Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00565 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 24. Februar 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen und Stress bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2004 (Urk. 9/13 S. 3 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zu (Verfügung vom 19. November 2004, Urk. 9/19).
Im Rahmen der im Jahre 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 21. Oktober 2009, Urk. 9/31) tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil A.___ vom 5. September 2011 (Urk. 9/46) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 (Urk. 9/50) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach Einsicht in den Einwand des Beschwerdeführer vom 21. Juni 2012 (Urk. 9/52; ergänzende Einwandbegründungen vom 10. Juli und 10. September 2012, Urk. 9/54 und 9/59) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. Januar 2013 (Urk. 9/65) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung angeordnet werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 brachte der Versicherte vor, er sei nicht mit einer solchen Untersuchung einverstanden (Urk. 9/66), woraufhin die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 5. Februar 2013 an der Notwendigkeit der polysdiziplinären Untersuchung festhielt (Urk. 9/70). Am 15. März 2013 (Urk. 9/72) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ (folgend: MEDAS), durchgeführt werde, woraufhin der Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2013 verschiedene Ausstandsgründe gegen die MEDAS als auch gegen einen Arzt vorbrachte (Urk. 9/73). Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle und den vorgesehenen Ärzten fest (Urk. 9/74). Nach Eingang des interdisziplinären Gutachtens (Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) der MEDAS vom 11. November 2013 (Urk. 9/78) wurde dem Versicherten am 26. November 2013 (Urk. 9/79) erneut Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Nach Stellungnahme durch den Versicherten am 23. Dezember 2013 (Urk. 9/81) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 22. April 2014 wie vorbeschieden auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2014 sei aufzuheben und es seien ihm ab Juni 2014 weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-94). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 10) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Oktober 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 6. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2014 (Urk. 17) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass
die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) ergeben habe, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grund-lage gehörten. Da die Überwindung der Beschwerden zumutbar sei, bestehe für die Zukunft kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege kein Anwendungsfall der Rentenüberprüfung nach den Schlussbestimmungen des IVG vor, so gehe aus dem Gutachten von Dr. Y.___ eindeutig hervor, dass der Grund für die Arbeitsunfähigkeit allein in den depressiven Beschwerden gelegen habe (Urk. 1 S. 6), welche nicht ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage darstellten (Urk. 1 S. 6 f.). Die klare Hauptdiagnose einer chronifizierten schweren Depression habe zur Rentenzusprache geführt, woran nichts ändere, dass Dr. Y.___ zusätzlich noch ein teilweise unklares syndromales Beschwerdebild erwähnt habe. Auch dass im MEDAS-Gutachten ein unklares Beschwerdebild angenommen werde, ändere nichts daran, da die Diagnose im Zeitpunkt der Rentenzusprache massgeblich sei (Urk. 1 S. 7).
Das Gutachten der MEDAS, insbesondere das psychiatrische Gutachten überzeuge nicht und es könne nicht darauf abgestellt werden, da nicht nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die gestellten Diagnosen richtiger sein sollten als diejenigen von Gutachter Dr. Z.___. Auch habe der psychiatrische Gutachter die mangelnde Bildung und das Unvermögen des Beschwerdeführers, sich differenzierter auszudrücken, nicht wahrgenommen, was das psychiatrische Gutachten zusätzlich disqualifiziere (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die rechtlichen Ausführungen im MEDAS Gutachten unzutreffend seien und auch die angebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der ersten Begutachtung im Jahr 2004 nicht begründet, sondern nur behauptet werde. Auch sei eine andere ärztliche Beurteilung des bei der Rentenzusprache gutachterlich beurteilten Sachverhaltes nicht massgeblich, dies umso weniger, als die vollständige Arbeitsunfähigkeit im Gutachten von Dr. Z.___ bestätigt und eine psychische Komorbidität bejaht worden sei. Auch habe dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) das MEDAS Gutachten als nicht überzeugend und schlüssig erachtet. Es sei mit RAD-Arzt dipl. med. C.___ auf das ausführliche und klare Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit attestiere (Urk. 1 S. 9 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort ergänzend dafür, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ die Schmerzstörung mit der Depression eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe, womit ein Fall nach den Schlussbestimmungen des IVG vorliege. Sofern angenommen würde, dass die erstmalige Rentenzusprache nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes erfolgt sei, so sei auch ein Revisionsgrund nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausgewiesen, da gemäss Begutachtung vom 11. November 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, womit die Aufhebung der Rente auch unter dem Gesichtspunkt der ordentlichen Revisionsbestimmungen angezeigt wäre.
Es sei ausführlich dargelegt worden, warum nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Diesbezüglich sei am 17. April 2013 auch eine unangefochten in Rechtskraft erwachsene Zwischenverfügung erlassen worden. Das aktuelle Gutachten lege auf nachvollziehbare Weise dar, weshalb den Ausführungen von Dr. Z.___ nicht gefolgt werden könne. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 unter anderem an einer schweren depressiven Episode gelitten habe, sei nachvollziehbar, die depressive Symptomatik habe jedoch entsprechend dem aktuellen Gutachten nicht mehr festgestellt werden können (Urk. 8).
1.4 Mit Replik vom 3. Oktober 2014 (Urk. 13) beanstandete der Beschwerdeführer, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin weiterhin am MEDAS Gutachten festhalte, obwohl der RAD der Ansicht sei, dass insbesondere das psychiatrische Gutachten der MEDAS nicht nachvollziehbar sei und nicht auf dieses abgestellt werden könne. Der RAD bezeichne die ganze polydisziplinäre Abklärung als kurz und vor allem anamnestisch zu wenig fundiert. Insgesamt sei damit das MEDAS Gutachten mangelhaft.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung
nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unab-hängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nicht-syndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig-keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Verfügung vom 19. November 2004 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2004 (vgl. Feststellungsblatt vom 15. September 2004, Urk. 9/14 S. 6). Dr. Y.___ diagnostizierte 1) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), 2) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chron. rezidivierendem Cervicalsyndrom und 3) einen Reizcolon und eine chron. rezidivierende Gastritis.
In der Exploration seien keine manifesten Bewusstseins- oder Orientierungs-störungen aufgefallen. Es lägen leichte bis mittelschwere Auffassungsstörungen vor, die aber aufgrund der Übersetzung schwer zu beurteilen seien. Die Kon-zentrationsstörungen seien mittelschwer ausgeprägt und der Beschwerdeführer klage über Gedächtnisstörungen. Zeitweise sei mehrfaches Nachfragen erfor-derlich, um genauere Informationen zu bekommen. Der Beschwerdeführer bemühe sich um Kooperation, sei im affektiven Rapport aber wenig spürbar. Er nehme nur selten Blickkontakt auf und wirke zurückgezogen, in der Körper-haltung zusammengefallen und etwas misstrauisch. Sinnestäuschungen würden glaubhaft verneint. Ob eventuell Ich-Störungen im Sinne von desintegrativen Störungen der Gesamtpersönlichkeit vorlägen, könne nicht beurteilt werden. Affektiv sei er ausgesprochen dysphorisch und deprimiert, er sei verschlossen und auf sich selbst zurückgezogen. Ausgeprägt seien Freudlosigkeit, stark erniedrigtes Selbstwertgefühl und Versagens- und Schuldgefühle. Insgesamt sei ein Antriebsmangel vorhanden, jedoch auch eine leichte motorische Unruhe. Offenbar bestünden keine zirkadianen Besonderheiten „es gehe immer schlecht“, allerdings lägen in immer wieder wechselndem Ausmass Suizidgedanken vor, wobei zur Zeit keine Suizidpläne und akute Suizidalität bestünden. Er habe sich zeitweise geringfügig selbst verletzt (blutig Kratzen der Arme, Schlagen des Kopfes gegen die Wand ohne Folgeverletzungen). Die Hamilton-Depressions-skala ergebe einen Score von 35, was einer schweren depressiven Episode ent-spreche (Urk. 9/13 S. 5).
Aufgrund der Schwere der Depression und der inzwischen eingetretenen Chronifizierung sei von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ebenso würden die schweren Beeinträchtigungen im kognitiven und sozialen Bereich trotz medikamentöser Behandlung Umschulungen zum jetzigen Zeitpunkt verunmöglichen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 9/13 S. 5 f.).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.2.1 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit April 2004. In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 14. April 2010 (Urk. 9/39) diagnostizierte sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit ca. 2000, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie behandle den Beschwerdeführer psychotherapeutisch und pharmakologisch und sehe ihn ca. ein Mal in drei Monaten. Der Beschwerdeführer sei zu 70 % arbeitsunfähig seit Beginn der Behandlung. Eingeschränkt sei er durch die psychische Verlangsamung, durch die Einschränkung des Gedächtnisses, der Konzentration und Denkfähigkeit sowie durch die verminderte Belastbarkeit, was sich durch langsames und fehlerhaftes Arbeiten sowie Stressintoleranz auf die Arbeit auswirke (Urk. 9/39).
3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 11. Juni 2010 (Urk. 9/40 S. 6) chronisch rezidivierende Lumbalgien fest. Ohne rückenbelastende Arbeiten sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Für schwere körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Arbeiten auf dem Bau, sei er vollumfänglich arbeitsunfähig, für leichte bis mittelschwere Arbeiten sei er theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Dr. E.___ erklärte, dass er den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur wegen seiner rezidivierenden epigastrischen Beschwerden gesehen habe. Eine Behandlung bezüglich der Rückensituation sei in den letzten zwei Jahren nicht notwendig gewesen.
3.2.3 Dr. Z.___ notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2011 eine chronifizierte und fixierte posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, die zur depressiven Entwicklung, Somatisierung und anhaltenden Persönlichkeitsveränderung geführt habe. Als Nebendiagnose sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 anzufügen (Urk. 9/46 S. 12). Im ICD sei die Ziffer F62.0 für Persönlichkeitsveränderungen nach traumatisch verarbeiteten Extrembelastungen und Katastrophenerfahrungen reserviert (Folter, Kriegserfahrungen, Geiselnahme usw.) und könne deshalb nicht angeführt werden. Die persönliche Katastrophe des Beschwerdeführers habe aber vergleichbare Konsequenzen gehabt und sehr ähnliche Abläufe ausgelöst (Urk. 9/46 S. 12).
Im Jahre 1987 habe sich der schwere, selbst verschuldete Autounfall, bei dem seine Frau gestorben sei, ereignet. Der Unfall sei dabei ohne Zweifel als traumatisierendes Ereignis einzustufen gewesen, das den Beschwerdeführer und, wie seinen Schilderungen zu entnehmen sei, den ganzen Familienverband bis heute belaste. Als Betroffener und in Bezug auf Frau und Kind als Zeuge sei er beim Unfallereignis ohnmächtig einer lebensbedrohenden Situation hilflos ausgesetzt gewesen. Durch den Unfall seien auch die tragenden Beziehungen abgebrochen - seine Frau sei gestorben, der dreijährige Sohn habe schliesslich für eine geeignete Betreuung in die F.___ zurückkehren müssen, die Familie der verstorbenen Ehefrau habe sich distanziert und selbst in seiner Herkunftsfamilie sei ihm im eigenen Erleben mit Vorbehalten begegnet worden. Dazu seien die richterlich ausgesprochene Schuld am Tod seiner Frau und die Verurteilung sowie die Gefängnisstrafe gekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer die letzteren Umstände rationalisiere, verständnisvoll annehme und als kulturgegeben erkläre, müssten ihn die amtliche Bestätigung seiner Schuld und die Sühne dafür zusätzlich traumatisiert und verstört und die nachvollziehbaren Schuldgefühle verstärkt und zu deren Fixierung beigetragen haben. Verständlich sei das „depressive Einfrieren“ im Rahmen der Chronifizierung der unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung. Dass sich der Beschwerdeführer vorübergehend erholt habe, scheinbar stabil und beruflich aktiv gewesen sei, spreche nicht gegen diese Diagnose. Es sei in der Regel so, dass traumatisierte Menschen durch Abwehr unverarbeitete Ereignisse neutralisieren, bis scheinbar harmlose Triggerereignisse ein Trauma reaktivieren würden. Im Falle des Beschwerdeführers dürften die Krankheiten und die Verlustereignisse in der Familie und namentlich der Umstand, dass er wieder ohnmächtig und hilflos die gesundheitlichen Probleme und die Chancenlosigkeit seines Sohnes in der F.___ habe realisieren müssen, zu Triggern für die Reaktivierung des traumatischen Prozesses geworden sein. Eine Rolle bei der Chronifizierung der Störung dürften auch die berichteten zwei Operationen wegen einer Diskushernie in der F.___ spielen (Urk. 9/46 S. 11).
Heute sei von einer Fixierung und Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung mit einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung auszugehen. Störungstypisch seien die somatoformen Probleme, die von Dr. E.___ beschrieben würden, und namentlich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die nicht mit Medikamenten sondern nach heutigen Erkenntnissen mechanismusorientiert und psychotherapeutisch hätte behandelt werden müssen. In der Literatur werde die Komorbidität von posttraumatischer Störung und Schmerzstörung mit bis zu 80 % angegeben. Eine Schmerzstörung trete vor allem auf, wenn bei Betroffenen das ursprüngliche traumatische Ereignis mit Schmerzen verbunden gewesen sei, was beim Beschwerdeführer zutreffe. Im impliziten Gedächtnis und emotionalen Erfahrungsgedächtnis sei die Schmerzerfahrung gespeichert und werde durch stressende Trigger abgerufen, was zum psychisch ausgelösten Schmerz führe, der vom unbewussten limbischen System ausgehe. Diese Abläufe gälten heute als neurophysio- und -psychologisch gesichert. Ganz ähnliche Mechanismen würden die unveränderlichen Schuld- und Ohnmachtsgefühle aufrechterhalten (Urk. 9/46 S. 11 f.).
Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit und berufliche Massnahmen seien unvorstellbar (Urk. 9/46 S. 12 f.).
3.2.4 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS notierten keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Spinnerei. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest (Urk. 9/78 S. 21 f.):
- Chronisch wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen und Status nach zweimaliger lumbaler Bandscheibenoperation 2006
- Wiederkehrende Brachialgien rechts und Ellenbogen-Arthralgie rechts
- Spreizfuss beidseits
- Hallux valgus linksbetont
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 im Jahre 2006, gegenwärtig keine radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik
- Sonstige Reaktion auf schwere Belastung ICD-10 F43.8
- Gastroduodenitis (anamnestisch)
- COPD (anamnestisch)
Auf psychiatrischem Fachgebiet habe weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), noch einer relevanten Persönlichkeitsstörung oder einer somatoformen Störung gestellt werden können. Diagnostisch ergäben sich Hinweise auf eine versicherungsmedizinisch nicht relevante Diagnose einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8). Gegen eine relevante psychiatrische Erkrankung speziell eine Depression spreche auch der klinisch-chemische Nachweis von Antidepressiva-Spiegel im Serum, da dieser weit unter dem Referenzbereich liege und somit therapeutisch nicht wirksam sein könne. Es müsse somit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keine Antidepressiva einnehme, was gegen einen Leidensdruck in Bezug auf eine vermeidlich depressive Erkrankung spreche (Urk. 9/78/21).
Aus orthopädischer Sicht bestünden chronisch wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen sowie Status nach zweimaliger lumbaler Bandscheibenoperation in der Etage L4/5 im Jahre 2006, einem Spreizfuss beidseits und einem linksbetonten Hallux valgus. Wegen dieser Leiden seien leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten voll umfänglich zumutbar, wenn lange statische Wirbelsäulenbelastungen, Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und Überkopftätigkeiten vermieden werden könnten. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dauerhaft nicht mehr zumutbar.
Internistisch und neurologisch sei keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 9/78 S. 21).
4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zurecht im Rahmen einer Revision nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufhob. Die Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 9/19) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 9/13; vgl. Feststellungsblatt vom 15. September 2004, Urk. 9/14). Er führte aus, dass aufgrund der Schwere der Depression und der inzwischen eingetretenen Chronifizierung von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ebenso würden die schweren Beeinträchtigungen im kognitiven und sozialen Bereich trotz medikamentöser antidepressiver Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt Umschulungen verunmöglichen (Urk. 9/13 S. 5).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei Verfügungserlass im Jahr 2004 die schwere depressive Episode Hauptursache für die von Dr. Y.___ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit war. Demnach ist davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung, sofern sie überhaupt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, nur einen geringen Einfluss auf die von Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit zeitigte. Damit ist eine Revision nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht möglich (vgl. E. 2.3).
5. Zu prüfen bleibt, ob – wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend gemacht – zwischen der eine ganze Rente zusprechenden Verfügung vom 19. November 2004 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. April 2014 eine gemäss Art. 17 ATSG wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
5.1
5.1.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 11. November 2013 (Urk. 9/78) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 9/78 S. 8 ff.; Urk. 9/78 S. 24 ff.; Urk. 9/78 S. 29 ff.; Urk. 9/78 S. 34 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/78 S. 3 ff.) abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.
Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das früher eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 9/78 S. 14 ff.). Der begutachtende Psychiater, Dr. med. G.___, führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die Kriterien für eine PTBS gemäss ICD oder DSM IV fehlen würden, auch könnten die typischen Symptome weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart vom Beschwerdeführer durch gezieltes Befragen in Erfahrung gebracht werden. So fehle insbesondere der zentrale Symptomenkomplex des Wiedererlebens, als auch ein Vermeidungsverhalten und eine Übererregung. Die Symptome einer PTBS würden in der Regel zwischen vier Wochen und sechs Monate nach der Traumatisierung auftreten, ein späterer Beginn sei untypisch, könne aber unter entsprechend begünstigenden Umständen vorliegen, was vom Beschwerdeführer aber nicht berichtet würde. Auch könne entgegen den Berichten der behandelnden Psychiaterin und Dr. Z.___ keine psychiatrische Komorbidität festgestellt werden und die ebenfalls beschriebene Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der anamnestischen Angaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der aktuellen Untersuchung nicht haltbar. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung könne nicht gestellt werden, da hierzu entsprechende ICD-Kriterien fehlen würden und selbst wenn diese in geringer Form vorläge, hätte sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/78 S. 14).
Auch die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das MEDAS Gutachten ist demnach schlüssig.
5.1.2 An der Schlüssigkeit des MEDAS Gutachtens vermögen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Stellungnahmen von RAD-Arzt dipl. med. C.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 9/82 S. 8 f.) und vom 12. November 2012 (Urk. 9/82 S. 6) nichts zu ändern. Zum Einen beruht die Einschätzung von dipl. med. C.___ lediglich auf den vorhandenen Akten, er untersuchte den Beschwerdeführer nicht selbst. Zum Anderen führt Dr. G.___ schlüssig aus, warum keine PTBS gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ vorliege. Soweit dipl. med. C.___ vorbringt, der Beschwerdeführer habe sich stark sozial zurückgezogen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen MEDAS Begutachtung ausführte, regelmässig in den H.___ Verein zu gehen und den Sohn seiner Schwester zu besuchen - dies obwohl er berichtete, in sozialer Hinsicht nicht so eingebunden und nicht gerne unter zu vielen Menschen sei (Urk. 9/78 S. 10). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung gab er an, dass er viel TV schaue. Gegen 16.00 Uhr gehe er häufig zu seiner Schwester, die in der Nähe wohne und auf seine sechs bis sieben Katzen achte, wenn er abwesend sei. Häufig gehe er auch zu seinem Bruder und besuche ein Männercaféhaus in der Nähe der I.___. 70 % seiner Zeit verbringe er in der F.___. Seine Wohnung in der Schweiz zahle er weiter, auch wenn er in der F.___ sei. Sei er hier, so gehe er oft in den H.___ Verein (Urk. 9/78 S. 25).
Auch soweit dipl. med. C.___ ausführt, das Gutachten sei sehr kurz und vor allem anamnestisch zu wenig fundiert, kann dies nicht nachvollzogen werden: Die begutachtenden Ärzte berücksichtigten die relevanten Vorakten und erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese (vgl. Urk. 9/78 S. 8 ff.; Urk. 9/78 S.24 f.; Urk. 9/78 S. 29 f.; Urk. 9/78 S. 34 f.).
5.2 Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten nebst einer schweren depressiven Episode auch eine somatoforme Schmerzstörung bei chron. rezidivierendem Zervikalsyndrom. In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. G.___ im MEDAS Gutachten zusammenfassend fest, dass aufgrund der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer chronifizierten und fixierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden könne, auch könne keine depressive Entwicklung berichtet werden und es bestehe kein relevantes somatoformes Zustandsbild. Eine Persönlichkeitsveränderung sei ebenso wenig feststellbar (Urk. 9/78 S. 18). Im Vergleich zu früheren psychiatrischen Berichten bzw. dem Gutachten aus dem Jahr 2004 sei eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche bereits ab dem Jahr 2011 anzunehmen sei (Urk. 9/78).
Da der Beschwerdeführer gemäss Dr. G.___ aktuell nicht mehr an einer Depression leidet, ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine derartige Verbesserung ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, womit die Voraussetzung einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist.
6. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gemäss MEDAS Gutachten in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz zuletzt im Jahre 1994 bei der J.___ AG tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Mai 2014, Urk. 9/88). Gemäss eigenen Angaben war er danach während einiger Jahre für seinen Bruder in der F.___ in einer Weberei tätig. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ führte er diesbezüglich aus, der Bruder habe 2003 das Geschäft aufgeben müssen, woraufhin er in die Schweiz zurückgekehrt sei, sich sein Zustand noch einmal verschlechtert habe und er nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 9/46 S. 6). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ berichtete er, er habe seinem Bruder in der Weberei geholfen und sei 2002 in die Schweiz zurückgekehrt, da der Bruder das Geschäft aufgeben musste. Gleichzeitig erklärte er, er sei bereits 2001 erkrankt und darum in die Schweiz zurückgekommen (Urk. 9/78 S. 9). Aufgrund der Geschäftsaufgabe durch den Bruder und der Rückkehr in die Schweiz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute ohne den Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter in der Schweiz tätig wäre.
Die begutachtenden Ärzte der MEDAS hielten interdisziplinär fest, dass der Beschwerdeführer in leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig sei, wenn lange statische Wirbelsäulenbelastungen, Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse und Überkopftätigkeiten vermieden werden können. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 9/78 S. 22). Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter ist dem Beschwerdeführer demnach vollumfänglich zumutbar.
Da die Validen- und die Invalidentätigkeit identisch sind und der Beschwerdeführer zu 100 % angepasst arbeitsfähig ist, resultiert keine Einkom-menseinbusse und somit auch kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die nur geringen somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers keinen Leidensabzug rechtfertigen.
Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi machte mit ihrer Honorarnote vom 13. November 2014 (Urk. 18) einen Aufwand von 12 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 65.22 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘824.25 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2'824.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler