiteren Bericht vom 3. April 2013 festgehaltenen Angaben eine Besserung der Ruhe- und Nachtschmerzen, während die belastungsabhängigen Schmerzen tagsüber mit Schwellungsneigung unbeeinflusst blieben (Urk. 7/30/3).
3.3 Aus dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ vom 23. April 2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 28. Januar 2013 wieder zu 70 %, teils schmerzbedingt reduziert auf 60 %, in ihrer ursprünglichen Tätigkeit arbeitete. Im Rahmen der weiterführenden Abklärungen sei Anfang April eine SPECT-CT-Untersuchung vorgenommen worden, welche die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) ergeben habe. Entsprechend sei die Patientin an Dr. med. B.___, Leitende Ärztin des Schmerzzentrums, überwiesen worden. Insofern sei bei zwar persistierender Schmerzsituation, aber praktisch voll erhaltener Arbeitstätigkeit, eine detaillierte Beantwortung des zugesandten Fragenkataloges zum aktuellen Zeitpunkt schwierig beziehungsweise teilweise nicht möglich (Urk. 7/29/5).
3.4 Der Bericht des Schmerzzentrums vom 6. Juni 2013 führte als Diagnose einen postoperativ persistierenden Knieschmerz und radiologisch eine Verdachtsdiagnose auf ein CRPS bei Status nach Exzision eines gutartigen Synovialriesenzelltumors auf (Urk. 7/34/5).
Anamnestisch seien die Budapester CRPS-Kriterien teilweise erfüllt (Sensibilitätsstörungen, Schwellung, Hautverfärbung und Muskelschwäche). Klinisch liessen sich die Phänomene bestätigen, jedoch seien sie streng auf das Knie und die unmittelbare Umgebung begrenzt und damit untypisch. Auch die szintigraphischen Hinweise auf ein CRPS seien lokal begrenzt. Trotzdem seien sie nach der Einschätzung des zuständigen Radiologen pathognomonisch für ein CRPS. Die Diagnose des CRPS beruhe aber definitionsgemäss ausschliesslich auf Anamnese und klinischen Befunden (Urk. 7/34/6).
Unter Verweis auf diesen Bericht wurde am 29. August 2013 zu Handen der IVStelle festgehalten, dass die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht beurteilt worden sei. Laufen, Sitzen und Stehen führten nach etwa 30 Minuten anamnestisch zu einer Schmerzexazerbation und Schwellungsneigung der rechten unteren Extremität. Trotz wechselbelasteter beruflicher Tätigkeit leide die Patientin anamnestisch nach etwa zwei Stunden an einer deutlichen Schmerzzunahme. Deshalb könne sie die Soll-Arbeitsstunden pro Tag nicht erfüllen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/34/10).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH und Chefarzt für Rheumatologie der Klinik D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2013 persistierende Schmerzen im rechten Knie. Bis heute und auf längere Sicht bestehe eine unveränderte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit; vgl. Urk. 7/38/7 und 7/38/10 sowie 7/40/4 f.).
Die Patientin berichte mittlerweile über eine Besserung des Zustandes. Die Schmerzen seien regredient und die Funktion habe sich verbessert. Die Schmerzen träten vor allem beim Stehen auf, die Nachtschmerzen hätten sich in den letzten Wochen gebessert. Es handle sich um Dauerschmerzen mit intermittierenden Exazerbationen. Der Schmerzcharakter werde als bohrend, teilweise einschiessend beschrieben. Aktuell bestehe keine nennenswerte Schwellungsneigung und bis auf eine gewisse intermittierend auftretende Marmorisierung der Haut gebe es keine Verfärbungen. Die Hauttemperatur sei abwechselnd wärmer und etwas kälter. Ansonsten gebe es keine trophischen oder motorischen Störungen. Schliesslich vermerkte er ein intermittierend auftretendes Neglectgefühl des rechten Beines.
Ohne eruierbaren Auslöser sei es Ende August 2013 zu einer erneuten Schwellung und Ergussbildung am rechten Knie gekommen. Eine Verlaufs-MRI-Untersuchung vom 24. September 2013 habe kein Rezidiv gezeigt. Eine elektrophysiologische Untersuchung vom 24. September 2013 habe neurographisch keine Anhaltspunkte für eine periphere Nervenläsion ergeben. Lediglich auffällig sei eine leichte Afferenzstörung des rechten Beines als mögliches Korrelat einer spinalen Impulsleitungsstörung.
Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, es bestehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich wäre, müsste nach einem stationären Aufenthalt und gegebenenfalls nach Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bestimmt werden (Urk. 7/37/6 f.).
3.6 Dr. A.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 24. Oktober 2013 wegen zunehmender Knieschmerzen und Schwellung bei Belastung als zu 60 % in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Auf diese Ausführungen verwies er auch zur Beantwortung der Frage bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Er gab ferner zu bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit eventuell nach einer stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ gesteigert werden könnte; bisher habe die Krankenkasse eine entsprechende Kostengutsprache verweigert (Urk. 7/38/2 f.).
Im Rahmen weiterer Verlaufskontrollen vom 11. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 ergaben sich weder neue Diagnosen noch neue Befunde. Dr. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin jeweils als weiterhin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/49/21 und 7/49/25).
4.
4.1 Der Regionale Ärztliche Dienst zog am 5. November 2013 in Betracht, bezüglich der Angabe von Dr. A.___ hinsichtlich einer gleichfalls nur 60%igen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. A.___ die genaue Definition einer „behinderungsangepassten Tätigkeit“ nicht bekannt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit berücksichtige ja gerade eben die qualitativen Einschränkungen, derentwegen die bisherige Tätigkeit nicht oder nicht uneingeschränkt möglich sei, wie im vorliegenden Fall die Knieproblematik. Somit sei medizinischtheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit in sitzender oder wechselbelastender Position, ohne Knien, Hocken und Kauern, ohne langes Stehen, häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüste eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/40/5).
4.2 In einer Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 31. März 2013 vertrat der Regionale Ärztliche Dienst die Auffassung, dass die bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % berechtigt sei. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest und wies schliesslich darauf hin, dass Schmerzen allein ohne begleitende Funktionseinschränkung keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Im vorliegenden Fall wäre allerhöchstens bei vollzeitiger Präsenz eine Leistungsminderung von etwa 10 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zuzuerkennen (Urk. 7/50/2).
5.
5.1 Die Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte, stammen von Dr. med. E.___, einem Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser hat die Beschwerdeführerin weder untersucht noch seine Einschätzung begründet. Seine Beurteilung weicht insbesondere von derjenigen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 24. Oktober 2013 ab, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung geliefert wird. Blosse Mutmassungen darüber, ob Dr. A.___ mit dem Begriff der behinderungsangepassten Tätigkeit vertraut ist, vermögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb dessen Beurteilung nicht richtig sein soll. Die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes sind nicht schlüssig und enthalten keine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Berichten der behandelnden Fachärzte. Sie genügen den materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden.
5.2 Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. A.___ vom 24. Oktober 2013 ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Es erscheint auch fraglich, ob Dr. A.___, ein Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, fachlich geeignet ist, die komplexe Knieproblematik angemessen zu beurteilen. Er hat denn auch nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 7/38/3). Insbesondere hat er es auch versäumt, die geforderten detaillierten Angaben dazu zu machen, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind. Namentlich hat er offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin noch Kauern, Knien, Treppen steigen, Gegenstände heben/tragen usw. kann (Urk. 7/38/4). Die Ausführungen von Dr. A.___ sind zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit folglich ebenfalls nicht geeignet.
5.3 Weitere medizinische Unterlagen, denen sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entnehmen liessen, sind keine vorhanden. Bei der vorhandenen Aktenlage wären ergänzende medizinische Abklärungen diesbezüglich angezeigt gewesen (Art. 43 ATSG). Dies wird nachzuholen sein.
5.4 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stimmen Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, Dr. C.___ und Dr. A.___ zwar dahingehend überein, dass diese bloss 60 % betrage (vgl. Urk. 7/21/16 f, 7/37/6 f, 7/38/2 f, 7/49/21, 7/49/25 und 7/50/2). Eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung lässt sich jedoch in keinem der Berichte finden. Es fällt insbesondere auf, dass sich Dr. C.___ insoweit festzulegen vermag, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, die unter den gegebenen Umständen nicht gesteigert werden könne, und die Arbeitsfähigkeit mit 60 % beziffern kann. Gleichzeitig sieht er sich aber ausser Stande, Angaben zum Umfang und zum Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu machen, da hierfür ein stationärer Aufenthalt und gegebenenfalls eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären (Urk. 7/37/6 f.). Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der komplexen Knieproblematik nicht der vertieften Abklärung bedarf. Dies muss umso mehr gelten, als auch die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.___ und des Schmerzzentrums die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beurteilen vermochten (Urk. 7/29/5 und 7/34/10).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen und gegebenenfalls in einer angepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig, weshalb dieser nicht weiter zu überprüfen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke