Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00568




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt D.___ Soziale Dienste

Rechtsanwalt Martin Rickli, Sozialversicherungsrecht


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, arbeitete seit dem 7. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in der Lackiererei und Montage für Hochspannungsprodukte. Wegen gesundheitlicher Probleme erschien er ab dem 16. Juni 2008 nicht am Arbeitsplatz. In der Folge löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2. September 2008 fristlos auf (vgl. Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2009, Urk. 8/8/1-5), wobei sich die Parteien in einer am 28./29. Oktober 2008 abgeschlossenen Vereinbarung darauf einigten, dass die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung für die Monate September und Oktober 2008 sowie bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit bis längstens Ende Dezember 2008 leisten werde (Urk. 8/7/17-18). Wegen Schlafstörung, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Angstzuständen, Energielosigkeit, Gedankendrehen, Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit, Stimmungstief und Lustlosigkeit meldete sich X.___ am 16. Januar 2009 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Unia Arbeitslosenkasse nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Fragebogen vom 12. Februar 2009, Urk. 8/10/1) und holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2009 (Urk. 8/11) und der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals A.___ vom 29./30. April 2009 (Urk. 8/13) ein. Ausserdem führte Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 23. April 2009 ein ergänzendes Telefongespräch mit Dr. Z.___ (Urk. 8/12). Am 25. Mai 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er wünsche keine Beratung über Integrationsmassnahmen, da er aktuell wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und sich bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe (Urk. 8/16/1). In der Folge stellte das Departement Chirurgie des Spitals A.___ der IV-Stelle seinen Bericht über die ambulante Behandlung der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung des Versicherten vom 26. Dezember 2008 zu (Urk. 8/21/6-7). Ausserdem holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2009 ein (Urk. 8/22). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/24-25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2010 ab (Urk. 8/26).

1.2    Am 26. April 2013 bzw. 17. Mai 2013 stellte das Sozialzentrum der Stadt D.___ bezugnehmend auf eine sich nicht bei den Akten befindende und mutmasslich auch nicht eingereichte Anmeldung von X.___ vom 3. Mai 2013 ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlung und Drittauszahlung von IV-Leistungen (Urk. 8/27-33). Am 22. Juli 2013 (Eingangsdatum; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-58) meldete sich X.___ wegen Verdachts auf ADHS und Depression bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34, Urk. 8/35). Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 forderte die IVStelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel für eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung (29. Januar 2010) einzureichen (Urk. 8/38). In der Folge stellte der Versicherte der IV-Stelle den Bericht der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ vom 23. September 2013 zu (Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, sie werde nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und keine Neuerkrankung vorliegen würde (Urk. 8/47). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2013 (Urk. 8/48) bzw. am 29. Januar 2014 (Urk. 8/55) unter Beilage des weiteren Berichtes der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 8/54) durch die Sozialen Dienste der Stadt D.___ Einwand. Mit Verfügung vom 15. April 2014 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Mai 2014 durch die Sozialen Dienste der Stadt D.___ Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Auf das Leistungsbegehren vom 22. Juli 2013 sei einzutreten und materiell zu beurteilen.

2.Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“

    Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 8. Juli 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.5    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 8/11) besteht beim Beschwerdeführer eine depressive Episode, schwer bis mittelschwer, momentan mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe ihn am 25. Juni 2008 aufgesucht und über Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, sozialen Rückzug, Angstzustände, Appetitmangel, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Entscheidungsunfähigkeit und Suizidgedanken geklagt. Aufgrund der Symptomatik habe eine schwere Depression diagnostiziert und der Beschwerdeführer zu 100 % krank geschrieben werden müssen. Die Gesprächstherapie habe nur langsam Erfolg gezeigt. Es seien während der Sitzungen auch noch andere Symptome zum Vorschein gekommen wie z.B. paranoide Ideen. Der Beschwerdeführer habe sich von jemandem verfolgt gefühlt und deshalb Angst gehabt, die Wohnung zu verlassen. Tatsächlich sei es denn auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit Körperverletzung gekommen, worauf die Angst des Beschwerdeführers, das Haus zu verlassen, wieder zugenommen habe. Gegen Ende 2008 sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen, es sei aber dann zu einer erneuten Auseinandersetzung mit Schlägerei gekommen. Die Depression habe sich nun leicht gebessert, so dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2009 habe zu 50 % arbeitsfähig geschrieben werden können. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schlafstörungen, die aber weniger stark und regelmässig seien. Er habe auch Albträume und eine innere Unruhe. Zwischendurch verspüre er multiple Körperschmerzen unterschiedlicher Intensität. Weiterhin klage er immer wieder über Lustlosigkeit und Freudlosigkeit, Gedankenkreisen und Vergesslichkeit. Manchmal berichte er von Derealisationen. Die Umgebung und seine Freunde kämen ihm dann fremd und unwirklich vor und er fühle sich nicht mehr wohl und vertraut. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden. Es werde aber wahrscheinlich noch einige Monate dauern, bis eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sein werde.

2.1.2    Am 23. April 2009 (Urk. 8/12) führte Dr. Z.___ gegenüber RAD-Arzt Dr. B.___ telefonisch aus, es bestehe immer noch eine gewisse Instabilität, welche die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 100 % verhindere. Voraussichtlich sei aber in ca. drei Monaten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig, da sich der Beschwerdeführer auf dem Weg der Besserung befinde.

2.1.3    Im Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 8/22) gab Dr. Z.___ an, die depressive Episode sei nur noch leichtgradig. Der Beschwerdeführer habe ab dem 9. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden können. Die Prognose könne als günstig betrachtet werden, wobei nicht auszuschliessen sei, dass es zu einem späteren Zeitpunkt eventuell zu einem Rückfall komme. Die Behandlung sei am 24. Juli 2009 abgeschlossen worden, da nur noch leichte depressive Symptome vorhanden gewesen seien.

2.2    RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2009 (Urk. 8/23/4) aus, bei der Diagnostik, der Behandlung und der Bemessung der Arbeitsfähigkeit stütze sich Dr. Z.___ ausschliesslich auf die Angaben seines Patienten. Damit sei die gesundheitliche Störung nicht durch Befunde gesichert. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei ebenfalls nicht erklärbar. In der Zwischenzeit sei die Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden. Versicherungsmedizinisch habe zwischen dem 25. Juni 2008 und dem 8. Mai 2009 eine schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingte gesundheitliche Störung mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit gemäss Akten bestanden. Ein Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen.

2.3

2.3.1    Laut dem Bericht der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ vom 23. September 2013 (Urk. 8/44, Urk. 8/53) bestehen beim Beschwerdeführer ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (DSM IV 314.00) mit anamnestisch ADHS in Kindheit, eine rezidivierende depressive Störung, bei Behandlungsbeginn mittel- bis schwergradiger Episode (ICD-10 F33.2) gegenwärtig mit leichtgradiger Symptomatik, eine generalisierte soziale Angststörung (ICD10 F40.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1) des Typs emotional-instabil. Der Beschwerdeführer werde von der Sozialhilfe unterstützt und arbeite zur Erhaltung der Tagesstruktur zurzeit in einem betreuten Arbeitsintegrationsprogramm, wo er mit Unterstützung gegenwärtig ein Arbeitspensum von ca. 50 % erreiche. Durch die genannten Störungen bestehe beim Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung seiner Belastungs-, Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, so dass eine erneute IV-Anmeldung unterstützt werde. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2010 stark verschlechtert. Er befinde sich seit dem 30. Oktober 2012 in der Klinik C.___ in ambulanter Behandlung. Im Rahmen der psychiatrischen Behandlung habe ein Rückgang der depressiven Symptomatik beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer klage aber weiterhin über Angstsymptome, Vermeidungsverhalten und hohen Leidensdruck, so dass diese Themen deutlicher in den Behandlungsmittelpunkt gelangt seien.

2.3.2    Am 19. Dezember 2013 (Urk. 8/54) führten die Ärzte der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ aus, obschon das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom in alle Lebensbereich hineinwirke, sei es bis anhin noch nie diagnostiziert und deshalb auch nicht behandelt worden, was zur Entwicklung von Komorbiditäten geführt habe. Seit den Abklärungen im Jahre 2010 sei der Beschwerdeführer an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode erkrankt, welche auch zur Zunahme der Angstsymptomatik geführt habe. Trotz Ansprechen auf die laufende Therapie sei es seit dem Behandlungsbeginn im November 2012 nie zu einer Remission gekommen. Ausgehend von selbst- und fremdanamnestischen Angaben könne von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Über die Arbeitsfähigkeit vor 2013 könne keine Beurteilung abgegeben werden. Gegenwärtig bestehe eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt im betreuten Rahmen mit Hauswartungsarbeiten in einem Gemeinschaftszentrum. Auf dem 1. Arbeitsmarkt bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Auf längere Sicht könne bei idealen Umständen mit einer Steigerung bis 70 % gerechnet werden. Empfehlenswert wäre eine manuelle Tätigkeit nach genügender Einarbeitungszeit bzw. Anlehre, z.B. im Hauswartungsbereich oder bei Montagearbeiten.

2.4    RAD-Arzt med. prakt. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/45/2) fest, der aktuelle Bericht der Klinik C.___ (vom 23. September 2013) weise auf eine Dysthymie F34.1 hin, welche die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtige. Die frühere mittelgradige depressive Störung sei abgeklungen. Der hohe Leidensdruck sei IV-fremd. Subjektive Angstzustände habe der Beschwerdeführer bereits 2009 angegeben. Ausserdem habe die Klinik C.___ diverse Tests durchgeführt, deren Ergebnisse kooperationsabhängig seien. Die Testergebnisse würden von der Klinik C.___ als Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom gedeutet. Derartige Symptome träten langanhaltend auf. Eine Neuerkrankung könne nicht vorliegen, und es sei somit keine Veränderung des Gesundheitszustands seit Januar 2010 belegt.

2.5    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom 8. April 2014 (Urk. 8/56/2) sind die in den Berichten der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ enthaltenen Diagnosen bereits bekannt und berücksichtigt worden. Es ergebe sich gegenüber Januar 2010 keine Veränderung des Gesundheitszustandes.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 29. Januar 2010 wesentlich verändert hätten. Es liege keine Neuerkrankung vor. Die Diagnosen seien bereits bekannt gewesen und seien schon im Entscheid vom 29. Januar 2010 berücksichtigt worden (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - vor allem der psychischen Situation - glaubhaft gemacht worden sei. Das von der Klinik C.___ festgestellte Krankheitsbild weiche in einigen Punkten von dem in der Verfügung vom 29. Januar 2010 beschriebenen ab (Urk. 1 S. 6).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 29. Januar 2010 sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen.


4.

4.1    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts-änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

    Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich zu berücksichtigten haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

    Vorliegend liegen zwischen den – der Verfügung vom 29. Januar 2010 zugrundeliegenden – Berichten von Dr. Z.___ von April und August 2009 (vgl. E. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3) und den die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Berichten von September und Dezember 2013 (vgl. E 2.3) immerhin gut vier Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).

4.2Der Vergleich mit der der Verfügung vom 29. Januar 2010 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass die Ärzte der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ zusätzlich zur bereits früher bestehenden depressiven Symptomatik ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, eine generalisierte Angststörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge vom Typ emotional-instabil diagnostiziert haben. Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnosen kann nicht von vornherein verneint werden, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat und nunmehr einen invalidisierenden Charakter aufweist. Die Ärzte der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ weisen darauf hin, dass sich der psychische Zustand unter laufender Therapie verbessert habe, im Gegensatz zum dem der Verfügung vom 29. Januar 2010 zugrunde liegenden Geschehen habe aber (noch) keine Remission erzielt und die Therapie dementsprechend nicht abgeschlossen werden können. Soweit die Beschwerdegegnerin sodann darauf hinweist, die Ergebnisse der psychologischen Testungen seien kooperationsabhängig, ist festzuhalten, dass sich in den Berichten der psychiatrisch-psychologischen Klinik C.___ keine Anzeichen für eine mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers finden lassen. So zeichnete der Beschwerdeführer beim Gedächtnistest die Figur fast fehlerfrei ab, wogegen die Reproduktion aus dem Gedächtnis aber deutlich auffällig verlief (Urk. 8/53/3).

4.3    Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer auf dem zweiten Arbeitsmarkt im betreuten Rahmen Hauswartungsarbeiten verrichtet, seine Arbeitsfähigkeit aber trotz offenbar vorhandenem Arbeitswillen bis anhin nicht weiter steigern konnte, so dass die behandelnden Ärzte im zweiten Arbeitsmarkt von einer 50- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit und im ersten Arbeitsmarkt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerungsmöglichkeit auf 70 % unter idealen Umständen ausgehen.

4.4    Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 1.5 und E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 22. Juli 2013 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt D.___ Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger