Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00569 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, Mutter von drei erwachsenen Kindern, war zuletzt als Sachbearbeiterin in der Verkaufsadministration bei der Y.___ AG tätig, als sie sich unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Erschöpfung am 21. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6, Ziff. 11; Urk. 7/10 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/14) und erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten (Urk. 7/12) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/26 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung geeigneter Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Am 3. September 2014 (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe und reichte medizinische Berichte (Urk. 13/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht dauerhaft einschränken würden, mithin liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine verselbständigte psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor, nämlich eine mit einer Persönlichkeitsstörung zusammenhängende andauernde Depression, deren Überwindbarkeit zu verneinen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 28. März 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6.4), diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2013 zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1/2-3 = Urk. 7/12/3-4) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom und beschrieb Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (S. 1). Er attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit (S. 2 Ziff. 7) und hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsorientierung und einen hohen Grad an Perfektionismus aufweise. Das Erschöpfungssyndrom bestehe seit mehreren Jahren, die Beschwerdeführerin sei in einen Teufelskreis geraten. Aufgrund der bereits seit längerer Zeit chronifizierten Symptomatik und der Primärpersönlichkeit der Beschwerdeführerin sei eher von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer leichten, andersartigen Tätigkeit (S. 2 Ziff. 9).
3.2 Am 9. Januar 2014 berichtete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14). Dabei wiederholte er mehrheitlich die Angaben aus seinem Bericht vom 27. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Er führte aus, bereits seit mehreren Jahren bestehe ein chronischer psychophysischer Erschöpfungszustand mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen, den die Beschwerdeführerin bis im Frühjahr 2013 jedoch noch habe kompensieren können (S. 1 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide an mittelgradigen bis starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie an starken Stimmungsschwankungen mit zum Teil stark ausgeprägter gedrückter Stimmungslage, Zukunftsängsten und Perspektivlosigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Seit dem 24. April 2013 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte (S. 1 Ziff. 1.6). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs, der Art und Schwere der Erkrankung und der Primärpersönlichkeit auch auf Dauer nicht absehbar (S. 3 Ziff. 1.9).
3.3 Am 20. März 2014 (Urk. 7/22) beziehungsweise am 8. April 2014 nahm Dr. Z.___ Stellung zum ergangenen Vorbescheid (Urk. 7/24). Er kritisierte die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach die diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin behandelbar seien und die Arbeitsfähigkeit nicht längerfristig beziehungsweise dauerhaft einschränken würden. Die Beschwerdeführerin habe sich stets regelmässig der Behandlung unterzogen, sei ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, wobei sich bei den Behandlungen eine hohe Unverträglichkeit gegenüber diversen Psychopharmaka gezeigt habe, weshalb die aktuell etablierte Medikation nicht habe erhöht werden können. Trotz dieser Behandlung sei es zu keiner Verbesserung des Zustandsbildes gekommen (S. 1 Ad 1). Ferner wies er darauf hin, dass sehr wohl ein sozialer Rückzug ausgewiesen sei (S. 2 Ad 3). Schliesslich führte er aus, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen weder auf die aktuelle Arbeitssituation zurückzuführen seien, noch dass sie durch die Veränderung des Kontextes überwunden werden könnten (S. 2 Ad 5).
3.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Anspruch mittels Verfügung vom 15. April 2014 verneint hatte, berichtete Dr. Z.__ am 16. Mai 2014 der Beschwerdeführerin (Urk. 3). Er wies auf bestehende andauernde Schemata von innerem Erlebten und Verhalten hin, die sich im Denken, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung auswirken würden, sich sowohl in persönlichen als auch in sozialen Situationen unflexibel und tiefgreifend gestalten und in erheblicher Weise zu Beeinträchtigungen in sozialen und beruflichen Kontexten führen würden. Vor allem auf Grundlage dieser sehr frühen Erfahrungen in existenziell wichtigen Beziehungen würden bei der Beschwerdeführerin hochautomatisierte, dysfunktionale emotionale Schemata resultieren, die in der Beziehung zum Exmann bestätigt worden seien. Diese Schemata könnten nicht kontrolliert werden. So bestehe eine – näher ausgeführte - starke Leistungsorientierung. Aus Angst vor Kritik und Zurückweisung seien engere zwischenmenschliche Kontakte in den vergangenen Jahren vermieden worden. Aufgrund dieser dargestellten über die Lebensspanne der Patientin vorliegenden stabilen Persönlichkeitsmerkmale seien die Kriterien für die Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) vollumfänglich erfüllt. Diese Persönlichkeitsmerkmale hätten zu funktionellen Beeinträchtigungen geführt. Das emotionale System sei äusserst veränderungsresistent und für die Beschwerdeführerin unüberwindbar (S. 1 f.).
3.5 Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin zudem ein im Auftrag der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erstelltes Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein (Urk. 13/1). Der Gutachter stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten der Taggeldversicherung, auf aussenanamnestische telefonische Angaben seitens des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sowie auf die am 23. Juni 2014 durchgeführte gutachterliche psychiatrische Exploration der Beschwerdeführerin (S. 2). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche wahrscheinlich zeitweise das Ausmass einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) angenommen habe und annehmen könne (S. 9 f.). Er führte aus, die depressive Verstimmung müsse wahrscheinlich vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufopferung neigenden Persönlichkeitsentwicklung gesehen werden. Die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zeige bereits seit der Kindheit und Jugendzeit Hinweise auf Belastungsmomente, die sich einerseits hemmend und verunsichernd, andererseits mit einem Zwang zu perfektionistischer Anpassung auswirken würden. Im weiteren Verlauf der lebensgeschichtlichen Entwicklung sei es mehrfach zu verstärkenden Erfahrungen und zu übermässigen Herausforderungen gekommen, die die Beschwerdeführerin im Sinne einer Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter und erwerbstätige Familienernährerin auf sich habe nehmen müssen. Parallel dazu sei die Beschwerdeführerin somatisch-gesundheitlich mehrfach erkrankt und habe sich operieren lassen müssen. Ferner sei durchaus eine erschwerte Persönlichkeitsentwicklung mit Hang zu perfektionistischer Anpassung zu erkennen. Die früher wohl auch vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien imstande gewesen, diese während vieler Jahre zu kompensieren. Heute seien solche Ressourcen kaum mehr auszumachen (S. 10). Psychosoziale Faktoren würden seines Erachtens derzeit keine Rolle spielen (S. 12).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die depressive Psychopathologie nach wie vor so stark ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht mehr möglich erscheine und dass auch für eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungsfähigkeit vorliege (S. 11).
4.
4.1 Aus den oben erwähnten medizinischen Berichten von Dr. Z.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Beurteilung an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), an einem Erschöpfungssyndrom sowie an einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4).
Es stellt sich die Frage, ob vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. Z.___ im Mai 2014 diagnostiziert, ausgegangen werden kann. Denn die beiden anderen gestellten Diagnosen sind nicht ohne weiteres invalidisierend. So ist zur depressiven Störung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden im Zusammenhang mit Schmerzerkrankungen grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen, vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 9C_707/2013 vom 12. Februar 2014 E. 3.2 und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E. 5.3). Auch das von Dr. Z.___ diagnostizierte Erschöpfungssyndrom in sogenannter ICD-10–Z-Kodierung stellt rechtsprechungsgemäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).
4.2 Die Diagnose der vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.6) wurde von Dr. Z.___ erstmalig in seinem Bericht vom 16. Mai 2014 gestellt (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine solche müsste mit der Beschwerdegegnerin einhergehend (vgl. Urk. 6 S. 1) spätestens in der Jugend manifest geworden sein und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren; dies im Gegensatz zu Persönlichkeitsveränderungen, welche im Erwachsenenalter erworben werden (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S. 274 f.). Ob dies vorliegt, ist hier fraglich, da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen (erst) seit März 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet und bis dahin stets arbeitsfähig gewesen war, auch wenn eine solche Störung nicht stets mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden sein muss. Ausserdem stellt sich die Frage, weshalb Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung erst nach Verfügungserlass diagnostizierte. Andererseits legte er aber ausführlich dar, warum bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Ferner bestätigte Dr. A.___ indirekt die Diagnose, indem er die depressive Verstimmung vor dem Hintergrund einer zu Anpassung und Aufopferung neigenden Persönlichkeitsentwicklung mit Belastungsmomenten bereits seit der Kindheit und Jugendzeit sah und eine erschwerte Persönlichkeitsentwicklung feststellte, hingegen als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode nannte (vgl. vorstehend E. 3.5). Bei dieser Sachlage erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ohne Weiterungen einfach verneinen durfte, zumal sie hierzu auch keine weiteren Abklärungen veranlasste.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf psychosoziale Faktoren (Arbeitssituation mit Mehrarbeit und Zeitdruck) hinwies (vgl. Urk. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass soweit psychosoziale Faktoren für sich allein direkte Ursachen der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit sind, keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vorliegt. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgern verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2). Vorliegend legte Dr. Z.___ aber bereits in seinem Bericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 27. August 2013 dar, dass auch aufgrund der Primärpersönlichkeit der Beschwerdeführerin mit einer hohen Leistungsorientierung und einem hohen Grad an Perfektionismus eher von einer schlechten Prognose auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.1) und führte in seinem Bericht vom 20. März 2014 noch deutlicher aus, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen nicht auf die aktuelle Arbeitsplatzsituation zurückzuführen seien (vgl. vorstehend E. 3.3). Auch Dr. A.___ verneinte in seinem Gutachten einen Zusammenhang zwischen psychosozialen Faktoren und der attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wies darauf hin, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien (Urk. 13/1 S. 12 Ziff. 10).
Hinzu kommt, dass die medizinischen Berichte von Dr. Z.___ dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurden (vgl. Urk. 7/15 und Urk. 7/25). Ebenfalls sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin anderweitige Abklärungen getätigt hätte.
Schliesslich lässt sich auch gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___, welches zwar nach Erlass der streitigen Verfügung, welche die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 E. 1b), erstellt wurde und aktuell eine mittelgradige depressive Episode - zeitweise gar schwere Episode ohne psychotische Symptome - ausweist (vgl. vorstehend E. 3.5), der beschwerdegegnerische Standpunkt nicht einfach aufrecht erhalten, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es liesse sich vielmehr der Schluss ziehen, dass es sich bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode um einen länger andauernden Zustand handle (seit März 2012), welcher gegebenenfalls entgegen der eingangs dargelegten Rechtsprechung invalidisierend im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1), weshalb es einer eingehenden Abklärung bedarf.
4.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vorliegt und wie er sich leistungsbegründend auswirkt, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss Art 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag errechnet sich angesichts der Instruktion, der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-27), der etwa fünfzehn- und siebenseitigen Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen.
Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Eingabe vom 3. September 2014 geltend gemachte Aufwand von 29.30 Stunden und Fr. 263.70 Barauslagen (Urk. 14) ist hingegen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 14.80 Stunden für die Beschwerdeschrift und 6.50 Stunden für die Replik als überhöht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Silvia Bucher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler