Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00570




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 11. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/29) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/20/8-13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/22/6-8, 8/31-32 und 8/42/6-24). Zusätzlich fand eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) statt (Berichte vom 10. Dezember 2013 [Urk. 8/48-49]). Am 29. Januar 2014 auferlegte die Verwaltung dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, gemäss ihren medizinischen Abklärungen könnten Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit durch eine optimierte, konsequent durchgeführte und leitliniengerechte multimodale Schmerztherapie binnen eines Jahres verbessert werden. Er habe daher seine behandelnden Ärzte darüber zu informieren, sodass diese die notwendigen Schritte einleiten könnten (Urk. 8/54). Gleichentags stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/56). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 8/61 und Urk. 8/66) – mit Verfügung vom 25. April 2014 fest (Urk. 8/71 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von mindestens 50 % eine entsprechende Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2).

1.5    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung unter Hinweis auf die RAD-Untersuchungsberichte vom 10. Dezember 2013 damit, aus medizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, die sich aus einer vollzeitigen Stundenpräsenz und einer Leistungsminderung von 25 % aufgrund der geringeren Schnelligkeit sowie der Notwendigkeit zu häufigem Wechsel der Arbeitshaltung und von zusätzlichen Pausen zusammensetze. Folglich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7).

2.2    Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, der RAD-Orthopäde verkenne mit seiner Einschätzung die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Geomatikers, die von ihm seit 1. Januar 2012 bei der Y.___ ausgeübt worden sei. Das vom betreffenden Arzt erstellte Belastungsprofil sei fehlerhaft. Dessen Bericht sei daher nicht vollständig und somit mangelhaft. Die Beschwerdegegnerin komme daher, sofern das hiesige Gericht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abstelle oder ein Gutachten in Auftrag gebe, nicht umhin, weitere Abklärungen zu treffen. Die Durchführung weiterer Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung werde auch vom Z.___ und von der A.___ gefordert, zumal in Letzterer Anzeichen für eine Depression festgestellt worden seien (Urk. 1 S. 3 und S. 7 ff.).


3.

3.1    Die Dres. med. B.___, Oberarzt, und C.___, Assistenzarzt, Z.___, Abteilung für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 19. März 2012 (richtig: 2013; Urk. 8/22/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 links mit/bei

- osteodiskalem Kontakt zur Nervenwurzel L4 und L5 foraminal links, bedingt durch eine osteodiskale Forameneinengung bei zirkulärer Bandscheibenvorwölbung/Spondylarthrose mit Reizung der Wurzeln L4 und L5 foraminal links, kongenital eng angelegtem Spinalkanal und eng angelegte Foramina intervertebralia L3 bis L5 (MRI Lendenwirbelsäule vom 13. November 2012)

- CT-PRT L5 links am 23. November 2012 mit 50%iger Besserung

- CT-PRT L4 links am 3. Dezember 2012 mit gutem Ansprechen

- Symptomausweitung (im Sinne eines Panvertebralsyndroms) mit Verdacht auf zentrale Sensibilisierung, Differentialdiagnose Schmerzverarbeitungsstörung

- Myofasziales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- Aggravation nach Stolpersturz ohne Kopfanprall am 16. Dezember 2012

- mehrsegmentaler Bandscheibenvorwölbung Halswirbelkörper (HWK) 3 bis 6 sowie rechtsbetonten foraminalen Engen HWK 3/4 und HWK 5/6, jedoch ohne Nachweis von Nervenwurzelkompressionen (MRI Halswirbelsäule vom 8. Januar 2013)

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe aus der am 22. November 2012 begonnenen stationären Therapie am 7. Dezember 2012 entlassen werden können, nachdem sich unter multimodaler Physiotherapie und Analgesie sowie nach einer CT-PRT L5 links am 23. November 2012 eine 50%ige Besserung der Beschwerden gezeigt habe und es nach einer CT-PRT L4 links am 3. Dezember 2012 zu einer weiteren Regredienz der Symptomatik gekommen sei (siehe auch Urk. 8/5/41-42). Im Verlauf der anschliessend durchgeführten ambulanten Behandlung sei es bis zum 21. Februar 2013 zunehmend zur Entwicklung eines Panvertebralsyndroms mit lokaler Hyperalgesie sowie wahrscheinlich zentraler Sensibilisierung gekommen. Aufgrund der zentralen Sensibilisierung sei eine Aufdosierung mit Lyrica erfolgt. Die bisherigen Therapieversuche – so die beiden Mediziner weiter – hätten zu einem frustranen Ergebnis geführt. Es müsse im Moment abgewartet werden, ob sich die Beschwerden unter Aufdosierung von Lyrica bessern würden (S. 2).

    Sie attestierten vom 19. November bis 16. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 17. Dezember 2012 – sowohl für die bisherige wie auch für eine adaptierte Tätigkeit – eine solche von 50 %. Sie gingen davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei einer Verbesserung der Schmerzsituation möglich sei (S. 3).

3.2    Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 17. April 2013 ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom und attestierte für die bisherige Tätigkeit als Landvermesser eine seit 7. Januar 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/31/14).

3.3    Die am Z.___ tätigen Dres. med. B.___ und E.___, Assistenzärztin, wiederholten in ihrem Bericht vom 30. April 2013 (Urk. 8/32/5-7) die bereits am 19. März 2013 gestellten Diagnosen (S. 1; vgl. E. 3.1 hievor). Sie berichteten, aktuell bestehe noch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sollte der Beschwerdeführer aber mittel- bis langfristig wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Vermessungstechniker erreichen (S. 3).

3.4    Die Dres. med. F.___, Leitender Arzt, und G.___, Assistenzarzt, Klinik für Neurochirurgie am Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2013 (Urk. 8/42/23-24) nachstehende Diagnosen (S. 1):

- Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom C6 rechts mit/bei

- medianer Diskushernie HWK 5/6 ohne foraminale Einengung

- Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links, neu auch rechts

- Status nach CT-PRT L5 links am 23. November 2012 mit 50%iger Besserung

- Status nach CT-PRT L4 links am 3. Dezember 2012 mit gutem Ansprechen

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe von seit über einem Jahr bestehenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und über den Schädel bis zu den Augen berichtet. Zudem bestehe ein störender linksseitiger Beinschmerz auf der Rückseite des Ober- und Unterschenkels mit Ausstrahlung in die Fusssohle, welche seit einer Woche mit derselben Lokalisation auch rechts vorhanden sei. Die Beinschmerzen links würden seit vier Jahren bestehen, hätten sich jedoch in der Lokalisation von L4/L5 zu S1 verlagert (S. 1). Sie würden – so die Ärzte des Z.___ weiter bei MR-radiologischer Diskusprotrusion der Halswirbelkörper 5/6 ohne Seitenbetonung allenfalls eine Erklärung für die Nacken- und Schulterschmerzen, jedoch nicht für die Kopf- und Armschmerzen sein. Somit bestehe aus neurologischer Sicht keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyndroms (aktuell S1, vorher als L4 und L5-Syndrom beschrieben) würden sie MR-radiologisch keine Ursache und somit ebenfalls keine operative Möglichkeit zur Verbesserung der Schmerzsituation sehen (S. 2).

3.5    Dem Bericht der Dres. B.___ und E.___ vom 13. August 2013 kann entnommen werden, dass sie aus rheumatologischer Sicht seit Juni 2013 keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Vermessungszeichner mehr attestiert hatten. Sie berichteten, für die Bestimmung der genauen Leistungsfähigkeit sei die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig. Sie würden zudem bei Problemen mit der Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit eine Begutachtung empfehlen (Urk. 8/42/6-8).

3.6    Med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte anlässlich seiner Untersuchung im RAD auf psychiatrischem Gebiet keine gravierenden Erkrankungen, insbesondere keine Hinweise auf ein depressives Geschehen oder eine posttraumatische Belastungsstörung, feststellen. Er führte aus, von der von der I.___ im Jahr 2006 diagnostizierten dysthymen Persönlichkeit sei aktuell nichts mehr zu bemerken (Urk. 8/48 S. 4).

3.7    Gestützt auf die Ergebnisse seiner orthopädischen Untersuchung stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem RAD-Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):

- Chronische, linksbetonte Lumbalgie und Lumboischialgie links mit anamnestisch bestehender Wurzelreizsymptomatik bei MRI-gesicherten degenerativen Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 einschliesslich osteodiskaler Foramenstenose L5/S1 links

- aktuell ohne sensible oder motorische Ausfälle

- aktuell geringe Funktionseinschränkung

- Chronisch-rezidivierende Zervikalgie und Zervikozephalgie mit anamnestisch bestehender pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Arme bei MRI-gesicherten degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression

- aktuell ohne sensible oder motorische Ausfälle

- aktuell keine Funktionseinschränkung

    Der RAD-Arzt Dr. J.___ gab an, der beschriebene klinische Befund korreliere weitestgehend mit dem Befund, welcher im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ vom 18. Juni 2013 beschrieben worden sei, wobei die Inklination der Lendenwirbelsäule bei der heutigen Untersuchung sogar etwas besser gewesen sei. Das damals beidseits positive Lasèguesche Dehnungs-Zeichen habe sich nicht mehr nachweisen lassen. Bei der somatischen und psychiatrischen Untersuchung, welche sich insgesamt über mehr als zwei Stunden hingezogen habe, habe eine extrem theatralische Schmerzdarbietung imponiert; dies sowohl verbal bei der Schilderung der Beschwerden als auch nonverbal durch das ständige Stöhnen und Ächzen, die Gestik sowie das besonders eindrucksvolle Zusammensacken. Dieses auffällige Verhalten sei bereits im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 13. August 2013 erwähnt. Die vom Hausarzt Dr. D.___ angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Landvermesser werde lediglich mit „Schmerzen" begründet. Für eine angepasste Tätigkeit werde ebenfalls – jedoch ohne weitere Begründung – nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angegeben (S. 8 f.).

    Dr. J.___ berichtete weiter, aufgrund der vom Beschwerdeführer erhaltenen Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit sowie des Arbeitgeberfragebogens ergebe sich, dass die Tätigkeit als Geomatiker mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche, da es sich um eine überwiegend körperlich leichte und weitestgehend in wechselnder Körperhaltung zu erbringende Tätigkeit handle. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013, welche sich aus einer vollzeitigen Stundenpräsenz (ganztägige Arbeitsfähigkeit) und einer Leistungsminderung von aktuell 25 % aufgrund der geringeren Schnelligkeit sowie der nachvollziehbaren Notwendigkeit zu häufigem Wechsel der Arbeitshaltung und von zusätzlichen Pausen zusammensetze. Es sei folgendes Belastungsprofil zu beachten: körperlich leichte, ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, möglichst an einem höhenverstellbaren Arbeitstisch, ohne Notwendigkeit zu Arbeiten über Kopf, auf Leitern und Gerüsten oder in gebückter Körperhaltung. Er gab an, medizintheoretisch sei davon auszugehen, dass bei optimierter, konsequent durchgeführter, leitliniengerechter multimodaler Schmerztherapie eine Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres erreicht werden könne (S. 9 f.).

3.8    Der Internist und Hausarzt Dr. D.___ führte am 17. März 2014 aus, er habe den Beschwerdeführer ab 4. Juni 2013 in seinem angestammten Beruf zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Eine Steigerung habe trotz mehrfachen Versuchen nicht erreicht werden können, da der Versicherte angegeben habe, es sei ihm aufgrund seiner Schmerzen unmöglich, länger zu arbeiten. Er habe ihn am 13. Januar 2014 das letzte Mal in seiner Sprechstunde gesehen (Urk. 8/64).

3.9    Dem Bericht der Dres. B.___ und E.___ vom 4. März 2014 kann entnommen werden, dass das linksseitige chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom L4/5 regredient war. Es sei weder ein Hinweis auf eine entzündliche Spondyloarthropathie noch eine Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis ersichtlich. Die Kriterien für das Vorliegen einer entzündlichen Spondyloarthropathie würden nicht erfüllt. Zur weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung zwingend (Urk. 3/4; siehe auch Urk. 8/65).

3.10    Im Zeugnis vom 6. Mai 2014 bescheinigten die Ärzte des Z.___ eine ab diesem Datum bis 30. Mai 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 3/3).

3.11    Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 5. bis 25. April 2014 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1):

- Therapierefraktäres chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/5 links

- Zeichen der Symptomausweitung, Differentialdiagnose zentraler Schmerzwindup, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzstörung mit/bei:

- Waddell-Zeichen: Schmerzen bei oberflächlicher Palpation, mehrere Innervationsgebiete überschreitende Symptomatik, axialer Kopfstauchungsschmerz, Schmerzauslösung bei Rotation im Stehen, Diskrepanz Lasègue im Liegen/im Sitzen

- vorwiegend somatisches Erklärungskonzept

- kein Hinweis auf entzündliche Spondyloarthropathie. Keine ISG-Arthritis (die Kriterien für das Vorliegen einer entzündlichen Spondyloarthropathie werden nicht erfüllt.)

- bei kongenital eng angelegtem Spinalkanal und kongenital eng angelegten Foramina intervertebrale lumbal beidseits L4-S1 zeigt sich eine deutliche osteodiskale Forameneinengung L4/5 links und L5/S1 links mit Kompression der Wurzel L4/5 foraminal links (MRI LWS vom 18. Februar 2014)

- CT-PRT L5 links am 23. November 2012 mit 50%-iger Besserung

- CT-PRT L4 links am 3. Dezember 2012 mit gutem Ansprechen

- Myofasziales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- Verschlechterung nach Stolpersturz ohne Kopfanprall am 16. Dezember 2012

- mehrsegmentaler Bandscheibenvorwölbung HWK 3 bis 6 sowie rechtsbetonten foraminalen Engen HWK 3/4 und HWK 5/6, jedoch ohne Nachweis von Nervenwurzelkompressionen (MRI HWS vom 8. Januar 2013)

- Soziale Belastungssituation

- Langzeit-Arbeitsunfähigkeit, gescheiterter Arbeitsversuch, Kündigung 2013, IV-Anmeldung

- Assessments Angst/Depression (HADS) und angstbezogenes Vermeidungsverhalten (FABQ)

- FABQ bei Eintritt: gesamt: 72 (stark erhöht), A1: 31 (Arbeitsbezug), A2: 21 (Aktivitätsbezug)

- FABQ bei Austritt: gesamt: , Fragebogen nicht retourniert

- HADS-Test bei Eintritt: A/D 9/16 von je 21 Punkten (erhöht für Depression)

- HADS-Test bei Austritt: Fragebogen nicht retourniert

    Sie berichteten, der Beschwerdeführer sei im Erscheinungsbild gepflegt wirkend bei schmerzgekrümmter Körperhaltung. Es bestehe eine ausgeprägte Bewegungsverlangsamung und er sei insgesamt deutlich selbstlimitiert. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Kontaktverhalten sei der Versicherte freundlich, schmerzgeplagt bis entspannt und zugewandt. Der affektive Rapport sei schmerzmoduliert und der Antrieb reduziert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien gut. Im formalen Denken sei er auf das Schmerzerlebnis eingeengt und schildere dies detailreich. Im inhaltlichen Denken sei er unauffällig und ebenfalls auf das Schmerzerlebnis eingeengt (S. 2). Der Beschwerdeführer so die Ärzte weiter – habe aktiv und motiviert an allen angebotenen Therapien teilgenommen. Im FABQ-Test seien die Werte für Angst und aktivitätsbezogenes Vermeidungsverhalten stark erhöht gewesen. Die Werte für Depression seien im HADS-Test ebenfalls erhöht gewesen. Die erhöhten Werte seien im Kontext der anhaltenden Belastungssituation bei Langzeitarbeitsunfähigkeit, der Kündigung durch den Arbeitgeber, eines gescheiterten Arbeitsversuchs und im Zug der IV-Anmeldung zu sehen. Die positiven Waddell-Zeichen und die mittelhohen, kaum beeinflussbaren Schmerzscores würden darüber hinaus auf einen zentralen Schmerzwindup (Differentialdiagnose somatoforme Schmerzausweitung) hinweisen (S. 3). Sie empfahlen im Anschluss an den stationären Aufenthalt nebst der Fortführung der ambulanten Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie die Fortsetzung der Psychotherapie. Sie attestierten bis am 9. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rehabilitationsmedizinischer Perspektive sei zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegend. Sie würden die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung – wie sie bereits von den Ärzten des Z.___ vorgeschlagen worden sei – befürworten (S. 3 f.).


4.

4.1    Im Rahmen der Anspruchsprüfung fragt es sich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte der versicherungsinternen psychiatrischen und orthopädischen RAD-Ärzte vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/48-49) abgestellt hat oder ob die vom Beschwerdeführer daran geäusserte Kritik (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.) begründet ist.

    Die fraglichen Berichte nehmen umfassend Stellung zu den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie beruhen auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten ergangen und enthalten begründete Schlussfolgerungen. So legte med. pract. H.___ aufgrund des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufs, seiner Biographie und der erhobenen psychopathologischen Befunde einleuchtend dar, dass der Versicherte keine psychische Störung von Krankheitswert, insbesondere kein depressives Geschehen oder eine posttraumatische Belastungsstörung, aufweist. Was die Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht anbelangt, gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___ gestützt auf die Ergebnisse seiner einlässlichen orthopädischen Untersuchung zum Schluss, dass die vorhandenen somatischen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwerdeführer – allerdings vollzeitlich mit einer Leistungseinschränkung von 25 % nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten, ausnahmsweise mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, möglichst an einem höhenverstellbaren Arbeitstisch und ohne die Notwendigkeit zu Arbeiten über Kopf, auf Leitern und Gerüsten oder in gebückter Körperhaltung nachzugehen (Urk. 8/49 S. 9). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde zu überzeugen.

4.2    In Anbetracht des vom bisherigen Arbeitgeber formulierten Arbeitsprofils eines bei ihm angestellten Geomatikers (Urk. 8/20/8-13 S. 6) ist – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 7 f.) hingegen die Qualifikation dieser Tätigkeit als optimal leidensangepasst nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber zugewiesene Bürotätigkeit bereits eine Anpassung an seine gesundheitliche Beeinträchtigungen bedeutete. Dies schmälert den Beweiswert des orthopädischen RAD-Berichts vom 10. Dezember 2013 jedoch nicht. Denn aus der Beurteilung geht ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer jegliche, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verweistätigkeiten möglich sind (Urk. 8/49 S. 9). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang zudem daran, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (zum Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1) durchaus vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).


5.

5.1    Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der RAD-Ärzte keine Zweifel zu begründen.

    Dies gilt zunächst für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___. Dessen Bericht vom 17. April 2013 kann vielmehr entnommen werden, dass er eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm uneingeschränkt für möglich hielt (Urk. 8/31/1-4 S. 4). Seine ein Jahr später an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die er nicht mit eigentlichen Untersuchungsbefunden begründete, sondern mit der vom Beschwerdeführer subjektiv erlebten Einschränkung, bezog sich alsdann lediglich auf die bisherige Tätigkeit (Bericht vom 17. März 2014 [Urk. 8/64]).

5.2    Im Vergleich zu den im Sommer 2013 erhobenen klinischen Befunden, gestützt auf welche die Ärzte des Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigten (Urk. 8/32/5-7, 8/42/23-24 und 8/42/6-8), finden sich im Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/4) keine neuen Erkenntnisse. Vielmehr wird darin das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom L4/5 links als regredient beschrieben und die Kriterien für das Vorliegen einer entzündlichen Spondyloarthropathie als nicht erfüllt beurteilt. Dem nämlichen Bericht kann zudem entnommen werden, dass eine erneute MRI-Untersuchung keine ISG-Arthritis und keine neuen Wurzelkompressionen gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund und da eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht erkennbar ist, ist nicht zu ersehen, inwiefern sich die ab 6. Mai 2014 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3) begründen liesse. Die betreffende Einschätzung vermag daher die Beurteilung der RAD-Ärzte nicht in Frage zu stellen, zumal Letztere zusätzlich eine Leistungseinschränkung von 25 % annahmen.

5.3    Die neueren, im Bericht vom 13. Mai 2014 (Urk. 3/5) über den stationären Aufenthalt vom 5. bis 25. April 2014 von den Ärzten der A.___ aufgeführten Befunde geben ebenfalls keinen Anlass, die RAD-Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Mit der einzig als Differentialdiagnose in Betracht gezogenen somatoformen Schmerzstörung versuchten die betreffenden Ärzte – unter Hinweis auf die positiven Waddell-Zeichen und die kaum beeinflussbaren Schmerzscores (Urk. 3/5 S. 3) – offensichtlich den Umstand zu erklären, dass die geltend gemachte Einschränkung des Leistungsvermögens nicht mit objektiven Befunden begründet werden konnte (vgl. auch Urk. 3/4, worin die Ärzte des Z.___ differentialdiagnostisch von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgingen). Diesbezüglich bleibt daran zu erinnern, dass invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 und 8C_40/2015 vom 6. Mai 2015 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Was die bei Klinikeintritt mittels HADS-Test ermittelten erhöhten Werte für eine Depression (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3), die trotz psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 3/5 S. 3) keinen Eingang in Form einer psychiatrischen Diagnose in die Diagnoseliste gefunden hat, betrifft, ist anzumerken, dass diese von den Ärzten nachvollziehbar im Zusammenhang mit ungünstigen psychosozialen Faktoren in Form schwieriger Lebensumstände (Langzeitarbeitsunfähigkeit, Kündigung durch den Arbeitgeber, gescheiterter Arbeitsversuch, IV-Anmeldung) gesehen werden. Da ein klinisches Beschwerdebild, das einzig von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag eine psychische Störung des Beschwerdeführers, die durch ungünstige psychosoziale Umstände verursacht wird und bei Wegfall der Belastungsfaktoren nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder verschwände, auch keinen Rentenanspruch zu begründen (zum Ganzen: BGE 127 V 294 E. 5a). Im Übrigen konnten die bei Klinikaustritt bestehenden Werte nicht bestimmt werden, da der Beschwerdeführer den Fragebogen nicht retourniert hatte (Urk. 3/5 S. 1). Zu ergänzen bleibt, dass praxisgemäss eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich ohnehin nicht geeignet wäre, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

    Die weiteren von den Ärzten der A.___ erhobenen Befunde korrespondieren mit denjenigen, die bereits von den Behandlern des Z.___ festgestellt worden sind (vgl. hiezu E. 5.2).


6.    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht zu mehr als 25 % eingeschränkt ist. Dass eine interdisziplinäre Begutachtung – wie sie sowohl die Ärzte des Z.___ als auch der A.___ ohne nähere Begründung empfahlen (Urk. 3/4-5) – zu einem anderen Ergebnis führte, ist – auch angesichts dessen, dass Schmerzen an sich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) – nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).


7.    

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

7.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

7.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa das in E. 4.2 hievor erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5; zum – theoretischen – Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, der u.a. die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, BGE 134 V 64 E. 4.2.1) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Neigungen offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung [www.bfs.admin.ch, Rubrik Arbeit und Erwerb, Unterrubriken Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie Detaillierte Daten]) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'151 Punkten im Jahre 2010 auf 2'204 Punkte im Jahr 2013 (Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 [www.bfs.admin.ch, Rubrik Arbeit und Erwerb, Unterrubriken Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit sowie Detaillierte Daten]) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen von Fr. 62‘822.-- respektive unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung von 25 % ein solches von Fr. 47‘117.--.

7.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 60‘450.-- aus (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wiederum gab im Einwandschreiben vom 3. März 2014 einen Jahresverdienst von Fr. 68‘510.-- (Urk. 8/61 S. 3) an. Wie es sich damit genau verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Invaliditätsberechnung ein Valideneinkommen von Fr. 68‘510.-- zu Grunde gelegt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘117.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3).

8.    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    

9.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/5), ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 23. Mai 2014 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

9.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.3    Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, macht mit seiner Honorarnote vom 27. November 2015 (Urk. 11) einen Aufwand von neun Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 34.40 geltend, wofür ihm bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer; bis 31. Dezember 2014) respektive Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer; ab 1. Januar 2015) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘171.85 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Mai 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 2'171.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher