Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00564 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene X.___, gelernte Sekretariatsangestellte (Urk. 6/16/6), arbeitete zuletzt von Juli 2007 bis Ende 2008 mit einem Pensum von total 80 % als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung sowie am Empfang, inklusive Telefonzentrale, bei der Y.___ AG (Urk. 6/4/1, Urk. 6/16/7, Urk. 6/26/2). Am 7. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- sowie psychosomatische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/4). Am 17. März 2009 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Depressionen (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Vom 7. Dezember 2009 bis am 26. Februar 2010 absolvierte die Versicherte im Rahmen von Integrationsmassnahmen ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ (Kostengutsprache vom 1. Dezember 2009, Urk. 6/47), worüber am 26. Februar 2010 abschliessend berichtet wurde (Urk. 6/63). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 6/46, Urk. 6/55-56). Am 18. März 2010 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 1. März bis am 31. August 2010 (Urk. 6/71). Während des Aufbautrainings erhielt die Versicherte wiederum Taggelder (Urk. 6/72-73, Urk. 6/81-82). Am 22. Juli 2010 brach sie die Integrationsmassnahme wegen Erschöpfung vorzeitig ab (Abschlussbericht vom 26. August 2010, Urk. 6/91; Verfügung vom 8. September 2010, Urk. 6/94).
1.2 Hernach tätigte die IV-Stelle zwecks Prüfung des Rentenanspruchs weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. So nahm sie Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/101-102, Urk. 6/117). Zudem wollte sie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten einholen, welches jedoch infolge Krankheit des Gutachters am 6. September 2011 ohne Schilderung der erhobenen Befunde und ohne psychiatrische Beurteilung erstattet wurde (Urk. 6/109-110). Am 5. März 2012 erfolgte daher eine Untersuchung durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/113). Ferner wurde am 1. November 2012 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 18. Dezember 2012, Urk. 6/118). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung ihres Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/122). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Oktober 2013, ergänzt am 16. Dezember 2013, Einwand (Urk. 6/125, Urk. 6/135). Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 6/137 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze und ab 1. November 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach neu über das Leistungsbegehren entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist eine leichte depressive Episode praxisgemäss prinzipiell nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014, E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) oder Störungen verneint das Bundesgericht ebenfalls regelmässig deren invalidisierende Wirkung, schliesst diese jedoch nicht schlechthin aus. Konkret führte es dazu bis anhin aus, deren Annahme bedinge, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 und 8C_842/2013 vom 11. März 2014, jeweils E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Jahr 2007 sowie die Anpassungsstörung im Jahr 2008 seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG überwindbar. Bei der ab 2009 psychiatrisch behandelten Störung handle es sich nicht um eine längerdauernde psychische Störung, welche das Ausmass eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erreiche. Vielmehr spielten psychosoziale Belastungssituationen eine Rolle. Die verbliebene leichte depressive Episode sei überwindbar. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen sowie unter Ausscheidung der invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Belastungssituationen nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, sie leide nicht an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern an einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Rechtsprechung angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt habe. Bei einer rein psychischen Störung von Krankheitswert handle es sich bei der Frage nach der Überwindbarkeit um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage (Urk. 1 S. 5 und S. 10). Weiter sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da die IV-Stelle den Sachverhalt nicht bis zum Erlass der Verfügung vom 9. April 2014 abgeklärt habe, obwohl die behandelnde Psychiaterin im Dezember 2012 neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und vermeidend-selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert gehabt habe (Urk. 1 S. 5-6). Ferner lägen gemäss sämtlichen Arztberichten keine psychosozialen Belastungsfaktoren vor, sondern es bestehe eine verselbständigte psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6-9). Bei der RAD-Beurteilung sei weder auf die anderslautende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin noch auf den Abbruch des Aufbautrainings eingegangen worden (Urk. 1 S. 9). Selbst wenn ab dem Untersuchungszeitpunkt auf die vom RAD angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt würde, bestehe vom 1. Oktober 2009 bis Ende Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze und hernach Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 10). Dr. B.___ sei rein prognostisch von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, welche indes laut der behandelnden Psychiaterin sowie der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nicht eingetreten sei. Selbst wenn von der von Dr. B.___ prognostizierten Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, wäre die Erwerbseinbusse mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Ferner sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen, falls keine Rente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 10-11).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 20. Mai 2009, die Beschwerdeführerin habe sich vom 18. Januar 2007 bis am 19. Januar 2009 mit insgesamt 33 Konsultationen in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit verhaltenstherapeutischem Ansatz sowie antidepressiver Medikation befunden. Anfang 2007 habe er eine mittelgradige depressive Episode mit Angst, Alkohol und Benzodiazepinkonsum, erheblichem Gewichtsverlust und Untergewicht (ICD-10: F32.1) diagnostiziert gehabt. Diese sei im April 2007 bereits weitgehend remittiert gewesen. Im Herbst 2008 sei es zu einer akuten Krise im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angstsymptomen (ICD-10: F43.2) gekommen. Er habe ihre Arbeitsfähigkeit damals zu höchstens 50 % eingeschränkt gesehen (Urk. 6/27/1).
3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. April 2009, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. März 2009 in ihrer Behandlung. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei sie seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen rascher Ermüdbarkeit, mangelnder Konzentration und mangelhafter Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich sei ihr die bisherige Tätigkeit aber noch in einem reduzierten Pensum zumutbar. Dr. E.___ führte aus, die Erhebung der Hamilton-Depressionsskala anlässlich der ersten Konsultation habe eine schwere Depression ergeben, nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11), bestehend seit 2007, sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Das Konzentrationsvermögen sei derart eingeschränkt, dass sie maximal während einer halben Stunde lesen könne und auch die körperlichen Tätigkeiten (im Haushalt und mit dem Hund) reduziert seien. Das Auffassungsvermögen sei wegen einer Reduktion des Selbstwerts verlangsamt und die Problematik werde verschärft durch ihre Ängste, zu versagen. Menschen meide sie mehrheitlich. Die Belastbarkeit sei infolge von Depression, Angst und diffuser Schmerzen stark reduziert (Urk. 6/25/4-5, Urk. 6/25/7). Am 8. Juni 2009 gab Dr. E.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der früheren sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien keine bekannt. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu 50 %, mit geplanter Steigerung bis 80 %, erscheine sinnvoll (Urk. 6/31/4).
3.3 Dem nach dem Abschluss des Belastbarkeitstrainings bei der Z.___ verfassten Bericht vom 26. Februar 2010 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Pensum gemäss Plan steigern können. Im dritten Monat des Belastungstrainings habe sie täglich vier Stunden geleistet. Die Konzentration und damit die Effizienz habe sie aber nicht über die gesamte Zeit aufrechterhalten können. Die Arbeitsleistung habe sie ebenfalls leicht erhöhen können und sie sei sehr motiviert gewesen, mehr zu erreichen. Sie sei jedoch noch nicht in der Lage, die auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangte Leistung zu erbringen. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit müssten noch deutlich gesteigert werden. Es werde ein Aufbautraining empfohlen (Urk. 6/63/5-6).
3.4 Am 26. August 2010 berichtete die Z.___, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Massnahme des Aufbautrainings unter grossen gesundheitlichen Schwierigkeiten gelitten und das aus dem Belastbarkeitstraining erreichte Pensum von vier Stunden täglich habe eher an der oberen Belastbarkeitsgrenze gelegen. Phasenweise sei sie persönlich sehr belastet gewesen und habe mit Schlafproblemen, Nervosität und innerer Unruhe zu kämpfen gehabt. Ab Mai 2010 habe sie Ritalin genommen, was sich positiv ausgewirkt habe. Nachdem das Pensum auf 60 % erhöht worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend wieder überlastet gefühlt und sei wegen Erschöpfung zuhause geblieben. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin während der Massnahme bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit Fortschritte erzielen können, diese hätten aber während der gesamten Zeit starken Schwankungen unterlegen und sie habe es nicht geschafft, die Basis für eine berufliche Eingliederung zu erarbeiten. Aufgrund der vielen Abwesenheiten habe keine anhaltende Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich immer am Limit bewegt und nicht über die notwendigen Energiereserven verfügt, um die geforderte konstante Leistungssteigerung zu erfüllen. Dazu sei sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage und momentan benötige sie vor allem für private Angelegenheiten sehr viel Energie. Eine stabile Präsenz sei nicht erreicht worden. Die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, jedoch handle es sich aufgrund der häufigen Ausfallzeiten nicht um eine repräsentative Aussage, da die Ausfälle jeweils als Erholungszeit gedient hätten (Urk. 6/91/3, Urk. 6/91/6).
3.5 Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 15. November 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00), bestehend seit mindestens 2007, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01), bestehend seit der Kindheit, sowie ein Attention Deficit Syndrom (Urk. 6/101/2). Sie attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/101/3). Das Konzentrationsvermögen habe sich zwar dank Ritalin verbessert, jedoch reagiere sie immer noch schlecht beziehungsweise mit einer Blockade auf Druck. Ihr Auffassungsvermögen sei verlangsamt. Die Einschränkung ihrer Anpassungsfähigkeit sei beispielsweise darin zu erkennen, dass sie belebte Strassen und Plätze in der Stadt meide und in überfüllten Bussen Panik bekomme. Die Belastbarkeit sei durch rasche Ermüdbarkeit, ein Morgentief und reduzierten Antrieb vermindert (Urk. 6/101/5).
3.6 Dr. A.___ erhob die Anamnese inklusive Zusammenfassung der vorhandenen Akten (Urk. 6/110/4-27) und erfasste die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lebenssituation. Dabei berichtete sie über Minderwertigkeitsgefühle, Panikattacken sowie eine Reduktion von Konzentrationsfähigkeit und Erinnerungsvermögen. Zum Tagesablauf gab sie an, durch ihren Hund sei sie gezwungen, täglich ihre Wohnung zu verlassen. Sie führe den Haushalt, bastle und gehe gelegentlich joggen oder walken. Die Beziehung zu ihrem Sohn sei eher schwierig, weil er ihr gegenüber sehr fordernd auftrete. Etwa einmal wöchentlich telefoniere sie mit ihren Eltern in Spanien. Zu ihren Schwestern habe sie eine enge Beziehung und pflege regelmässig Kontakt mit einigen langjährigen Freundinnen. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sehe sie sich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte zu arbeiten. Eine andere Erwerbstätigkeit würde sie sich ungefähr zu 40 % zutrauen (Urk. 6/110/28-31).
3.7 In seinem Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 5. März 2012 diagnostizierte RAD-Arzt Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), sowie eine Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10: F40.01), beides mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/113/4). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Konzentrationsstörungen und eine Störung der Aufmerksamkeit ergeben (Urk. 6/113/3). Weiter berichtete Dr. B.___ über eine Reduktion der Schwingungsfähigkeit und eine indifferente Stimmung. Die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt und bemühe sich, alle an sie gestellten Fragen freundlich zu beantworten, wobei keine Wortfindungsstörungen zu objektivieren seien. Im Antrieb und in der Psychomotorik sei sie reduziert. Es bestünden keine Hinweise auf Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung. Bei den gestellten Diagnosen sei bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, der Belastbarkeit und der Ressourcen geführt habe und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 6/113/4). Gegenwärtig bestünden weiterhin wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen, die auf die Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie auf die Agoraphobie mit Panikstörung zurückzuführen seien. Versicherungsmedizinisch beurteilt sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin spätestens seit der Untersuchung durch ihn zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf den plausiblen Arztbericht von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2010 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zuvor seit dem 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 beziehungsweise mit der Beendigung der beruflichen Massnahme bei der Z.___ sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Angepasst seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 bis 80 % gesteigert werden. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft zu 20 bis 30 % eingeschränkt. Er empfehle eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr. Die Arbeitsunfähigkeit sei einzig auf die psychische Erkrankung zurückzuführen. Eigenständige psychosoziale Faktoren lägen nicht vor (Urk. 6/113/5-6).
3.8 In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2012 führte Dr. E.___ neu - ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und vermeidend-selbstunsicheren Symptomen (ICD-10: F61.0) an (Urk. 6/117/1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin kämpfe für den Erhalt ihrer Wohnung, welche nach dem Ermessen des Sozialamtes zu teuer sei, für sie jedoch zusammen mit dem Hund den Lebensmittelpunkt darstelle, was ihr Struktur gebe. Das Zusammenleben mit ihrem Sohn sei eine psychische Überforderung gewesen. Nun lebe sie alleine und sehr zurückgezogen. Sie verdränge Alltagsprobleme und vermeide den Blick in die Zukunft. Stress und (Leistungs-)Druck führten zu einem kompletten Versagen beim Thema Logik sowie zu einer starken Reduktion des Konzentrationsvermögens. Bei den Befunden erhob Dr. E.___ im Wesentlichen eine Ich-Störung in Form von einer Depersonalisierung, Störungen der Affektivität, eine Verminderung des Antriebs sowie eine grosse Erschöpfbarkeit. Im Zeichen ihrer Abwehrstruktur zeige die Beschwerdeführerin eine massive Tendenz zur Verdrängung. Ein objektivierbarer Putzfimmel diene als dysfunktionale Bewältigungsstrategie und sei nicht beeinflussbar. Damit wolle sich die Beschwerdeführerin gegen den Zerfall ihrer Persönlichkeit schützen. Als kaufmännische Angestellte sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen grosser Erschöpfbarkeit, Unfähigkeit zu Multitasking und grosser Ablenkbarkeit. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch reduziert. Die Beschwerdeführerin benötige selbst bei der Erledigung von Alltagsanforderungen mehr Zeit, schiebe Unangenehmes von sich weg und gerate dadurch unter Druck. Daraus folge ein Gefühl des Versagens. Die Thematik einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe bisher nicht angegangen werden können (Urk. 6/117/2-5). Des Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass die letzte Kontrolle am 7. November 2012 stattgefunden habe (Urk. 6/117/1).
3.9 Anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) vom 1. November 2012 gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gegenwärtig besser. Ihre Psychiaterin müsse sie nur noch einmal pro Monat besuchen (Bericht vom 18. Dezember 2012, Urk. 6/118/1). Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 6/118/3).
3.10 RAD-Ärztin C.___ hielt bezüglich des Berichts von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2012 fest, darin werde eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei dem Bericht nicht zu entnehmen (Stellungnahme vom 11. Februar 2013, Urk. 6/120/7).
4.
4.1 Ein für die Beschwerdegegnerin wesentliches Beweismittel stellt der Bericht von Dr. B.___ über die psychiatrische RAD-Untersuchung vom 5. März 2012 dar (vgl. 6/124). Dr. B.___ führte darin aus, die berufliche Massnahme sei aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und wegen mangelnder Leistungsfähigkeit im August 2010 abgebrochen worden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab August 2010 (zeitlich flexibel ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie konfliktfrei), begründete er nicht näher, auch nicht die Prognose, die Arbeitsfähigkeit lasse sich nach Adaptierung am Arbeitsplatz auf 70 % steigern (Urk. 6/113/5 f.). Ebenso wenig begründete er die gleichzeitig erwähnte Einschätzung, auch in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe ab Untersuchungszeitpunkt (April 2012) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/113/5). Im Bericht der Z.___ vom 26. August 2010 wurde demgegenüber festgehalten, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin sei nicht eindeutig quantifizierbar und auf dem ersten Arbeitsmarkt momentan nicht verwertbar. Während kurzer Zeit habe sie einen Leistungsgrad von gegen 40 % erreichen können, wegen der häufigen Ausfallszeiten sei dieser aber nicht repräsentativ gewesen (Urk. 6/91/6). Laut diesem und dem Z.___-Bericht vom 26. Februar 2010 bewegte sich die Beschwerdeführerin zudem immer am Limit und wies eine hohe Motivation auf (Urk. 6/63/5, Urk. 6/91/4 und 6). Dr. B.___ hätte begründen müssen, weshalb er von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. B.___ keine Anhaltspunkte für Aggravation, Simulation oder Selbstlimitierung vorfand (Urk. 6/113/4). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 1 S. 9-10) erweisen sich diesbezüglich als begründet. Auf den RAD-Bericht kann nicht abgestellt werden.
4.2 Unklar ist ferner, ob und in welchem Ausmass psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Dr. B.___ verneinte das Vorliegen eigenständiger psychosozialer Belastungsfaktoren, ohne darauf argumentativ näher einzugehen (Urk. 6/113/5). Aus den übrigen Akten ergeben sich demgegenüber Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Das psychisch überfordernde Zusammenleben mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ am 15. Dezember 2012 bereits aufgegeben, jedoch belastete sie der Kampf darum, ihre Wohnung behalten zu können. Das langwierige IV-Verfahren blockierte sie (Urk. 6/117/2). Die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn hatte die Beschwerdeführerin auch bei Dr. A.___ erwähnt (Urk. 6/110/30). Gemäss den Z.___-Berichten hatte die jeweilige persönliche Situation der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. So war sie nur bei sehr gutem persönlichem Befinden in der Lage, die geforderte Leistungssteigerung zu erfüllen, nicht hingegen, wenn sie für private Angelegenheiten sehr viel Energie brauchte (Urk. 6/91/6). Die Wirkungen dieser psychosozialen Belastungsfaktoren lassen sich beim derzeitigen Aktenstand jedoch nicht hinreichend von den Auswirkungen der Krankheit abgrenzen. Offen ist insbesondere, ob und in welchem Ausmass erwartet werden kann, dass sich durch den Wegfall psychosozialer Belastungen auch die geklagten Beschwerden zurückbilden.
Auch wenn fraglich ist, ob Dr. B.___ das Vorliegen von eigenständigen psychosozialen Belastungsfaktoren zu Recht verneinte, ist anzumerken, dass er klar festhielt, die Beschwerdeführerin weise aufgrund der psychischen Störung von Krankheitswert wesentliche funktionelle Einschränkungen auf (Urk. 6/113/5). Obwohl die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Ressourcen wie der vorhandene Tagesablauf und die ausgeübten Aktivitäten auch ihm bekannt waren (Urk. 6/113/2), schloss er daraus nicht auf die Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit. In Abweichung davon ging die IV-Stelle davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die juristische Beurteilung muss zwar nicht zwingend mit der medizinischen übereinstimmen, jedoch kann anhand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geschlossen werden, sondern höchstens auf die teilzeitliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Denn dass sich Aktivitäten wie Spaziergänge mit dem Hund, Haushaltstätigkeiten und Bastelarbeiten mit den dokumentierten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen vereinbaren lassen, bedeutet noch nicht, dass gleiches für eine kaufmännische Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gilt. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin auch im Privatbereich bei der Erledigung administrativer Tätigkeiten Unterstützung benötigt (Urk. 6/113/2).
4.3 Was die therapeutische Angehbarkeit des depressiven Leidens angeht, ist festzuhalten, dass Dr. B.___ zwar prognostisch von einer Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter leitliniengerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ausging, indes gleichzeitig festhielt, dass selbst in diesem Fall noch dauerhaft eine 20-30%ige Einschränkung bestehen werde (Urk. 6/113/4-6). Ferner ist klarzustellen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, respektive diesen nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorliegt und dass eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG weiterhin besteht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00049 vom 28. Mai 2015, E. 3.2). Aufgrund der genannten Angaben von Dr. B.___ sowie der geschilderten Rechtslage kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund, dass es sich unbestrittenermassen um eine rezidivierende depressive Störung und somit nicht um ein definitionsgemäss vorübergehendes Leiden handelt, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
4.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, sondern weitere psychische Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. So massen sowohl Dr. B.___ als auch Dr. E.___ zusätzlich der Agoraphobie und der Panikstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/113/4-5, Urk. 6/101/2). Ferner diagnostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117/1). Weitere ärztliche Stellungnahmen zur Plausibilität dieser Diagnose liegen nicht vor. Selbst falls es sich nicht um eine Persönlichkeitsstörung handeln sollte, stellt diese Diagnose aber einen Hinweis auf von der Persönlichkeitsstruktur her nicht optimale Ressourcen dar, welche wiederum bezüglich der Überwindbarkeit der übrigen psychischen Erkrankungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG von Bedeutung sein könnten.
4.5 Auch Dr. E.___ äusserte sich nicht klar und konsistent zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere nicht zu jener in einer angepassten Tätigkeit. In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2012 hielt sie fest, die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit habe bisher nicht angegangen werden können. Der Wunsch und Ideen seien vorhanden. Eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nahm sie nicht vor (Urk. 6/117/3). Des Weiteren liess sie mehrmals durchblicken, eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei denkbar (Urk. 6/101/3-4, Urk. 6/28, Urk. 6/31/4). Am 28. April 2009 hatte sie gar noch angegeben, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wahrscheinlich mit einer um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 6/25/5). Andernorts gab sie hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an (Urk. 6/31/4). Ihre Berichte eignen sich somit nicht als Grundlage für eine allfällige Rentenzusprache.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierendes Leiden sei auszuschliessen, insgesamt - beim Vorliegen erheblicher Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges Leiden - als nicht überzeugend. Gleichwohl kann nicht auf die Berichte von Dr. B.___ oder Dr. E.___ abgestellt werden und auch anhand der ersichtlichen vorhandenen Ressourcen lässt sich die allfällige Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Mit den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich demnach die Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in angepasster Tätigkeit im hier interessierenden Zeitraum von Oktober 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht verlässlich beurteilen. Infolgedessen sind weitere psychiatrische Abklärungen erforderlich. Da möglicherweise eine Ergänzung des RAD-Berichts ausreicht, sofern dessen Mängel dadurch behoben werden können, und da schlussendlich eine erhebliche Ermessensausübung sowohl bezüglich des Umfangs der noch zu tätigenden Abklärungen als auch beispielsweise bei der Vornahme eines Einkommensvergleich unabdingbar sein wird, respektive da es sich bei den noch vorzunehmenden um Abklärungen grundsätzlicher Natur handelt, bei denen der „Verlust“ einer Instanz zu verhindern ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum hernach neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei der allfälligen Festsetzung einer Invalidenrente wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass der Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb derdiedie Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 9. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer